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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_258/2022  
 
 
Urteil vom 12. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois ab Yberg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung im Zusammenhang mit Ehe, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2022 (ZK2 2022 1). 
 
 
Sachverhalt:  
Wegen "gefälschter Heirat" verklagte A.________ seine frühere Ehefrau auf Bezahlung von Fr. 22'859.--. Mit Urteil vom 18. November 2021, das ihm durch Versand des Dispositivs eröffnet wurde, wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 25. November 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht ein Schreiben ein mit dem Wortlaut "vorläufig verzichte ich von schriftliche Begründung des Entscheids". In einer weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe: 9. Dezember 2021) sprach er von "Rechtliches Einspruch" und hielt u.a. fest, mit dem Urteil vom 18. November 2021 nicht einverstanden zu sein. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 interpretierte das Bezirksgericht dies als Antrag auf eine Urteilsbegründung; indes wies es das Begründungsgesuch ab, weil das erste Schreiben keinen entsprechenden Antrag enthalten habe und das zweite verspätet eingereicht worden sei. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 10. März 2022 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 7. April 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer betont, dass er seine Eingabe "als Privat Person Christliche Glaube" und "stolz als Schweizer Bürger" einreiche. Im Folgenden äussert sich unter Beilage zahlreicher Dokumente zu der in seinen Augen "gefälschten Heirat", zu angeblichen Diebstählen und Lügen sowie zu "Meine Name Nutzer", womit er sinngemäss beanstandet, dass die frühere Ehefrau immer noch seinen Namen trage. Es werden keine verfassungsmässigen Rechte genannt oder irgendwelche Verfassungsrügen substanziiert und es erfolgt auch keinerlei Bezugnahme auf den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid, welcher vorliegend das Anfechtungsobjekt bildet. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli