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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_541/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christof Enderle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2023 (IV.2022.98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1979, hatte nach Absolvierung der Maturitätsprüfung mehrere Studiengänge abgebrochen und bezog wegen Rückenbeschwerden seit 1. April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Waadt vom 14. März 2013). Im Zuge eines Revisionsverfahrens veranlasste die nach einem Wohnsitzwechsel zuständige IV-Stelle Basel-Stadt eine Abklärung durch die Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. Juli und 5. August 2015). Gestützt darauf bestätigte sie mit Verfügung vom 13. August 2015 einen unveränderten Rentenanspruch zufolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht.  
 
A.b. Nach Einleitung eines weiteren Revisionsverfahrens von Amtes wegen im Oktober 2018 holte die IV-Stelle Basel-Stadt Verlaufsgutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 7. Mai und 11. Juni 2020 mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung ein. Gemäss Dr. med. B.________ hatte sich bezüglich der Rückenbeschwerden eine Verbesserung eingestellt. Der Rheumatologe bescheinigte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte rückenschonende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Dr. med. C.________ auch weiterhin keine Beeinträchtigung. Nachdem A.________ im Vorbescheidverfahren weitere Berichte seiner behandelnden Ärzte hatte einreichen lassen, holte die IV-Stelle nochmals Verlaufsgutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 15. beziehungsweise 29. März 2022 ein. Danach war zu den Lumbal- sowie weiteren somatischen Beschwerden ein depressives Leiden hinzugetreten, das die zuvor bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % indessen nicht weitergehend einschränkte. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 5. April 2022 die Herabsetzung der Invalidenrente auf 57 % in Aussicht. Die von A.________ eingereichten weiteren Berichte seiner behandelnden Ärzte legte die IV-Stelle erneut den Dres. med. B.________ und C.________ vor, die dazu am 25. beziehungsweise 27. Juli 2022 Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 5. September 2022 setzte die IV-Stellle den Rentenanspruch wie vorbeschieden herab.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der bisherigen ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 25. April 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und seinen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.  
Nach Einholung der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 5. September 2022 verfügte Herabsetzung des bisherigen Anspruchs (ganze Invalidenrente) auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise ob seit der letzten Rentenrevision per 13. August 2015 bis zur Revisionsverfügung vom 5. September 2022 insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG), zur Höhe der Rente (Art. 28b IVG in der revidierten, seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb), zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Anzufügen ist des Weiteren, dass praxisgemäss auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden kann, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf die voll beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit von einer rentenerheblichen Verbesserung seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2015 auszugehen. Mit dem psychiatrischen Gutachter sei, so das kantonale Gericht, insbesondere die vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung zu verwerfen. Die vom Beschwerdeführer im Nachgang zur letzten Stellungnahme der Experten und zur Verfügung vom 5. September 2022 eingereichten Berichte könnten aber auch in somatischer Hinsicht nichts ändern an der gutachtlichen Beurteilung. Die Beschwerden am rechten, zwischenzeitlich am 14. Oktober 2022 operierten Fuss seien im Gutachten ebenso bereits berücksichtigt worden wie die Beschwerden an beiden Ellbogengelenken. Die neu geltend gemachte Problematik an der rechten Schulter begründe gemäss dem von der Beschwerdegegnerin konsultierten Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) weder qualitativ noch quantitativ eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als die von den Gutachtern bescheinigte, zumal es sich bei den anstehenden Operationen um Routineeingriffe handle, die nicht zu einer längerfristigen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führten. Gleiches gelte, wiederum gestützt auf die Einschätzung des RAD, für die Hörstörung.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes verbiete sich, nachdem zuletzt - neben der unbestrittenen Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht - weitere erhebliche somatische Diagnosen hinzugekommen seien. Bereits Dr. med. B.________ habe berichtet, dass er, der Beschwerdeführer, beim Gutachter den Eindruck einer völligen Hilflosigkeit und Überforderung mit seiner gesundheitlichen Situation hinterlassen habe. Die Vorinstanz habe ihre diesbezügliche Abklärungspflicht verletzt, zumal Einschränkungen durch die von Dr. med. B.________ festgestellte, aber erst nach der Begutachtung abgeklärte Schwerhörigkeit sowie die im August 2022 erforderlich gewordene Behandlung der Beschwerden an der rechten, zwischenzeitlich operierten Schulter, von Dr. med. B.________ unberücksichtigt geblieben seien. Demgegenüber habe der rheumatologische Gutachter bereits darauf hingewiesen, dass die schon damals anstehende Operation des rechten Fusses zu monatelanger Arbeitsunfähigkeit führen könne. Zudem stehe ein weiterer Eingriff am linken Ellbogen bevor. Aufgrund dieser zahlreichen Operationen hätte weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müssen. Auch seien die Auswirkungen der nachfolgend verbleibenden zusätzlichen Beeinträchtigungen auf das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil ungeklärt geblieben. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seinen Einwand, dass die psychiatrische Begutachtung unzulänglich gewesen sei, weil sich Dr. med. C.________ nicht hinreichend mit der von seinen behandelnden Ärzten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe.  
 
5.  
Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Feststellungen zum Sachverhalt getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst hinsichtlich der eingehend begründeten Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände hat das kantonale Gericht entkräftet und es werden beschwerdeweise anhand der Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters und der Psychotherapeutin keine konkreten Indizien aufgezeigt, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen (vgl. oben E. 3).  
Zu den vom Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheides vom 5. April 2022 eingereichten Berichten betreffend eine bereits im Oktober 2021 erfolgte Operation am linken Knie, eine geplante Fussoperation sowie über die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.________ holte die Beschwerdegegnerin Stellungnahmen der beiden Gutachter ein, die am 25. beziehungsweise 27. Juli 2022 erstattet wurden. Dass aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Folge noch eingebrachten Berichte über den weiteren Behandlungsverlauf betreffend den linken Ellbogen und die zwischenzeitliche Untersuchung seines Gehörs weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte, lässt sich nicht ersehen, zumal keine dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt wurden. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verfügungserlass nicht noch weiter zuwartete. Was die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten jüngeren Berichte betrifft, lagen dem kantonalen Gericht dazu von der Beschwerdegegnerin beim RAD eingeholte Stellungnahmen vom 21. September sowie 11. und 21. November 2022 vor. Die Vorinstanz erkannte gestützt darauf, seit der letzten Einschätzung der Gutachter und den bereits damals berücksichtigten Fuss- und Ellbogenbeschwerden sei neu eine Symptomatik an der rechten Schulter hinzugekommen. Gemäss RAD hindere diese den Beschwerdeführer indessen nicht an der Ausübung einer Verweistätigkeit entsprechend dem von Dr. med. B.________ formulierten Zumutbarkeitsprofil bei 50%iger Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahmen des RAD zu begründen vermöchten. Dass das kantonale Gericht darauf abstellte, ist nicht zu beanstanden. An der vorinstanzlichen Beurteilung der für den Rentenanspruch massgeblichen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung (BGE 129 V 167 E. 1) kann auch nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer danach - im Oktober und November 2022 - noch weiteren Operationen am rechten Fuss und an der rechten Schulter unterzog beziehungsweise ein weiterer Eingriff am linken Ellbogen geplant war. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo