Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_260/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Januar 2021 (SST.2020.180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. Februar 2018 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe mit einer im Umfang von 6 Monaten aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 14. Juni 2017. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 6 Jahren an. Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2019 die Gesamtfreiheitsstrafe auf 10 Monate und die Landesverweisung auf 5 Jahre. Das vom Beschuldigten hierauf angerufene Bundesgericht wies die Sache am 17. März 2020 an die Vorinstanz zurück und wies diese an, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten bei der Anordnung der Landesverweisung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil 6B_423/2019). 
Am 30. April 2020 hielt das Obergericht an seinem Entscheid fest. Das vom Beschuldigten neuerlich angerufene Bundesgericht hiess dessen Beschwerde am 24. August 2020 wiederum gut und ordnete an, ihn zu den geltend gemachten Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse formell anzuhören, da diese durchaus geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung der persönlichen Situation zu führen (Urteil 6B_629/2020). Hierauf holte das Obergericht eine Stellungnahme des Beschuldigten ein. Am 29. Januar 2021 ordnete es wiederum eine Landesverweisung von 5 Jahren an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Landesverweisung sei aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im vorliegenden Verfahren ist nur noch die Landesverweisung streitig. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 V 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). In die Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9; 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 I 113 E. 7.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und gewichtet die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib.  
 
1.2.1. Es ist unbestritten, dass dem am 27. April 2015 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Ebenso anerkennt die Vorinstanz diverse Integrationsfortschritte im letzten Jahr. So habe der Beschwerdeführer seine sprachlichen Fertigkeiten weiter verbessert und ein Berufspraktikum absolviert. Die aktuelle finanzielle Selbständigkeit falle besonders positiv ins Gewicht. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass die genannten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht über dasjenige hinausgehen, was von jeder integrationswilligen Person erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er die Lehre nicht wie beabsichtigt angetreten hat und momentan ohne Festanstellung ist. Es kann daher mit der Vorinstanz weiterhin von keiner gefestigten beruflichen Situation gesprochen werden. Auch in persönlicher Hinsicht erkennt die Vorinstanz zu Recht nach wie vor keine engen Bindungen zur Schweiz. Namentlich verfügt der Beschwerdeführer hier abgesehen von seiner ebenfalls aus U.________ stammenden Verlobten über keine weiteren engen Bezugspersonen, was er im Übrigen gar nicht behauptet. Seine Eltern leben in U.________, ein Bruder in V.________, einer in W.________. Auch vorinstanzlich hat der Beschwerdeführer offenbar nicht dargelegt, dass sich an dieser Situation etwas geändert hätte. Sein Integrationsstand muss daher trotz mittlerweile 6-jährigem Aufenthalt als eher unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit der Kultur seiner Heimat bestens vertraut und die dortigen Reintegrationschancen seien angesichts der familiären Beziehungen intakt. Das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei daher nicht besonders hoch. Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ändere an dieser Einschätzung nichts. Er habe vorinstanzlich namentlich nicht aufgezeigt, dass er bei einer Rückweisung nach U.________ konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Überdies könne sich die politische und wirtschaftliche Situation im Land während des Vollzugs ändern, sodass von keinem stabilen, der Anordnung einer Landesverweisung per se entgegenstehenden Zustand auszugehen sei.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz fährt fort, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls eine Landesverweisung anzuordnen wäre. Die öffentlichen Interessen würden diejenigen des Beschwerdeführers überwiegen. Trotz dessen Integrationsbemühungen sei sein Verhalten keineswegs mustergültig. Insbesondere seine wiederholte Delinquenz falle schwer ins Gewicht. So sei er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig geworden, worauf er am 25. April 2016 wegen Raufhandels zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen verurteilt worden sei. Der bedingte Vollzug sei am 14. Juni 2017 aufgrund einer weiteren Verurteilung wegen mehrfachen Raufhandels, einfacher Körperverletzung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs widerrufen und eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen worden. Am 12. September 2017 habe ein weiteres Gericht den Beschwerdeführer wegen Angriffs zu 120 Tagen Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Aufgrund der sich wiederholenden und steigenden Delinquenz des Beschwerdeführers sei denn auch dessen Asyl - unter Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft - widerrufen worden. Jedoch hätten ihn weder dieser Widerruf noch die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen, darunter eine unbedingte Freiheitsstrafe, von erneuten Straftaten abgehalten. Vielmehr sei der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und am 7. Dezember 2018 wegen Drohung verurteilt worden. Dass er sich nun seit einiger Zeit wohl verhalte und sich vermehrt zu integrieren versuche, sei zwar grundsätzlich positiv zu werten, aber vor dem Hintergrund der drohenden Landesverweisung zu relativieren. Sein Wohlverhalten vermöge sein bisheriges Verhalten jedenfalls nicht aufzuwiegen und an der im vorliegenden Verfahren attestierten grundsätzlichen Schlechtprognose sowie der erheblichen Rückfallgefahr nichts zu ändern. Ferner sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mehrere Gewalttaten begangen und damit ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft manifestiert habe. Die erhebliche Rückfallgefahr erstrecke sich angesichts der wiederholten Begehung auch auf derlei Delikte. In einer Gesamtbetrachtung sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung somit höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.  
 
1.3. Die Vorinstanz prüft alle massgebenden Gesichtspunkte sorgfältig und setzt sich mit der Landesverweisung hinlänglich auseinander. Sie begründet überzeugend, weshalb sie auch unter Berücksichtigung des Rückschiebungsverbots resp. des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers keinen schweren persönlichen Härtefall annimmt und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als diejenigen des Beschwerdeführers. Was er dagegen vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht.  
 
1.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids überhaupt auseinandersetzt, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwände zu wiederholen und seine Sicht der Dinge, insbesondere mit Bezug auf die hiesige Integration und die seiner Auffassung nach mangelnde Schwere der Delinquenz zu schildern sowie auf seine Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen.  
In tatsächlicher Hinsicht ist hingegen unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen hat, die grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehen muss. Die Vorinstanz stellt zudem, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nachvollziehbar fest, dass dessen Integration trotz gewisser Fortschritte weiterhin als ungenügend bezeichnet werden muss. Wie bereits ausgeführt, zeigt er weder in persönlicher Hinsicht enge Bindungen zu weiteren Personen in der Schweiz auf, noch kann beruflich von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil die ins Auge gefasste Ausbildung - trotz der vor einem Jahr bereits prekären Aussicht auf ein Bleiberecht bei fehlender Integration - nicht einmal angefangen und ist weiterhin erwerbslos. Wenn er sodann in der Beschwerde vorbringt, er habe in den letzten Jahren "natürlich" weitere Personen kennengelernt, etwa in den Sprachkursen, ohne diese freilich namentlich zu nennen, so belegt auch dies klarerweise keine engen persönlichen Beziehungen zu hiesigen Personen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf frühere Schriftsätze verweist, ist er ohnehin nicht zu hören (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Davon, dass die Vorinstanz die persönliche Lage verkennen würde, wie er behauptet, kann keine Rede sein. 
 
1.3.2. Sodann kann letztlich offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach U.________ verlangt und als nicht nachgewiesen erachtet sowie, ob sie mit Bezug auf die politische Situation angesichts der Freiheitsstrafe von 10 Monaten zutreffend von keinem, der Landesverweisung dauerhaft entgegenstehenden stabilen Zustand ausgeht.  
Wie die Vorinstanz richtig erwägt, ist auf die Anordnung der Landesverweisung auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint. Dabei ist zu beachten, dass die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden ist und die Ausnahme bleiben muss. Darauf hat auch das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits im Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020 (E. 2.2 und E. 2.3 in fine) hingewiesen. Im Übrigen hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR erwogen, die allgemeine Menschenrechtslage in U.________, namentlich betreffend Militärdienstverweigerer und Regimekritiker, sei zwar besorgniserregend, stelle aber kein Rückweisungshindernis dar (vgl. Urteil 6B_908/2019 vom 5. November 2019 E. 2.1.4 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017 [reg. Nr. 41282/16] § 40, 47, 48). Entgegen seiner Auffassung betrachtet die Vorinstanz die Landesverweisung indes zu Recht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner relativ kurzen Landesanwesenheit von bloss sechs Jahren wiederholt und erheblich straffällig geworden. So verzeichnet er gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, einschliesslich der im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten, sechs Verurteilungen, davon mehrere wegen Gewaltdelikten. Entsprechend hoch ist das Fernhalteinteresse zu werten. Gleiches gilt für Einbruchdiebstähle, stellen diese doch praxisgemäss Straftaten dar, welche potenziell eine besondere Gefährlichkeit des Täters aufzeigen können (vgl. Art. 139 Abs. 3 Ziff. 4 StGB). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer selbst vom Widerruf seines Asyls aufgrund der Vorstrafen und von den strafrechtlichen Sanktionen, einschliesslich einer unbedingten Freiheitsstrafe, nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er sich damit über mehrere Jahre hinweg als geradezu unbelehrbar gezeigt und gegenüber dem geltenden Rechtssystem eine erhebliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt hat. Sie bejaht daher trotz des Wohlverhaltens in letzter Zeit eine erhebliche Rückfallgefahr für Gewaltdelikte zu Recht. Dies gilt mit Blick auf die nach wie vor prekäre wirtschaftliche Situation in geringerem Masse auch für Vermögensdelikte wie die zuletzt begangenen. Solches muss nicht mehr hingenommen werden, wenngleich die einzelnen Delikte nicht besonders schwer wiegen (vgl. dazu Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die graduell gesteigerten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und sein Wohlverhalten in jüngster Zeit vor dem Hintergrund der drohenden Landesverweisung relativiert.  
 
1.3.3. Die Anordnung der Landesverweisung ist nach dem Gesagten rechtens. Deren Dauer von fünf Jahren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum. Im Übrigen ist der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, soweit und solange dies notwendig ist (oben E. 1.1.1).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt