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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_122/2022  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Winterthur, 
Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Juni 2022 (PP220008-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ amtete als unentgeltlicher Rechtsvertreter für die geschiedene Ehefrau (Klägerin) gegen den geschiedenen Ehemann (Beklagter) in einem Verfahren betreffend die nachträgliche Erhöhung des nachehelichen Unterhalts vor dem Bezirksgericht Winterthur. In diesem Verfahren stellte A.________ als Vertreter der Klägerin vorerst unter Angabe eines Mindeststreitwerts ein Auskunftsbegehren, um die Unterhaltsforderung danach konkret beziffern zu können. Nach erfolgter Klageantwort sowie Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Beklagte der Klägerin Fr. 20'000.-- zu bezahlen hat. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren daher als durch Vergleich erledigt ab (Verfügung vom 8. Februar 2022).  
 
A.b. In seiner Honorarnote machte A.________ eine Entschädigung von Fr. 9'280.85 für einen Zeitaufwand von 38,4 Stunden (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt., für Schlichtungs- und Hauptverfahren) geltend. Das Bezirksgericht setzte die Entschädigung daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2022 auf Fr. 5'769.80 fest.  
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2022 (versandt am 30. Juni 2022) ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Entscheidgebühr auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziff. 2), Parteientschädigung sprach es keine zu (Dispositiv-Ziff. 3) 
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 1. September 2022 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, die Sache sei unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 zur Begründung bzw. zur Neufestsetzung des Honorars an das Bezirksgericht Winterthur, eventualiter an das Obergericht, zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 die Entschädigung auf Fr. 9'280.85 festzusetzen, eventualiter auf Fr. 7'109.--.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1; 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433). Die für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ist daher das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.3. Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; der angefochtene Entscheid trifft diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) Beschwerde steht damit offen.  
 
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 mit Hinweis). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer unterlegt seinen Darstellungen teilweise einen Sachverhalt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen, wonach er mit Schreiben vom 7. Februar 2022 die Gründe für die Honorarhöhe angeführt habe; dass seine Mandantin telefonisch oft nicht erreichbar gewesen sei, weshalb er zum aufwändigeren Kommunikationsweg der E-Mail habe greifen müssen und dass das Verfahren aus gerichtsinternen Gründen lange gedauert habe. Sachverhaltsrügen erhebt der Beschwerdeführer jedoch keine. Das Bundesgericht bleibt daher an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, eine Ergänzung desselben scheidet aus.  
 
1.6. Der Beschwerdeführer stellt einen rein kassatorischen Hauptantrag. Nachdem er diesen im Wesentlichen mit einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, ist seine Vorgehensweise nicht zu beanstanden (Urteil 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2).  
 
2.  
Strittig ist die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Diese richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV ZH; LS 215.3). Im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ZH in erster Linie anhand des Streitwertes berechnet. Diese kann nach § 4 Abs. 2 AnwGebV ZH um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich in §§ 8 ff. AnwGebV ZH. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV ZH).  
 
2.1.2. Wie sich aus diesen Erläuterungen zur Rechtslage ergibt, entschädigt der Kanton Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung pauschal. Honorarpauschalen entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles.  
 
2.1.3. Nach der Rechtsprechung soll die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechen (BGE 141 I 124 E. 3.2; 139 IV 261 E. 2.2.1; 137 III 185 E. 5.4; 132 I 201 E. 8.7). Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.-- entspricht. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Rechtsvertretung freilich nur gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz schützte den Festsetzungsentscheid der Erstinstanz. Sie erwog, indem sich die Erstinstanz nicht im Einzelnen mit der Honorarnote auseinandergesetzt und nicht ausgeführt habe, für welche Aufwendungen zu viel Zeit aufgewendet worden sei, habe diese das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht nicht verletzt. Eine Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- habe sie nicht vornehmen müssen. Die Erstinstanz sei überdies zutreffend von einem Streitwert von Fr. 13'830.-- ausgegangen. Dieser von der Klägerin genannte Mindeststreitwert gelte als vorläufiger Streitwert. Die Parteien hätten sich zu einem frühen Zeitpunkt geeinigt, weswegen es nicht mehr zu der nach Art. 85 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Bezifferung gekommen sei. Ende der Prozess vor einer nachträglichen Bezifferung, sei der Mindeststreitwert massgeblich. Die Erstinstanz sei insbesondere nicht gehalten gewesen, den Streitwert in der Höhe der Vergleichssumme festzusetzen. Jeglicher Grundlage entbehre sodann das Vorbringen, die Entschädigung hätte aufgrund des Zeitaufwands berechnet werden müssen, weil der Streitwert nicht festgestanden habe. Der Beschwerdeführer sei aber darauf hinzuweisen, dass ihm die Erstinstanz eine Erhöhung der Gebühr in Nachachtung des geltend gemachten besonders hohen Zeitaufwands und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote gewährt habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers entspreche sodann die Erhöhung der Entschädigung von Fr. 1'232.-- für das Schlichtungsverfahren genau dem geltend gemachten Anteil gemäss Honorarnote für das Schlichtungsverfahren.  
 
3.  
Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. 
 
3.1. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe in dem der Honorarnote beigefügten Schreiben vom 7. Februar 2022 seine Aufwandsposition vom 7. Dezember 2021 begründet. Der Erstinstanz sei damit eine Auseinandersetzung mit seinem Aufwand vom 7. Dezember 2021 möglich und alle anderen Aufwendungen seien nicht besonders hoch gewesen, weshalb er sich dazu nicht besonders habe äussern müssen ausser hinsichtlich der weiteren Themen, die er im Schreiben angesprochen habe.  
 
3.2. In seinen Ausführungen versteift sich der Beschwerdeführer auf eine Kritik an der Erstinstanz. Anfechtungsobjekt bildet aber lediglich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Kritik an der Erstinstanz ist daher nicht einzugehen. Damit verbleibt einzig die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt habe, weil sie die Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs verworfen hat. Worin genau eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, geht aus der Beschwerde nicht klar hervor. Der Beschwerdeführer scheint die Auffassung zu vertreten, da sich die Erstinstanz - geschützt von der Vorinstanz - nicht im Detail mit seiner Honorarnote befasst habe, obwohl er einzelne Positionen in einem gesonderten Schreiben zur Honorarnote begründet habe und die weiteren Positionen nicht habe begründen müssen, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, stützt er sich auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt, ohne dass er diesbezüglich (taugliche) Sachverhaltsrügen erhebt (siehe E. 1.5.2). Dass er seine Honorarnote (substanziiert) begründet hätte, steht für das Bundesgericht gerade nicht fest. Dazu wäre der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen: Nach den anwendbaren Bestimmungen der AnwGebV ZH war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Anderes behauptet er nicht. Es lag daher an ihm, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war, wobei die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote nicht genügt (siehe E. 2.1.3). Nicht zutreffend ist damit die vom Beschwerdeführer - im Rahmen seiner Kritik an der Erstinstanz - aufgestellte Behauptung, zu allen nicht den 7. Dezember 2021 betreffenden Aufwendungen habe er sich nicht besonders äussern müssen. Dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt hätte, weil sie sich nicht mit dem Schreiben vom 7. Februar 2022 bzw. den darin aufgeführten Gründen für die Honorarhöhe auseinandergesetzt hat, rügt der Beschwerdeführer nicht. Zusammenfassend gelingt es ihm nicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darzutun. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Auseinandersetzung mit seiner Hono rarnote ist nicht einzugehen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
4.1. Er macht im Wesentlichen geltend, mit der ihm gewährten Entschädigung habe er zu einem den Mindesttarif von Fr. 180.-- pro Stunde deutlich unterschreitenden Stundenansatz gearbeitet, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Willkür bedeute.  
Nachdem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern der geleistete Aufwand erforderlich war (siehe E. 3.2), begründet die Unterschreitung des Mindesttarifs von Fr. 180.-- bereits deshalb keine Willkür, schon gar nicht automatisch, wie dies der Beschwerdeführer zu meinen scheint. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 ergibt sich solcherlei nicht, im Gegenteil wird darin explizit ausgeführt, eine Kontrollrechnung mit dem Stundenansatz von Fr. 180.-- sei bei einem pauschalisierenden Vorgehen gerade entbehrlich. Entbehrlich war damit auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Honorarnote, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (siehe bereits E. 3.2). Weiterungen in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im Kanton Zürich mit einem Mindesttarif von Fr. 220.-- pro Stunde gerechnet werden müsse, erübrigen sich vorliegend. 
 
4.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, eine pauschalisierende Festsetzung sei vorliegend auch deswegen stossend, weil die Klage nur als Mindestklage beziffert worden und dem Bezirksgericht bekannt gewesen sei, dass sich die Parteien vergleichsweise auf ein Zahlung von Fr. 20'000.-- geeinigt hätten. Es sei daher jedenfalls willkürlich gewesen, nicht auf einen Streitwert von Fr. 20'000.-- abzustellen, denn die streitwertbasierte Festsetzung von Honoraren bezwecke, der finanziellen Bedeutung einer Angelegenheit Rechnung zu tragen, und diese Bedeutung sei mit dem Prozessergebnis klarer geworden. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fehlt jedoch vollständig, weshalb bereits deshalb nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist.  
 
5.  
Die vorinstanzliche Kostenregelung ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Anlass für eine Neuregelung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren besteht angesichts des Verfahrensausgangs nicht (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
6.  
Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die festgesetzte Entschädigung als verfassungswidrig auszuweisen. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. Vor Bundesgericht wird er kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und B.________, U.________, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang