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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_297/2011 
 
Urteil vom 17. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
R.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des beco Berner Wirtschaft vom 13. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. März 2011, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt konkret Recht verletzt, ansonsten darauf nicht einzutreten ist; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Rügegründe, 
 
dass die Höhe der strittigen Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlich nur dort zulässig ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Urteile 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E 1.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35), 
dass in der Beschwerdeschrift zwar Bundesrechtsbestimmungen angerufen sind, 
dass der Beschwerdeführer indessen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden und hinrei-chend konkreten Weise darlegt, inwiefern das kantonale Gericht eine (Bundes-)Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
 
dass daran die Einwendungen bezüglich der "nicht nachvollziehbar(en) abweichende(n) Ermessensausübung" resp. des "nicht gerechtfertigt(en) ... Eingriff(s) in das Ermessen der Verwaltung" nichts ändern (vgl. Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt, 
 
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde ohne Erhebung von Gerichtskosten nicht eingetreten wird, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Mai 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz