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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_328/2023  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
(Inhaber der Einzelunternehmung B.________), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, Genossenschaft, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2023 (PO.2022.6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau verpflichtete den Beschwerdeführer auf Klage der Beschwerdegegnerin hin mit Verfügung vom 12. Januar 2023, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2021 und von Fr. 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022, je nebst Zins, zu bezahlen (Verfahren PO.2022.6). 
Der Beschwerdeführer gelangte mit einer vom 25. Januar 2023 datierten Eingabe an das Obergericht, die mit "Rückweisung Ihres Entscheides [xxx] via Einschreiben [yyy]" betitelt war (Eingang beim Obergericht am 30. Januar 2023). Das Obergericht ordnete die Eingabe irrtümlich einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren, BS.2022.16, zu und leitete sie dem Bundesgericht als Beschwerde gegen einen in diesem Verfahren ergangenen Entscheid weiter. Darauf eröffnete die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren 5A_183/2023. Nachdem der Irrtum vom Bundesgericht aufgedeckt wurde und der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auf Anfrage hin die Verfügung vom 12. Januar 2023 weitergeleitet hatte, gegen die er sich mit seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 gewandt habe, trat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 1. Juni 2023 auf die Beschwerde "in Bezug auf den Entscheid vom 16. Januar 2023 (BS.2022.16) " mangels Beschwerdewillen nicht ein. Gleichzeitig überwies sie die Sache an die für die im Verfahren PO.2022.6 behandelte Angelegenheit zuständige I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, die das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnete. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht hinreichend mit den einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr begnügt er sich damit, dem Bundesgericht seinen Standpunkt zu unterbreiten und einzelne Erwägungen der Vorinstanz pauschal als unwahr zu bestreiten, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer