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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_656/2022  
 
 
Urteil vom 24. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Gemeinderat B.________, 
2. Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2011, 2013 und 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. August 2022 (WBE.2022.83). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegenüber den Ehegatten A.A.________ und B.A.________ erliess die Steuerkommission B.________ ermessensweise Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2011 bis 2014. Auf die jeweils verspäteten Einsprachen der Betroffenen gegen diese Verfügungen trat die Steuerkommission nicht ein. Gegen den Einspracheentscheid für die Steuerperiode 2012 gelangten die Ehegatten erfolglos an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, des Kantons Aargau und dann an das kantonale Verwaltungsgericht, das auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil vom 14. Juni 2018). 
 
B.  
Ein gegen die Veranlagungen 2011 bis 2014 eingereichtes Revisionsgesuch von A.A.________ und B.A.________ wies die Steuerkommission B.________ am 3. März 2020 ab. Nach erfolgloser Einsprache wandten sich die Eheleute an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, das ihren Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 23. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat, mit folgender Begründung: Umstritten sei nur noch, ob die Veranlagungen 2011, 2013 und 2014 nichtig seien. Eine solche Nichtigkeit könne nicht angenommen werden. 
 
C.  
Am 21. September 2022 haben die Eheleute A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellen den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 23. August 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2011, 2013 und 2014 nichtig seien. Die Sache sei zwecks Neuveranlagung der Steuerperioden Jahre 2011, 2013 und 2014 an die Steuerkommission B.________ zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführer gemäss Selbstdeklaration in den Steuererklärungen 2011, 2013 und 2014 zu veranlagen. 
Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Replik vom 14. Dezember 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsstandpunkten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die direkten Steuern des Kantons. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführer sind im kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb sie zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
II. Staats- und Gemeindesteuern  
 
2.  
 
2.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft.  
 
2.1.1. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. u.a. BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteile 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2; 2C_587/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2; je m.w.H.).  
 
2.1.2. Fehlt einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. u.a. BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4; Urteile 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; 2C_587/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2; 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.1; 2C_252/2018 vom 27. April 2018 E. 3.2; 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; je m.w.H.).  
 
2.2. In Fortführung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine direktsteuerliche Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nicht nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar (Art. 48 Abs. 2 StHG), sondern geradezu nichtig ist.  
 
2.2.1. Praxisgemäss ist die Veranlagungsbehörde auch im Rahmen der Ermessensveranlagung verpflichtet, diese Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Die Veranlagung darf daher nicht aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen. Erhöht die Steuerbehörde die geschätzten Einkünfte von Jahr zu Jahr systematisch, ohne irgendwelche Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen zu treffen, um die Plausibilität dieser Erhöhungen zu überprüfen, so führt dies dazu, dass die Veranlagung als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG einzustufen ist. Allerdings ist eine solche Vorgehensweise der Behörde für sich alleine noch nicht als derart krasse Verletzung ihrer Pflichten zu werten, dass sie zur Nichtigkeit der Veranlagung aus inhaltlichen Gründen führen würde (vgl. u.a. Urteile 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.3; 2C_164/2019 vom 18. April 2019 E. 3.3; 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.2; 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.5; 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2, 5.2 u. 5.3).  
 
2.2.2. Von der Nichtigkeit einer solchen Ermessensveranlagung ist erst dann auszugehen, wenn die Veranlagungsbehörde in aussergewöhnlich schwerer bzw. krasser Weise gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht verstösst und in krasse Willkür verfällt, mithin das steuerbare Einkommen bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst. Das ist dort der Fall, wo die Behörde aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweicht sowie die Steuerfaktoren zum Nachteil des Steuerpflichtigen festsetzt. Mit anderen Worten erfordert Nichtigkeit einen ins Auge springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegenden Mangel (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.1; Urteile 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2 u. 5.3; 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.3; 2C_587/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.2; 2C_573/2020 vom 22. April 2021 E. 8.1; 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.3 u. 3.3; 2D_42/2017 vom 28. November 2017, Erw. 2.5; 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.3).  
 
2.2.3. Ist der Rechtsfehler minder erheblich, bleibt es bei der blossen Anfechtbarkeit der Ermessensveranlagung, wobei es diesfalls zur Umkehr der Beweislast kommt (vgl. u.a. Urteile 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2 u. 3.3; 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.1; 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.3; 2C_290/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.2.1; 2C_212/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.).  
 
2.3. Im Revisionsfall ist überdies Art. 51 Abs. 2 StHG zu beachten, wonach die Revision ausgeschlossen ist, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund (einzig) vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.  
 
2.3.1. Darin äussert sich die Subsidiarität der Revision gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln. Es kann nicht Zweck des Revisionsverfahrens sein, das im ordentlichen (Rechtsmittel-) Verfahren Versäumte oder vermeidbare Unterlassungen nachzuholen (vgl. u.a. BGE 122 II 17 E. 3; 101 Ib 220 E. 1; Urteile 2C_489/2022 vom 21. Juni 2022 E. 3.2; 2C_345/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.2.1; 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 6.1; 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.3; 2C_889/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2.1; 2C_245/2019 vom 27. September 2019 E. 5.3; je m.w.H.).  
 
2.3.2. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt zu stellen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und er nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft sowie allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Nachlässig bzw. nicht mit der nötigen Sorgfalt handelt namentlich, wer nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat. Dasselbe gilt, wenn Steuerpflichtige im ordentlichen Verfahren den Sachverhalt nicht vollständig dargestellt, Beweismittel nicht bezeichnet oder die Nachprüfung unterlassen haben, dass das veranlagte Einkommen nicht mit den von ihnen tatsächlich erzielten Einkünften übereinstimmt (vgl. u.a. Urteile 2C_345/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.2.2; 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.3; 2C_245/2019 vom 27. September 2019 E. 5.3; 2C_360/2018 vom 3. Mai 2018 E. 2.5.1; 2C_212/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2; 2C_47/2016 vom 22. August 2016 E. 3.2 u. 3.4; 2C_941/2015 vom 9. August 2016 E. 6.2 u. 6.3; 2C_917/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_754/2015 vom 14 September 2015 E. 2.3; zu allfälligen Ausnahmen oder Einschränkungen gegenüber diesen hohen Anforderungen an das Mass der Sorgfalt: vgl. u.a. Urteile 2C_47/2016 vom 2. August 2016 E. 3.2; 2C_564/2008 vom 12. September 2008 E. 5).  
 
3.  
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat das Verwaltungsgericht erwogen, Ermessensveranlagungen seien höchstens dann ausnahmsweise nichtig, wenn die Art und Weise, wie vorgegangen worden sei, als gravierender Verfahrensmangel zu werten sei und (materiell betrachtet) in einer krass willkürlichen Veranlagung resultiere. Davon könne gegenüber den Beschwerdeführern keine Rede sein. 
 
3.1. Die Steuerkommission B.________ habe das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2014 ermessensweise wie folgt festgelegt: Fr. 183'300.- (2011), Fr. 301'200.- (2012, + 64,3%), Fr. 341'000.- (2013, + 13,2%), Fr. 397'800.- (2014, + 16.6 %).  
 
3.1.1. Ins Gewicht falle insbesondere die Erhöhung des steuerbaren Einkommens 2012 um rund 64.3 % im Vergleich zum Vorjahr. Diesbezüglich sei jedoch bereits rechtskräftig entschieden worden, dass das Vorgehen der Steuerkommission zulässig gewesen bzw. für die betreffende Veranlagung eine Nichtigkeit zu verneinen sei. Diese Feststellung sei hier verbindlich (vgl. dazu auch schon oben Sachverhalt/A.).  
 
3.1.2. Die Zuschläge auf dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer in den auf die Steuerperiode 2012 folgenden beiden Jahren seien im Vergleich zur Erhöhung pro 2012 im moderaten Bereich gewesen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass das über die Jahre hinweg veranlagte Einkommen massiv überhöht und dieses Vorgehen fiskalisch oder pönal motiviert gewesen sei, wäre damit höchstens eine (fristgerecht geltend zu machende) Unrichtigkeit der Veranlagungen dargetan, nicht aber die vorliegend einzig zu überprüfende Nichtigkeit derselben.  
 
3.2. Es sei zwar möglich, dass die Beschwerdeführer aus Sicht einzelner Mitglieder der Steuerkommission B.________ keine Unbekannten gewesen seien. Hingegen sei weder belegt noch aus den Akten ersichtlich, dass letztere tatsächlich detaillierte Kenntnis der konkreten Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer gehabt hätten. Hinzu komme, dass sich die Höhe des effektiv vereinnahmten Einkommens gerade bei selbständig Erwerbenden, wie es die Beschwerdeführer seien, objektiv betrachtet nur schwer einschätzen lasse. Dies umso mehr, als es sich, wie vorliegend, bei der betreffenden Erwerbstätigkeit um Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung handle, wo die Auftragssituation erfahrungsgemäss zu Fluktuationen tendiere und für die Mandate bzw. deren Entgelt aufgrund der einzelfallspezifischen Zielsetzung jedes einzelnen Auftrags kein objektiv bestimmbarer Marktwert bestehe.  
 
3.3. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es vorliegend an Anhaltspunkten fehle, aufgrund derer die angefochtenen Ermessensveranlagungen aus inhaltlichen Gründen ausnahmsweise als nichtig zu beurteilen wären. Ebenso wenig seien gravierende Verfahrensfehler ersichtlich, weshalb die Ermessensveranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011, 2013 sowie 2014 in ihrem Bestand nicht in Frage zu stellen seien. Bei diesem Ergebnis könnten auch die von den Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Steuererklärungen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Unrichtigkeitsnachweis bzw. das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlungen wäre ihnen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren und namentlich innerhalb der Einsprachefrist offen gestanden. Diese Möglichkeit bestehe jedoch vorliegend nicht mehr.  
 
4.  
Vorab ist kurz darauf einzugehen, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, wonach die Revision in Bezug auf sämtliche Vorbringen ausgeschlossen ist, die mit zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. oben E. 2.3). 
 
4.1. Diese Praxis gilt u.a. auch, wenn - wie hier - vorgebracht wird, die von der Steuerbehörde ermessensweise veranlagten Einkünfte gingen (weit) über das tatsächlich erzielte Einkommen hinaus (vgl. dazu oben E. 2.3.1). Üblicherweise kann und muss ein Steuerpflichtiger ein solches Auseinanderklaffen zwischen der ihm gegenüber ergangenen Ermessensveranlagung und seinen wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen bereits im Zeitpunkt feststellen, in dem ihm die Ermessensveranlagung zugestellt wird, um - noch im ordentlichen Verfahren - Einsprache zu erheben. Unterlässt er dies, so verstösst er gewöhnlich gegen die erforderliche Sorgfalt. Dasselbe trifft für weitere Vorbringen der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren zu, u.a. wenn sie geltend gemacht haben, die von ihnen im Rahmen der Ermessensveranlagungen verlangten Steuerbeträge seien zum Teil beinahe so hoch wie die wirklich erzielten Einkünfte. Auch solche Einwendungen hätten sie aber mit der notwendigen Sorgfalt nicht erst mit der Revision, sondern bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen (vgl. dazu auch unten E. 5.3).  
 
4.2. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die zuständigen Behörden die Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung jederzeit und von Amtes wegen zu beachten haben, gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren (vgl. oben E. 2.1.2). Daraus ergibt sich, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ebenfalls die Möglichkeit haben müssen, die Nichtigkeit im Revisionsverfahren geltend zu machen.  
Im Rahmen eines solchen Verfahrens hat die Vorinstanz die Einwendungen der Beschwerdeführer geprüft und sie zu Recht deshalb abgewiesen, weil sie eine Nichtigkeit nicht zu begründen vermögen, und nicht, weil sie bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. 
 
5.  
Gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts bringen die Beschwerdeführer mehrere Gesichtspunkte vor, die das angefochtene Urteil aber nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. 
 
5.1. Vorab wenden sie ein, entgegen der Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe die zuständige Steuerkommission - ausgehend von den zuletzt verfügbaren Sachverhalts-Daten für die Steuerperiode 2008 - keinerlei Anlass gehabt, für die Perioden 2011 bis 2014 massiv erhöhte Einkommenswerte beider Ehegatten anzunehmen.  
 
5.1.1. Sie argumentieren, eine Ermessensveranlagung sei auch dann krass falsch, wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergebe, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert sei. Die Ermessensveranlagung solle keine Strafe darstellen, sondern zur bestmöglichen Annäherung an die Wirklichkeit führen. Das gelte selbst dann, wenn die steuerpflichtige Person - wie hier - mehrere Jahre lang ihre Verfahrenspflichten vernachlässige. Vorliegend sei die Annahme eines Erwerbseinkommens beider Beschwerdeführer von je Fr. 172'500.- resp. Fr. 200'000.- so weit von der Wirklichkeit entfernt, dass nicht mehr von einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gesprochen werden könne. Vielmehr habe die Steuerkommission die Steuerpflichtigen damit schlicht und einfach für die fehlende Einreichung der Steuererklärungen bestraft.  
 
5.1.2. Dagegen hat das Verwaltungsgericht jedoch bundesrechtskonform erwogen, dass insbesondere die Erhöhung des steuerbaren Einkommens 2012 um rund 64.3 % im Vergleich zum Vorjahr ins Gewicht falle, für diese Veranlagung 2012 aber eine Nichtigkeit bereits rechtskräftig (und hier somit verbindlich) verneint worden sei. Die in den nachfolgenden Steuerperioden 2013 und 2014 vorgenommenen Zuschläge auf dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer seien vergleichsweise moderat geblieben, weshalb sich die Frage der Nichtigkeit insofern umso weniger stelle (vgl. oben E. 3.1).  
 
5.1.3. Nicht als stichhaltig erweist es sich, wenn die Beschwerdeführer dagegen einwenden, die Nichtigkeit der Veranlagungen 2011, 2013 und 2014 lasse sich auch nicht dadurch verneinen, dass eine solche für die Steuerperiode 2012 bereits rechtskräftig ausgeschlossen worden sei. Mit diesem Entscheid sei nur ein einzelnes Jahr isoliert beurteilt worden, wogegen die Steuerbehörden hier über mehrere Jahre hinweg systematisch und in Widerspruch zum letzten Aktenstand (sowie zum vorhandenen Wissen über die Situation der Beschwerdeführer) deren Einkommen erhöht hätten.  
 
5.1.4. Im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern vertretenen globalen und die Steuerperioden übergreifenden Betrachtungsweise hat die Vorinstanz zu Recht ihre Beurteilung darauf ausgerichtet, für die Steuerperioden 2011, 2013 und 2014 jeweils spezifisch und konkret zu prüfen, ob mit einer der drei besagten Ermessensveranlagungen eine derart krass willkürliche und wirklichkeitswidrige Erhöhung des behördlich angenommenen steuerbaren Einkommens verbunden war, dass auf eine geradezu nichtige Veranlagung hätte geschlossen werden müssen. Das hat sie bundesrechtskonform verneint.  
 
5.2. Den Beschwerdeführern gelingt es auch nicht, das angefochtene Urteil mit folgender Argumentation als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Ein zusätzliches Indiz hätte für die Steuerkommission sein müssen, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer um eine unselbständige gehandelt habe. Stattdessen habe die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig seien (vgl. dazu auch oben E. 3.3). Dadurch sei der Sachverhalt offensichtlich falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden, was sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweise.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ging die zuständige Steuerkommission für die hier zu beurteilenden Ermessensveranlagungen jeweils von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer aus und nahm sie Erhöhungen beim steuerbaren Einkommen vor, und auch das Spezialverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2022 die Sachlage ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wohl hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht zwei Mal von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen, gleichzeitig aber begründet, dass und weshalb es - mit dem Spezialverwaltungsgericht - Lohnausweise für nur beschränkt aussagekräftig hält und ein massgeblicher Unterschied zu dem Bundesgerichtsurteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 vorliegt, in dem Letzteres in einer ganz spezifischen Konstellation auf Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung erkannt hat. 
 
5.3. Ein Verstoss gegen Bundesrecht kann dem Verwaltungsgericht auch dort nicht vorgeworfen werden, wo es um das Argument der Beschwerdeführer geht, die von ihnen verlangten Steuerbeträge seien beinahe so hoch gewesen wie die von ihnen tatsächlich erzielten Einkünfte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht nicht explizit zu diesem Aspekt Ausführungen gemacht hat, so ist es auf die Situation der Beschwerdeführer hinreichend eingegangen und konnten diese dessen Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht gesprochen werden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführer bereits seit 2008 nach Ermessen veranlagt wurden (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2022 E. 3.3.2; Art. 105 Abs. 2 BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass und weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. oben E. 4.1).  
 
5.4. Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdeführer für die ihnen geltend gemachte Nichtigkeit schliesslich auf zwei weitere Gesichtspunkte: eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Gesichtspunkte, soweit sie überhaupt hinreichend geltend gemacht worden sind (vgl. oben E. 1.2), sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
5.5. Als unbegründet erweist sich auch, wenn die Beschwerdeführer eine Rückweisung zwecks Neubeurteilung beantragen, ebenso wie ihr Eventualantrag betreffend Neuveranlagung gemäss den nachträglich (bzw. verspätet) eingereichten Steuererklärungen (vgl. dazu schon oben E. 3.3).  
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und werden die Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 65 f. u. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter