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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_285/2023  
 
 
Urteil vom 17. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. März 2023 (VV.2023.5/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1966, ist Staatsangehörige Deutschlands und lebt seit 2008 in der Schweiz. Sie erwarb 2012 den Titel als "Fachärztin für Anästhesiologie" und arbeitete seit März 2008 als Assistenzärztin in der B.________ AG in C.________ sowie ab 1. Oktober 2014 mit einem 80%-Pensum im Spital D.________. Am 24. Mai 2016 zog sie sich bei einem Motorradsturz unter anderem eine Scaphoidfraktur am rechten Handgelenk sowie eine rechtsseitige Knie- und Schulterkontusion zu. Die AXA Versicherungen AG, welche für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte, schloss den Fall mit Verfügung vom 14. Mai 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. August 2021, per 1. Juli 2018 unter ausschliesslicher Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % ab. 
Am 29. November 2016 meldete sich A.________ wegen seit 24. Mai 2016 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Seit 1. Juni 2017 arbeitete sie als Dozentin Schulmedizin bei der E.________ AG in F.________ und seit 1. Januar 2019 als Ausbildnerin Rettungsdienst bei der G.________ AG in H.________ mit einem vereinbarten Pensum von 60 %. Nach umfangreichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von durchwegs weniger als 40 % (Verfügung vom 24. November 2022). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau teilweise gut, indem es ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2022 für die Dauer vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 eine halbe und ab 1. September 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 1. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei in Abänderung des Entscheids vom 1. März 2023 und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine höhere als die von der Vorinstanz festgelegte Invalidenrente auszurichten. 
Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin nur für die Dauer vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 bloss eine halbe Invalidenrente und ab 1. September 2020 nur eine Viertelsrente zugesprochen hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat den Verlauf der seit 24. Mai 2016 in unterschiedlichem Umfang bestehenden gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit unbestritten zutreffend festgestellt. Insbesondere erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die zeitliche Staffelung der abgestuften Rentenzusprache gemäss vorinstanzlichem Entscheid.  
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft jedoch einen zuvor entstandenen Rentenanspruch. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Nach den Übergangsbestimmungen sind altrechtliche Invalidenrenten jene Renten, deren Anspruch vor dem 1. Januar 2022 entstand. Dieser Anspruch richtet sich daher nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2). Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG folglich erstmals in Bezug auf den unbestritten mit Wirkung ab 1. April 2022 neu ermittelten Invaliditätsgrad anwendbar (vgl. hiervor E. 2.2 i.f.).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zum Tabellenlohnabzug vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Praxisgemäss ist zur Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1). Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sind praxisgemäss nur beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil 8C_377/2021 vom 9. September 2021 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision) die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2) und dass dabei grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Zu betonen ist, dass sich die Statusfrage danach beurteilt, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV; SR 831.201) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3 i.f.).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.5.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.4; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C_608/2020; Urteil 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.2.2.2).  
 
4.  
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht neu auf die Lohnausweise der E.________ AG für die Jahre 2021 und 2022 vom 28. Januar 2022 und 30. Januar 2023 verweist, macht sie sinngemäss eine Reduktion des von Verwaltung und Vorinstanz identisch berücksichtigten Invalideneinkommens geltend, welches die Beschwerdeführerin trotz der ihr verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 2022 zumutbarerweise zu erzielen vermocht hätte. Dabei handelt es sich um unzulässige unechte Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen), zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe (vgl. SVR 2022 UV Nr. 38 S. 150, 8C_587/2021 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich einzig gegen die Festsetzung des massgebenden Einkommens, welches sie im hypothetischen Gesundheitsfall verdient hätte (Valideneinkommen). Sie macht geltend, statt des im Rahmen der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung basierend auf einem Erwerbspensum von 80 % berücksichtigten Valideneinkommens von Fr. 124'997.- für das Jahr 2017 und von Fr. 128'750.- für das Jahr 2022 sei im Zeitpunkt des Rentenbeginns (2017) von einem im hypothetischen Gesundheitsfall erzielten Jahreseinkommen von Fr. 161'134.- als Oberärztin mit Vollzeitpensum auszugehen. Sollte lediglich auf das Einkommen einer Assistenzärztin abzustellen sein, was von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten werde, dann "erwiesen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung des Valideneinkommens aufgrund der bisherigen, konkret erzielten Einkommen als Assistenzärztin als richtig". Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie die Statusfrage dahingehend beantworteten, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall im angestammten 80%-Pensum erwerbstätig geblieben und hätte sich zu 20 % im Haushalt beschäftigt.  
Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, niemand bleibe ein Leben lang Assistenzärztin. Sie habe die Tätigkeit am Spital D.________ - während welcher sie keinen einzigen Tag als Anästhesie-Ärztin gearbeitet, sondern ausschliesslich auf der Intensivstation assistiert habe - lediglich befristet zur Erlangung des zweiten Facharzttitels Intensivmedizin ausgeübt. Danach hätte sie - ohne gesundheitlichen Einschränkungen - als Oberärztin gearbeitet. Bei der Tätigkeit als "Assistenzärztin Anästhesie" habe es sich laut Arbeitszeugnis der B.________ AG um eine Stelle als "Weiterbildungsassistentin" gehandelt. Den Titel als Fachärztin Anästhesie habe sie bereits am 16. Dezember 2012 bzw. 13. Juli 2013 erworben. Sie habe 2014 nur deshalb keine Stelle als Oberärztin Anästhesie angenommen, weil sie sich im Hinblick auf den Erwerb des weiteren Facharzttitels für Intensivmedizin als Assistenzärztin auf der Intensivstation habe weiterbilden wollen. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beantwortung der Statusfrage vorbringt, zeigt nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3) genügenden Weise auf, inwiefern die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts das Willkürverbot verletzen soll (vgl. E. 3.5.1 f.). Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. April 2020 sowie unter Berücksichtigung der übrigen tatsächlichen Gegebenheiten davon ausging, Letztere wäre auch im Gesundheitsfall nur mit einem 80%-Pensum erwerbstätig gewesen, ist der angefochtene Entscheid nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.  
 
5.2.2. Es mag zutreffen, dass Ärztinnen und Ärzte nach Absolvierung der Ausbildung und Erlangung eines Facharzttitels üblicherweise nicht lebenslänglich in der entsprechenden fachärztlichen Funktion einer Assistenzärztin oder eines Assistenzarztes erwerbstätig bleiben, sondern grundsätzlich dank der erworbenen spezialmedizinischen Kenntnisse die weitergehende Verantwortung als Oberärztin oder Oberarzt übernehmen können (vgl. Urteil 8C_377/2021 vom 9. September 2021 E. 4.1). Das kantonale Gericht verneinte jedoch nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung den Nachweis hinreichend konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende mutmassliche berufliche Weiterentwicklung ohne Gesundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verwirklicht hätte. Zutreffend stellte es fest, der befristete Vertrag über die Tätigkeit als Assistenzärztin am Spital D.________ vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 lasse entgegen der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, Letztere hätte ihn lediglich deshalb abgeschlossen, weil sie zusätzlich einen Facharzttitel in Intensivmedizin erwerben wollte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin während dieser Tätigkeit ausschliesslich auf der chirurgischen Intensivstation im Einsatz stand.  
 
5.2.3. Nach dem Gesagten legt die Beschwerdeführerin nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar (vgl. E. 5.2.1 mit Hinweisen) und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots (E. 3.5.2) hinreichende Anhaltspunkte dafür verneinte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein 80%-Pensum (E. 5.2.1) als Anästhesiologin FMH in der Funktion einer Oberärztin oder gar als Oberärztin mit dem angeblich angestrebten Facharzttitel für Intensivmedizin erwerblich verwertet hätte. Folglich ist die vorinstanzliche Ermittlung des für den Einkommensvergleich im erwerblichen Bereich jeweils massgebenden Valideneinkommens jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden, weshalb es bei der vom kantonalen Gericht mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen Invalidenrente sein Bewenden hat.  
 
6.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli