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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.257/2005 /blb 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Versicherung V.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Habegger, 
 
gegen 
 
X.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Sieber. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Kläger hatte seinerzeit mit der Versicherung V.________ einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen mit Versicherungsbeginn am 27. September 1993 und einer Dauer der Aufschubszeit von zehn Jahren. Die Einmalprämie von Fr. 500'000.-- bezahlte der Kläger zu Fr. 100'000.-- aus eigenen Mitteln. Für die restlichen Fr. 400'000.-- gewährte ihm die Versicherung mit einem "Vertrag über den Vorbezug auf Versicherungspolicen" per 27. September 1993 einen verzinslichen Vorbezug in der entsprechenden Höhe. 
B. 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 verlangte der Kläger von der Versicherung unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 29'233.-- nebst Zins. Mit dem Einreichen der Klage beim Bezirksgericht Uster beansprucht er den in Ziff. 12 Abs. 2 der AVB garantierten Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. 
Die Versicherung bestritt die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Uster mit verschiedenen Argumenten: Der Kläger habe nicht bewiesen, die AVB erhalten zu haben; sodann stütze er seine Ansprüche nicht auf den Lebensversicherungs-, sondern auf den Darlehensvertrag, für den die AVB nicht gälten; schliesslich seien die Versicherungen seinerzeit verpflichtet gewesen, die zwingende Gerichtsstandsbestimmung von Art. 46a aVVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 aVAG in die AVB aufzunehmen, was nach dem jetzt geltenden Gerichtsstandsgesetz nicht mehr der Fall sei und weshalb die Bestimmung in den AVB auch nicht mehr vom wirklichen Parteiwillen getragen sein könne. Mithin komme Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG zum Tragen, wonach sie an ihrem Sitz einzuklagen sei. 
C. 
Mit Beschluss vom 7. April 2005 wies das Bezirksgericht Uster die von der Versicherung erhobene Unzuständigkeitseinrede ab. 
Den hiergegen von der Versicherung erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. August 2005 ab. 
Dagegen erhob die Versicherung einerseits Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 3. August 2006 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Andererseits erhob die Versicherung gegen den obergerichtlichen Beschluss am 23. September 2005 die vorliegende Berufung, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Rückweisung der Klage mangels örtlicher Zuständigkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht verlangt. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat einen selbständigen Entscheid über die örtliche Zuständigkeit gefällt. Diesbezüglich kann mit Berufung die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 OG), wie dies vorliegend der Fall ist. Sodann übersteigt der Streitwert die notwendige Summe von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG). Auf die Berufung ist mithin einzutreten, soweit sich die Rügen im Einzelnen als zulässig erweisen. 
2. 
Die Versicherung wirft dem Obergericht offensichtliche Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG vor. 
2.1 Sie macht im Einzelnen geltend, das Obergericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, die AVB seien Bestandteil der Vereinbarung geworden; der Kläger habe indes nie behauptet, die AVB erhalten zu haben. Sodann sei die Annahme aktenwidrig, sie hätte im Rekurs keine entsprechenden Bestreitungen mehr erhoben. 
2.2 Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74; 113 II 522 E. 4b S. 524). Erforderlich ist, dass ein Aktenstück unbeachtet geblieben ist, dessen Berücksichtigung oder Mitberücksichtigung die Feststellung als blanken Irrtum ausweist. Nicht in ihrer wahren Gestalt wird eine Aktenstelle beispielsweise wahrgenommen, wenn die Vorinstanz sich verliest, ihrerseits eine Missschreibung in den Akten übersieht oder den offensichtlichen Zusammenhang einer Aussage mit anderen Dokumenten oder Äusserungen verkennt (vgl. BGE 115 II 399). 
2.3 Gemäss Versicherungsvertrag, den die Versicherung selbst redigiert hat, bilden die AVB einen integrierenden Vertragsbestandteil, und im Übrigen hat der Kläger nach den kantonalen Feststellungen im Antrag vom 23. September 1993 bestätigt, von den AVB Kenntnis genommen zu haben; schon vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Versicherung, der Kläger habe die AVB gar nicht erhalten, nicht geeignet, ein offensichtliches Versehen im vorerwähnten Sinn zu belegen. Ohnehin beruhen die im vorliegenden Kontext interessierenden - und bereits vor erster Instanz umstrittenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Würdigung der Akten. Sie sind somit Ergebnis der Beweiswürdigung und können deshalb nicht als offensichtliche Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG gerügt werden (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 1.6.3 zu Art. 55 OG); wenn schon wäre staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung zu erheben gewesen. Es ist daher dem Berufungsverfahren die verbindliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen, dass die AVB Bestandteil des Lebensversicherungsvertrages geworden sind. 
3. 
Die Versicherung macht weiter geltend, die AVB seien so oder anders nicht Bestandteil des vom Versicherungsvertrag völlig unabhängigen Darlehensvertrages geworden, aus welchem der Kläger Ansprüche ableite, wenn er zu viel bezahlte Darlehenszinse zurückfordere. 
3.1 Das Obergericht hat erwogen, unbestrittenermassen hätten die Parteien eine Lebensversicherung mit der Policen-Nummer xxxx abgeschlossen und sei die Einmalprämie von Fr. 500'000.-- dergestalt finanziert worden, dass die Versicherung dem Kläger mit einem "Vertrag über den Vorbezug auf Versicherungspolicen" einen Vorbezug von Fr. 400'000.-- gewährt habe. Bereits der Titel des Vorbezugsvertrages deute auf eine enge Verknüpfung der Verträge hin. Weiter lasse der Umstand, dass der Vorbezugsvertrag mit der Policen-Nummer der Lebensversicherung gekennzeichnet sei und die Angaben über die Höhe der Einmaleinlage, den Beginn sowie die Dauer der Versicherung enthalte, darauf schliessen, dass auch die Versicherung den Vorbezugsvertrag nicht als unabhängiges, eigenständiges Rechtsgeschäft, sondern als Teil der Versicherungsvereinbarung betrachtet habe. Wohl werde der Kläger im Vorbezugsvertrag als "Schuldner" bezeichnet, die Klammerergänzung "Versicherungsnehmer" zeige jedoch ebenfalls die Verbindung der beiden Verträge. Daraus sei zu schliessen, dass es sich bei den beiden versicherungsseitig formulierten Verträgen um zwei Teile einer umfassenden Vereinbarung handle. 
3.2 Mit dem sich letztlich in der Behauptung erschöpfenden Vorbringen, es handle sich um zwei völlig unabhängige Verträge, ist keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Wie das Obergericht zu Recht befunden hat, lässt bereits die äusserliche Aufmachung des Vorbezugsvertrages, in welchem sämtliche Einzelheiten des Versicherungsvertrages wie Policen-Nummer, Prämie, Laufzeit, etc. erwähnt sind und in welchem der Kläger als Versicherungsnehmer bezeichnet wird, darauf schliessen, dass die beiden Verträge zusammen ein Vertragsganzes bilden. 
Entscheidend ist aber insbesondere der Hintergrund der Finanzierung der Lebensversicherung, welche die Verquickung der beiden Verträge im Sinn einer gegenseitigen conditio sine qua non als offensichtlich erscheinen lässt, sind sie doch funktionell derart miteinander verbunden, dass Wirksamkeit und Durchführbarkeit des einen notwendige Geschäftsgrundlage für das Bestehen des anderen bildet: Mit dem Vertrag über den Vorbezug auf Versicherungspolicen wurden die Modalitäten der Entrichtung der aufgrund des Lebensversicherungsvertrages geschuldeten Einmalprämie geregelt, indem der grösste Teil durch Gewährung eines während der Laufzeit zu verzinsenden Vorbezuges durch die Versicherung vorfinanziert wurde. Rechtlich ist ein solches Konstrukt als Vertragsverbindung zu qualifizieren (Guhl/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 40 N. 19 ff.; Kramer, Zürcher Kommentar, N. 64 zu Art. 19-20 OR), wobei gleichgültig ist, ob die Verbindung der Verträge auch äusserlich in Erscheinung tritt; entscheidend ist vielmehr der genetische, funktionelle Zusammenhang, der hier auf der Hand liegt. 
Entgegen der Behauptung der Versicherung ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung verpfändet wurden; vielmehr verstärkt dies im vorliegenden Fall den Konnex zwischen den beiden Verträgen (vgl. dazu E. 3.3). Dass es sich beim Vorbezug nicht um ein normales Darlehen handelt, wie die Versicherung glauben machen will, ergibt sich sodann auch aus der von ihr selbst redigierten Wendung, wonach sie sich das Recht vorbehalte, den Vorbezug als Darlehen zu behandeln; diese Formulierung macht nur Sinn, wenn es sich beim Vorbezugsvertrag eben gerade nicht um ein frei verwendbares Darlehen, sondern um ein Finanzierungsinstrument der Lebensversicherung handelt. 
3.3 Zwar folgt aus der beschriebenen Vertragsverbindung noch nicht zwingend, dass die Gerichtsstandsklausel (auch) auf den Vorbezugsvertrag anwendbar ist. Indes hat das Obergericht deren Anwendbarkeit nicht nur mit der These begründet, dass der eine Vertrag integrierender Bestandteil des anderen sei, sondern auch mit den AVB selber: Diese bezögen sich auf das Produkt "P.________" und sähen in Ziff. 10.1 unter dem Titel "Wie wird ihre Police zu einem Kreditinstrument?" vor, dass während der Aufschubszeit Vorbezüge auf Policen gegen deren Hinterlegung gewährt würden. 
Ist aber damit die Möglichkeit des Vorbezugs auf Versicherungspolicen gegen deren Hinterlegung bzw. Verpfändung Bestandteil des geschäftsmässig angebotenen Produkts "P.________", ist nicht zu sehen, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die in den AVB vereinbarte Gerichtsstandsklausel komme auch bei Streitigkeiten über den - ebenfalls in den AVB enthaltenen - Vorbezug zum Tragen, Bundesrecht verletzt. 
Wenn schliesslich Ziff. 10.1 der AVB im Zusammenhang mit der Regelung des Vorbezuges darauf hinweist, dass für diese Bezüge besondere Bedingungen gelten, werden damit nicht allfällige Streitigkeiten, die aus Vorbezügen entstehen, von der Gerichtsstandsklausel ausgenommen, sondern die im Rahmen des vereinbarten Vorbezuges getroffenen besonderen Abreden vorbehalten, in denen Fragen wie jene des Zinssatzes, der Folgen bei Nichtbezahlung fälliger Zinsen, des Rückkaufs der Versicherung, usw. geregelt werden. 
3.4 Wird das Bundesrecht dadurch, dass das Obergericht die AVB auch auf den Vorbezugsvertrag angewandt hat, nicht verletzt, wird die Rüge der fehlenden Beweisabnahme mit Bezug auf den Vertragsabschluss gegenstandslos. Abgesehen davon würde sie bereits daran scheitern, dass nicht substanziiert wird, welche Beweise beantragt und nicht abgenommen worden sein sollen. Wenn im Übrigen die Vorinstanz gestützt auf die entsprechende klägerische Behauptung angenommen hat, für den Kläger sei der Vorbezugsvertrag eine notwendige Bedingung für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags gewesen, so war dies Beweiswürdigung, die nicht mit Berufung kritisiert, sondern einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde als willkürlich gerügt werden kann. 
Unbehelflich ist sodann der Verweis auf den Inkrafttretensmechanismus gemäss Ziff. 3.2 der AVB, würde doch selbst ein gestaffeltes Inkrafttreten der beiden Verträge nicht ausschliessen, dass die später vereinbarte Gerichtsstandsklausel auch den früher abgeschlossenen Vertrag beschlägt. 
4. 
Die Versicherung macht schliesslich geltend, die Gerichtsstandsklausel sei mit dem neuen Gerichtsstandsgesetz ohnehin weggefallen. 
4.1 Sie bringt im Einzelnen vor, den Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherten einzig wegen der entsprechenden seinerzeitigen Gesetzesvorschriften in Ziff. 12.2 ihrer AVB aufgenommen zu haben. Die Gerichtsstandsklausel sei folglich Ausfluss einer regulatorischen Anordnung und nie von ihrem eigenen Willen getragen gewesen. Sodann sei die betreffende Klausel, die lediglich ein technisches Mittel des Gesetzesvollzugs dargestellt habe, automatisch gegenstandslos geworden bzw. dahingefallen, nachdem das per 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gerichtsstandsgesetz dem Versicherungsnehmer keinen Wohnsitzgerichtsstand mehr garantiere. 
4.2 Das Obergericht hat die Gerichtsstandsklausel demgegenüber nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und befunden, spätestens nach dem Wegfall der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen hätte es, wenn schon, an der Versicherung gelegen, dem Kläger als ihrem Vertragspartner mitzuteilen, dass sie die Gerichtsstandsklausel aufheben wolle. Da dies nicht geschehen sei, habe der Kläger angesichts fehlender Vorbehalte in der Klausel aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen dürfen, dass diese weiterhin Gültigkeit habe. 
4.3 Das Vertrauensprinzip, dessen falsche Anwendung die Versicherung letztlich sinngemäss rügt, gründet auf Bundesrecht und ist deshalb im Berufungsverfahren vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 123; 130 III 417 E. 3.2 S. 425). Dabei ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 126 III 59 E. 5b S. 68; 130 III 417 E. 3.2 S. 424). 
4.4 Es trifft zu, dass die Versicherung gehalten war, in ihren AVB den schweizerischen Wohnsitz des Versicherten ausdrücklich als Gerichtsstand anzuerkennen (vgl. auch Merkblatt des Eidg. Versicherungsamtes vom 20. November 1972). Was für eine Meinung die Beklagte persönlich zu dieser gesetzlichen Vorlage hatte bzw. ob sie einen eigenen auf Gewährung des betreffenden Gerichtsstandes gerichteten Willen hatte, ist indes nicht massgeblich: Nach dem in E. 4.3 Gesagten ist bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip einzig relevant, wie der Kläger als andere Partei die von der Versicherung redigierte Klausel nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste; insofern stossen die Ausführungen der Versicherung zu ihrer Mentalreservation, wonach sie ab Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes in Wahrheit nicht mehr habe an die Klausel gebunden sein wollen, ins Leere. 
An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, die AVB-Klausel sei nur Gesetzesvollzug gewesen und deshalb mit dem neuen Gerichtsstandsgesetz automatisch dahingefallen: Während in Fällen von (öffentlich-rechtlichem) Kontrahierungszwang in Wirklichkeit nicht kontrahiert, sondern bloss das Gesetz vollzogen wird, kann die Übernahme zwingender Gesetzesbestimmungen durchaus vertragsautonome Relevanz erlangen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Gerichtsstandsklausel wie vorliegend nicht als dynamische Verweisung auf die jeweilige gesetzliche Regelung ausgestaltet, sondern der Gerichtsstand vorbehaltlos und absolut garantiert wird. Fehlt aber jeglicher Hinweis auf die seinerzeitigen gesetzlichen Vorgaben oder die Hintergründe der Gerichtsstandsgarantie, so wird der äussere Anschein erweckt, dass es sich um eine eigene oder jedenfalls vom eigenen Willen getragene Erklärung handelt, und darf folglich die andere Partei nach dem Vertrauensprinzip auf deren generelle Verbindlichkeit bauen. Umso mehr durfte der Kläger dies im vorliegenden Fall, als die Versicherung bei Wegfall der von ihr geltend gemachten zwingenden Normen nie geltend gemacht hatte, dass sie den Gerichtsstand, der in den zum Vertragsbestandteil gewordenen (vgl. E. 2.4) AVB vereinbart worden war, nicht mehr anerkenne, und als sie eine solche Vertragsänderung auch gar nicht einseitig hätte vornehmen können. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit der Versicherung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: