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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_659/2023  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Grafenaustrasse 1, 6300 Zug, vertreten durch Michael Stalder und/oder Tobias Brändli, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug, Finanzdepartement, Gubelstrasse 22, 6301 Zug, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. September 2023 (A 2021 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug (nachfolgend Kommission) ersuchte am 11. Mai 2021 die Gebäudeversicherung des Kantons Zug im Zusammenhang mit der Veranlagung zweier Grundstückgewinnsteuerfälle um Herausgabe der Gebäudeversicherungswerte dreier Nachbarliegenschaften, welche von der Kommission als Vergleichshandänderungen zur Bestimmung der Landwerte herangezogen wurden. Die Gebäudeversicherung wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2021 unter Verweis auf das Amtsgeheimnis ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 9. September 2021 fest. 
 
B.  
Das von der Kommission angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2023 gut und wies die Gebäudeversicherung an, die einverlangten Gebäudeschätzwerte gestützt auf die steuerrechtlichen Amtshilfevorschriften bekanntzugeben. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2023 beantragt die Gebäudeversicherung dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Zusprechung einer Parteientschädigung. 
Das Bundesgericht ordnete mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Kommission stimmt dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu und schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Zudem verlangt sie eine Parteientschädigung. Die Gebäudeversicherung repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG e contrario) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdelegitimation ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 BGG); ist diese aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), ihre Legitimation substanziiert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nachzuforschen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil 9C_492/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1).  
 
2.2. Vorliegend ist die Amtshilfe nach Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) streitig. Das Bundesgericht hat sich mehrfach zum Verfahren nach Art. 39 Abs. 3 StHG und zur analogen Regelung in Art. 112 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geäussert. Dabei hat es namentlich die Legitimation der Steuerbehörden (vgl. Urteil 2C_443/2007 vom 28. Juli 2008 E. 1.2, nicht in BGE 134 II 318 publiziert; implizit BGE 124 II 58) sowie der von der Amtshilfe betroffenen Steuerpflichtigen bzw. Drittpersonen (vgl. Urteile 2C_806/2011 vom 20. März 2012 E. 1.3; 2C_909/2008 vom 2. November 2009 E. 1.4, nicht publiziert in BGE 136 II 23; implizit BGE 128 II 311) - sofern sie ins Verfahren involviert worden waren - bejaht. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass in Bezug auf die steuerrechtliche Amtshilfe ein allgemeines Beschwerderecht sämtlicher involvierter Parteien besteht. Wer das kantonal letztinstanzliche Urteil beim Bundesgericht anfechten kann, ergibt sich aus Art. 89 BGG, wobei der Steuerpflichtige und betroffene Drittpersonen regelmässig nach Art. 89 Abs. 1 BGG und die Steuerbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG (Eidgenössische Steuerverwaltung) bzw. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 146 DBG oder Art. 73 StHG (kantonale Steuerbehörden) zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert sein dürften.  
 
2.3. Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ist ersichtlich, dass sie gemäss Art. 89 Abs. 2 BGG ein spezielles Beschwerderecht besitzt. Sie bringt hinsichtlich ihrer Legitimation lediglich vor, dass sie vom angefochtenen Urteil besonders berührt sei. Damit beruft sie sich auf die allgemeine Legitimationsklausel nach Art. 89 Abs. 1 BGG.  
 
2.3.1. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemeinwesen sind gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Namentlich ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht grundsätzlich berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid ans Bundesgericht zu gelangen (BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 V 321 E. 2.1.1). Ein Gemeinwesen ist lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.2.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 135 II 156 E. 3.1), etwa wenn Entscheide erhebliche vermögensrechtliche bzw. finanzielle Auswirkungen oder präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung haben (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1 und 2.3; 138 II 506 E. 2.1.1 und 2.1.2). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt dagegen nicht (BGE 141 II 161 E. 2.1; 136 II 274 E. 4.2 [zum Bereich der harmonisierten direkten Steuern]).  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des kantonalen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zug vom 25. August 2016 über die Gebäudeversicherung [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG/ZG; BGS 722.11]). Sie bringt vor Bundesgericht zu Recht nicht (mehr) vor, dass sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme und deshalb von der steuerrechtlichen Amtshilfe gar nicht tangiert werde (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Damit ist sie durch die verlangte Amtshilfe in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt. Inwieweit aber zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründungspflicht (vgl. vorne E. 2.1) auch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin ist durch die Leistung von Amtshilfe offensichtlich nicht in ihren finanziellen Interessen betroffen. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass das angefochtene Urteil präjudizielle Bedeutung für ihre öffentliche Aufgabenerfüllung hat, wird sie doch durch die Leistung von Amtshilfe in keiner Weise in ihrer Kernaufgabe - die Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere Gefahren (§ 2 Abs. 1 GebVG/ZG) sowie die Förderung von Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (§ 2 Abs. 3 GebVG/ZG) - tangiert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Amtshilfe im vorliegenden Fall lediglich auf die Herausgabe dreier Gebäudeversicherungswerte beschränkt. Aus der Beschwerde geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Rechtsnachteile befürchtet, wenn sie Amtshilfe leisten und damit ihrer Meinung nach gegen § 20 Abs. 3 GebVG/ZG und das kantonale Datenschutzrecht verstossen müsste. Folglich ist im vorliegenden Fall lediglich das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ersichtlich, das für die Legitimation vor Bundesgericht nicht genügt.  
 
2.4. Es kommt hinzu, dass sich vorliegend eine kantonale Behörde sowie eine kommunale Behörde desselben Kantons gegenüberstehen und nach Auffassung der Beschwerdeführerin "der vorliegende Normenkonflikt einzig kantonales Recht betrifft". In solchen Fällen kommt die Rechtsanwendung in erster Linie dem oberen kantonalen Gericht zu und kann das Bundesgericht - wenn es denn wirklich nur um kantonales Recht geht - das angefochtene Urteil von vornherein nur auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte überprüfen (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3), weshalb es sich auch vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigt, an die Beschwerdelegitimation weniger strenge Anforderungen zu stellen.  
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Da die Beschwerdeführerin ohne Vermögensinteresse gehandelt hat, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger