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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_997/2021  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Oktober 2021 (VB.2021.00497). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist eine am 20. Januar 1966 geborene türkische Staatsangehörige. Am 26. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung A.________s und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 10. Juni 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den gegen die Verfügung des Migrationsamts 26. Februar 2021 erhobenen Rekurs ab. 
Am 14. Juli 2021 um 23.58 Uhr reichte die Rechtsvertreterin A.________s eine elektronische Beschwerde ohne elektronische Signatur beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein; am 15. Juli 2021 ergänzte sie diese mit einer per Post verschickten formgültigen Beschwerdeschrift. 
Am 28. Oktober 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde A.________s nicht ein. Es begründete sein Nichteintreten mit dem Verweis, es sei keine formgültige Beschwerde innert der Beschwerdefrist bei ihr eingegangen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Dezember 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 und ersucht das Bundesgericht, vom Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer einjährigen Aufenthaltsbewilligung abzusehen. In einem Eventualantrag beantragt sie die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur materiellen Beurteilung. Sie macht geltend, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. Art. 132 Abs. 1 ZPO
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113).  
 
1.2. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender aufgrund einer nicht fristgemäss formgültig eingereichten Beschwerde erfolgter Nichteintretensentscheid (Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Bereich des öffentlichen Rechts. Der prozessuale Endentscheid bildet ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, da der Entscheid in der Sache sich auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bezieht, auf welche die Beschwerdeführerin einen Anspruch hat (BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 2 und 4; Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Der kassatorische Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist zulässig, obwohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Tritt die Vorinstanz wie hier auf ein Rechtsmittel nicht ein, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 1.2).  
 
1.4. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen der Parteien. Er kann im Vergleich zum Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids eingeschränkt, aber nicht ausgedehnt oder erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.1.1).  
Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf die formungültig eingereichte elektronische Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend darum ersucht, ihr sei die Niederlassungsbewilligung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu widerrufen, sprengt dies mithin den Rahmen dessen, was von der Vorinstanz beurteilt worden ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
1.5. Im Übrigen wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten (Art. 113 BGG a contrario).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dabei steht die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 138 I 162 E. 3.3)  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine einseitige und willkürliche Sachverhaltsabklärung, ohne darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar wäre. Dies genügt für die Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Auf die in diesem Sinn ungenügend motivierten Darlegungen wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. Dem bundesgerichtlichen Entscheid wird der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, nachdem nicht dargetan ist, inwiefern dieser als offensichtlich falsch oder unvollständig zu gelten hätte. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz gegen Art. 132 Abs. 1 ZPO bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen habe, insofern sie auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei bzw. ihr keine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen Eingabe angesetzt habe. 
 
3.1. Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRGZH, LS 175.2) ist eine Beschwerde innert der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. § 71 VRG/ZH bestimmt, dass die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) in Bezug auf die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar sind. Die Bestimmungen der ZPO stellen ergänzendes kantonales Recht dar. Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (ZertES, SR 943.03) versehen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO).  
 
3.2. Art. 132 Abs. 1 ZPO bestimmt ferner, dass Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Es besteht somit eine gerichtliche Pflicht, derartig mangelhafte Eingaben zur Verbesserung an den Verfasser zurückzuweisen (BGE 142 V 152 E. 4.3, Urteil 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Parteien haben mit anderen Worten ein Recht, ihre mangelhafte Eingabe nachzubessern, d.h. die Nachbesserung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (BGE 142 V 152 E. 4.3).  
Die gerichtliche Nachfristansetzung bei mangelhaften Eingaben gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.5). Kein Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Ausgenommen von der grundsätzlichen Pflicht zur Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7, Urteil 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3). 
 
3.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 135 I 6 E. 2.1).  
Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen werde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5, mit Hinweisen, 121 II 252 E. 4b). 
 
3.4. Ob eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung der ZPO kann es jedoch vorliegend nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV) überprüfen (vgl. E. 3.1). Ein Entscheid ist nach konstanter Praxis nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.5. Unbestritten ist, dass die per IncaMail vom 14. Juli 2021 eingereichte Beschwerde mangels elektronischer Signatur den Gültigkeitserfordernissen für elektronisch eingereichte Rechtsschriften nicht genügte. Dies war der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bewusst, hat sie doch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie am nächsten Morgen eine formgültige Eingabe per Post nachreichen werde. Die Rechtsvertreterin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der formungültigen Beschwerde einzuräumen.  
 
3.6. Diese Kritik geht fehl. Gleichsam wie bei der Einreichung von Rechtsschriften per Telefax oder Email ist bei der Einreichung von elektronischen Beschwerden ohne elektronische Signatur eine Heilung durch das Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift per Post nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich abzulehnen. Art. 132 Abs. 1 ZPO dient nicht dazu, die Folgen sorgfaltswidriger Unterlassungen grundsätzlich für behebbar zu erklären. Dies würde darauf hinauslaufen, die Nichteinhaltung von Rechtsmittelfristen als heilbar einzustufen. Die rechtskundige Vertreterin, die eine Rechtsschrift einreicht, deren Mangelhaftigkeit (fehlende elektronische Unterschrift) sie kennt, aber darauf vertraut, dass ihr eine Frist zur Behebung des ursprünglichen Mangels eingeräumt wird, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen. Schliesslich überzeugt auch das Argument nicht, sie habe mangels einer verfügbaren elektronischen Signatur keine rechtsgültige Rechtsschrift einreichen können, steht es doch in der Verantwortung einer Rechtsvertreterin, die Voraussetzungen zur Einreichung formgültiger elektronischer Beschwerden im Voraus sicherzustellen.  
 
3.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 132 Abs. 1 ZPO willkürlich angewandt noch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen hat, insofern sie auf die Beschwerde nicht eintrat bzw. die Beschwerdeführerin nicht auf den Formfehler aufmerksam gemacht und ihr keine Nachfrist zur Heilung des Formmangels erteilt hat.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe gegen § 12 VRG/ZH verstossen, insofern sie dem am 15. Juli 2021 erfolgten Antrag ihrer Rechtsvertreterin, die Beschwerdefrist wiederherzustellen, abgewiesen habe. 
Insofern die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz § 12 VRG/ZH willkürlich angewandt hätte, ist auf diese Rüge mangels ausreichender Substanziierung nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insofern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Da die Eingabe gestützt auf den angefochtenen Entscheid als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden; es ist ihr deshalb auch kein "unentgeltlicher Rechtsbeistand" zu bestellen.  
 
5.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Endentscheid befunden wird, was es der Beschwerdeführerin verunmöglichte, die Beschwerde allenfalls noch zurückziehen zu können. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus