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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_924/2021  
 
 
Urteil vom 15. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; 
Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. April 2021 (SB200232-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird im W esentlichen vorgeworfen, am 15. September 2018 im U.________ in Zürich B.________ mit einer Bierflasche gegen den Kopf und C.________ mit der Faust in das Gesicht geschlagen zu haben, wobei diese verletzt worden seien. Ausserdem habe er D.________ mit einer Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und auch ihn dadurch verletzt. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 8. Apr il 2021 im Berufung sverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, verwies ihn für die Dauer von zwölf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Weiter entschied es über die Zivilforderungen von B.________, C.________ und D.________. 
 
C.  
A.________ führt Bes chwerde in Strafsachen und beantragt, er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2021 von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. Die Zivilforderungen seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 6-9 des Urteils des Obergerichts abzuweisen. Für die erlittene Überhaft sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei er in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und stattdessen der mehrfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie des Raufhandels schuldig zu sprechen. In teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Subeventualiter sei die Landesverweisung in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils für acht Jahre anzuordnen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils abzusehen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt zusammengefasst, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei lückenhaft und offensichtlich unrichtig. Es sei unklar, ob es sich bei ihm tatsächlich um den Haupttäter handle, zumal die Zeugenaussagen nicht konstant seien und sich diese auch untereinander erheblich widersprechen würden. Die fehlenden DNA-Spuren auf den Flaschen würden ebenfalls gegen seine Täterschaft sprechen. Ferner sei nicht erstellt, dass der Schlag gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit einer vollen Glasflasche erfolgt sei. Schliesslich sei die Kraft der einzelnen Schläge nicht genügend dokumentiert worden. Damit sei er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Ausserdem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 4-12).  
 
1.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers und - teilweise unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - mit denjenigen des Mitbeschuldigten E.________ auseinander (Urteil S. 15 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.). Sie qualifiziert die erstinstanzliche Würdigung der Aussagen der weiteren befragten Parteien und Zeugen als sorgfältig sowie zutreffend und verweist vollumfänglich darauf (Urteil S. 18 E. 2.1 f.; erstinstanzliches Urteil S. 17-59). Im Rahmen einer ergänzenden Beurteilung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, hinsichtlich des Kerngeschehens könne nicht auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werden. Hingegen würden sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 und diejenigen des Beschwerdegegners 4 bezüglich der Täterschaft des Beschwerdeführers als sehr glaubhaft erweisen. Insbesondere auch in der Summe würden die Aussagen, welche Schilderungen aus eigener Wahrnehmung enthalten würden, ein eindeutiges Bild ergeben, das mit demjenigen in der Anklage übereinstimme. Abweichungen liessen sich zwanglos und nachvollziehbar erklären. Damit sei der gesamte äussere Sachverhalt der Anklage erwiesen (Urteil S. 20-29). Unter vollumfänglichem Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz stellt die Vorinstanz weiter fest, der angeklagte Sachverhalt lasse sich im Sinne der Inkaufnahme der schweren und lebensgefährlichen Verletzungen erstellen (Urteil S. 29 E. 8.1 f.; erstinstanzliches Urteil S. 52 ff. E. 6).  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich oder in Verletzung der Unschuldsvermutung würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Vorbringen erschöpfen sich fast ausschliesslich in appellatorischer Kritik. Soweit er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer darlegt, der vorbefassten Aussage der Beschwerdegegnerin 3 komme ein geringer Wert zu (Beschwerde S. 7), die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 seien zweifellos zuverlässig (Beschwerde S. 6 f.), oder wenn er entgegen der vorinstanzlichen Erwägung behauptet (vgl. Urteil S. 27 f.), beim Schlag mit der Flasche gegen den Beschwerdegegner 4 stelle die Vorinstanz einzig auf die Angaben von Letzterem ab (Beschwerde S. 9 f.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, er spreche kaum Deutsch, weshalb die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 zur Sprechweise des Täters nicht ihn, sondern E.________ belasten würden (Beschwerde S. 8 f.), ist unbehelflich. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich ohne Willkür fest, abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin 3 nichts über die Sprachqualität ausgesagt habe, habe ihm der Beschwerdegegner 4 genügend Kompetenzen in Mundart attestiert, was in Anbetracht seiner Tätigkeit als Kioskverkäufer in Zürich auch nicht weiter erstaune (Urteil S. 21 f. E. 4.2). Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es hätte zwingend seine DNA bzw. deren Überreste aufgefunden werden müssen, wenn er tatsächlich eine Flasche gehalten hätte (Beschwerde S. 10), das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, bei der Spurenauswertung seien keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers an Glasscherben oder Flaschenhälsen erkennbar gewesen. Zum einen blieben nicht in allen Fällen verwertbare Spuren am Tatort zurück. Zum anderen sei unklar, ob überhaupt sämtliche Glasrückstände sichergestellt bzw. gefunden worden seien. Im Lichte der eindeutig belastenden Momente vermöge dieser Umstand das Beweisergebnis nicht zu erschüttern (Urteil S. 28 f. E. 7).  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erstellt, dass er den Schlag gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit einer vollen Glasflasche ausgeführt habe. Ausserdem treffe die Vorinstanz keine Feststellungen bezüglich der Kraft der einzelnen Schläge (Beschwerde S. 10-12).  
Mit Anklageschrift vom 20. August 2019 wirft die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer u.a. vor, er habe der Beschwerdegegnerin 2 eine volle Glasflasche (33cl-Flasche) gezielt gegen den Kopf im Bereich der Stirn geschlagen, wobei die Flasche zerbrochen sei (erstinstanzliches Urteil S. 21 E. 1; Anklageschrift vom 20. August 2019, vorinstanzliche Akten, act. 91 Anhang S. 4). Wie bereits dargelegt, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der objektive Sachverhalt der Anklage sei erwiesen, was bedeutet, dass sie es als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit einer vollen Glasflasche geschlagen hat. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verweist die Vorinstanz jedoch auch auf die Würdigung der ersten Instanz, welche hierzu präzisierend festhält, es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit einer (zumindest nicht ganz leeren) Glasflasche im Bereich ihrer Stirn auf den Kopf geschlagen worden sei, dass die Flasche dabei zerbrochen und die Beschwerdegegnerin 2 bewusstlos zu Boden gefallen sei (erstinstanzliches Urteil S. 41 E. 2.1.1). Daher kann dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht ganz klar hervorgeht, wie voll die Glasflasche war, mit der er die Beschwerdegegnerin 2 schlug bzw. von welchem Füllstand der Flasche die Vorinstanz ausgeht. Allerdings ist dieser Aspekt hier nicht von entscheidender Bedeutung, denn eine Behebung dieser Unklarheit würde nichts an der rechtlichen Beurteilung und damit am Ausgang des Verfahrens ändern. Vorliegend ist es nämlich erwiesen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Glasflasche derart gegen den Kopf (im Bereich der Stirn) schlug, dass die Flasche dabei zerbrach und die Beschwerdegegnerin 2 bewusstlos zu Boden fiel (Urteil S. 18 E. 2.2; erstinstanzliches Urteil S. 41 E. 2.1.1 und S. 43 E. 2.2.2). Wenn ein einziger Schlag mit einer Glasflasche, unabhängig davon, ob diese voll, nicht ganz leer oder leer war, diese Folgen hat, kann die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass es sich um einen heftigen, mit erheblicher Krafteinwirkung ausgeführten Schlag gehandelt haben muss (Urteil S. 29 E. 8.2; erstinstanzliches Urteil S. 52 f. E. 2.2). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 12. März 2019 zur körperlichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2 stellten die an ihrem Kopf festgestellten Verletzungen (Bluterguss, mehrere Hautdurchtrennungen) eine Folge aus einer Kombination von stumpfer und scharfer Gewalteinwirkung dar, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Entstehung durch einen Schlag mit oder durch das Getroffenwerden von einer Glasflasche, die bei Kontakt zerbrochen sei, möglich sei (Urteil S. 18 E. 2.2; erstinstanzliches Urteil S. 42 E. 2.1.3). 
Weiter erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 3 vom Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht erhielt, sodass sie zu Boden fiel, wobei sie u.a. einen Nasenbeinbruch, einen Bruch der Vorderwand der linken Kieferhöhle, eine Rissquetschwunde und Blutergüsse davon trug und während ca. einer Woche an starken Kopfschmerzen sowie Schwindel litt (Urteil S. 18 E. 2.2 und S. 27 E. 5; erstinstanzliches Urteil S. 45 E. 3.1 und S. 46 E. 3.3). Dass ein einziger Faustschlag diese Folgen habe, führe klar vor Augen, dass es sich um einen heftigen, mit Wucht ausgeführten Schlag gehandelt haben müsse, zumal der Kopf der Beschwerdegegnerin 3 frei beweglich gewesen sei (Urteil S. 29 E. 8.2; erstinstanzliches Urteil S. 54 E. 3.2). Ferner ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 4 während dessen Gerangel mit E.________ mit einer vollen Glasflasche gegen den Kopf schlug, so dass der Beschwerdegegner 4 eine Hautdurchtrennung an der linken Schläfe und ohrwärts sowie eine Hirnblutung geringen Ausmasses erlitt (Urteil S. 18 E. 2.2; erstinstanzliches Urteil S. 50 f. E. 6.1 und S. 51 E. 6.2 f.). Das Verletzungsbild am Kopf, insbesondere die Schnittverletzungen im Bereich der Schläfe, seien einzig mit scharfer Gewalt erklärbar, was beweise, dass die Glasflasche als Folge des Schlags zu Bruch gegangen sei und dass dieser mit erheblicher Gewalteinwirkung ausgeführt worden sein müsse (Urteil S. 29 E. 8.2; erstinstanzliches Urteil S. 58 E. 6.2). Nach dem Dargelegten lässt sich dem angefochtenen Entscheid insgesamt entnehmen, welche Heftigkeit der einzelnen Schläge die Vorinstanz ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Die Rüge des Beschwerdeführers, es seien keine Feststellungen bezüglich der Kraft der einzelnen Schläge getroffen worden, ist damit unbegründet. 
 
1.4.3. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll.  
 
1.5. Sodann genügt der angefochtene Entscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Beschwerde S. 9 und S. 15). Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Urteils Rechenschaft zu geben. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unbegründet.  
 
2.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet (Beschwerde S. 5 und S. 13-16), entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als mehrfach erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 59 ff. und S. 64 f.). Diesen ist nichts beizufügen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz würdige die Täterkomponenten willkürlich, indem sie pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweise. Damit hätten das Vorleben und das Nachtatverhalten keinen Eingang in die Strafzumessung gefunden. Er beantragt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Beschwerde S. 2, S. 4 und S. 16-18).  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch. Entgegen seiner Behauptung verweist die Vorinstanz keineswegs lediglich pauschal auf die entsprechenden Erwägungen der ersten Instanz. Vielmehr nimmt sie eine eigene Strafzumessung vor, welche sie in hinreichendem Umfang und nachvollziehbar begründet (Urteil S. 35-42). Indem sie dabei teilweise auf die Strafzumessung der ersten Instanz Bezug nimmt und darauf verweist (Urteil S. 35 E. 1, S. 36 f. E. 2.2 f., S. 38 f. E. 3.1 f., S. 39 E. 4.2, S. 40 E. 5 und S. 41 E. 6.2 sowie E. 8.1; erstinstanzliches Urteil S. 79-85, S. 87 ff., S. 90 ff. und S. 94 ff.), soweit sie deren Ausführungen als umfassend sowie zutreffend qualifiziert, verletzt sie kein Bundesrecht, zumal sich ohne Weiteres feststellen lässt, was ihre massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Weiter wirft die Vorinstanz der ersten Instanz zu Recht ein methodisch falsches Vorgehen vor, weil diese die Täterkomponenten nicht erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte, sondern bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe bei den einzelnen Taten einbezogen hat (Urteil S. 37 f. E. 2.4). Da indessen sowohl die Vorinstanz als auch die erste Instanz die Täterkomponenten im Ergebnis insgesamt als neutral werten (Urteil S. 41 f.; erstinstanzliches Urteil S. 89 ff. E. 2.1.5-2.1.7, S. 92 f. E. 2.2.5 f., S. 94 E. 2.3.5 f. und S. 95 E. 2.4.3 f.), wirkt sich die unterschiedliche Vorgehensweise für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus. Weshalb die Vorinstanz die Strafe aufgrund seines positiven Nachtatverhaltens - das er vor Bundesgericht mit keinem Wort ausführt - zwingend hätte mindern müssen (Beschwerde S. 18), zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Vorliegend ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Vorleben des Beschwerdeführers nicht strafmindernd Rechnung trägt, selbst wenn es nicht komplikationslos verlief (Beschwerde S. 18). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ist unbegründet, da sich hinreichend nachvollziehen lässt, wie die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren gelangt (Urteil S. 35 ff.).  
 
3.5. Weitere Rügen betreffend die Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer nicht. Sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Dauer der angeordneten Landesverweisung von zwölf Jahren sei unverhältnismässig. Würden die Straftaten bei der Landesverweisung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach der Deliktsschwere abgestuft berücksichtigt, korreliere eine zwölfjährige Landesverweisung mit den gravierendsten Katalogtaten wie etwa Mord und vorsätzliche Tötung. Für die von ihm verübte mehrfach versuchte schwere Körperverletzung wäre eine Landesverweisung von acht Jahren ausreichend. Schliesslich verletze die Vorinstanz mit ihrer spärlichen Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 19 f.).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die vom Beschwerdeführer verübten Gewaltdelikte seien gravierend und das Verschulden erheblich. Er sei hier nicht integriert und seine familiäre Bande sei nicht eng. Sodann sei zu betonen, dass es sich bei der von ihm mehrfach verübten Katalogtat verglichen mit den weiteren in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Delikten um eine schwere handle. Im Lichte dieser Tatsachen sei die Dauer der Landesverweisung auf zwölf Jahre festzusetzen (Urteil S. 48 E. 2.6.2).  
 
4.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK).  
 
4.4. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erörtert zwar sehr knapp, aber dennoch nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie eine zwölfjährige Landesverweisung als angemessen erachtet. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass bei der Festsetzung der Dauer einer Landesverweisung die Schwere der verübten Katalogtat (en) im Vergleich zu den restlichen Katalogtaten einzubeziehen ist. Allerdings kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, eine Landesverweisung von zwölf Jahren komme bei einer mehrfach versuchten schweren Körperverletzung nicht in Frage. Insgesamt scheint vorliegend eine zwölfjährige Landesverweisung hoch, namentlich im Lichte der vom Beschwerdeführer mehrfach verübten Gewaltdelikte, seines erheblichen Verschuldens, seiner nicht als lang zu bezeichnenden Anwesenheit in der Schweiz und seiner fehlenden Integration liegt sie aber noch im Rahmen des weiten Ermessens, das dem Sachgericht bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung zukommt (Urteile 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105) und erweist sich damit als rechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). In Frankreich sei er ein anerkannter Flüchtling mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Daher dürfe er gemäss Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; EU, Abl. 2000, L 239, S. 19) frei in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten. Damit sei seine Freizügigkeit mit derjenigen eines Unionsbürgers vergleichbar, weshalb er in Anwendung von Art. 3 lit. d Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) nicht unter den Begriff des Drittstaatsangehörigen falle. Folglich dürfe die Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben werden (Beschwerde S. 20 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für die Eintragung seien grundsätzlich erfüllt, denn es werde eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen und der Beschwerdeführer könne sich als Drittstaatsangehöriger lediglich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen, weil er mit einer freizügigkeitsberechtigten Person verheiratet sei. Weiter könne auf die Erwägungen zur Härtefallabwägung bei der Landesverweisung verwiesen werden. Das öffentliche Interesse der Schweiz übersteige das persönliche Interesse des Beschwerdeführers bei Weitem. An der Warnung vor verurteilten Tätern schwerer Gewaltdelikte hätten die Schengen Mitgliedstaaten zudem ein erhebliches Interesse. Die Ausschreibung im SIS erweise sich somit nicht als unverhältnismässig. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat einer SIS-Ausschreibung nicht entgegenstehe und dass die Möglichkeit des Konsultationsverfahrens im Sinne von Art. 25 SDÜ bestehe (Urteil S. 50 f. E. 2.7.4 f.).  
 
5.3. Das Bundesgericht hat sich kürzlich mit den Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung befasst (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Demnach dürfen Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS verlangt, dass die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Dabei ist gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).  
Gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung gilt als Drittstaatsangehöriger, jede Person, die nicht (i) Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags, oder, (ii) Angehöriger eines Drittstaats, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst, ist. 
 
5.4. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, die tamilischer Abstammung sind und das Schweizer Bürgerrecht haben, wohnt der Beschwerdeführer in der Schweiz (Urteil S. 45 E. 2.2). Er stammt aus Sri Lanka (Urteil S. 44 E. 2.1) und ist damit kein Bürger der Europäischen Union (vgl. Art. 3 lit. d Ziff. i SIS-II-Verordnung), sondern gilt grundsätzlich als Angehöriger eines Drittstaates nach Art. 3 lit. d Ziff. ii SIS-II-Verordnung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern Sri Lanka, als Drittstaat i.S.v. Art. 3 lit. d Ziff. ii SIS-II-Verordnung, mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ein Übereinkommen abgeschlossen hat, das ihm eine gleichwertige Freizügigkeit wie diejenige der Bürger der Europäischen Union gewährt. Sein Einwand, er falle nicht unter den Begriff Drittstaatsangehöriger i.S. der SIS-II-Verordnung, weil ihn Frankreich als Flüchtling anerkannt habe und er auch für Frankreich weiterhin über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, ist unbehelflich.  
 
6.  
Die Vorbringen betreffend die Zivilforderungen, der Entschädigung wegen erlittener Überhaft und die Kostenfolgen beziehen sich lediglich auf die vom Beschwerdeführer beantragten Freisprüche (Beschwerde S. 13 und S. 23). Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini