Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_384/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Postfach 959, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2022 (OG S 21 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Landgerichtspräsidium II Uri verurteilte A.________ am 2. Februar 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 400.--. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme an. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Uri am 22. Februar 2022 teilweise gut. 
Es sprach ihn frei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Hingegen bestätigte es die Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Dafür belegte es ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Auf eine ambulante therapeutische Massnahme verzichtete es. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist unzulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1.1; 6B_140/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2). 
Die Beschwerdeführerin stellt nur den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Begründung der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter schwerer Körperverletzung abzielt. Daher ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (Urteile 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 409; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.3.2; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.3; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2; BGE 118 Ia 28 E. 1b; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Gemäss Vorinstanz kam der forensisch-psychiatrische Sachverständige zum Schluss, dass der Beschwerdegegner an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Anteilen leide. Die Aussagen des Beschwerdegegners zum angeklagten Vorfall seien von seinem Weltbild und Staatsverständnis geprägt. Seine Aussagen seien über alle Einvernahmen hinweg konstant, und zwar in unterschiedlichen Worten und mit spontanen Details angereichert. Sie stimmten in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf auch weitgehend mit den Angaben der Polizeibeamten überein. Weil der Beschwerdegegner die Staatsgewalt ablehne, interpretiere er sein Handeln zu Unrecht als gerechtfertigt. Doch seine Angaben zu den objektiven Geschehnissen erschienen glaubhaft. Die Vorinstanz betont, dass sich der Beschwerdegegner immer wieder stark belaste. So habe er angegeben, dass er gezielt der Polizeibeamtin in die Augen geschaut und die Ladung auf Kopfhöhe ausgerichtet habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners enthalten gemäss Vorinstanz viele Realitätskriterien und wirken grundsätzlich glaubhaft. Allerdings habe sich der Beschwerdegegner allein gegen vier Polizeibeamte aufgelehnt. Daher sei fraglich, ob er in diesem dynamischen Geschehen die Dinge wirklich so detailliert wahrgenommen habe wie behauptet. Der Beschwerdegegner sei der Polizei als unberechenbar bekannt gewesen. Gemäss Aussagen der Polizeibeamten sei unklar gewesen, ob es sich beim vom Beschwerdegegner behändigten Gegenstand um eine Pfefferspray-Pistole oder eine Schusswaffe gehandelt habe. Daher hätten sich alle Beteiligten in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden.  
Im Wesentlichen ist umstritten, aus welcher Distanz der Beschwerdegegner die Pfefferspray-Pistole auf die Polizeibeamtin abfeuerte. Dazu prüft die Vorinstanz ausführlich die Aussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdegegners. In einer Gesamtwürdigung stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe fliehen wollen, während die Polizeibeamten ihn in Handschellen legen wollten. In diesem Gerangel sei es ausgeschlossen, zuverlässig zu beurteilen, aus welcher Distanz der Beschwerdegegner die Pfefferspray-Pistole gegen die Polizeibeamtin abgefeuert habe. Die Polizeibeamtin konnte dem Strahl aus der Pfefferspray-Pistole glücklicherweise ausweichen. Gemäss Vorinstanz sei sie nahe auf der linken Seite des Beschwerdegegners gestanden und habe versucht, dessen linken Arm auf dessen Rücken zu bringen. Gleichzeitig habe der Polizeibeamte versucht, den rechten Arm des Beschwerdegegners zu halten. Der Beschwerdegegner habe sich jedoch aus den Griffen der Polizeibeamten winden können. Es sei ihm gelungen, die Pfefferspray-Pistole mit seinem rechten Arm aus der rechten Jackentasche zu nehmen und abzudrücken. Die Polizeibeamtin sei links hinter dem Beschwerdegegner an dessen Seite gestanden. Er habe sich also schräg nach hinten links drehen müssen, um auf sie zu schiessen. Damit erscheine die Aussage des Beschwerdegegners, dass mehr als eine Armlänge Distanz zwischen der Polizeibeamtin und der Pfefferspray-Pistole bestanden habe, nicht völlig abwegig. Bei dieser Positionierung erscheine eine Distanz von weniger als 50 cm aber auch von mehr als 50 cm möglich, je nachdem wie sich die Beteiligten bewegt hätten. Aus diesen Gründen drängen sich der Vorinstanz mehr als nur theoretische Zweifel auf, dass der Abstand zwischen der Pfefferspray-Pistole des Beschwerdegegners und der Polizeibeamtin beim Abfeuern weniger als 50 cm betragen habe. 
Die Vorinstanz geht unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in Abweichung vom angeklagten Sachverhalt davon aus, dass der Beschwerdegegner die Druckstösse aus der Pfefferspray-Pistole aus einer Distanz von über 50 cm auf die Polizeibeamtin abgab. Bei dieser Distanz seien nach der objektiven Beweislage keine bleibenden körperlichen Schädigungen zu erwarten. Der Beschwerdegegner sei davon ausgegangen, dass schwere Verletzungen, die über eine vorübergehende Reizung hinausgehen, durch den Einsatz der Pfefferspray-Pistole unwahrscheinlich sind. 
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, verfängt nicht.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Aussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdegegners gegenüberstehen. Die Vorinstanz gehe von einem anderen Sachverhalt als die Erstinstanz aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beschwerdegegner sowie die Polizeibeamten nicht befragt habe. Bei Zweifeln an den Aussagen der Polizeibeamten wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich vor Schranken ein unmittelbares Bild der Beweislage zu verschaffen.  
Liegt eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vor und hat die Aussage etwa eines Hauptbelastungszeugen für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung, dann kann die Schwere der Tatvorwürfe gebieten, dass das Gericht zu einer unmittelbaren Beweisabnahme gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO schreitet (BGE 140 IV 196 E. 4.4.3). Bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen ist grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht erforderlich (Urteile 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.2; 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5; 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.4.2). 
Vorliegend stehen sich die Aussagen des Beschwerdegegners und der Polizeibeamten gegenüber. Allerdings bestehen mit dem Notfallbericht des Spitals B.________, dem forensisch-physikalischen Gutachten und der Fotodokumentation der Kriminaltechnik auch sachliche Beweismittel. Eine Befragung der Beteiligten im Berufungsverfahren war somit nicht zwingend geboten. 
Zudem lässt die Beschwerdeführerin die Prozessgeschichte ausser Acht. Am 16. August 2021 verfügte die Verfahrensleitung die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens. Mit Eingabe vom 23. August 2021 beantragte der Beschwerdegegner das schriftliche Verfahren und ersuchte um Dispensation vom persönlichen Erscheinen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Am 8. September 2021 teilte die Verfahrensleitung mit, dass sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beabsichtige. Der amtlich verteidigte Beschwerdegegner wohne im Ausland und wolle einer Vorladung keine Folge leisten. Daher lasse sich der Zweck des mündlichen Verfahrens nicht erreichen. Tags darauf stimmte die Beschwerdeführerin dem schriftlichen Verfahren ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht nicht vor, dass sie Beweisanträge gestellt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, die Vorinstanz hätte das schriftliche Verfahren nicht anordnen dürfen und den Beschwerdegegner sowie die Polizeibeamten befragen müssen. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz den Parteien am 19. Januar 2022 mitteilte, sie behalte sich vor, den Anklagesachverhalt als einfache Körperverletzung zu würdigen. Auch dazu liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin rügt, es wäre ein zusätzliches Gutachten einzuholen gewesen. Der vorinstanzliche Verzicht auf eine öffentliche Berufungsverhandlung ist auch unter dem Aspekt des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK; BGE 147 IV 127) nicht zu beanstanden. Die erwähnte Rechtsprechung zielt auf den Schutz der beschuldigten Person, zumal wenn diese erstinstanzlich freigesprochen, im Berufungsverfahren dagegen verurteilt wird. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören, das sie verurteilt (Urteil 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das kantonale Verfahren sei schriftlich durchgeführt worden. Die Erstinstanz habe keine Beweise erhoben. Dennoch erwähne sie im angefochtenen Urteil eine Nachstellung. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass die Vorinstanz den Vorfall nachgestellt habe. In diesem Fall hätte den Parteien die Teilnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden müssen.  
Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil schreibt, "bei dieser Positionierung erscheint bei einer Nachstellung sowohl eine Distanz von weniger als 50 cm aber auch von mehr als 50 cm möglich, je nachdem wie sich die Beteiligten genau bewegten". Diese Formulierung mag ungeschickt anmuten, da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz eine Nachstellung im eigentlichen Sinn vorgenommen hätte. Vielmehr würdigt die Vorinstanz bloss die Aussagen des Beschwerdegegners und der Polizeibeamten und versucht daraus abzuleiten, wie sich das Gerangel abgespielt hat. Dabei kommt sie zum unbestrittenen Schluss, dass die Polizeibeamtin links hinter dem Beschwerdegegner stand, als er mit der rechten Hand die Pfefferspray-Pistole auf sie abfeuerte. Wenn die Vorinstanz ausführt, "bei einer Nachstellung" erschienen verschiedene Distanzen "möglich", dann nimmt sie nur auf eine mögliche Nachstellung Bezug, die aber nie stattgefunden hat. 
 
2.3.3. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin rügt, weder die Polizeibeamten noch der Beschwerdegegner hätten einen Geschehensablauf zu Protokoll gegeben, bei dem sich der Beschwerdegegner für beide Schussabgaben schräg nach hinten links habe drehen müssen, um die Pfefferspray-Pistole gegen die Polizeibeamtin abzufeuern. Von einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdegegners und der Polizeibeamten könne keine Rede sein. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Aussagen der Polizeibeamten unglaubhaft sein sollen. 
Damit plädiert die Beschwerdeführerin wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Sie legt dar, wie die Aussagen des Beschwerdegegners und der Polizeibeamten aus ihrer Ansicht zu würdigen gewesen wären. Ihre Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich als nicht willkürlich.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht, wie die Vorinstanz den willkürfrei festgestellten Sachverhalt rechtlich würdigt. Auch gegen die Strafzumessung, den Verzicht auf die ambulante therapeutische Massnahme, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die weiteren Verfügungen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Damit hat es sein Bewenden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt