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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_986/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst,  
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ AG,  
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 15. Juni 2010 reichte die in der Textilbranche tätige X.________ AG, die Voranmeldung von Kurzarbeit während der voraussichtlichen Dauer vom 1. Juli bis 30. September 2010 ein, nachdem sie bereits vom 18. Januar 2008 bis Mitte Juni 2010 fast ununterbrochen Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte. Dagegen erhob das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 5. August 2010 Einspruch mit der Begründung, aufgrund der in den Jahren 2008 bis Mitte 2010 ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung sei von einem regelmässigen und nicht mehr von einem vorübergehenden Arbeitsausfall auszugehen. Nach Rückzug der hiegegen geführten Einsprache schrieb das Amt für Arbeit das Verfahren als gegenstandslos ab.  
 
A.b. Am 15. September 2011 meldete die X.________ AG Kurzarbeit für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011 für die im Gesamtbetrieb von Kurzarbeit betroffenen acht Mitarbeitenden im Umfang von 50 % an, da sie seit Mitte August 2011 einen plötzlichen, auch auf den starken Franken zurückzuführenden Auftragsrückgang erlitten habe. Das Amt für Arbeit legte auch hiegegen Einspruch ein, weil es sich um betriebsübliche und wiederkehrende Betriebsunterbrüche handle (Verfügung vom 19. September 2011). Die hiegegen erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit ab (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011).  
 
B.  
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 gut und hob den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011 auf. 
 
C.  
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für einen voraussichtlichen Arbeitsausfall von 50 Stellenprozenten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 zu verneinen. 
Die X.________ AG lässt Abweisung der Beschwerde beantragen, während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet. Das zur Vernehmlassung aufgeforderte Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), über den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG), die Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie das normale Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500; ARV 2008 S. 158, 8C_279/2007 E. 2.3 S. 159) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu betonen ist, dass die Rechtsprechung den Begriff der wirtschaftlichen Gründe in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung weit auslegt und darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt versteht und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307; ARV 2011 S. 67, 8C_291/2010; ARV 2004 S. 127, C 237/01 E. 1.3 mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2321 Rz. 477).  
 
3.  
 
3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist von einem vorübergehenden und auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfall auszugehen. Zum einen seien sowohl die Schweizer Exporteure der Firmenware als auch die ausländische Kundschaft guter Dinge, dass die Talsohle spätestens Ende 2011 überwunden werde, mit dem Wechselkurs Euro/CHF von 1.20 sei wieder eine gewisse Normalität erreicht, die den Markt stabilisiere. Zum andern habe die X.________ AG genau in jenem Zeitpunkt einen massgeblich auf die Frankenstärke zurückzuführenden Umsatzeinbruch erlitten, als sowohl die Schweizerische Nationalbank und das SECO als auch der Bundesrat die Frankenstärke als akute Bedrohung für die Wirtschaft wahrgenommen und entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen hätten. Die Ausfälle des Stickereiunternehmens seien ausserordentlicher, nicht voraussehbarer Natur und gehörten daher nicht zum üblichen Betriebsrisiko, woran der Umstand nichts ändere, dass im Herbst 2011 der Vorjahresumsatz fast erreicht worden sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe das wesentliche Sachverhaltselement des Strukturwandels, wie vom Präsidenten des Verbandes Schweizerischer Stickerei-Fabrikanten (VSSF) in seinem Schreiben vom 20. Januar 2012 aufgezeigt, offensichtlich fehlerhaft vernachlässigt und einseitig die Währungsproblematik als ausserordentliche Ursache für den Arbeitsausfall bezeichnet. Es liege mit Blick darauf, dass die Jahresumsätze der Jahre 2009 bis 2011 mit einer durch Kurzarbeitsentschädigung ausgeglichen Sollarbeitszeit erzielt worden seien, kein vorübergehender Arbeitsausfall vor. Aus der Stellungnahme der E.________ vom 16. August 2011 gehe ausserdem hervor, dass diese - als Exporteurin der Ware der Beschwerdegegnerin - bis im Sommer 2011 ausschliesslich das Währungsrisiko getragen habe und die Zulieferer weiterhin in Franken hätten fakturieren können. Erst ab einem Wechselkurs von unter 1.20 hätten die Exporteure die Zulieferer mit einer Margeneinbusse am Währungsrisiko beteiligen wollen. Da jedoch der Franken ab August 2011 nie unter diese Grenze gefallen sei, habe sich für die Beschwerdegegnerin kein Währungsrisiko realisiert.  
 
3.3. Das SECO vertritt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2013 die Auffassung, die erneut geltend gemachten Arbeitsausfälle für die im Gesamtbetrieb von Kurzarbeit betroffenen acht Personen im Umfang von 50 % seien nicht mehr anrechenbar. Unabhängig davon, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem sie in willkürlicher Weise Monats- oder Quartalszahlen hinsichtlich des Umsatzeinbruchs gegenüber gestellt habe, zumal die Umsatzzahlen des Jahres 2010 von zwölf und diejenigen von 2011 von acht Mitarbeitenden erzielt worden seien, weshalb effektiv von einer Umsatzsteigerung "pro Kopf" auszugehen sei, wie der Beschwerdeführer einwende, liessen sich die geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht mehr als vorübergehend qualifizieren. Diese - soweit überhaupt eingetreten - könnten nicht (mehr) in den direkten Zusammenhang mit der Frankenstärke gestellt werden. Allfällige Umsatzschwankungen seien nunmehr auch auf den Personalabbau und den branchenspezifischen enormen Wettbewerbs- und Konkurrenzdruck zurückzuführen. Die Konkurrenzsituation, die auf einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfrage beruhe, spreche gegen die vorübergehende Natur eines Arbeitsausfalls.  
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil 8C_267/2012 vom 28. September 2012 mit der Wechselkursproblematik des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro zu befassen und erkannt, dass Währungsschwankungen von rund 10 % gegenüber dem jahrelang üblichen Wechselkurs Euro/CHF von 1.50 zum normalen Betriebsrisiko gehören. Im Spätsommer war die Frankenstärke gegenüber dem Euro mit einem Kurs von Euro/CHF 1.1334 (am 1. September 2011) jedoch viel ausgeprägter, weshalb sich das SECO zur (am 6. September 2011 verschickten) Weisung hinsichtlich möglichem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei anhaltender Frankenstärke und darauf zurückzuführende Umsatzrückgänge mit entsprechenden Arbeitsausfällen veranlasst sah. Das SECO sieht darin mit durch Währungsdifferenzen begründete Auftragsrückgänge erst seit dem 1. September 2011 als ausserordentliche Situation an, die allenfalls einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtfertigt. Ebenfalls am 6. September 2011 legte die Schweizerische Nationalbank zur Stärkung der Schweizer Wirtschaft einen Mindestkurs des Euro zum Franken auf eine Untergrenze von 1.20 fest. Durch das Eingreifen der Nationalbank pendelte sich darauffolgend der Kurs Euro/CHF zwar bei ca. 1.20 ein, dies bedeutet aber dennoch Währungsschwankungen von rund 20 % gegenüber dem jahrelang üblichen Wechselkurs Euro/CHF von 1.50.  
 
4.2. Die X.________ AG arbeitet, laut ihrem Schreiben vom 15. September 2011, regelmässig mit zwei Schweizer Exporteuren, der E.________ und der F.________ AG, sowie mit verschiedenen österreichischen Kunden zusammen. Gemäss Schreiben der E.________ vom 16. August 2011 wollte die Exporteurin die vorgeschlagene Massnahme (10%iger Abzug als "Währungsbonus" auf jeder Rechnung) nur durchsetzen, sofern der Mindestkurs von 1.20 nicht gehalten würde. Eine ebensolche Abmachung mit der F.________ AG macht das beschwerdeführende Amt nicht geltend. Überdies exportiert die X.________ AG zusätzlich direkt nach Österreich, weshalb sie in diesem Rahmen den Währungsschwankungen dennoch ausgeliefert ist.  
 
4.3. In der vorliegenden Situation sind aber die Abnahme der Stickereiexporte und der hieraus geltend gemachte Bestellrückgang nicht entscheidend auf die Frankenstärke zurückzuführen. Unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte, wenn sie von einem Umsatzrückgang und damit zusammenhängendem Arbeitsausfall ausging, haben Beschwerdeführer und SECO einleuchtend dargelegt, dass die behaupteten Arbeitsausfälle und Umsatzeinbussen nicht massgeblich mit der Wechselkursproblematik in Zusammenhang gestellt werden können: Die X.________ AG wurde während 23 Monaten mit Kurzarbeitsleistungen unterstützt und die innerbetrieblich notwendigen Restrukturierungsmassnahmen sind unbestrittenermassen abgeschlossen. Gemäss dem Präsidenten des Verbandes Schweizerischer Stickerei-Fabrikanten (VSSF) sei der sich zu einem Commodity-Markt entwickelnde Wäschemarkt sehr umkämpft und werde von vielen Anbietern bearbeitet. Zusätzlich würden die Globalisierung und die Veränderungen in der Wertschöpfungskette die Preise "nach unten drücken". Die Währungsproblematik sei lediglich hinzugekommen (Schreiben vom 20. Januar 2012).  
 
4.4. Damit sind Umsatzschwankungen nunmehr primär auf den enormen Wettbewerbs- und Konkurrenzdruck dieser Branche und auf den reduzierten Personalbestand der X.________ AG zurückzuführen. Die hohe Wettbewerbsintensität mit einem Verdrängungskampf wird weiterhin Realität in der Stickereibranche bleiben und sich auch dementsprechend aufgrund einer schwankenden Auftragslage auf den Unternehmensumsatz auswirken. Die geltend gemachten Arbeitsausfälle sind daher nicht (mehr) als ausserordentlich zu bezeichnen und haben ihre vorübergehende Natur zumindest verloren (Urteile C 459/98 vom 18. Oktober 1999 E. 3; C 218/94 vom 29. Dezember 1994 in: ARV 1995 Nr. 19 S. 112). Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die vorliegende Sachlage mit einem Leistungsbezug während 23 Monaten auf eine stabile, konstant tiefe Arbeitsauslastung hinweist. Besondere Umstände, die eine fehlende Betriebsüblichkeit und ein ausserordentliches Betriebsrisiko begründen könnten, liegen nicht vor, weshalb sich - entsprechend der Rechtsauffassung von Verwaltung und SECO - die Annahme eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) nicht rechtfertigt. Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzlichen Ansicht, wonach hier auf die anhaltende Stärke des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro zurückzuführende Auftragsrückgänge zu bejahen sind, welche Anspruch auf Kurzarbeit begründeten, als bundesrechtswidrig.  
 
5.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2012 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Dezember 2011 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla