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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_441/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ba Cä, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hausherr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________ SA, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Mai 2023 (PS230062-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 9 März 2023 hat das Bezirksgericht Dietikon über "Ba Cä", geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft an der U.________strasse xxx in V.________, für Forderungen der D.________ SA den Konkurs eröffnet. 
 
B.  
" CAE, BA ", geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft an der U.________strasse xxx in V.________, gelangte mit Beschwerde vom 30. März 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 9. März 2023. Er machte im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil sei wegen falscher Schreibweise seines Namens nichtig. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Postaufgabe) gelangt " CAE, BA " an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2023 aufzuheben und es sei in der Sache neu zu entscheiden; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Am 22. Juni 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag samt Beilagen zu seiner Beschwerde ein. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die Konkurseröffnung entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Unbeachtlich bleibt der Nachtrag des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2023, zumal dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt ist.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Die Beschwerde enthält einzig den Antrag, es sei in der Sache neu zu entscheiden. Der Antrag lässt offen, inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung kann indes geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung vom 9. März 2023 anstrebt. Auf die Beschwerde kann unter der Voraussetzung hinreichender Begründung eingetreten werden.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, das kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden (BGE 139 III 225 E. 2.3; 139 III 252 E. 1.4; 142 II 369 E. 2.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).  
 
1.3.2. Den Anforderungen an das strenge Rügeprinzip wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, wenn er den Verdacht äussert, die Vorinstanz habe sich mit Fragen zur Gerichtsnotorität der "gängigen Schreibweise" von Namen nicht auseinandersetzen wollen und ihr damit beiläufig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterstellt. Auf diese Verfassungsrüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde diverse neue Beweismittel ins Recht. Er beruft sich zum Beweis der richtigen Schreibweise seines Namens auf Korrespondenzen des Beschwerdeführers, der Vorinstanzen und des Zivilstandsamts. Diese datieren allesamt nach dem angefochtenen Urteil vom 8. Mai 2023. Als echte Noven sind sie als Beweismittel für das bundesgerichtliche Verfahren folglich unbeachtlich. Hinsichtlich des vor Bundesgericht eingereichten Handelsregisterauszugs vom 29. Mai 2000 begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst wurde, dieses unechte Novum ins Recht zu legen. Dies ist ebenfalls unbeachtlich.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Konkurseröffnung vom 9. März 2023. Strittig ist die Frage nach der richtigen Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers und als Folge davon die Frage der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es bestehe kein Zweifel daran, dass es sich beim Konkursiten "Ba Cä" um den Beschwerdeführer, der als "CAE, BA" auftrete, handle. Der Beschwerdeführer zeige nicht ansatzweise auf, inwiefern die Schreibweise derart falsch sei, dass im Sinne einer Nichtigkeit Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen würden. Das Komma, die Reihenfolge der Namen, die Majuskelschrift sowie Schreibweise des Umlauts liessen keine solchen Zweifel aufkommen. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Beleg der korrekten Schreibweise seines Namens zwar auf seinen AHV-Ausweis sowie die Fusszeilen seines Schweizer Passes und seiner Identitätskarte verweise. Ein entsprechender Nachweis liege allerdings weder vor noch lege der Beschwerdeführer dar, inwiefern aus diesen Ausweisen überhaupt Rückschlüsse auf seinen amtlichen Namen gemacht werden könnten. Einen Auszug aus dem Zivil- bzw. Personenstandsregister, aus denen sich sein amtlicher Name ergebe, habe der Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Der Verweis auf Art. 24 Abs. 1 ZStV sei unbehelflich, da diese Bestimmung die Erfassung des Namens ins Personenstandsregister normiere und der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Konkursverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.  
 
2.2. Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht Ausführungen zur seiner Ansicht nach einzig richtigen Schreibweise seines Namens und versucht, diese mit zahlreichen Vergleichen und eingereichten Beilagen zu untermauern. Er wirft der Vorinstanz vor, sie verlange ungerechtfertigterweise den Beweis einer gerichtsnotorischen Tatsache. Es dürfe von einer Behörde erwartet werden, dass sie die gängige Schreibweise der Namen von Personen kenne " und sich der betreffenden Bedeutung bewusst " sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb Ämter bei Amtshandlungen wie einer Konkurseröffnung die entsprechenden Namen nicht verwenden wollten. Ein solches Vorgehen verletze Art. 24 ZStV.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er stört sich zwar auch vor Bundesgericht an der Reihenfolge von Vor- und Nachnamen, der fehlenden Grossschrift und der Verwendung von Umlautpunkten bei der Schreibweise seines Namens. Inwiefern eine seines Erachtens falsche Schreibweise zwingend die Nichtigkeit des Urteils betreffend Konkurseröffnung vom 9. März 2023 zur Folge haben muss, beantwortet er indes nicht. Namentlich macht er auch nicht geltend, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verwechslung gekommen ist. Den von der Vorinstanz zerstreuten Zweifeln an der tatsächlichen Person des Beschwerdeführers als Schuldner und Subjekt des Zwangsvollstreckungsverfahrens hält er auch nichts entgegen. Die Vorinstanz stellt zu Recht auf den Zweck der Namensnennung zur eindeutigen Identifikation des Schuldners ab (vgl. BGE 120 III 60 E. 2, 11 E. 1b; 102 III 63). In diesem Sinne war sich die Vorinstanz der Bedeutung des Namens in seiner Identifikationsfunktion auch im Kontext des Zwangsvollstreckungsverfahrens sehr wohl bewusst. Diese Bedeutung verkennt indessen der Beschwerdeführer, indem er kein handfestes rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm gewünschten Schreibweise seines Namens aufzeigt, sondern die Schreibweise seines Namens vielmehr zu einem Selbstzweck verkommen lässt. Er geht unabhängig vom Zweck von einer Formstrenge mit Nichtigkeitsfolge aus, die, würde sie von Behörden oder Gerichten etwa unter Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG oder Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO praktiziert, die Frage des überspitzten Formalismus aufwerfen würde. Bestehen nach Treu und Glauben keine Zweifel an der Identifikation des Beschwerdeführers, ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Nichtigkeitsfolge aus der behaupteten Verletzung von Art. 24 Abs. 4 ZStV ableiten will, zumal er sich auch diesbezüglich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil beinhalten, ist keine Verletzung von Bundesrecht erstellt. Dabei kann offen bleiben, nach welchen orthografischen bzw. syntaktischen Regeln ein Name im Rubrum eines Konkursdekrets zu schreiben ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet das angefochtene Urteil als nichtig; es weise einen schwerwiegenden Mangel auf, da es in Verletzung von § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) einzig vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden sei. Das angefochtene Urteil sei nicht rechtmässig eröffnet worden.  
 
3.2. Das kantonale Recht legt fest, wer gerichtliche Verfügungen und Entscheide im Sinne von Art. 238 lit. h ZPO zu unterzeichnen hat, wobei diese Kompetenz bundesrechtskonform auch einem Gerichtsschreiber zugewiesen werden kann (Urteile 5A_726/2022 vom 28. September 2022 E. 3; 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4; 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1). Für den Kanton Zürich legt § 136 GOG/ZH fest, dass im ordentlichen und vereinfachten Verfahren Endentscheide in der Sache kumulativ durch ein Mitglied des Gerichts und einen Gerichtsschreiber sowie alle anderen Entscheide alternativ durch ein Mitglied des Gerichts oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet werden. Gemäss Bundesrecht ergehen Entscheide des Konkursgerichts im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Regeln über das summarische Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 139 III 78 E. 4.4.4; 138 III 252 E. 2.1). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine hinreichende Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts genügen (oben E. 1.3.1), schlägt die Rüge fehl. Der Beschwerdeführer scheint zu Unrecht davon auszugehen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergangen. Die Rüge ist somit unbegründet.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da sie nicht zur Vernehmlassung in der Sache eingeladen worden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt Höngg-Zürich, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst