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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1105/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hügi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,  
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Erpressung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ und Z.________ gründeten im Jahre 1984 das Software-Entwicklungsunternehmen A.________ AG, mit Sitz in U.________. Von 1984 bis 2003 waren X.________ und Z.________ Aktionäre mit einem Anteil von je 50 %, bildeten zusammen den Verwaltungsrat und waren Geschäftsführer der Gesellschaft. Kurze Zeit nach der Gründung des Unternehmens entwickelten sich verschiedene Geschäftsbereiche, wobei X.________ sich dem Fremdsprachengeschäft und Z.________ der technischen Redaktion und diversen Sonderprojekten widmeten. Nach länger andauernden Meinungsverschiedenheiten über die Ausrichtung der Unternehmensstrategie veräusserte X.________ per 3. März 2003 seine Aktien an Z.________ und schied aus dem Verwaltungsrat aus. Letzterer ist seither Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der A.________ AG.  
 
A.b. Z.________ und sein Rechtsberater, Rechtsanwalt Y.________, beantragten mit Strafanträgen resp. Strafanzeigen vom 2. September 2004, 2. Februar 2005 und 28. Juni 2005 die Strafverfolgung von X.________ wegen verschiedener Delikte zum Nachteil der A.________ AG. Die Verfahren wurden mit Hausdurchsuchungen und Einvernahmen eröffnet, wobei X.________ für drei Wochen in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 stellte das vormalige Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen das gegen X.________ eröffnete Strafverfahren wegen unlauterem Wettbewerb, ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventl. Veruntreuung und wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst ein. Auf Einsprache der Anzeigesteller bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 30. Juni 2009 die Verfahrenseinstellung. Hinsichtlich der Straftatbestände der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und der Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erliess der zuständige Untersuchungsrichter einen Strafbefehl. Auf Einsprache von X.________ hin stellte das Kantonsgericht Schaffhausen das Strafverfahren wegen dieser Delikte am 17. März 2011 ein.  
 
A.c. Am 20. November 2010 erhob X.________ seinerseits Strafanzeige gegen Z.________ und Y.________ wegen Nötigung, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit deren Strafanzeigen vom 2. September 2004, 2. Februar 2005 und 26. Juni 2005. Am 20. August 2011 erstattete X.________ eine weitere Strafanzeige gegen Z.________ und Y.________, mit der er den Beschuldigten vorwarf, sie hätten sich im Zusammenhang mit dem Kauf seines Aktienanteils an der A.________ AG der Erpressung schuldig gemacht.  
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2012 auf die Strafsache nicht ein. Eine hiegegen von X.________ geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 15. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Obergericht bzw. die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen und sicherzustellen, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gewährleistet werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert.  
 
1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 46 zu Art. 115 StPO mit Hinweis). Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen indes bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3, mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme der Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung (Strafanzeige vom 20. November 2010) sowie wegen Erpressung (Strafanzeige vom 20. August 2011). Der Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB schützt die Individualrechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens. Demgegenüber schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen). Analoges gilt in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Daneben können durch die Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 
 
1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jene bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn sich die Antworten auf diese Fragen ohne Weiteres aus den Umständen des Falles ergeben (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; 127 IV 185 E. 1, je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer hat Strafanzeige erhoben und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. In seiner Beschwerde weist er auf adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche hin. Ausserdem macht er geltend, er habe seinen Aktienanteil an der damals gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 3 gehaltenen A.________ AG zwischen Fr. 2.5 und 10 Mio. unter dem Marktwert an diesen verkaufen müssen. Ob der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirkt, scheint zweifelhaft. Mag für den Tatbestand der Erpressung noch einleuchten, dass ein Schaden im Verkauf der Aktien mit einem Verlust zwischen Fr. 2.5 und 10 Mio. begründet liegt, ist hinsichtlich der Tatbestände der Urkundenfälschung und der falschen Anschuldigung aus der Beschwerde nicht ausreichend ersichtlich, inwiefern die angezeigten Delikte einen Schaden bewirkt haben sollen, für welchen der Beschwerdeführer Zivilforderungen geltend machen könnte. Ob die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen genügt, kann indes offen bleiben, da diese sich aus anderen Gründen als unbegründet erweist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, obwohl deutliche Anzeichen für Straftaten vorlägen. Zum Hintergrund des zu beurteilenden Falles führt er aus, das Verhältnis der Gründer der A.________ AG habe sich im Laufe der Zeit wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Geschäftsbereiche und der ungleichen Beiträge zum Unternehmenserfolg massiv verschlechtert. Die zunehmenden Spannungen hätten schliesslich zur Folge gehabt, dass Beschwerdegegner 3 ihn mit Unterstützung des Beschwerdegegners 2 erpresst habe, um die Aktien der A.________ AG weit unter dem Marktpreis übernehmen und allein vom Erfolg des Unternehmens profitieren zu können (Beschwerde S. 5 f.).  
 
 In Bezug auf die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten wissen müssen, dass es Ende der 90er Jahre in Russland nicht möglich gewesen sei, Auslandkonten zu führen und diese in der ordentlichen Buchhaltung zu verbuchen. Der Beschwerdegegner 3 habe die Kreditkartenbelastungen auf den Kontoauszügen der Offshore-Konten geprüft und ihm bei seinem Ausscheiden im Jahre 2003 Décharge erteilt. Ausserdem habe jener in der Folge noch vor Einreichen der Strafanzeige selber entsprechende Kreditkartenrechnungen für die B.________, der russischen Beteiligungsfirma der A.________ AG, bezahlt. Die Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. sei daher offensichtlich wider besseres Wissen erfolgt. Aufgrund der gegebenen Umstände habe ein hinreichender Verdacht für eine falsche Anschuldigung bestanden (Beschwerde S. 6 ff.). Dasselbe gelte hinsichtlich des in der Strafanzeige der Beschwerdegegner 2 und 3 erhobenen Vorwurfs, er habe den Source-Code des Systems C.________ von Softwareentwicklungen ("D.________", "C.________") entwendet, damit eine Drittfirma (E.________ GmbH) auf dieser Basis Wartungs- und Erweiterungsarbeiten für F.________ habe durchführen sowie weitere Software habe entwickeln können. Der Beschwerdegegner 3 habe gewusst, dass der angeblich entwendete Source Code (von "C.________") als Sonderentwicklung F.________ gehört habe. Zudem habe dieser die von ihm (dem Beschwerdeführer) entwickelte Software ("D.________") als völlig unbrauchbar bezeichnet (Beschwerde S. 8 f.). Schliesslich verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, soweit sie annehme, er habe es unterlassen, konkrete und eindeutige Indizien für den Nachweis einer Falschanschuldigung darzulegen (Beschwerde S. 9 f.). 
 
 In Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 3 habe im Zuge der Auseinandersetzungen auch zivilrechtliche Verfahren angestrengt. Im Rahmen eines Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Herbst 2004 habe er am 10. Februar 2005 zum Nachweis seiner Aktivlegitimation beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Aktienbuch eingereicht, in welchem er als Alleinaktionär der A.________ AG eingetragen gewesen sei. Aus dem Handelsregisterauszug der G.________ Holding AG vom 13. November 2013 ergebe sich indes, dass der Beschwerdegegner 3 zum Zeitpunkt des Zivilverfahrens nicht habe Alleinaktionär gewesen sein können. Am 16. April 2003 sei vielmehr die G.________ AG alleinige Aktionärin der A.________ AG gewesen. Das als Beweismittel zum Nachweis der Aktivlegitimation eingereichte Aktienbuch sei daher offensichtlich eine Fälschung (Beschwerde S. 10 f.). 
 
 Hinsichtlich der Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Erpressung bringt der Beschwerdeführer vor, im Zuge der zunehmenden Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 3 habe letzterer, nachdem er Ende Februar 2003 mit Unterstützung des Beschwerdegegners 2 die bisherige Einzelzeichnungsberechtigung zur Einführung einer Banken-Kollektivzeichnungsberechtigung missbraucht habe, die erforderlichen Intercompany-Zahlungen an die Tochtergesellschaften - insbesondere für die Auszahlung der monatlichen Löhne für mehrere hundert Mitarbeiter vor allem in Deutschland und Russland - durch Verweigerung der Zweitunterschrift blockiert. Dadurch hätten die Handlungs- und Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaften und in der Konsequenz der ganzen Unternehmensgruppe gedroht, was schliesslich deren Konkurs zur Folge gehabt hätte. Ausserdem hätte ein erheblicher Wertverlust seines Aktienpakets gedroht und sein Ruf als erfolgreicher Unternehmer gelitten. Er habe sich aus diesen Gründen gezwungen gesehen, aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG und zahlreicher Gruppengesellschaften sowie als Geschäftsführer der A.________ AG zurückzutreten und seine Aktien wesentlich unter dem Wert an den Beschwerdegegner 3 abzutreten. Soweit die Vorinstanz die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 3 als üblichen Verhandlungspoker beurteile, nehme sie eine rechtliche Würdigung vor, wofür im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung kein Raum bestehe. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 3 im Hinblick auf einen unrechtmässigen Zweck erfolgt sei (Beschwerde S. 11 ff.). 
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung aus, sie habe auf die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen eintreten müssen. Selbst wenn diese nicht in allen Punkten eine Untersuchung zur Folge gehabt hätten, lasse sich nicht sagen, die Anzeigeerstattung sei als solche mutwillig erfolgt. Die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien eingestellt worden, weil strafbare Handlungen nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können. Die angezeigten Sachverhalte erfüllten die jeweiligen Tatbestände eindeutig nicht, weshalb die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Nichtanhandnahmeverfügung S. 2 ff.; angefochtener Entscheid S. 5 f.).  
 
2.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe aus zureichenden Gründen angenommen, die angezeigten Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, weshalb sie das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe. Sie führt in Bezug auf den in der Strafanzeige vom 20. November 2010 erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung aus, die Staatsanwaltschaft begründe die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2009 nicht allein damit, dass eine Strafuntersuchung habe durchgeführt werden müssen, sondern führe überdies aus, es habe kein rechtsgenügender Nachweis einer Falschanschuldigung erbracht werden können. Die tiefe Zerrüttung der beiden ursprünglichen Geschäftspartner allein schaffe keine Vermutung dafür, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wider besseres Wissen eingereicht hätten (angefochtener Entscheid S. 7/9).  
 
 In Bezug auf die Anzeige wegen Urkundenfälschung nimmt die Vorinstanz an, beim Aktienbuch handle es sich, namentlich wenn ein Auszug daraus in einem Zivilverfahren zum Nachweis der Aktivlegitimation bei einem Gericht eingereicht werde, um eine Urkunde. Aus dem der Strafanzeige beigelegten Auszug aus dem Aktienbuch ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt für eine Falschbeurkundung, da der (unbestrittene) Zustand per 15. Oktober 1998 vom Beschwerde-führer und vom Beschwerdegegner 3 unterschrieben worden sei und für den Vorgang per 3. März 2003 bezüglich der Aktien Nr. 1-25 zwar handschriftlich eine Änderung vorgesehen gewesen, aber kein neuer Eigentümer eingetragen worden sei (angefochtener Entscheid S. 9). 
 
 In Bezug auf den in der Strafanzeige vom 20. August 2011 erhobenen Vorwurf der Erpressung geht die Vorinstanz davon aus, die im Frühjahr 2003 zerstrittenen Geschäftspartner hätten eine Trennung ins Auge gefasst. Nachdem der Beschwerdeführer ein Angebot des Beschwerdegegners 3, dessen Aktien zu einem Preis von Fr. 8 Mio. zu übernehmen, abgelehnt habe, solle dieser im Rahmen der Verhandlungen über den Verkauf der vom Beschwerdeführer gehaltenen Aktien Druck ausgeübt haben, indem er mit der Blockierung des ordentlichen Zahlungsflusses der Firmengruppe, insbesondere der für die Lohnzahlungen nötigen Überweisungen gedroht habe. Dies habe schliesslich zum Rücktritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG und aller Tochtergesellschaften sowie zur Übertragung seines Aktienpakets zum Preis von Fr. 5.5 Mio. auf den Beschwerdegegner 3 geführt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdegegners 3 erfülle die Voraussetzungen einer Erpressung mangels eigentlicher konkreter Gewalt- oder Drohungshandlungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdegegner 2 und 3 hätten den Beschwerdeführer nach seiner Darstellung zwar in die Enge getrieben. Dies sei indes im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel erfolgt. Da der Preis von Fr. 5.5 Mio. für den Aktienanteil des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sei auch nicht zu sehen, inwiefern darin eine unrechtmässige Bereicherung der Beschwerdegegner 2 und 3 liegen solle, zumal ein genauer Marktwert der Aktien ohnehin nicht feststehe (angefochtener Entscheid S. 11 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 10. Dezember 2013 E. 1.4; mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).  
 
 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). 
 
 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 10. Dezember 2013 E, 1.4; CORNELIA HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 183). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 310 StPO N 8). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, gegen einen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen, diesen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 und 209 E. 5.3; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Geschädigten die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (vgl. auch Art. 181 StGB). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist unbegründet. In Bezug auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung lässt sich aus dem Umstand, wonach das aufgrund der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingereichten Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren, eingestellt wurde, nicht ableiten, die Strafanzeigen seien wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Denn die Nichtschuld des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Anzeigestellung noch nicht verbindlich festgestellt. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nach der Rechtsprechung nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; mit Hinweisen). Dies gilt zunächst in Bezug auf die angezeigte Zweckentfremdung von Geldern der A.________ AG im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen dieser Gesellschaft an eine Bank in Lettland und die Bank H.________ (vgl. Strafanzeige der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 2. Februar 2005 S. 3 ff., Beilage 2 [Dossier 1] zur Strafanzeige vom 20. November 2010). Aus den Strafanzeigen der Beschwerdegegner 2 und 3 wie auch aus derjenigen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Rechnungslegung der B.________ während längerer Zeit Anlass für erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern bildete. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass sich die von der A.________ AG nach Russland geleisteten Zahlungen im Jahr 2002 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt hatten (Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. November 2010, Beschwerdebeilage 1, S. 35 ff.). Die Kontroversen entstanden offenbar auch deshalb, weil keinerlei Unterlagen vorhanden waren, welche die Sachlage klar belegt hätten. Die Untersuchungsbehörden mussten denn auch zunächst umfangreiche Bankabklärungen durchführen, um den Verdacht zu entkräften. Daraus ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdegegner 3 nicht positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Beschuldigung haben konnte. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere besagt der Umstand, dass der Beschwerdegegner 3 später seinerseits Kreditkartenrechnungen für die B.________ bezahlt hat, nicht, dass die Zahlungen im Jahr 2002 in der Höhe berechtigt gewesen sind. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus der Décharge-Erklärung des Beschwerdegegners 3 im Kaufvertrag vom 3. März 2003 (vgl. Beilage 12 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. November 2010 S. 3 Ziff. 3.8), zumal der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung gemäss Art. 758 Abs. 1 OR nur für bekannt gegebene Tatsachen wirkt. Im Übrigen kommt dem Entlastungsbeschluss lediglich der Charakter eines Verzichts auf die Erhebung von Schadenersatzforderungen gegen die von der Entlastung betroffene Person zu, nicht derjenige einer positiven Genehmigung von exekutiven Entscheidungen des Verwaltungsrats ( PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009 § 18 N 452c).  
 
 Unbegründet ist die Beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung wegen Entwendung des Source Codes System C.________ der A.________ AG. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wären die Beschwerdegegner 2 und 3 zur Anzeige auch berechtigt gewesen, wenn die F.________ sämtliche Rechte an den Programmen und am Source-Code gehabt hätte, zumal diese nicht eine widerrechtliche Übergabe der Daten an die F.________, sondern an die E.________ GmbH angezeigt hatten. Das Verfahren sei ursprünglich eingestellt worden, weil sich nicht habe nachweisen lassen, ob und allenfalls von wem der Source-Code von Programmen der A.________ AG überhaupt in die Firma E.________ GmbH eingebracht worden sei oder ob lediglich beabsichtigt worden sei, den Code zu beschaffen (angefochtener Entscheid S. 8; Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2012 S. 3; je mit Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2009 S. 4). Damit fällt ein Handeln wider besseres Wissen der Beschwerdegegner 2 und 3 von vornherein ausser Betracht. Dass der Beschwerdegegner 3 in seiner Strafanzeige die Auffassung geäussert hat, das Produkt "D.________" habe nicht die gewünschten Ergebnisse gezeigt und habe daher durch ein anderes System ersetzt werden müssen (Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. November 2010 S. 49; Strafanzeige des Beschwerdegegners 3 vom 2. September 2009 S. 20), ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, das strafbare Verhalten der Beschwerdegegner 2 und 3 nachzuweisen. In der Erwägung der Vorinstanz, wonach konkrete Hinweise dafür, dass die Strafanzeige der Beschwerdegegner 2 und 3 wider besseres Wissen erfolgt sein könnte, nicht vor lägen und auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht vorgebracht würden (angefochtener Entscheid S. 8/9), liegt indes keine Überbürdung der Beweislast auf den Beschwerdeführer. 
 
4.2. Nicht zu beanstanden ist auch die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Im Aktienbuch der A.________ AG (vgl. Art. 686 OR) sind per 15. Oktober 1998 der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 3 als Aktieneigentümer von je 50 % der insg. 50 Aktien eingetragen (Beschwerdebeilage 8). Dieser Auszug ist vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner 3 unterzeichnet. Handschriftlich wird an derselben Stelle per 3. März 2003 festgehalten, die Aktien Nr. 1 - 25 würden übertragen, wobei der neue Eigentümer ausdrücklich offen gelassen wird. Auf einem separaten Auszug des Aktienbuchs (Beschwerdebeilage 8), wird die Übertragung der Aktien des Beschwerdeführers per 3. März 2003 auf den Beschwerdegegner 3 ausgewiesen. Dieses Dokument trägt weder Datum noch Unterschrift. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2013 (Beschwerdebeilage 9) übernahm die G.________ AG bei ihrer Gründung am 11. April 2003 sowohl die 25 Namenaktien der A.________ AG des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners 3.  
 
 Es mag zutreffen, wie die Vorinstanz annimmt, dass dem Aktienbuch grundsätzlich Beweiseignung und Beweisbestimmung zukommt. Das hier massgebliche Schriftstück ist jedoch weder datiert noch unterschrieben. Ob es damit überhaupt die Anforderungen einer Urkunde erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, ob es inhaltlich wahr oder falsch ist, da aus ihm der Zeitpunkt, in welchem es erstellt wurde und für welchen es den Aktieneigentümer ausweist, nicht ersichtlich ist. Aus dem Umstand, dass das Dokument im Zeitpunkt Herbst 2004, in welchem der Beschwerdegegner 3 seine Aktivlegitimation im Zivilverfahren belegen wollte, nicht den wahren Sachverhalt beweisen konnte, da der Beschwerdegegner 3 am 11. April 2003 seine Aktien in die G.________ AG eingebracht hatte, lässt sich nicht ableiten, es sei schon im Zeitpunkt seiner Errichtung unwahr gewesen. Im Übrigen geht aus der Gesuchsduplik im Massnahmen- und Befehlsverfahren der Beschwerdegegner 2 und 3 (Beilage 14 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. November 2010) nicht hervor, welches Dokument jene dem Gericht vorgelegt haben. Das der bundesgerichtlichen Beschwerde beigelegte Schriftstück, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, findet sich in der Beilage 15 zu seiner Strafanzeige jedenfalls nicht (vgl. Beschwerdebeilage 8 und Beilage 15 zur Strafanzeige vom 20. November 2010). 
 
4.3. Unbegründet ist die Beschwerde zuletzt auch, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hinsichtlich der Strafanzeige vom 20. August 2011 wegen Erpressung wendet. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sollen ihn die Beschwerdegegner 2 und 3, nachdem er das Übernahmeangebot für die Akten des Beschwerdegegners 3 abgelehnt habe, durch verschiedene Massnahmen, namentlich durch die Entmachtung als Geschäftsführer und durch kurzfristige Blockierung des Zahlungsverkehrs, in die Enge getrieben haben. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist dies aber im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel erfolgt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt hierin allenfalls eine moralisch-ethisch fragwürdige Vorgehensweise, jedoch keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Der Schluss, wonach der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, ist daher nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner 3 mit seinem Vorgehen den Wert seiner eigenen Aktien in gleichem Masse gefährdet hat. Im Übrigen kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.  
 
4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht (Beschwerde S. 14 ff.). Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Der Beschwerdeführer bringt die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Soweit sich die Rüge auf die Zeitdauer der einzelnen Verfahrensabschnitte bis zum vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid bezieht, kann darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2). Die Dauer bis zum Entscheid der Vorinstanz über die am 9. November 2012 eingereichte Beschwerde erscheint im Übrigen angesichts der Komplexität des Falles nicht als übermässig lang, zumal von den Behörden und Gerichten praxisgemäss nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wendet (Beschwerde S. 15), da weder dieser Entscheid noch die aufgrund der Strafanzeigen der Beschwerdegegner 2 und 3 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung und die im Zuge desselben angeordneten Zwangsmassnahmen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.  
 
5.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog