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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_829/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 7. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 30. März 2015 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch des im März 2013 depressiv erkrankten A.________ (geb. 1956, langjähriger Materialeinkäufer der Firma B.________ AG) gestützt auf ein Administrativgutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (einschliessend Mini-ICF-APP Rating und neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. D.________ samt interdisziplinärer Fallbesprechung), vom 16. Februar 2015, weil ihm eine angepasste Tätigkeit ohne Hektik, Zeit-, Termin- oder Entscheidungsdruck in einem vollen Pensum zumutbar sei. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 7. Oktober 2015). 
 
C.   
A.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das vom Versicherten neu eingebrachte Schreiben des Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2015 ist als echtes Novum von vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 1.1; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat, unter Hinweis auf die angefochtene Verwaltungsverfügung, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt, ebenso die gemäss der Rechtsprechung geltenden Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Angaben und Gutachten sowie Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD). Es wird auf die Erwägungen 1.2 und 1.3 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der medizinisch-psychiatrischen Aktenlage - insbesondere des bei Dr. med. C.________ eingeholten Administrativgutachtens vom 16. Februar 2015, aber auch der im Behandlungsverlauf gemachten ärztlichen Angaben und der RAD-Stellungnahmen - gefolgert, dass in der aktuell angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 5.3, S. 11 f.). In der gesamten Beschwerdeschrift findet sich nichts, was diesen Schluss in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend (vgl. E. 1.1) erscheinen lässt. Gegenteils vermag eine depressive Episode, wie sie von Dr. med. C.________ - diagnostisch übereinstimmend mit der den Versicherten früher behandelnden Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (laut deren Bericht vom 27. März 2014 die "Depression von schwer auf leicht gebessert" hatte) - festgestellt wurde, wesensgemäss die für die Annahme eines invalidisierenden Leidens erforderliche Schwere (vgl. BGE 141 V 281) nicht zu erreichen. Das gilt umso mehr, als sie hier aus zwar persönlich nachvollziehbaren, rechtlich aber nicht schützenswerten Gründen medikamentös unbehandelt blieb. 
Die restlichen Vorbringen in der Beschwerde sind ebenfalls offensichtlich unbegründet: Der Beschwerdeführer wurde von der langjährigen Arbeitgeberin wegen seiner für die Firma unverzichtbaren Kenntnisse weiterhin zu 60 % als Mitarbeiter in Produktion und Versand angepasst beschäftigt und dafür mit drei Fünfteln von Fr. 5'700.- monatlich (mal 13) entschädigt. Mit der blossen Behauptung, er erhalte (teilweise) Soziallohn, verkennt er die diesbezüglich strengen beweismässigen Anforderungen (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353). Deshalb und mit Blick auf die Stabilität des Arbeitsverhältnisses verletzt die vorinstanzliche Aufrechnung des effektiv erzielten Gehalts auf ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 74'100.- kein Bundesrecht (E. 1.1). Im Verhältnis zum aus dem Arbeitgeberbericht vom 10. Juli 2013 erschliessbaren Einkommen ohne Invalidität von maximal Fr. 90'186.- (höchster, im Jahr 2011 einmalig erzielter Verdienst) resultiert offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 104 V 135 E. 2b S. 136 f.: Einkommensvergleich, ziffernmässig geschätzt). 
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt. 
 
5.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann