Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_239/2022
Verfügung vom 18. Mai 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Ehepaar A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern, Kammer 2,
Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Februar 2022 (3H 21 83).
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Februar 2022 bezüglich des Entscheids der KESB der Stadt Luzern vom 25. November 2021, welche für das Kind B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet hatte,
in die hiergegen eingereichte Beschwerde vom 28. März 2022,
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2022,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 zufolge Beschwerderückzugs durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der KESB der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli