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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_678/2022  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2022 (IV 2021/213). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1972, meldete sich in der Folge eines 1998 erlittenen Autounfalles ab 2002 wiederholt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach verschiedenen beruflichen Massnahmen, mehreren medizinischen Begutachtungen und wiederholten rechtskräftigen Ablehnungen eines Rentenanspruchs meldete sich A.________ am 21. November 2011 erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse umfangreicher medizinischer Abklärungen und Begutachtungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) wiederum einen Rentenanspruch bei einer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbaren vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Verfügung vom 27. September 2021). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 3. Oktober 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle habe ihm eine "gesetzmässige Rente ab gesetzlichem Zeitpunkt" auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
D.  
Das Bundesgericht wies den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_624/2022 vom 24. Februar 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_404/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 27. September 2021 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs schützte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1; Urteil 8C_37/2022 vom 7. September 2022 E. 3). 
 
4.  
 
4.1. Entsprechend dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 30. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle eine neue umfassende polydisziplinäre Begutachtung gemäss Art. 44 ATSG nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen in Zürich. Die PMEDA erstattete das 226-seitige Gutachten am 3. September 2018 (fortan: PMEDA-Gutachten) und das 199-seitige Verlaufsgutachten am 12. Mai 2021 (fortan: PMEDA-Verlaufsgutachten). Nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage mass das kantonale Gericht dem PMEDA-Gutachten und -Verlaufsgutachten volle Beweiskraft zu. Gestützt darauf erkannte es mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 2), die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 27. September 2021 verwirklicht habe, in medizinischer Hinsicht umfassend abgeklärt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis) seien von weiteren Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 100% arbeitsfähig. Selbst wenn er entgegen dem PMEDA-Gutachten und -Verlaufsgutachten nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten könne, stehe fest, dass er stets tiefere Jahreseinkommen erzielte als die durchschnittlichen Jahreseinkommen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Folglich habe die Beschwerdegegnerin zu Recht einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneint.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:  
 
4.2.1. Seine Ausführungen beschränken sich über weite Teile auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). So macht er - wie bereits vor kantonalem Gericht - wiederholt geltend, sowohl das PMEDA-Gutachten als auch das PMEDA-Verlaufsgutachten seien "eindeutig grob mangelhaft und schlichtweg [bzw. vorsätzlich] falsch". Im Wesentlichen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Sichtweise gegenüber. Indem er nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung im Einzelnen das Willkürverbot konkret verletzt haben soll (vgl. E. 1.2 hiervor), genügen seine Beanstandungen dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 i.f. mit Hinweisen). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Vorbringen gegen den in antizipierter Beweiswürdigung erfolgten Verzicht auf weitere Beweismassnahmen (vgl. dazu BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Neu rügt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, die PMEDA-Begutachtung sei deshalb mangelhaft, weil eine drei- bis vierstündige Exploration für die Beurteilung seiner komplexen psychophysischen Gesamtsituation nicht ausreichend gewesen sei. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges unechtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen), zumal der Versicherte nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe (vgl. SVR 2022 UV Nr. 38 S. 150, 8C_587/2021 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Davon abgesehen hängt der Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie von der Dauer der Untersuchung ab (Urteile 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 6.3.1 und 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 21. September 2021 bildet entgegen dem Beschwerdeführer nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis).  
 
4.2.4. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise auf (vgl. dazu BGE 145 V 188 E. 2 i.f. mit Hinweis), inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz das Willkürverbot verletzen würden, weshalb das Bundesgericht im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu BGE 145 V 215 E. 1 mit Hinweis) auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingeht (vgl. E. 1.2 und 4.2.1 hiervor).  
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_726/2019 vom 27. Oktober 2021 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli