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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_545/2023  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
U.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2007, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juli 2023 (WBE.2022.279). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ und A.A.________ geb. Y.________ (nachfolgend: die Eheleute oder die Steuerpflichtigen) lebten in der hier interessierenden Steuerperiode 2007 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit gemeinsamem steuerrechtlichem Wohnsitz in U.________/AG. Der Ehemann war einzeln zeichnungsberechtigtes Mitglied der C.________ AG mit Sitz in derselben Gemeinde. Über die Gesellschaft wurde am 29. Januar 2007 der Konkurs eröffnet. Bereits am 23. Oktober 2006 hatte die Ehefrau unter der Firma D.________ ein Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen lassen. Das Unternehmen hatte seinen Sitz zunächst in V.________/ZG, später in W.________/ZG. Der Ehemann wurde fortan für das Einzelunternehmen tätig. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) setzte das steuerbare Einkommen der Eheleute für die Steuerperiode 2007 mit Veranlagungsverfügung vom 8. Juli 2009 auf Fr. 289'600.- fest und beanspruchte für den Kanton Zug einen Anteil von Fr. 206'100.-, sodass dem Kanton Aargau ein solcher von Fr. 83'500.- verblieb. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Zug vom 8. Juli 2009 erwuchs unangefochten in Rechtskraft; die Steuerpflichtigen bezahlten die Steuer (dazu auch BGE 149 V 21).  
 
A.b. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Aargau, handelnd durch die Steuerkommission von U.________/AG, erging erst am 19. Januar 2012. Dabei nahm die Steuerkommission - entgegen der Steuererklärung - keine Ausscheidung von Einkünften des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit an den Kanton Zug vor. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 setzte die Steuerkommission das steuerbare Einkommen um Fr. 13'031.- auf Fr. 377'926.- herab, hielt aber an dessen integraler Zuweisung an den Kanton Aargau fest. Die Steuerpflichtigen liessen die Höhe des steuerbaren Einkommens unbestritten, wodurch der Einspracheentscheid insofern in Teilrechtskraft erwuchs (Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018, Sachverhalt lit. D). In der Folge beanstandeten die Steuerpflichtigen, soweit hier interessierend, einzig die interkantonale Steuerausscheidung. Im Verlauf verschiedener höchstrichterlicher Verfahren kam es zur Klärung der eingetretenen aktuellen interkantonalen Doppelbesteuerung (Urteile 2C_1046/2015 vom 10. August 2016 und 2C_873/2017 vom 15. November 2018; ferner Urteil 2C_414/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.3).  
 
A.c. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019 ersuchte die Ehefrau das örtliche Steueramt - ausschliesslich bezogen auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2007 - um Erlass einer Haftungsverfügung. Sie begründete dies damit, dass der Ehemann zahlungsunfähig sei. Die Wohnsitzgemeinde wies das Gesuch ab (Entscheid vom 8. November 2019; Einspracheentscheid vom 5. März 2020).  
 
A.d. Daraufhin gelangte die Ehefrau mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Auch dies blieb erfolglos (Urteil vom 25. Mai 2022). Das Spezialverwaltungsgericht erwog, dass zwar zahlreiche Verlustscheine gegenüber dem Ehemann vorlägen, dass diese aber fast ausnahmslos Schulden der öffentlichen Hand beträfen, was auf eine "einseitige Zahlungsmoral" hindeute. Gegen den Zahlungswillen spreche weiter, dass die hohen Einkommen des Ehemanns in den fraglichen Steuerperioden nicht zur Tilgung von Steuerschulden, sondern "mit vollen Händen" anderweitig und namentlich für die Lebenshaltung ausgegeben worden seien. Hinzu komme, dass der Ehemann der Ehefrau zwischen 1999 und 2007 erhebliche finanzielle Mittel habe zukommen lassen und wesentliche Investitionen in ihr Vermögen getätigt habe. Die angebliche tatsächliche Trennung der Eheleute sei nicht nachgewiesen, womit auch unter diesem Titel keine Haftungsverfügung angebracht sei.  
 
B.  
 
B.a. Am 30. Juni 2022 wandte sich die Ehefrau an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, in Aufhebung des Urteils vom 25. Mai 2022 sei die örtliche Steuerkommission anzuweisen, den Anteil der Ehefrau an der Gesamtsteuer der Steuerperiode 2007 mit einer Haftungsverfügung festzustellen.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 1. November 2022 ordnete das Verwaltungsgericht die Einholung verschiedener Akten und Auskünfte beim örtlichen Steueramt, beim Betreibungsamt und bei der örtlichen Amtsstelle Finanzen und Controlling an. Die Ehefrau äusserte sich zu den neuen Schriftstücken mit Eingabe vom 14. Februar 2023. Ihre Stellungnahme umfasste 27 Seiten (Akten des Verwaltungsgerichts, pag. 47 ff.), denen 17 Beilagen beigefügt wurden (ebenda, pag. 103).  
 
B.c. Mit Urteil WBE.2022.279 vom 25. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde grundsätzlich ab, soweit darauf einzutreten war. In Abänderung des angefochtenen Urteils vom 25. Mai 2022 hielt es einzig fest, dass die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich von der Ehefrau zu tragen seien. Der Ehemann, dem ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt worden war, könne mangels Parteieigenschaft mit keinen Kosten belastet werden.  
 
B.d. In der Sache selbst erkannte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die objektiven Umstände zwar für die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes sprächen (E. II/4.2). Unter dem Aspekt der subjektiven Umstände (Zahlungswille) sei jedoch Folgendes von Belang (E. II/4.3.2; redaktionelle Anpassungen und Kürzungen durch das Bundesgericht) :  
 
"Bei den gegen den Ehemann ausgestellten Verlustscheinen handelt es sich ausschliesslich um solche für öffentlich-rechtliche Forderungen, nämlich der örtlichen Finanzverwaltung (Kantons- und Gemeindesteuern, Fr. 874'688.70), des Steueramtes des Kantons Aargau (direkte Bundessteuer, Fr. 292'418.25), der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Fr. 6'030.00) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Fr. 33'420.00). Die Verlustscheine für die Kantons- und Gemeindesteuern beziehen sich auf die Steuerjahre 2001 bis 2006. Ausserdem hat der Ehemann per 28. Mai 2020 rechtskräftig veranlagte Kantons- und Gemeindesteuern 2007 bis 2016 von Fr. 856'667.25 nicht bezahlt. Per 28. November 2022 waren ausserdem die rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2017 und 2018 in der Höhe von Fr. 82'660.10 offen. Nicht bezahlt hatte der Ehemann sodann per 28. Mai 2020 rechtskräftig veranlagte direkte Bundessteuern der Jahre 2007 bis 2016 von Fr. 278'917.00 sowie die provisorischen Rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2017 bis 2019 von Fr. 174'781.90. Am 28. November 2022 waren überdies die provisorischen Rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 bis 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2017 bis 2021 von total Fr. 138'719.10 offen. Der Umstand, dass ausschliesslich für Forderungen der öffentlichen Hand, darunter grösstenteils Steuerforderungen, nicht aber für Forderungen privater Gläubiger Verlustscheine ausgestellt werden mussten, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Ehemann seit 2001 nicht unfähig, sondern unwillig war, die rechtskräftig veranlagten Steuern zu bezahlen." 
Weiter sei zu berücksichtigen, so das Verwaltungsgericht, dass die Eheleute gemäss den Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2001 bis 2018 Nettoeinkünfte von Fr. 3'255'784.- (Ehemann) bzw. Fr. 2'792'154.- (Ehefrau) erzielt hätten. Die Einkünfte von insgesamt Fr. 6'047'938.- hätten es den Eheleuten erlaubt, die im Kanton Aargau für die Steuerperioden 2001 bis 2018 rechtskräftig veranlagten Steuern bzw. die auf jeden Ehegatten entfallenden Anteile zu bezahlen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse darauf schliessen, dass insbesondere der Ehemann nicht willens gewesen sei, die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Bei einer Gesamtwürdigung der Indizien sei davon auszugehen, dass der Ehemann trotz der zahlreichen im rechtserheblichen Zeitraum gegen ihn ausgestellten Verlustscheine nicht zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, sondern vielmehr nicht gewillt gewesen sei, im Kanton Aargau "irgendwelche Steuern zu bezahlen". Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob eine Entreicherung durch Vermögensverschiebungen vom Ehemann auf die Ehefrau stattgefunden habe (E. II/4.3.2). Mithin sei nicht zu beanstanden, dass das Spezialverwaltungsgericht den Anspruch der Ehefrau auf Erlass einer Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2007, verworfen habe (E. II/4.3.3).  
 
B.e. Was schliesslich die angebliche tatsächliche Trennung der Eheleute angehe, so hätten diese am 13. August 2011 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, in welcher sie unter anderem übereingekommen seien, den gemeinsamen Haushalt per 1. Oktober 2011 aufzuheben. Die Ehefrau mache geltend, zwischen dem 1. Oktober 2011 und ihrem Umzug nach X.________/SO per Ende September 2020 an der Strasse xxx in U.________/AG gewohnt zu haben, dies teilweise zusammen mit der gemeinsamen Tochter. Ihr Ehemann wohne dagegen an der Strasse yyy in U.________/AG, was den dortigen Steuerbehörden ebenfalls bekannt sei. Abgesehen davon, erwog das Verwaltungsgericht beweiswürdigend, beschränke die Ehefrau sich in ihren Ausführungen zur tatsächlichen Trennung auf blosse Behauptungen. Die tatsächliche Trennung vom Ehemann sei unbewiesen geblieben (E. 5.3).  
 
C.  
Die Ehefrau erhebt mit Eingabe vom 7. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 25. Juli 2023 sei die Steuerkommission der seinerzeitigen Wohnsitzgemeinde anzuweisen, den Anteil der getrennt lebenden Ehegattin an den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2007, mit einer Haftungsverfügung festzulegen. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien, so die Ehefrau, die "vollständigen Akten des Verwaltungsgerichts samt allen zugezogenen Akten der Steuerkommission nummeriert und mit einem Beilagenverzeichnis an das Bundesgericht einzuliefern und dem unterzeichnenden Anwalt zur Einsichtnahme und Erstattung von ergänzenden Bemerkungen zuzustellen". Gleichzeitig verweist der mandatierte Rechtsanwalt auf seine "Ferienabwesenheit vom 10. bis zum 20. September 2023", weshalb das Bundesgericht ersucht werde, "fristauslösende Zustellungen erst ab dem 21. September 2023 vorzunehmen". Die Kosten der kantonalen Verfahren seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen und eine "angemessene Parteientschädigung von je Fr. 9'100.65 pro Instanz" auszurichten. 
Das Steueramt des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltliche Ausführungen anzubringen. Der für die Ehefrau handelnde Rechtsanwalt nahm am 31. Oktober 2023 Einsicht in die Akten und äusserte sich in seiner abschliessenden Eingabe vom 7. November 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 BGG [SR 173.110] in Verbindung mit § 252 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]). Anders als im Fall von Stundung und Erlass der direkten Bundessteuer oder der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur im Rahmen von Art. 83 lit. m BGG zugänglich sind, ist die Einheitsbeschwerde im Fall einer Haftungsverfügung des harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Gemeinden bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen zulässig (Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 1.1).  
Gegeben ist insbesondere auch auf die Legitimation: Schon am vorinstanzlichen Verfahren hat einzig die Ehefrau teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG); sie ist durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt (lit. b), da sie grundsätzlich solidarisch (mit-) haftet und sich vom Erlass einer Haftungverfügung den Wegfall dieser Haftung verspricht; entsprechend hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (lit. c), weshalb sie nach den allgemeinen Regeln zum Rechtsmittel befugt ist. Ehegatten sind ohnehin abgabrechtlich vor Bundesgericht je selbständig zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Urteil 2C_798/2011 vom 24. August 2012 E. 1.3 mit Hinweisen), was insbesondere auch den Bereich der Haftungsverfügung erfasst (Urteile 2C_142/2020 vom 15. Juni 2020 E. 1.1; 2C_709/2008 vom 2. April 2009 E. 1.4; 2P.30/2001 vom 20. Juli 2001 E. 1a). 
Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen geht es aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 366 E. 3.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneuern, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6).  
 
1.3. Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).  
 
1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.4). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.6.  
 
1.6.1. Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz und das Steueramt des Kantons Aargau einzig die Abweisung der Beschwerde beantragen und auf inhaltliche Ausführungen verzichtet haben, hat das Bundesgericht von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen. Dessen ungeachtet wurde die Ehefrau zur abschliessenden Stellungnahme eingeladen.  
Das Replikrecht i.e.S., das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst (Art. 29 Abs. 2 BV; hinten E. 2.3), besteht im Anspruch, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1). Das "unbedingte" Replikrecht herrscht auch dann, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.2). Die Einreichung einer Replik kann aber nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern bzw. sich zum Nichteinreichen einer Vernehmlassung auszusprechen. Ausgeschlossen sind mit anderen Worten Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können. Eine eigentliche Ergänzung der Beschwerdeschrift, die im Rahmen der Replik vorgenommen werden soll, ist von vornherein unzulässig (BGE 144 III 411 E. 6.4.1; 144 III 552 E. 4.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2), wobei dies auch mittels mehrerer, jedoch fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1).  
Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen (Art. 43 BGG; BGE 142 IV 250 E. 1.5; 139 II 404 E. 5; 134 IV 156 E. 1.6) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person mithin keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Frist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1). 
 
1.6.2. Von diesem Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist in den Gerichtsverfahren, die Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegen, die vom EGMR entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; sog. " Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten "). Die Praxis des Bundesgerichts hat dieses Recht auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgedehnt (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5 f.). Insofern geht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK aber nichts Anderes hervor als aus Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 139 I 189 E. 3.1). Namentlich lässt sich (auch) aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch ableiten, demzufolge eine Ergänzung der Beschwerdeschrift selbst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist noch zu hören wären.  
 
1.6.3. Wie dargelegt, haben die Vorinstanz und das Steueramt des Kantons Aargau einzig die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf weitergehende Ausführungen verzichtet. Die Ehefrau bringt in ihrer Eingabe vom 7. November 2023 nun aber vor, dass die Vorinstanz "wegen der Fülle der beigezogenen Akten" den "Blick für das Wesentliche verloren" habe. "Anlässlich der Akteneinsicht" habe sich diese Erkenntnis "erhärtet". Die Ehefrau setzt sich sodann in ihrer neun Seiten umfassenden Eingabe eingehend mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auseinander, wobei sie ausdrücklich ausführt, es handle sich um "Erkenntnisse der Akteneinsicht vom 31. Oktober 2023".  
 
1.6.4. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) einzugehen. Die Eingabe vom 7. November 2023 soll der Ehefrau offenkundig dazu dienen, ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift vorzunehmen, wenngleich die Beschwerdefrist verstrichen ist (konkret am 18. September 2023). In der Beschwerdeschrift vom 7. September 2023 hatte der mandatierte Rechtsanwalt zwar um die Ausübung des Akteneinsichtsrechts ersucht, gleichzeitig aber bekanntgegeben, dass er vom 10. bis zum 20. September 2023 in den Ferien weilen werde. Aus diesem Grund ersuchte er das Bundesgericht, "fristauslösende Zustellungen erst ab dem 21. September 2023 vorzunehmen". Die Beschwerdeschrift ging am Bundesgericht am Montag, 11. September 2023 ein, worauf die Beschwerdefrist am 18. September 2023 verstrich. Bis dahin hätte die Beschwerdeschrift erweitert werden können, später war dies nicht mehr möglich, insbesondere auch nicht im Rahmen der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Eingabe vom 7. November 2023 hat daher, soweit sie "Erkenntnisse der Akteneinsicht vom 31. Oktober 2023" wiedergibt, unberücksichtigt zu bleiben. Ergänzende Ausführungen wären (nur) bis zum Fristablauf zulässig gewesen.  
 
II. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen  
 
2.  
 
2.1. Formelle Rügen - wie namentlich Gehörsrügen oder die Rüge der Befangenheit - und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 2C_876/2020 vom 13. September 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 II 147).  
 
2.2. Die Ehefrau beanstandet unter diesem Titel, dass nicht sämtliche Akten paginiert seien und entsprechend auch nicht in ein Aktenverzeichnis Eingang gefunden hätten (Ziff. 6 der Eingabe; hinten E. 2.3); dass die Beweiserhebung auf 20 Jahre ausgeweitet und die Gegenbeweise in der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung nicht beachtet worden seien (Ziff. 7 und 10 der Eingabe; hinten E. 2.4.1); dass "unsachliche" Ausführungen zu Beweislast und Zahlungswille gemacht worden seien (Ziff. 8 der Eingabe; hinten E. 2.4.2) und dass die Beweisführung "betreffend Trennung" willkürlich sei (Ziff. 9 der Eingabe; hinten E. 2.4.3).  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt geht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht auf Akteneinsicht hervor. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde überhaupt entscheiderheblich sind (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 144 II 427 E. 3.1.1; 140 V 454 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Es findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 3).  
 
2.3.2. Dem Akteneinsichtsrecht der rechtsunterworfenen Person steht die Aktenführungspflicht der Behörde gegenüber (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Diese bildet eine Grundvoraussetzung für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 114; dies., in: Michael Beusch/Martin Zweifel [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. StHG], N. 3g zu Art. 41; Lydia Masmejean-Fey/Antoine Berthoud, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.] Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 17a zu Art. 114). Aufgrund der Aktenführungspflicht haben die Behörden alles im Dossier festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a; zu den Grenzen der Aktenführungspflicht im abgaberechtlichen Bereich insbesondere Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4).  
 
2.3.3. Im Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ist das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht konkretisiert worden in Art. 114 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 41 StHG. Danach sind die steuerpflichtigen Personen berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten "Einsicht zu nehmen" (Art. 114 Abs. 1 DBG bzw. Art. 41 Abs. 1 StHG, je Satz 1). Die übrigen Akten stehen ihnen "zur Einsicht offen", sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 114 Abs. 2 DBG bzw. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 StHG). Das direktsteuerliche Akteneinsichtsrecht geht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht hinaus (Urteile 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 4.1; 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.5; 2C_181/2019 und weitere vom 11. März 2019 E. 2.2.2). Anders als das Akteneinsichtsrecht hat die Aktenführungspflicht im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden keine ausdrückliche Regelung erfahren. Es bleibt in diesem Bereich bei Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
2.3.4. Im vorliegenden Fall beanstandet die Ehefrau, dass die von der Vorinstanz bei der örtlichen Steuerkommission eingeholten Akten zu den Steuerperioden 2001 bis und mit 2021 "zum Teil lose in Hängeregistern, zum Teil in Ordnern" angeliefert worden seien und dass kein Aktenverzeichnis vorliege, "das eine gezielte Sichtung und eine Kontrolle der Akten ermöglicht hätte". Sie scheint aus Art. 29 Abs. 2 BV und/oder dem hier anwendbaren Art. 41 Abs. 1 StHG ableiten zu wollen, dass ein Anspruch auf Paginierung und zusammenfassende Darstellung der Beilagen in einem separaten Verzeichnis bestehe, der nicht nur die von einem kantonalen Gericht, sondern auch die von der kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung hervorgebrachten Schriftstücke erfasse. Ein derartiger Rechtsanspruch ergibt sich indes weder aus dem Verfassungsrecht noch dem harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden. In einem Fall, in welchem es um einen weit grösseren Aktenbestand ging, der nicht restlos paginiert und überdies (nur) teilweise auf CD-Rom zugänglich war, hat das Bundesgericht gegenteils erwogen: "Er [der Rechtsvertreter] bestätigt damit, dass er die Möglichkeit gehabt hat, umfassende Einsicht in die Akten zu nehmen, wenngleich nicht sämtliche Akten auf CD-Rom aufbereitet waren. Ein solcher Anspruch auf Aufbereitung ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht jedoch nicht. Entscheidend bleibt, dass er die Möglichkeit hatte, die Akten zu sichten. Etwaige faktische Schwierigkeiten, die sich aus der Menge der Dokumente ergeben mögen, können daran für die rechtliche Beurteilung nichts ändern" (BGE 144 II 427 E. 3.2.3).  
 
2.3.5. Der von der Ehefrau mandatierte Rechtsanwalt konnte am 4. Januar 2023 den unterinstanzlichen Aktenbestand einsehen, konkret zwei Schachteln mit Hängeregistern (Steuerperioden 2001-2006, 2007-2021) und die Akten des Spezialverwaltungsgerichts (zwei rote Bundesordner). Den Rechtsansprüchen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 41 Abs. 1 StHG ist damit Genüge getan. "Faktische Schwierigkeiten", von welchen in BGE 144 II 427 E. 3.2.3 die Rede war, konnten sich im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellen, nachdem die Akten zu den Steuerperioden 2001 bis 2021 sauber geordnet und, gesondert nach Steuerperiode, je in einer Hängemappe abgelegt sind. Dadurch lässt sich mühelos auf jede einzelne Steuerperiode und die hierzu erstellten Aktenstücke zugreifen. Von einer "nicht gegliederten", ungeordneten "Loseblattsammlung", wie die Ehefrau dies bezeichnet, kann keine Rede sein. Einen weitergehenden Teilanspruch des Akteneinsichtsrechts bzw. der Aktenführungspflicht, der darin bestehen könnte, dass in einem abgaberechtlichen Verfahren sämtliche Akten zu paginieren und in einem Beilagenverzeichnis gesondert aufzuführen wären, sieht das Bundesrecht nach dem Dargelegten nicht vor. Die Paginierung kann zwar unter Umständen angebracht sein (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 12 zu Art. 114), eine dahingehende Rechtspflicht besteht aber nicht. Entsprechend ist das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig besteht Anlass, die fehlende Paginierung im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen, wie dies die Ehefrau in ihrem prozessualen Antrag wünscht.  
 
2.3.6. Hilfsweise ruft die Ehefrau einerseits Art. 221 und 222 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), anderseits Art. 100 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) an. Dies überzeugt nicht: Das abgaberechtliche Verfahren wird von Bundesrechts wegen weder vom einen noch vom andern unmittelbar erfasst. Dass das Gesetz [des Kantons Aargau] vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) in diesem Bereich auf die ZPO oder die StPO verweise, weshalb die bundesrechtliche Regelung als subsidiäres kantonales (Verfahrens-) Recht zu gelten hätte (Art. 6 Abs. 1 ZGB; BGE 144 I 159 E. 4.2; 142 V 577 E. 3.1; 140 I 320 E. 3.3; Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.2.1; 2C_610/2020 vom 19. November 2020 E. 6), bringt die Ehefrau nicht vor.  
 
2.3.7. Die Ehefrau äussert sodann ihr Erstaunen darüber, dass der Fall vorinstanzlich "auf dem Zirkularweg" entschieden worden sei. Es müsse vermutet werden, dass die Beweismittel nur dem Instruktionsrichter vorgelegen hätten. Die entsprechenden Vorbringen (Mutmassungen) genügen den formellen Anforderungen von vornherein nicht. Im Bereich von Sachverhalt, rein kantonalem Recht und verfassungsmässigen Individualrechten herrscht, wie ausgeführt, die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.3 bis 1.5). Daran fehlt es hier.  
 
2.4.  
 
2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Ehefrau zunächst, dass die Vorinstanz die Beweiserhebung auf 20 Jahre ausgeweitet und die Gegenbeweise in ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeführt habe. Die Kritik ist nur minimal unterlegt: So wird lediglich vorgebracht, der Prozessstoff sei "um hunderte Seiten erweitert" und dadurch "die Grenzen von Angemessenheit und Fairness überschritten" worden, ohne aufzuzeigen, dass und weshalb dies - wenn es sich tatsächlich so verhielte - gegen Verfassungsrecht verstossen könnte (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5). Insbesondere bleibt auch der gewichtige Vorwurf, die "Gegenbeweise" seien systematisch missachtet worden, ohne jeden Nachweis.  
Nichts zum entscheiderheblichen Sachverhalt beizutragen vermag zunächst, dass die Ehefrau einen nicht näher identifizierten Auszug unter dem Titel "Verlustscheinjournal [Ehemann] - Stand im Bemessungsjahr 2007" vorlegt. Den Auszug hat die Ehefrau erst im Rahmen ihrer Eingabe vom 7. November 2023 (Sachverhalt, lit. C) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist zu den Akten gegeben. Ein Anspruch, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Frist bereits verstrichen ist, liegt nicht vor (vorne E. 1.6). Der Auszug hat daher unbeachtlich zu bleiben. Der Ehefrau ist ohnehin entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Steuerausstände in E. II/4.3.2 des angefochtenen Entscheids minutiös und grundsätzlich mit Stand per Urteilsdatum aufbereitet hat (Sachverhalt, lit. B.d), was eine detaillierte und vor allem rechtzeitige Auseinandersetzung seitens der Ehefrau erfordert hätte. Eine solche ist unterblieben, nachdem die Ehefrau in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht zumindest beiläufig unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufzeigt, dass die im Zeitpunkt des Konkurses des Ehemannes vom 18. November 1996 (Urteil 5A_104/2010 vom 28. April 2010; nicht zu verwechseln mit dem Konkurs der C.________ AG vom 28. Januar 2007; Sachverhalt, lit. A.a) bestehenden Schulden auch heute noch vorliegen oder durchsetzbar sind. 
Nach Ansicht der Ehefrau soll die "Ausweitung der Beweiserhebung auf 20 Jahre" unter anderem unzulässig sein, weil ihres Erachtens ein Zeitraum von einem bis fünf Jahren angemessen sei, dies "in Anlehnung an die paulianische Anfechtung gemäss Art. 286 bis 288 SchKG". Die Ehefrau vermag keinerlei Rechtsgrundlage zu nennen, welche ihre Analogie zur paulianischen Anfechtung zu rechtfertigen vermöchte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Die in recht kurzen Zügen geäusserte, durchgehend rein appellatorisch gehaltene Kritik vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. In prozessualer Hinsicht steht es von vornherein in Widerspruch zu Art. 42 BGG, wenn auf frühere Rechtsstandpunkte verwiesen wird, ohne die angeblich rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz ins Zentrum zu stellen (vorne E. 1.2). Im Übrigen hat die Ehefrau ohnehin eingeräumt, dass "die Steuern einen grossen Teil der Verlustscheine ausmachen". 
 
2.4.2. Ein weiterer Vorwurf geht dahin, die Vorinstanz habe sich zur Beweislast und zum Zahlungswille "unsachlich" geäussert. Was die angeblich unzutreffende Beweislastverteilung angeht, übersieht die Ehefrau, dass die Vorinstanz nicht über eine Veranlagungsverfügung, sondern materiell über das Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung zu befinden hatte. Entsprechend liegt die Beweisführungs- und Beweislast bei der Partei, die um Feststellung der entfallenen Solidarhaftung ersucht. Diese beruft sich auf eine steuermindernde Tatsache (sog. Normentheorie; BGE 149 II 27 E. 4.6; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 143 II 661 E. 7.2; 142 II 488 E. 3.8.2; insbesondere zur Haftungsverfügung: Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 4.3.7, zur Publ. vorgesehen). Die vorinstanzliche Herangehensweise ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
Nach Ansicht der Ehefrau sollen insbesondere auch die vorinstanzlichen Feststellungen zur Zahlungsbereitschaft unhaltbar sein. Sie beruft sich hierzu auf das Urteil 5A_104/2010 vom 28. April 2010. Darin soll das Bundesgericht erwogen haben, dass der Ehemann "virtuell" die Möglichkeit gehabt habe, "neues Vermögen im Betrag von Fr. 49'000.- (pro Jahr) zu nutzen". Der Ehemann habe aber, so die Ehefrau, ab dem Jahr 2011 unter ständiger Lohnpfändung gestanden. Dies hat die Vorinstanz keineswegs übersehen, hielt sie doch fest (angefochtener Entscheid E. 4.2 am Ende; redaktionelle Anpassungen durch das Bundesgericht) : "Gemäss Pfändungsvollzug vom 13. Juni 2019 (...) erzielte der Ehemann mit einem 15-Prozent-Pensum bei der E.________ GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 975.00; die pfändbare Quote belief sich auf Fr. 41.50." 
Die Vorinstanz hat die mangelnde Zahlungsbereitschaft des Ehemannes denn auch aus anderen Gründen bestätigt. So hat sie insbesondere festgestellt, dass die Eheleute gemäss den Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2001 bis 2018 Nettoeinkünfte erzielt hätten von Fr. 3'255'784.- (Ehemann) bzw. Fr. 2'792'154.- (Ehefrau). Diese Einkünfte (Fr. 6'047'938.-) hätten es den Eheleuten erlaubt, die im Kanton Aargau für die Steuerperioden 2001 bis 2018 rechtskräftig veranlagten Steuern bzw. die auf jeden Ehegatten entfallenden Anteile zu bezahlen (angefochtene Entscheid E. 4.3.2; Sachverhalt, lit. B.d). Hierzu fehlen hinreichend verfassungsrechtlich unterlegte Beanstandungen. Zu kurz muss schliesslich auch der Einwand greifen, wonach der Ehemann nicht gehalten gewesen sei, "über einen Zeitraum von zwanzig Jahren alle provisorischen Rechnungen von irgendwelchen sich widerstreitenden Autoritäten zu bedienen". Spätestens seit der Veranlagungsverfügung der örtlichen Steuerkommission vom 19. Januar 2012 (Sachverhalt, lit. A.b) mussten die Eheleute wissen, dass eine aktuelle interkantonale Doppelbesteuerung besteht. Sorgfältiges Verhalten hätte darin bestanden, die höhere der beiden im Streit liegenden Steuern beiseitezulegen. Dies hat der Ehemann - trotz hohen Nettoeinkommens (angefochtener Entscheid E. II/4.3.2) - unterlassen. 
 
2.4.3. Alsdann soll nach Meinung der Ehefrau auch die Beweisführung "betreffend Trennung" willkürlich ausgefallen sein. Der heutige Wohnsitz der Ehefrau in X.________/AG sei, wendet die Ehefrau ein, unbestritten und amtlich bestätigt. Der Ehemann habe weiterhin Wohnsitz in U.________/AG; aus dem E-Mail der Gemeindeschreiber-Stellvertreterin der erstgenannten Gemeinde vom 4. Juli 2022 gehe nichts Anderes hervor. Die beiden Gemeinden hielten getrennte Wohnsitze für gegeben. Von einem "living apart together" könne keine Rede sein, zumal der "letzte gemeinsame aktenkundige Auftritt in der Öffentlichkeit" am 26. Juni 2014 erfolgt sei. Die im Jahr 2011 vereinbarte Trennung sei "somit von Dauer". Dem steht gegenüber, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, aus dem "gegenwärtigen Aktenstand" liessen sich "zahlreiche Anhaltspunkte gewinnen, welche gegen die Darstellung der [Ehefrau] sprechen, während sie eigene Nachweise, die eine tatsächliche Trennung von ihrem Ehemann als glaubhaft erscheinen liessen, bis heute schuldig geblieben ist". Die Ehefrau stellt dieser Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, wiederum ohne dies verfassungsrechtlich zu fundieren, wozu sie aufgrund der sog. Normentheorie (vorne E. 2.4.2) aber gehalten wäre. Es hat damit bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau  
 
3.  
 
3.1. Mit Ausnahme von Art. 78 StHG, der den Arrest zum Gegenstand hat, finden sich im harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keine Bestimmungen zum Steuerbezug (Botschaft vom 26. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1., insb. 152; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Komm. StHG, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. StHG], N. 1 zu Art. 78). So fehlt im Harmonisierungsrecht - insofern abweichend von Art. 13 Abs. 1 DBG - insbesondere auch jede Regelung zu Form und Umfang der Haftung verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen (Urteile 2C_142/2020 vom 15. Juni 2020 E. 2.1; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, Komm. StHG, a.a.O., N. 99 zu Art. 3). Infolgedessen sind die Kantone und Gemeinden in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei (Madeleine Simonek, in: Basler Kommentar, BV, 2015, N. 31 zu Art. 129). Deklaratorisch geht dasselbe aus Art. 1 Abs. 3 StHG hervor.  
 
3.2. Im hier massgebenden Recht des Kantons Aargau gilt gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 StG/AG:  
 
"Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist." 
Der Kanton Aargau hat damit - wenn auch mit leicht abweichender Wortwahl - den Normgehalt von Art. 13 Abs. 1 DBG übernommen (siehe Andreas Schorno, in: Marianne Klöti-Weber/Daniel Schudel/Patrik Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 2 zu § 22). Entsprechend kann unter dem Aspekt der "Zahlungsunfähigkeit" von der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 13 Abs. 1 DBG ausgegangen werden, was nichts daran ändert, dass es sich bei § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 StG/AG um eine Norm des nicht harmonisierten und daher rein kantonalen Rechts handelt. Folglich ist § 22 Abs. 1 StG/AG weder direkt (aufgrund horizontaler Harmonisierung) noch indirekt (kraft vertikaler Steuerharmonisierung) durch Bundesrecht abgedeckt und entsprechend auch nicht "immunisiert" (dazu Urteile 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.2.4; 2C_29/2017 vom 4. November 2019 E. 3.5; 2C_997/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 
 
3.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat die fehlende bundesgesetzliche Normierung zur Folge, dass das Bundesgericht die Sache mit eingeschränkter Kognition angeht (vorne E. 1.3). Wie ausgeführt, steht bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Im Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023, das Art. 13 Abs. 1 DBG betrifft und zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, hat das Bundesgericht unlängst erkannt, dass es sich bei der "Zahlungsunfähigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle. Jemand habe solange als zahlungsfähig zu gelten, als eine gewisse finanzielle Restkapazität vorliege. Die Zahlungsunfähigkeit könne mit einer gleichzeitigen Überschuldung einhergehen, sie müsse es aber nicht (E. 4.3.5). Der Übergang des Ausfallrisikos vom anderen Ehegatten auf die Allgemeinheit setze die (vollständige) Illiquidität voraus, wobei die Berufung auf die Zahlungsunfähigkeit ihre Grenze am allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot finde (E. 4.3.6). Zusammenfassend liege Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfüge. Die Norm rufe nach einer umfassenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei eine Gesamtwürdigung anzustellen sei (E. 4.3.7).  
 
3.4.2. Das Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 betraf einen Fall, in welchem gegenüber dem angeblich zahlungsunfähigen Ehemann keine Verlustscheine vorlagen. Aufgrund der ihm verbliebenen finanziellen Restkapazität (sowohl im Bereich des Einkommens als auch des Vermögens) bestand aus diesem Grund keine Zahlungsunfähigkeit. Im heutigen Fall liegen Verlustscheine in hoher Zahl zulasten des Ehemannes vor (Sachverhalt, lit. B.d), von welchen die Ehefrau anerkennt, dass "ein grosser Teil" auf unbefriedigte Steuerforderungen zurückgehe (vorne E. 2.4.1). Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge, welche die Ehefrau nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen vermag, handelt es sich bei den gegenüber dem Ehemann ausgestellten Verlustscheinen sogar "ausschliesslich um solche für öffentlich-rechtliche Forderungen". Diese gehen bis auf die Steuerperioden 2001 zurück (Sachverhalt, lit. B.d). Ebenso unbestritten ist, dass die Eheleute in den Steuerperioden 2001 bis 2018 Nettoeinkünfte von rund 3,2 Mio. Franken (Ehemann) bzw. rund 2,8 Mio. Franken (Ehefrau) erzielt haben. Die Vorinstanz hat vor diesem beweismässig erstellten Hintergrund erwogen, dass es den Eheleuten möglich gewesen wäre, die auf jeden Ehegatten entfallenden Anteile zu begleichen (auch dazu Sachverhalt, lit. B.d).  
 
3.4.3. Die tatsächlichen Grundlagen des heutigen Falls sind damit mit jener, die dem Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 zugrunde lag, nicht unmittelbar vergleichbar. Ob der Ehemann über eine finanzielle Restkapazität verfüge, hat die Vorinstanz auch gar nicht näher geprüft. Die Ehefrau macht ihrerseits im bundesgerichtlichen Verfahren zwar Lohnpfändungen geltend, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe solche bestanden haben sollen.  
Sie konzentriert sich vielmehr darauf, eine angebliche res iudicata anzurufen, die sich darin äussern soll, dass "über verschiedene Streitpunkte im Verlauf der letzten 20 Jahre schon rechtskräftig entschieden wurde". So habe die örtliche Steuerkommission am 25. Februar 2014 betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2006 eine Haftungsverfügung erlassen, die in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Blick auf das die Eheleute betreffende Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 erhelle, dass die "Haftungsverfügung vom 25. Februar 2014 und ihre Konsequenzen für die Kantonssteuern 2007 nicht aufgehoben" worden seien.  
Dies findet im hier massgebenden kantonalen Recht keine Stütze: Abgesehen davon, dass die Vorinstanz keinerlei Feststellungen zu dieser Haftungsverfügung getroffen hat, lässt sich nicht mit Fug sagen, dass einer Haftungsverfügung, die zu Vorperioden ausgesprochen wurde, zwingend präjudizierende Wirkung hinsichtlich späterer Perioden zukommen. Es gilt vielmehr dasselbe, was schon im Bereich der Veranlagungsverfügungen gilt: Demnach haben (nur) die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teil. Den Erwägungen, die zum Dispositiv führen, kommt lediglich die Bedeutung von Motiven zu. Die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 148 II 233 E. 5.5.2; 147 II 155 E. 10.5.1; 140 I 114 E. 2.4.3; nun auch Urteil 9C_682/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.3.2). 
 
3.4.4. Entgegen dem, wovon die Ehefrau ausgeht, hat die Vorinstanz sich bei Prüfung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit verfassungsrechtlich haltbar auf die Steuerperiode 2007 konzentriert, ohne an irgendwelche präjudizierenden Wirkungen einer Haftungsverfügung zu früheren Steuerperioden gebunden zu sein. Insofern widersprüchlich teilt die Ehefrau die vorinstanzliche Ansicht, dass die Zahlungsfähigkeit "im Zeitpunkt des Steuerbezugs zu prüfen" sei. Die angeblich präjudizierende Wirkung widerspräche im Übrigen den herrschenden Beweisregeln. Danach hat der Ehegatte oder die Person in eingetragener Partnerschaft, die sich von der solidarischen (Mit-) Haftung befreien will, den strikten Beweis für das Vorliegen der "Zahlungsunfähigkeit" anzutreten. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 4.3.7 zu Art. 13 DBG, was zumindest sinngemäss auch auf das nicht harmonisierte kantonale Steuerrecht zutrifft). Umso weniger kann es angehen, auf die Prüfung zu früheren Steuerperioden abzustellen.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Bei Prüfung der individuell-konkreten Sachumstände im Zeitpunkt des Bezugs ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den gegenüber dem Ehemann ausgestellten Verlustscheinen sogar "ausschliesslich um solche für öffentlich-rechtliche Forderungen" handle. Die Ehefrau verweist im bundesgerichtlichen Verfahren unter anderem auf hohe Forderungen, die durch Private gestellt worden seien. Das in der Eingabe vom 7. November 2023 einkopierte "Verlustscheinjournal [Ehemann] - Stand im Bemessungsjahr 2007" hat jedoch nach dem Gesagten unbeachtlich zu bleiben (vorne E. 2.4.1). Mit Blick auf die offenen öffentlich-rechtlichen Forderungen und Nettoeinkünfte des Ehemannes in den Steuerperioden 2001 bis 2018 von rund 3,2 Mio. Franken schloss die Vorinstanz, der Ehemann sei "nicht gewillt gewesen sei, im Kanton Aargau irgendwelche Steuern zu bezahlen" (angefochtener Entscheid E. 4.3.2; Sachverhalt, lit. B.d). Die Vorinstanz konzentrierte sich damit nicht auf die finanzielle Restkapazität, sondern auf die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Forderungen.  
 
3.5.2. Diese Herangehensweise ist unter den hier zu prüfenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden: Die Rechtswohltat der Aufhebung der solidarischen (Mit-) Haftung beruht im hier interessierenden Recht des Kantons Aargau auf einer formell-gesetzlichen Grundlage (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StG/AG) und verschafft grundsätzlich einen Rechtsanspruch. Dieser besteht aber nicht uneingeschränkt, verhält es sich doch ähnlich wie im Bereich des Steuererlasses, wo der Gesetzgeber gewisse Ausschlussgründe vorgesehen hat. Im Kanton Aargau ist insbesondere auf § 230a Abs. 1 lit. e StG/AG zu verweisen, wonach der Steuererlass dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person "während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat". Der Steuererlass soll, wie aus § 230 Abs. 2 StG/AG hervorgeht, "der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommen". Dies wird als " Opfersymmetrie " bezeichnet (Urteile 2D_48/2020 vom 23. November 2020 E. 1.1; 2D_22/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2). Was den Anwendungsbereich des hier interessierenden § 22 Abs. 1 Satz 1 StG/AG betrifft, so kann die gezielte Privilegierung einzelner Gläubiger dazu führen, dass im Ergebnis hauptsächlich öffentlich-rechtliche Forderungen zurückbleiben.  
 
3.5.3. Selbst in solchen Konstellationen von "Zahlungsunfähigkeit" auszugehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu halten. Dies ist insbesondere aus dem Verfassungsprinzip von Art. 5 Abs. 3 BV (bzw. Art. 2 Abs. 1 ZGB analog) herzuleiten. Danach unterliegen nicht nur die staatlichen Organe, sondern ausdrücklich auch die Rechtsunterworfenen (die "Privaten") dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; 144 IV 189 E. 5.1; 142 II 206 E. 2.3). Nach "Treu und Glauben" geht vor, wer dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen gegenüber Loyalität walten lässt und sich vertrauenswürdig verhält (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). Den Rechtsunterworfenen bleibt es unbenommen, im Verkehr mit dem Gemeinwesen auf die Verwirklichung eigener Vorteile hinzuwirken. Das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben verlangt von den Rechtsunterworfenen nur, aber immerhin, dass sie "Fairness" üben, bestimmte "Verhaltensstandards" einhalten und keinen "Normmissbrauch" betreiben. Die Rechtsentwicklung in diesem Bereich ist noch nicht weit vorangeschritten. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist immerhin klar, dass widersprüchliches Verhalten, das Rechtsunterworfene im Verkehr mit dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen äussern, grundsätzlich keinen Schutz verdient (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; 143 V 66 E. 4.3; siehe auch BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 148 IV 362 E. 1.10.3).  
 
3.5.4. Eine derartige Konstellation ist hier gegeben: Es kann nicht angehen, die Rechtswohltat, die in der Entledigung von der solidarischen (Mit-) Haftung und der Überwälzung des Delkredererisikos auf die Allgemeinheit besteht, bewusst herbeizuführen, indem andere als öffentlich-rechtliche Gläubiger bevorzugt bedient werden. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz verfassungsrechtlich einwandfrei erwägen, dass es bei der solidarischen (Mit-) Haftung der Ehefrau für die Gesamtsteuer zu bleiben habe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StG/AG). Insbesondere konnte sie auch offenlassen, ob eine "Entreicherung durch Vermögensverschiebungen vom Ehemann auf die Ehefrau" erfolgt sei (Sachverhalt, lit. B.d). Die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung des nicht harmonisierten kantonalen Rechts ist verfassungsrechtlich haltbar.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Für diesen Fall macht die Ehefrau geltend, dass die Ehe tatsächlich getrennt sei. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird das Einkommen der Ehegatten je selbständig besteuert und entfällt die solidarische (Mit-) Haftung nach dem Recht des Kantons Aargau auch für "alle noch offenen Steuerschulden" (§ 22 Abs. 2 StG/AG; zu Art. 13 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG: BGE 138 II 300 E. 2.1; 133 II 305 E. 4.1; Urteile 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.2; 2C_498/2016 / 2C_499/2016 vom 3. Juni 2016 E. 6; 2A.353/2006 vom 18. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Damit abgaberechtlich von einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe auszugehen ist, müssen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:  
a. beide Ehegatten haben einen je eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten; 
b. die Ehegatten haben die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und 
c. die Ehegatten betreiben keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt 
(Urteile 9C_249/2023 vom 2. August 2023 E. 2.2; 2C_952/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3; 2C_502/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1). Dasselbe gilt sinngemäss für Personen in eingetragener Partnerschaft (Art. 3 Abs. 3 StHG) und in gleicher Weise für den nicht harmonisierten § 22 Abs. 2 StG/AG (vorne E. 3.2). 
 
3.6.2. Die Vorinstanz anerkennt zwar das Vorliegen einer Trennungsvereinbarung, um dann aber beweiswürdigend zum Ergebnis zu gelangen, dass aus dem "gegenwärtigen Aktenstand" zahlreiche Anhaltspunkte gewonnen werden könnten, die gegen die Darstellung der Ehefrau sprächen. Die Ehefrau sei "eigene Nachweise, die eine tatsächliche Trennung von ihrem Ehemann als glaubhaft erscheinen liessen, bis heute schuldig geblieben. Die Ehefrau hat diese vorinstanzliche Beweiswürdigung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu erschüttern vermocht (vorne E. 2.4.3), weswegen sie für das Bundesgericht verbindlich ist (vorne E. 1.5). Folglich kann nicht davon gesprochen werden, die Ehe sei unter dem Gesichtspunkt von § 22 Abs. 2 StG/AG tatsächlich getrennt, sodass die solidarische (Mit-) Haftung gleichsam entfallen sei. Die gesetzlichen Folgen von § 22 Abs. 1 Satz 1 StG/AG, mithin die solidarische (Mit-) Haftung der Ehefrau für die auf den Ehemann entfallenden Steueranteile, bleiben damit bestehen.  
 
3.7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Dem Antrag, die Kosten der kantonalen Verfahren seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen und der Ehefrau sei eine "angemessene Parteientschädigung von je Fr. 9'100.65 pro Instanz" auszurichten, ist nicht zu folgen.  
 
IV. Kosten und Entschädigungen  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Ehefrau aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher