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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_548/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
K.________, geboren 1956, meldete sich am 9. Mai 2005 wegen anhaltender Beschwerden seit einem als Personenwagenlenkerin am 30. August 2003 erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen, insbesondere medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Februar 2012). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Juni 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids beantragen, die Invalidenversicherung habe ihr eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 50% auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung - insbesondere einer Befragung der Beschwerdeführerin sowie der von ihr namentlich bezeichneten Zeugen - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).  
 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1). 
 
1.2. Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit betreffen eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsverletzungen sind demgegenüber die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Arbeits- (Art. 6 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Ausführungen über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Fest steht und unbestritten ist, dass das den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 genügende polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 6. Mai 2011 - zumindest hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschäden - voll beweiskräftig ist. Strittig ist demgegenüber, wie weit diese Beeinträchtigungen die Fähigkeit einschränken, zumutbare Arbeit zu leisten. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte infolge sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin (Postsortierung) der Post wie auch bei der Kinderbetreuung als Haushaltshilfe sowie in jeder angepassten Verweisungstätigkeit - das heisst einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von über 10 kg schweren Lasten und ohne Benutzung von Leitern - zu 30% arbeitsunfähig ist.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin lässt hiegegen einwenden, die Vorinstanz habe die aus dem Gesundheitsschaden resultierende Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig festgestellt. Zum einen seien die aus internistischer und psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeitseinschränkungen kumulativ zu berücksichtigen, zum anderen seien den neuropsychologischen Defiziten zu Unrecht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen worden. Das kantonale Gericht habe Art. 61 lit. c ATSG verletzt, indem es die neuropsychologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt und die notwendigen Beweise dazu nicht abgenommen habe.  
 
5.   
 
5.1. Die Versicherte rügt zu Recht nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung des kantonalen Gerichtsentscheides ohne Weiteres möglich, auch wenn sie vor Bundesgericht wiederholt auf die Ausführungen in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist und aus der ihres Erachtens ungenügenden Abklärung dieser Einwände auf eine angebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 61 lit. c ATSG durch das kantonale Gericht schliesst. Immerhin ist die Beweiskraft des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle X.________ hinsichtlich der Feststellung der Gesundheitsschäden unbestritten, (vgl. E. 3 hievor), nicht aber in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.  
 
5.2.   
 
5.2.1. Zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann weder auf die subjektive Überzeugung der versicherten Person vom eigenen Leistungsunvermögen noch allein auf Aussagen von nicht qualifizierten Zeugen zu dem von der versicherten Person gezeigten Verhalten abgestellt werden. Für die Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht vielmehr auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4. S. 261 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
5.2.2. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten - so auch des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle X.________ - besteht gerade darin, alle relevanten Gesundheitsschädigungen zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 [I 514/06 E. 2.1], 2000 IV Nr. 1 S. 1 [I 16/98 E. 2b/bb i.f.]; Urteil 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Denn eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 E. 2.5.1; Urteil 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.2). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweis).  
 
5.3. An der interdisziplinären Konsensbesprechung vom 31. März 2011 wurden die Schlussfolgerungen der verschiedenen fachärztlichen Expertisen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung unter den anwesenden Fachleuten und Gutachtern der medizinischen Abklärungsstelle X.________ aus den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie sowie allgemeine Medizin diskutiert und verabschiedet. Die abschliessende Aussage des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle X.________ zur - trotz aller relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - verbleibenden Leistungsfähigkeit, wonach die internistische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der psychiatrisch attestierten Einschätzung aufgehe, berücksichtigte nicht nur die mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung, sondern auch die fehlende Validität der neuropsychologischen Testung. Diese Erkenntnisse stehen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass eine neuropsychologische Testung während des stationären Aufenthaltes im Rehazentrum Y.________ knapp fünf Monate nach dem angeblich ursächlichen Unfall vom 30. August 2003 - trotz der subjektiv schon damals geklagten Defizite - durchschnittliche bis überdurchschnittliche Resultate ergab und die anlässlich der Begutachtung der medizinischen Abklärungsstelle X.________ erhobenen Leistungsdefizite nicht konsistent mit den eigenanamnestischen Angaben waren, weshalb aus neuropsychologischer Sicht der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation geäussert wurde. Nach Aktenlage steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht zeitlich um 30% eingeschränkt ist. Demgegenüber steht die aus neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von auf 80% geschätzte Arbeitsfähigkeit unter dem Vorbehalt der fehlenden Validität der basierend auf den gezeigten Defiziten erhobenen Testergebnisse und der mangelnden Compliance hinsichtlich einer zumutbaren psychiatrischen Behandlung. Soweit die Vorinstanz den psychogenen Beeinträchtigungen keine über die internistische Arbeitsunfähigkeit hinausgehende zusätzliche Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit beigemessen hat, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Nach dem Gesagten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid, wonach die gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ erkannte Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1 hievor) von 30% in einer leidensangepassten Tätigkeit sämtliche, gesundheitlich relevanten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, im Ergebnis eindeutig und augenfällig unzutreffend (vgl. E. 1.1 hievor) sein soll. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann mit Blick auf die umfangreiche medizinische Aktenlage und die eingehenden polydisziplinären Abklärungen keine Rede sein, weshalb das kantonale Gericht zu Recht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet hat.  
 
5.5. Ist demnach die vorinstanzlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden und erhebt die Versicherte gegen die darauf basierende Ermittlung eines Invaliditätsgrades von jedenfalls deutlich weniger als 40% keine Einwände, bleibt es bei der von der IV-Stelle am 15. Februar 2012 verfügten Verneinung eines Rentenanspruchs.  
 
6.   
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli