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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_404/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 1. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1978 geborene A.________ ist Jurist und bezog seit dem 18. April 2012 Arbeitslosenentschädigung. Im Wintersemester 2013/14 begann er ein vollzeitiges LL.M.-Studium an der Universität B.________. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse Graubünden einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentaggelder ab 20. November 2013, da er deren Höchstzahl innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erreicht hatte. Am 12. Dezember 2014 beendete A.________ sein Studium. Er meldete sich am 28. Mai 2015 erneut zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosentaggelder. In diesem Zusammenhang gelangte die Arbeitslosenkasse zur Ansicht, dass sich das Studium und sein Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 19. November 2013 überschnitten hatten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Arbeitslosenkasse am 21. Juli 2015, dass er während der Dauer seines Studiums, vom 1. Oktober 2013 bis zum 12. Dezember 2014, mangels Vermittlungsfähigkeit nicht zum Bezug von Arbeitslosentaggelder berechtigt war. Daran hielt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im Folgenden: KIGA) mit Einspracheentscheid vom 5. November 2015 fest. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 1. März 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und der Einspracheentscheid des KIGA seien aufzuheben und das KIGA sei zu verpflichten, seine Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 19. November 2013 zu bejahen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Vermittlungsfähigkeit zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 19. November 2013 zu bejahen. Nicht mehr zu erörtern ist die Frage bezüglich seiner Vermittlungsfähigkeit vom 20. November 2013 bis zum 12. Dezember 2014. Daher kann offen bleiben, weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Periode vom 20. November 2013 bis zum 17. April 2014 durch die Verwaltung zweimal verneint wurde. 
3. 
3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 
3.3 Die Vermittlungsfähigkeit von Studenten setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie bereit und in der Lage sind, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist Studenten, die nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt sind, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (Urteil 8C_330/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3; Urteil C 116/06 vom 8. August 2006 E. 1; Urteil C 29/99 vom 11. Mai 1999 E. 2b; Urteil C 105/96 vom 23. August 1996 E. 5; BGE 120 V 385 E. 4c/cc S. 391). 
3.4 Bei der Anwendung der gesetzlichen und von der Rechtsprechung konkretisierten Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2 hievor; Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3 mit Hinweisen). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.1.2). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 12. Dezember 2014 nicht vermittlungsfähig gewesen sei. So führte sie aus, der Beschwerdeführer sei im hier fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 12. Dezember 2014 an der Universität B.________ für den Studiengang Magister/Aufbaustudium (Rechtswissenschaft) immatrikuliert gewesen, wobei es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt habe. Dementsprechend sei er dem Arbeitsmarkt während dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden. Anders zu beurteilen wäre die Situation lediglich bei einem eigentlichen Werkstudenten. Vorliegend sei diese Voraussetzung offenkundig nicht erfüllt. Einerseits sei der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht voll erwerbstätig gewesen und andererseits handle es sich beim absolvierten Studiengang um ein Vollzeitstudium, das sich nicht dazu eigne, nebenbei absolviert zu werden. 
4.2 Unbestrittenermassen erhielt die Verwaltung erst im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Mai 2015 Kenntnis vom Studium des Versicherten. Die Voraussetzungen für die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind somit erfüllt (vgl. Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3). 
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, das kantonale Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Standpunkten des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). 
4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, Studium und Arbeit seien vereinbar. So sei während seines LL.M.-Studiums an der Universität B.________ die physische Präsenz in den Vorlesungen nicht vorausgesetzt worden und aufgrund der freien Kurswahl sei er in seiner Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Auch hätte er im Falle eines Stellenangebots eine Verlängerung seines Studiums in Kauf genommen. 
 
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen (E. 4.1 hievor). Eine entsprechende Rüge erhebt der Beschwerdeführer nicht, doch die Frage müsste ohnehin nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass es sich bei dem vom Versicherten absolvierten Studiengang um ein Vollzeitstudium handelt, welches sich nicht dazu eignet, nebenbei absolviert zu werden (E. 4.1 hievor). Im Falle des Beschwerdeführers könnte die Vermittlungsfähigkeit im Sinne eines Werkstudenten nur bejaht werden, wenn eindeutig feststünde, dass er bereit und in der Lage war, sein Studium als berufsbegleitendes Studium zu organisieren oder in ein Teilzeitstudium umzuwandeln. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung des Versicherten allein genügt hiezu nicht (vgl. bezüglich der analogen Fragestellung bei geltend gemachter Bereitschaft, die Ausbildung abzubrechen: BGE 122 V 265 E. 4 S. 266). Abgesehen von den Beteuerungen des Beschwerdeführers finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Organisation des von ihm absolvierten besonderen Studienganges möglich gewesen wäre. So fehlt beispielsweise eine diesbezügliche Bestätigung der zuständigen Universität. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während seines Studiums dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, ist somit nicht zu beanstanden. 
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht verkenne, dass ihn sein LL.M.-Studium auf dem Arbeitsmarkt attraktiver gemacht und ihm neue Türen zur Arbeitswelt erschlossen habe. Strittig ist vorliegend die Vermittlungsfähigkeit. Die Auswirkungen, welche der erworbene Titel auf die spätere Stellensuche hatte, tun in diesem Zusammenhang somit nichts zur Sache. 
4.6 Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, er habe sich erst am 7. Oktober 2013 an der Universität eingeschrieben und sein Studium habe auch nicht sogleich begonnen. Folglich habe er vom 1. Oktober 2013 bis zum 19. November 2013 als vermittlungsfähig zu gelten. Das kantonale Gericht verwies diesbezüglich zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 520 E. 3a S. 521 f.; Urteil C 116/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich erst am 7. Oktober 2013 für sein Studium eingeschrieben. Insbesondere kann die Feststellung des kantonalen Gerichts, er habe bereits ab Semesterbeginn am 1. Oktober 2013 anders disponiert, nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. 
4.7 Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung davon ausgingen, dass der Versicherte ab dem Zeitpunkt des Semesterbeginns am 1. Oktober 2013 nicht mehr vermittlungsfähig war. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold