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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_404/2022  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
vertreten durch 
Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, 
2. B.________ B.V., 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Reto Vonzun und Benjamin Suter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, Nachweis der Bedürftigkeit, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 5. August 2022 (P 22 12, ZA 22 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 25. August 2021 hiess das Kantonsgericht Nidwalden die am 7. Februar 2014 eingereichte Klage der B.________ B.V. (Klägerin) betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit gegen A.________ (Beschwerdeführer; Beklagter 1) und C.________ (Beklagter 2) gut. Es verpflichtete die Beklagten, der D.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit EUR 100'000.-- und mehrere Beträge, ausmachend rund Fr. 5.7 Mio., nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten durch ihren Rechtsvertreter Berufung an das Obergericht des Kantons Nidwalden und verlangten die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
Die Klägerin hatte Fristansetzung zur Einreichung eines Gesuchs um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt, sollte gegen das Urteil vom 25. August 2021 Berufung erhoben werden. 
Innert mehrfacher erstreckter Frist stellten die Beklagten am 11. Juli 2022 je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und begehrten die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs. 
Die zuständige Prozessleitung traf am 5. August 2022 drei Verfügungen: 
 
- Verfügung P 22 12, mit der sie das Gesuch des Beklagten 1 um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Diese ist im vorliegenden Verfahren 4A_404/2022 angefochten. 
- Verfügung P 22 13, mit der sie das Gesuch des Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Diese ist im Verfahren 4A_406/2022 angefochten. 
- Verfügung P 22 11, mit der sie das Sicherstellungsgesuch der Klägerin guthiess und die Beklagten verpflichtete, je eine Sicherheit von Fr. 137'700.-- zu leisten. Diese bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_410/2022, das bis zum Entscheid über die Beschwerden betreffend unentgeltliche Rechtspflege sistiert wurde. 
Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte mangels ausreichender Substantiierung beziehungsweise Bedürftigkeitsnachweises. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller habe seine finanzielle Situation nicht hinreichend dargetan und dokumentiert. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts Nidwalden vom 5. August 2022 (P 22 12) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO und Art. 56 ZPO sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerde im Sinne von BGE 138 III 163 aufschiebende Wirkung zukommt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Grundsätzlich hat allein der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Gesuchsteller im betreffenden Verfahren Parteistellung, unter Ausschluss der Gegenpartei im Hauptprozess (BGE 139 III 334 E. 4.2). Diese hat aber im Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege dann Parteistellung, wenn sie die Sicherstellung der Parteientschädigung beantragt, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung entfallen lässt (Art. 118Abs. 1 lit. a ZPO). Deshalb ist die Gegenpartei immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO; Urteile 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2; 4A_585/2013 vom 13. März 2013 E. 2.1). 
Dementsprechend wird vorliegend die B.________ B.V., Gegenpartei im Hauptprozess, als Beschwerdegegnerin im Rubrum aufgeführt, obwohl sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abänderungen sie beantragt, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Immerhin sind die Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; 133 II 409 E. 1.4.2).  
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt nur die Rückweisung, ohne auszuführen, weshalb. Das ist an sich ungenügend. Immerhin wird aus der Beschwerdebegründung klar, dass er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren nachsucht. 
 
2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wies das Obergericht, Gerichtsleitung, als obere, aber erste kantonale Instanz das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. In einer solchen Konstellation ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, obwohl die Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz entschied.  
 
2.3. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1).  
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 261 E. 1.4; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weit über Fr. 30'000.--. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (siehe Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer moniert eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, präsentiert aber keine hinlänglich begründete Sachverhaltsrüge, die den erwähnten Anforderungen genügen würde. Er missachtet zudem das Novenverbot, indem er diverse neue Behauptungen aufstellt beziehungsweise sich auf neue Unterlagen beruft. Das gilt namentlich für die Hinweise auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 29. August 2022, mit dem er Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente eingereicht habe, und auf die Verfügung vom 31. August 2022, mit der die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei. Beides liegt nach beziehungsweise ausserhalb der hier angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 und bleibt daher unbeachtlich.  
Somit ist durchwegs vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hält es für bundesrechtswidrig (Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO, Art. 56 ZPO), dass ihm die Vorinstanz mangels hinlänglicher Substantiierung beziehungsweise Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigert hat. 
 
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt demnach unter anderem voraus, dass der Ansprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.1; 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1; 4A_48/2021 vom 21. Juni 2021 E. 3.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation werden umso höhere Anforderungen gestellt, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a).  
Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 und E. 5.4). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile 4A_298/2022 vom 22. August 2022 E. 3.2; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteile 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.3.1; 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2). 
 
4.3. Die Vorinstanz prüfte die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten dreizehn Unterlagen.  
 
4.3.1. Dabei schied sie zunächst die zehn fremdsprachigen (vermutungsweise in Niederländisch oder Flämisch) verfassten Unterlagen aus, da sie für das Gericht weder versteh- noch verifizierbar seien. Der Gesuchsteller, wohlwissend, dass fremdsprachige Urkunden samt Übersetzung in der Amtssprache einzureichen seien, komme bereits in diesem Punkt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.  
Die Vorinstanz stellte verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer seit der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Juni 2014, mit der Entsprechendes festgehalten wurde, wusste, dass fremdsprachige Urkunden samt Übersetzung in der Amtssprache einzureichen sind. Wenn er in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO rügt und meint, die Vorinstanz hätte ihm Gelegenheit zur Nachreichung der Übersetzung gewähren müssen, geht seine Rüge daher von vornherein fehl. Unbehelflich ist auch, wenn er den Hinweis auf dem Formular anruft, wonach die "vorhandenen" Unterlagen einzureichen seien, aber nicht die Rede von Übersetzungen sei. Die vorhandenen Unterlagen sind einzureichen, aber wenn sie fremdsprachig sind, mit einer Übersetzung in die Amtssprache, wie dem Beschwerdeführer bewusst war. Daran ändert der Hinweis auf dem Formular nichts. 
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass die zehn fremdsprachigen Unterlagen für das Gericht weder versteh- noch verifizierbar seien, als willkürlich umzustossen, indem er bloss behauptet, die Unterlagen seien "naturgemäss sehr zahlenlastig", weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass das Gericht sie auch ohne Übersetzung verstehe. 
Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zehn fremdsprachigen Unterlagen ausschied. 
 
4.3.2. Damit verblieben die deutschsprachigen Unterlagen, namentlich die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben an das Obergericht mit Einkommensaufstellung aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz hat diese Unterlagen eingehend gewürdigt. Dabei gelangte sie zum Schluss, das Gesuch liefere, soweit überhaupt überprüfbar, kein umfassendes und glaubwürdiges Bild der finanziellen Verhältnisse. Diese Würdigung weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus, indem er das Gegenteil behauptet. Er bringt vor, er habe sich am offiziellen Formular orientiert und die hierfür erforderlichen Angaben ausgefüllt sowie mit den vorhandenen Unterlagen belegt. Er meint, das genüge. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei seinen Einkommensverhältnissen "um eine komplexe Struktur mit diversen ausländischen Gesellschaften" handle. Diese komplexe Struktur hat die Vorinstanz berücksichtigt. Sie setzt aber die Anforderungen an die Substantiierung nicht herab, sondern umgekehrt gerade hinauf: An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation werden umso höhere Anforderungen gestellt, je komplexer die Verhältnisse sind (vgl. die Hinweise in E. 4.2). Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in den rundimentären Angaben im Formular sowie in den nicht nachvollziehbar erklärten und nicht nachprüfbar belegten Angaben betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine hinlänglich substantiierte, umfassende und glaubwürdige Darlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erkennen konnte.  
Unter dem Titel der Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedürftigkeit ist es sodann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus von Belang und durfte von der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass er nicht dargelegt hat, weshalb er das Verwaltungsratspräsidium bei der E.________ AG unentgeltlich ausübt. 
Nicht widerlegt wird sodann die Feststellung der Vorinstanz, der (deutschsprachige) Bankauszug der Bank F.________, der bloss den Saldo per 10. Juni 2022 ausweise, sei nicht aussagekräftig. 
 
4.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, dass es für die unentgeltliche Rechtspflege irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer unter dem Güterstand der Gütertrennung lebe. Die familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten umfasse auch die Rechtsverfolgung und gehe der staatlichen Prozesshilfe vor. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit seien auch die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei daher nicht berechtigt, die Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu verweigern.  
Der Beschwerdeführer behauptet, die Ehegatten hätten die Ehe nach belgischem Recht geschlossen, besässen die belgische Staatsangehörigkeit und hätten in Wohnsitz. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten gemäss ZGB auf die Ehe des Beschwerdeführers Anwendung finde. Das IPRG sehe bezüglich des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen eine Anknüpfung an das Wohnsitzrecht der Ehegatten vor (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Das habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Zumindest hätte sie ihm unter Ansetzung einer Nachfrist Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs betreffend die Ehefrau gewähren müssen. 
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass er um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren vor Schweizerischen Gerichten ersucht, und sich die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Schweizer Recht richten. Es ist nun aber ständige Rechtsprechung, dass im Rahmen der Bedürftigkeit eines verheirateten Gesuchstellers auch die finanziellen Verhältnisse seines Ehegatten zu berücksichtigen sind, wie umgekehrt auch beim Bedarf die Bedürfnisse des Gesuchstellers und seiner Familie zu veranschlagen sind. Es liesse sich nicht rechtfertigen, die Allgemeinheit die Prozesskosten eines Bedürftigen tragen zu lassen, dessen Ehegatte in der Lage ist, ihm die Prozesskosten zumindest vorzuschiessen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 135 I 221 E. 5.1; 85 I 1 E. 3; Urteile 4A_589/2013 vom 10. April 2014 E. 1.3; 4A_423/2012 vom 10. September 2012 E. 2.2; 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2 und 3.5). Das musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein, weshalb weder ein Verstoss gegen die gerichtliche Fragepflicht noch eine Verletzung von Art. 117 ZPO vorliegt, wenn die Vorinstanz ihren Schluss, der Beschwerdeführer liefere kein umfassendes und glaubwürdiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse, auch mit der Weigerung seiner Ehefrau zur Auskunftserteilung begründete.  
Im Übrigen finden die Behauptungen betreffend Eheschluss nach belgischem Recht, belgischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in in der angefochtenen Verfügung keine Stütze, und können mangels hinlänglich ersuchter Sachverhaltsergänzung (vgl. E. 3.1) nicht beachtet werden. Weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht erübrigen sich somit. 
 
4.3.4. Sodann trifft zwar zu, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf die konkret zu erwartenden Prozesskosten zu beurteilen ist, wobei in der Regel der Überschuss bei komplizierten Fällen reichen sollte, um die Prozesskosten während zwei Jahren abzuzahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Auch trifft zu, dass wegen des hohen Streitwertes der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 133'500.-- und die Sicherheitsleistung von Fr. 137'700.-- einen hohen Betrag ergeben, und es für eine Privatperson schwierig sein mag, einen solchen Betrag innert kurzer Frist aufzubringen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Das allein setzt aber die Substantiierungsanforderungen an den Bedürftigkeitsnachweis nicht herab. Die Pflicht zur umfassenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse bleibt bestehen. Nur wenn daraus klar auf Bedürftigkeit geschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Allgemeinheit teure Prozesse finanzieren zu lassen.  
 
4.4. Auch sonst ist keine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dargetan. Der Beschwerdeführer meint, auch ein Rechtsvertreter dürfe sich darauf verlassen, dass mit der Einreichung eines offiziellen Formulars der Mitwirkungspflicht Genüge getan sei. Wenn die Vorinstanz der Auffassung sei, dass das vom Kanton Nidwalden zur Verfügung gestellte Formular und die darauf getätigten Angaben inklusive Einreichung der vorhandenen Unterlagen nicht geeignet seien, der Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, so hätte sie den Beschwerdeführer darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Vervollständigung und Verbesserung geben müssen.  
Die Vorinstanz erkannte nicht deshalb auf Verletzung der Mitwirkungspflicht, weil sie in prinzipieller Hinsicht die Einreichung des Formulars und der vorhandenen Unterlagen für ungenügend erachtete, sondern weil sie in konkreter Würdigung der darin gemachten Angaben und der eingereichten Dokumente zum Schluss gelangte, damit liefere der Beschwerdeführer kein umfassendes und glaubwürdiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in einer solchen Situation etwas anderes gelten soll, als wenn ein Gesuchsteller zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht das offizielle Formular verwendet. So oder anders hat der Gesuchsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, wobei bei komplexen Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, erhöhte Anforderungen gelten. Die Vorinstanz hat daher Art. 56 ZPO nicht verletzt, wenn sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Nachfrist ansetzte, um sein unvollständiges und nicht nachprüfbar belegtes Gesuch zu verbessern (Urteil 4A_100/2021 vom 10. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer explizit nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Er wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 1 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle