Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_761/2008 
 
Urteil vom 5. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 21. April 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hielt die Verwaltung an, eine Begutachtung durchzuführen (Entscheid vom 23. November 2005). Gestützt auf die polydisziplinäre Expertise vom 28. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Auszahlung einer höheren als der bis anhin erhaltenen Dreiviertelsrente (Verfügung vom 20. April 2007). 
 
B. 
Die von D.________ hiegegen angehobene Beschwerde beschied das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2008 abschlägig. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie der Begutachtungsstelle die Frage nach der Addition der in den Teilgutachten attestierten Zumutbarkeitsschätzungen unterbreite und sich diese zur Durchführung eines Arbeitstrainings äussere. Ausserdem sei von ihr eine Stellungnahme betreffend die Beurteilung des PD Dr. med. G.________ vom 28. Oktober 2005 zu verlangen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf ist zu verweisen. Anzuführen bleibt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden, sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das Gutachten der Akademie X.________, Spital Y.________) vom 28. Dezember 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung als den rechtlichen Anforderungen genügend erachtet hat. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneuerte Rüge, es sei von den Gutachtern die Addition der in den Teilgutachten ermittelten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht diskutiert worden, ändert daran nichts. Die Beschwerde nennt keine durchschlagenden Argumente, welche die Addition (und sei dies bloss eine teilweise) der fachärztlichen Einzeleinschätzungen als angezeigt erscheinen liessen (vgl. etwa Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 3.2). Sodann hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers überzeugend entkräftet, der Beweiswert des Gutachtens sei durch die fehlende Auseinandersetzung mit der Beurteilung des PD Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2005 beeinträchtigt. Sie führte auf der Grundlage einer in allen Teilen korrekten Beweiswürdigung die Gründe an, welche ein Abstellen auf die Einschätzung des PD Dr. med. G.________ ausschliessen; darauf kann verwiesen werden. Immerhin erwähnt die Expertise der Akademie X.________ das Kurzgutachten des PD Dr. med. G.________. Schliesslich konnte das kantonale Gericht von der gutachterlichen Zumutbarkeitsschätzung ausgehen, ohne die Durchführung eines Arbeitstrainings zur Voraussetzung zu machen. Dr. med. F.________ hat ein solches abschliessend zur möglichen Leistungsverbesserung vorgeschlagen; zudem nahm er gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz an der interdisziplinären Konsens-Konferenz teil (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin