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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_586/2022  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Eingliederung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2022 (IV 2021/84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1967 geborene A.________ war seit 3. Juli 2000 Metallarbeiter in der Firma B.________ AG. Am 6. Juni 2001 erlitt er an einer Stanzmaschine eine Quetschverletzung der rechten Hand. Mit Verfügung vom 14. April 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Revisionsweise bestätigte sie dies am 1. Juli 2005, 29. Januar 2010 und 17. Juli 2014.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente vorsorglich per sofort ein, da aufgrund der getätigten Abklärungen substanzielle Zweifel am Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestünden. Die Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Januar 2019 ab. Die IV-Stelle holte u.a. ein polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches, orthopädisches, neuropsychologisches, allgemein-internistisches, rheumatologisches und pneumologisches) Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 31. August 2020 ein. Mit Verfügung vom 8. März 2021 hob sie die Invalidenrente per Ende Dezember 2015 auf, da der Invaliditätsgrad nur 26 % betrage.  
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm weiter eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt abschliessend abkläre sowie Eingliederungsmassnahmen und die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt prüfe. 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit bzw. zur Leistungsfähigkeit im Haushalt und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung per Ende Dezember 2015 bundesrechtskonform ist. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1) sind daher die Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 397 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3), die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung bei einer unrechtmässigen Rentenerwirkung oder einer Meldepflichtverletzung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung i.V.m. Art. 77 IVV; BGE 142 V 259 E. 3.2.1), die Invaliditätsbemessung bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418, 141 V 281) und die Prüfung (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen, wenn die Rentenherabsetzung oder -aufhebung eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 145 V 209 E. 5.1), richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 148 V 397 E. 3.3) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Umstritten ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt. 
 
3.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Rentenzusprache, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente u.a. bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).  
 
3.2. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 mit Hinweisen).  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung kann ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, Grundlage der Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 14. April 2003 sei der Bericht des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 1. Oktober 2002 gewesen, wonach der Beschwerdeführer häufig gestottert und gewisse Situationen paranoid interpretiert habe. Er habe den Eindruck einer durch den Krieg sehr beschädigten Person gemacht. Er sei sehr depressiv gewesen und habe unter starken Ängsten gelitten. Eine starke Beeinträchtigung des Affekts sei auch im psychosomatischen Konsilium der Klinik D.________ vom 12. Oktober 2001 festgestellt worden. Im Rahmen der revisionsweisen Rentenbestätigung vom 1. Juli 2005 habe Dr. med. E.________ am 30. Mai 2005 bescheinigt, der Beschwerdeführer lebe völlig zurückgezogen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle habe im Bericht vom 2. Juni 2005 festgehalten, er sei recht dysphorisch, ein affektiver Kontakt habe nur mit Mühe festgestellt werden können. Der "Alltagshabitus" sei als nachlässig beschrieben worden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erheblich reduziert gewesen. Zudem seien erhebliche Fähigkeitseinschränkungen u.a. mit Blick auf den Antrieb und ein ausgeprägter sozialer Rückzug festgestellt worden. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind unbestritten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Weiter erwog die Vorinstanz, aus den Observationsunterlagen vom 20. Februar 2016 ergäben sich deutliche Hinweise für eine erheblich verbesserte soziale Aktivität und Partizipationsfähigkeit sowie eine verbesserte Affektlage bzw. ein insgesamt deutlich höheres Funktionsniveau des Beschwerdeführers. Diese Unterlagen seien von der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, mit Stellungnahme vom 17. März 2017 eingehend und schlüssig gewürdigt worden. Der psychiatrische medexperts-Gutachter Dr. med. univ. G.________ habe diese Würdigung am 22. Juni 2020 geteilt und festgehalten, dass der affektive Rapport gut herstellbar und die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten sei. Den Antrieb und die Psychomotorik sowie den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers habe er als unauffällig beschrieben. Auch aus dem vom beruflichen Vorsorgeversicherer des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten des Dr. med. H.________ vom 15. Juli 2016 ergebe sich, dass im Vergleich mit den von Dr. med. E.________ erhobenen Befunden eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands und der Funktionsfähigkeit eingetreten sei. Hieran ändere nichts, dass Dr. med. H.________ die Befunderhebung des Dr. med. E.________ rückwirkend angezweifelt und bei der Verlaufsbeurteilung eine massgebliche Veränderung verneint habe. Der psychiatrische medexperts-Gutachter habe zwar keine eingehende Verlaufsbeurteilung vorgenommen, sondern sei hauptsächlich der Beschreibung des Gesundheitszustandes durch den Vorgutachter gefolgt. Dies stelle die auf Befundebene ausgewiesenen tatsächlichen Veränderungen nicht in Frage, zumal im medexperts-Gutachten an anderer Stelle eine Veränderung zur Sichtweise des Dr. med. E.________ bestätigt worden sei. Selbst wenn eine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands verneint würde, liege ein revisionsrechtlich relevanter Ausschlussgrund vor. Denn laut Dr. med. H.________ deuteten die Diskrepanzen zwischen den geklagten Einschränkungen und dem objektiven Verhalten des Beschwerdeführers auf bewusstseinsnahe Übertreibungen und Dramatisierungen hin. Auch im medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 sei auf nicht authentische Beschwerden bzw. eine Beschwerdenschilderung und erhebliche Diskrepanzen hingewiesen worden. Ergänzend könne auf die nachvollziehbare Würdigung der Inkonsistenzen durch Dr. med. F.________ vom 10. September 2020 verwiesen werden. Nach dem Gesagten hätten die bei der Rentenzusprache vorhandenen psychischen Befunde und die damit verbundenen Einschränkungen des Funktionsniveaus nicht mehr, spätestens ab Observationsbeginn jedenfalls deutlich weniger ausgeprägt vorgelegen. Hieran ändere der Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. Juli 2019 nichts, da er hauptsächlich auf der Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beruhe. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob auch bezüglich des Leidens an der rechten Hand eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung eingetreten sei.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, bezüglich des Gutachtens des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 15. Juli 2016 sei die vorinstanzliche Argumentation widersprüchlich. Seine Beurteilung stelle eine revisionsrechtlich unerhebliche originäre Neubeurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Zudem sei sein Gutachten inhaltlich mangelhaft. Es seien darin zwar relevante psychiatrische Diagnosen aufgelistet, aber festgestellt worden, alle seine damit verbundenen Beschwerden wiesen auf bewusstseinsnahe Übertreibungen und Dramatisierungen hin. Eine Validierungsmethode hierfür könne dem Gutachten aber nicht entnommen werden. Das Observationsmaterial sei diesbezüglich untauglich. Das Gutachten des Dr. med. H.________ stelle zudem eine versicherungsinterne Beurteilung dar, weshalb es bereits bei relativ geringen Zweifeln entkräftet werde. Die von der Vorinstanz festgestellte fehlende eingehende Verlaufsbeurteilung seitens des psychiatrischen medexperts-Gutachters, sein Verweis auf das untaugliche Gutachten des Dr. med. H.________ sowie die Feststellung im medexperts-Gutachten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht abschliessend beurteilen, verunmöglichten es, seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand mit demjenigen bei der Rentenzusprache zu vergleichen. Auch eine Aggravation oder ähnliche Konstellation sei nicht erstellt, zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich wiederum auf das nicht überzeugende Gutachten des Dr. med. H.________ vom 15. Juli 2016 und auf das Observationsmaterial bezogen habe. Letzteres sage nichts über seinen psychischen Gesundheitszustand aus.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bilden (BGE 143 V 105 E. 2.4, 140 V 70 E. 6.2.2; Urteil 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.3 mit Hinweis). Dies gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch im psychiatrischen Kontext. Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist die medizinische Sachverständigenperson. Diese hat demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, d.h. in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 7.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Stellungnahme der Dr. med. F.________ vom 17. März 2017 und das psychiatrische medexperts-Gutachten des Dr. med. univ. G.________ vom 22. Juni 2020, worin die Observationsergebnisse eingehend und schlüssig gewürdigt wurden, zum Schluss, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorhandenen psychiatrischen Befunde und die damit verbundenen Einschränkungen des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1 hiervor) spätestens ab dem Beginn der Observation am 20. November 2015 jedenfalls deutlich weniger ausgeprägt vorgelegen hätten.  
Dr. med. F.________ ist Neurologin, weshalb ihr in psychiatrischer Hinsicht grundsätzlich die fachliche Kompetenz fehlt (vgl. auch Urteil 8C_608/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1). Immerhin wird aber mit ihrer Einschätzung die massgebende Beurteilung des psychiatrischen medexperts-Gutachters Dr. med. univ. G.________ untermauert. Die Vorinstanz hat gestützt hierauf folglich zu Recht eine relevante Änderung des Gesundheitszustands und damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses vorinstanzliche Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Folglich hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
4.3.3. Unter diesen Umständen braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es sich bei der Einschätzung des Dr. med. H.________ im Gutachten vom 15. Juli 2016 um eine bloss revisionsrechtlich nicht relevante andere Würdigung desselben Sachverhalts handelte (vgl. Urteil 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 5.3). Offen bleiben kann auch, ob ein Ausschlussgrund im Sinne eines früher nicht gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers vorlag (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist weiter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Dr. med. H.________ habe im Gutachten vom 15. Juli 2016 u.a. eine einlässliche und überzeugende Konsistenz- und Ressourcenprüfung vorgenommen und dabei insbesondere das Observationsmaterial miteinbezogen. Seine eingehend und schlüssig begründete Einschätzung, dass der Beschwerdeführer psychischerseits zu 100 % arbeitsfähig sei, leuchte ein. Dr. med. F.________ habe in der Stellungnahme vom 17. März 2017 die Einschätzung des Dr. med. H.________ als überzeugend angesehen. Laut dem einleuchtenden medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 lägen keine psychiatrischen Diagnosen (mehr) vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Eine Persönlichkeitsstörung sei hierin verneint worden. Der psychiatrische medexperts-Gutachter Dr. med. univ. G.________ habe zwar eine stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen. Dies sei aber allein aufgrund einer einzigen fremdaggressiven Äusserung erfolgt, wonach er auch die Leute von der IV-Stelle habe erwürgen wollen. Die stationäre Begutachtung sei offenbar vorgeschlagen worden, weil der Beschwerdeführer diese Aussage etwas überraschend anlässlich der gutachterlichen Nachfrage nach einer Suizidalität gemacht habe und der Gutachter - mit dem hier nicht relevanten - Beweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Persönlichkeitsstörung habe ausschliessen wollen. Diese Würdigung der Abklärungsempfehlung habe Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 10. September 2020 bestätigt. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass sich aus den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergäben, wie Dr. med. univ. G.________ festgehalten habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer "einmalig" lauter geworden sei, als es um die misslichen finanziellen Umstände und die Leidtragenden, wie die Ehefrau und seine Familie, gegangen sei. Ansonsten habe er sich bei der psychiatrischen Begutachtung kooperativ und freundlich verhalten. Damit sei davon auszugehen, dass das fremdaggressive Verhalten primär eine unmittelbare Folge des Unmuts des Beschwerdeführers über seine schwierige psychosoziale Situation und nur in diesem Kontext aufgetreten sei. Das fremdaggressive Gefährdungspotenzial scheine damit einerseits nicht auf einem Gesundheitsschaden zu beruhen und anderseits nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu stehen. Entsprechende Abklärungen beträfen somit keine invalidenversicherungsrechtliche Problematik. Aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. Juli 2019 könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keine objektive Ressourcen- und Konsistenzprüfung enthalte. Somit sei der Beschwerdeführer gestützt auf das medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung einzig somatisch bedingt sei.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe dargelegt, gemäss dem medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 lägen in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen (mehr) vor, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Dieses Zitat stehe im Widerspruch zur gutachterlichen Konsensbeurteilung, wonach psychisch Hinweise auf eine Arbeitsminderung vorlägen. Diesbezüglich sei das medexperts-Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar und auch nicht vollständig im Sinne der Rechtsprechung. Wäre der Unmut über seine schwierige psychosoziale Situation der einzige Grund für sein fremdaggressives Verhalten, hätten die Gutachter im Rahmen der Empfehlung einer stationären Abklärung kaum festgestellt, das psychisch ebenfalls Hinweise für eine Arbeitsminderung bestünden. Die Vorinstanz habe die Auffassung der medexperts-Gutachter ignoriert, dass es unmöglich sei, seinen psychischen Gesundheitszustand bzw. seine Arbesitsfähigkeit bloss ambulant zu beurteilen, weshalb eine stationäre Begutachtung angebracht sei.  
 
5.2. Umstritten und zu prüfen ist mithin einzig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht arbeitsfähig ist.  
 
5.2.1. Die medexperts-Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsenbeurteilung) vom 31. August 2020 im Wesentlichen u.a. fest, eine abschliessende polydisziplinäre Beurteilung unter Einschluss des psychiatrischen Fachgebiets sei nicht möglich, da sich die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet nicht eindeutig festlegen lasse. Trotz fehlender, wenig wahrscheinlicher Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung lasse sich diese auch nicht ausschliessen, so dass eine stationäre Begutachtung empfohlen werde, auch zur genauen Einordnung der fremdgefährdenden Aussage. Psychiatrisch bestehe ein Anhaltspunkt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit wegen der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Eine exakte Einschätzung sei allerdings nicht möglich, da es Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Persönlichkeit gebe. Daher sei eine stationäre Klärung zur genauen Ermittlung der psychischen Beeinträchtigung bzw. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nötig. Weiter hielten die medexperts-Gutachter u.a fest, die Einschätzung des fremdgefährdenden Verhaltens im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung sei vor der Beantwortung einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung zu treffen. Dies könne nur im stationären Rahmen erfolgen. Aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen, auch in somatischer Hinsicht, bestünden aber starke Hinweise auf eine somatisch nicht ausreichend erklärbare Schmerzsymptomatik, jedoch nicht im Sinne einer psychisch mitbestimmten Schmerzerkrankung. Zu diskutieren sei somit die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Aktuell sähen sie keine ausreichenden Gründe, um eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können. Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung vor. Allerdings sei aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen mit Fremdgefährdung zu klären, inwieweit sich doch eine Veränderung der Persönlichkeit aufgrund der geschilderten psychosozialen Entwicklung im Lauf der Zeit entwickelt habe. Im Hinblick auf die nicht authentischen Befunde sei eine solche Diagnostik ambulant nicht möglich, sondern müsse stationär erfolgen. Erst dann könne auch die Arbeitsfähigkeit genauer eingeschätzt werden. Dies sei aktuell nur somatisch, jedoch nicht verlässlich genug psychiatrisch möglich gewesen.  
 
5.2.2. Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen ist der psychische Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeits (un) fähigkeit weiterhin klärungsbedürftig, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet. Insbesondere haben die medexperts-Gutachter ausdrücklich festgehalten, eine stationäre Klärung zur genauen Ermittlung der psychischen Beeinträchtigung bzw. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei "nötig" (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Wenn die Vorinstanz in diesem Lichte zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei psychischerseits in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, hat sie nicht mehr eine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), sondern das medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 bezüglich spezifisch medizinischer Fragen selber interpretiert, was unter den gegebenen Umständen bundesrechtswidrig ist und sich insbesondere auch nicht mit der Befugnis des Rechtsanwenders zur rechtlichen Überprüfung der Folgenabschätzung rechtfertigen lässt (vgl. Urteile 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E.7.1 und 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.2.1).  
Dies gilt auch bezüglich der vorinstanzlichen Argumentation, das fremdaggressive Verhalten des Beschwerdeführers sei invaliditätsfremd, da es primär eine unmittelbare Folge seines Unmuts über seine schwierige psychosoziale Situation sei und damit einerseits nicht auf einem Gesundheitsschaden zu beruhen und anderseits nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu stehen scheine. Diese Interpretation des Sachverhalts wird weder durch das medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 noch anderweitig medizinisch untermauert, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr wurde im medexperts-Gutachten vom 31. August 2020 ausgeführt, bei bestehender Persönlichkeitsakzentuierung und einer ausserordentlich ungünstigen psychosozialen Entwicklung müsse ein hinzugetretener krankheitswertiger Einfluss auf die Persönlichkeitsstruktur genauer untersucht werden (zur Bedeutung der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei der Beurteilung der Invalidität vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a; siehe auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 
 
5.3. Der Stellungnahme der Dr. med. F.________ vom 10. September 2020, wonach beim Beschwerdeführer auch im Lichte des medexperts-Gutachtens vom 31. August 2020 in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht gefolgt werden. Denn als Neurologin fehlt ihr diesbezüglich die Fachkompetenz (vgl. E. 4.3.2 hiervor).  
 
5.4. Auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 15. Juli 2016 kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 8. März 2021 massgebend ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).  
 
5.5. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und die Regeln betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. Da die IV-Stelle bereits ein Gutachten einholte, ist es gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die zusätzlich erforderlichen Abklärungen veranlasse. Diese müssen sich unter Berücksichtigung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auch retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Gestützt hierauf wird die Vorinstanz über die Beschwerde neu zu entscheiden haben.  
 
6.  
Über die strittigen Fragen der rückwirkenden Rentenaufhebung und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungmassnahmen hat, kann erst nach rechtsgenüglicher Klärung des psychischen Gesundheitszustandes bzw. der entsprechenden Arbeitsfähigkeit befunden werden. 
 
7.  
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - ihre Begründungspflicht verletzt hat (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). 
 
8.  
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar