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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.86/2005 /blb 
 
Urteil vom 18. Juli 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
1. W.________, 
2. X.________, 
3. Y.________, 
4. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Festsetzung der Honoraransätze des ausseramtlichen Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 12. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Eingabe vom 28. September 2004 ersuchte Rechtsanwalt W.________ als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die S.________ AG im Sinne eines Vorentscheids beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter um Genehmigung der Honoraransätze für sich selber und sein Team. Er verlangte folgendes Honorar: für sich und seine Partner (Rechtsanwälte) Fr. 400.-- sowie für angestellte Anwälte Fr. 300.-- pro Stunde (inkl. Sekretariatsarbeiten). Ausserdem ersuchte er um einen Vorentscheid betreffend die Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im gleichen Konkursverfahren mit Fr. 320.-- pro Stunde. 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2004 stellte das Bezirksgericht fest, dass der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkurs über die S.________ AG folgende Stundensätze in Rechnung stellen dürfe: Fr. 280.-- für sich selber, Fr. 280.-- für Partner (Rechtsanwälte), Fr. 220.-- für angestellte Rechtsanwälte (Mitarbeiter) sowie Fr. 90.-- für Sekretariatsarbeiten. Bezüglich der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde der Stundenansatz auf Fr. 220.-- festgesetzt. 
A.b Dagegen reichten der ausseramtliche Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Rekurs ein. Sie beantragten, Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent 1 als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die S.________ AG für sich Fr. 400.--/h, für Rechtsanwälte (Partner) Fr. 400.--/h sowie für Rechtsanwälte (Mitarbeiter) Fr. 300.--/h, alles inkl. Sekretariatsarbeiten, in Rechnung stellen dürfe. Eventualiter wurde beantragt, für den ausseramtlichen Konkursverwalter sowie für Rechtsanwälte (Partner) Fr. 310.--/h und für Rechtsanwälte (Mitarbeiter) Fr. 220.--/h in Rechnung stellen zu können, zuzüglich je Fr. 90.--/h für Sekretariatsarbeiten. Hinsichtlich der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde die Bewilligung eines Stundenansatzes von Fr. 320.--/h je Mitglied beantragt, ohne Sekretariatsarbeiten. 
Mit Entscheid vom 12. Mai 2005 beschloss das Obergericht: 
1. Der Rekurs wird abgewiesen. 
2. Demgemäss wird im Sinne eines Vorentscheids festgestellt, dass der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkurs über die S.________ AG folgende Stundenansätze in Rechnung stellen darf: 
- a.a. Konkursverwalter Fr. 280.00 / h 
- Rechtsanwalt (Partner) Fr. 280.00 / h 
- Rechtsanwalt (Mitarbeiter) Fr. 220.00 / h 
- Sekretariatsarbeiten Fr. 90.00 / h 
3. Weiter wird im Sinne eines Vorentscheids festgestellt, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkurs über die S.________ AG folgende Stundenansätze in Rechnung stellen dürfen: 
- Mitglieder Gläubigerausschuss Fr. 220.00 / h 
- Sekretariatsarbeiten Fr. 90.00 / h..." 
B. 
W.________, X.________, Y.________ und Z.________ haben mit Beschwerde vom 27. Mai 2005 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen: 
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 des Beschlusses des Obergerichts Zürich im Verfahren NV040017 vom 12. Mai 2005 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die S.________ AG folgende Stundenansätze in Rechnung stellen darf: 
a.a. Konkursverwalter: CHF 310.-/Std. (sowie zusätzlich CHF 90.-/Std. für Sekretariatsarbeiten), 
Rechtsanwalt (Partner) CHF 310.-/Std. (sowie zusätzlich CHF 90.-/Std. für Sekretariatsarbeiten, 
Rechtsanwalt (Mitarbeiter) CHF 220.-/Std. (sowie zusätzlich CHF 90.-/Std. für Sekretariatsarbeiten). 
2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts Zürich im Verfahren NV040017 vom 12. Mai 2005 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 2-4 in ihrer Funktion als Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkurs über die S.________ AG folgenden Stundenansatz in Rechnung stellen dürfen: 
Mitglieder Gläubigerausschuss: CHF 260.-/Std. (sowie zusätzlich CHF 90.-/Std. für Sekretariatsarbeiten)." 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verfügung, mit der einstweilen lediglich der anwendbare Stundenansatz festgelegt wird, um dann anhand der von der ausseramtlichen Konkursverwaltung einzureichenden detaillierten Zusammenstellung des Aufwands das Entgelt endgültig bestimmen zu können, ist, obschon sie als Zwischenentscheid erscheint, nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 130 III 611 E. 1.1). 
1.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde, die aufgefordert worden ist, die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung gemäss Art. 47 GebV SchKG (SR 281.35) festzusetzen, verfügt über einen grossen Ermessensspielraum. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen Ermessensentscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (dazu BGE 130 III 176 E. 1.2 , 611 E. 1.2; 110 III 69 E. 2 S. 71, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt einleitend aus, die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestimme sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 1 und Art. 43 ff. GebV SchKG). Für anspruchsvolle Verfahren setze die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung fest; ferner könne sie in solchen Verfahren die in der Verordnung vorgesehenen Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhöhen (Art. 47 GebV SchKG). 
Dass es sich vorliegend um ein anspruchsvolles Verfahren im Anwendungsbereich von Art. 47 GebV SchKG handle, sei vom Bezirksgericht zu Recht bejaht worden. Ohne die grossen Insolvenzen der letzten Jahre rangieren zu wollen, stehe auch fest, dass jene bezüglich der Erbgruppe zu den bedeutendsten gehöre. Davon sei im Folgenden auszugehen. Ebenfalls unstreitig sei, dass die einschlägigen Qualifikationen des Konkursverwalters und auch jene der Mitglieder des Gläubigerausschusses gerichtsnotorisch seien und dass ihre Eignung für die Mandate ausser Frage stehe. 
2.2 Nach den Honoraransätzen des Zürcher Anwaltsverbandes betrage der Stundenansatz bei einem Interessenwert von über Fr. 4 Mio. Fr. 280.-- bis Fr. 480.--. Lasse sich der Interessenwert nicht ziffernmässig bestimmen, sei ein Stundenansatz von Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- vorgesehen. Bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Fremdsprachigkeit, internationale Tatbestände, Beanspruchung von Spezialkenntnissen) könnten diese Ansätze bis auf das Doppelte erhöht werden (Art. 3 und 4 der Honoraransätze Zürcher Anwaltsverband). Die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) empfehle bei anspruchsvolleren Arbeiten für Betriebsinhaber, Partner, Direktoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit langjähriger Erfahrung einen Stundenansatz von Fr. 260.-- bis Fr. 420.--, für Mandatsleiter von grösseren Mandaten, Abteilungsleiter, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit mehrjähriger Erfahrung Fr. 220.-- bis Fr. 340.--, Mandatsleiter, Prokuristen sowie entsprechend qualifizierte Mitarbeiter Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- und Assistenten, Sachbearbeiter, Sekretariatsmitarbeiter Fr. 100.-- bis Fr. 160.-- als Stundenansatz. Auch hier sei in besonderen Fällen (z.B. besondere Verantwortung, bedeutende Interessen oder Erfordernis spezieller Kenntnisse und Erfahrung) eine Erhöhung der Ansätze bis maximal auf das Doppelte vorgesehen (Ziff. 2.1 und 2.2 der Honorarempfehlung der Treuhand-Kammer). 
2.3 Die obere Aufsichtsbehörde bemerkt dazu, diese Ansätze könnten nach dem Gesagten vorliegend nur sehr bedingt Berücksichtigung finden. Das müsse jedem Privaten, der freiwillig die öffentlich-rechtliche Funktion des ausseramtlichen Konkursverwalters oder des Gläubigerausschusses übernehme, bewusst sein (so auch ZR 98 Nr. 44 mit Verweis auf BGE 103 III 65 E. 2 S. 67). Gleich verhalte es sich damit, was die Rekurrenten bezüglich branchenüblicher Tarife für anwaltliche Dienstleistungen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts vorbrächten. Diese Ansätze bezögen sich auf privatrechtliche Mandate. Nicht näher einzugehen sei auf das von den Rekurrenten geltend gemachte "unerklärliche Spannungsfeld" zwischen staatlicher Reglementierung (Honorierung) und Gläubigerautonomie (Einsetzung und Wahl), da das Gesetz diesbezüglich eine klare Regelung enthalte. Immerhin bleibe anzumerken, dass die Einsetzung und Wahl der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses (lediglich) mit Mehrheitsbeschluss erfolge. Dem Bezirksgericht sei sodann - zumindest im Grundsatz - auch darin zuzustimmen, dass besondere Fach- und Sprachkenntnisse nicht bzw. jedenfalls nicht generell als Erhöhungsfaktor gewertet werden könnten. In Bezug auf gewisse spezielle Kenntnisse verstehe sich das teilweise von selbst: So seien zum Beispiel für die Übernahme eines internationalen Mandates englische Sprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung. Diese könnten deshalb nicht zu einer Erhöhung des Ansatzes führen. Die Entschädigungsansätze bestimmten sich aber auch sonst grundsätzlich nicht nach den Qualifikationen der Amtsträger, sondern nach der Schwierigkeit und Bedeutung der übernommenen Aufgabe. Zwar könnten im Einzelfall gewisse besondere Qualifikationen wohl Berücksichtigung finden, so zum Beispiel wenn dadurch der Beizug von Hilfspersonen entfalle oder eine erhöhte Effizienz zu erwarten sei; dem seien aber sogleich auch wieder enge Grenzen gesetzt: So lasse sich zum Beispiel nicht sagen, ein Stundenansatz von Fr. 220.-- sei deshalb nicht angebracht, weil es sich (bei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses) um erfahrene, ausgewiesene Spezialisten handle. Der Ansatz bestimme sich nach der Aufgabe; den Mitgliedern des Gläubigerausschusses komme aber keine eigentliche geschäftsleitende Funktion zu, sondern sie seien - als Gläubigervertretung - in Kontroll- und Aufsichtsfunktion tätig. Es rechtfertige sich daher ohne weiteres - und zwar unbesehen darum, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses über gleichwertige Qualifikationen wie der Konkursverwalter verfügten - einen tieferen Ansatz als beim Konkursverwalter festzusetzen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz Ermessensmissbrauch vor betreffend die Nichtberücksichtigung ihrer Fremdsprachenkenntnisse und ihrer internationalen Beziehungen und die Nichtbeachtung der Referenzstundenansätze. 
3.1.1 Wie in E. 2.1 erwähnt wurde, hat die obere Aufsichtsbehörde einleitend festgehalten, die Fachkompetenz des Konkursverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sei gerichtsnotorisch und über jeden Zweifel erhaben. Da diese Beurteilung für die Kammer von vornherein verbindlich ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), sind die Befähigungsnachweise, welche die Beschwerdeführer zusätzlich vorbringen, nicht mehr erforderlich und zudem nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3.1.2 Mit Bezug auf die Fremdsprachenkenntnisse hat die Vorinstanz ausgeführt, für die Übernahme eines internationalen Mandates seien englische Sprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung. Diese könnten deshalb nicht zu einer Erhöhung des Ansatzes führen. Die Beschwerdeführer setzten sich mit diesem - stichhaltigen - Argument nicht im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), sondern bringen vor, aufgrund ihres grossen fachlichen und sprachlichen Know-hows seien sie besonders effizient und könnten die Aufgaben in kürzerer Zeit erledigen als andere. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, der Honoraransatz bestimme sich nach der Aufgabe. Sie hat auch nicht in Abrede gestellt, eine besondere Qualifikation könne berücksichtigt werden, wenn eine erhöhte Effizienz zu erwarten sei, und sie hat dies hinsichtlich der vorliegenden Mandate auch nicht infrage gestellt. Das Bundesgericht hat denn auch immer die spezielle Erfahrung als Faktor bei der Honorarbemessung berücksichtigt (BGE 130 III 611 E. 4.1 S. 618). Es ist auch unbestritten, dass das "internationale Netzwerk", über das die Beschwerdeführer verfügen, gerade beim Verkauf von Beteiligungen - worauf in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird - für die Gläubigerinteressen von grossem Wert ist. Das bedeutet indessen nicht, dass das Honorar primär nach den Qualifikationen der Amtsträger, sondern grundsätzlich nach der Schwierigkeit und Bedeutung der sich stellenden Aufgaben festzusetzen ist (E. 3.1.3 nachfolgend). 
3.1.3 Die Aufsichtsbehörde des Kantons Neuenburg hatte in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (BGE 130 III 611 E. 3.2 S. 617; Praxis 2005 Nr. 66 S. 505) für die Verrichtungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung drei Kategorien unterschieden: Die erste Kategorie beinhaltet grundlegende Organisationsentscheide im Rahmen eines komplexen Verfahrens, Vorbereitung und Fällung von wesentlichen strategischen Entscheidungen, Verhandlung der wichtigsten Rechtsstreitigkeiten sowie, im Falle, dass der Konkursverwalter selbst Prozessbeauftragter ist, Wahl der rechtlichen Verteidigungs- oder Angriffsmittel in den nötigen Verfahren. Die zweite Kategorie deckt die juristischen Recherchen und die gewöhnliche Korrespondenz, Verfahrenstätigkeiten in einem bestimmten Rahmen, die beschränkte Vertretung bei Verhandlungen oder die vereinzelte Durchführung solcher sowie die Unterstützung des Konkursverwalters anlässlich entscheidender Versammlungen ab. Die letzte Kategorie betrifft schliesslich Ausführungsakte im engen Sinne sowie Schreibarbeit, das Festlegen von Besprechungsterminen, das Informieren von interessierten Dritten im Verlaufe der Liquidation. 
Obwohl die kantonalen Aufsichtsbehörden nach einer anderen Methode vorgegangen sind und die anfallenden Arbeiten nicht so detailliert aufgegliedert haben, kann dieser Aufgabenkatalog für die Beurteilung der einzelnen Honoraransätze im vorliegenden Fall mit einer um ein Vielfaches grösseren Konkursmasse (nach Angaben der Beschwerdeführer ca. Fr. 3,7 Mia.) - gedanklich - vorangestellt werden. Denn mit dem wiederholt vorgebrachten Argument, es seien in diesem äusserst komplexen Konkurs besondere Kenntnisse nötig, lassen sich nicht bei allen Verrichtungen höhere Ansätze rechtfertigen (BGE 120 III 97 vor E. 3a S. 100). 
3.1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz Art. 47 GebV SchKG nicht verletzt, wenn sie erwogen hat (E. 2.2 hiervor), die Honoraransätze der relevanten Berufsverbände könnten nur sehr bedingt Berücksichtigung finden. Die mit der Festlegung des Entgelts beauftragte Aufsichtsbehörde kann Tarifordnungen, wie zum Beispiel diejenige der Treuhand-Kammer, berücksichtigen, sie ist jedoch nicht an diese Tarife gebunden. Die zugesprochene Entschädigung muss aber in einem vernünftigen Verhältnis zum Gebührentarif des SchKG stehen; dabei ist auch dessen sozialer Charakter zu beachten. So rechtfertigt es sich, für die anwaltliche Tätigkeit unter dem maximal zulässigen Ansatz des vom kantonalen Anwaltsverband festgesetzten Tarifs zu bleiben (BGE 130 III 611 E. 3.1 S. 616 mit Verweis auf BGE 120 III 97 und die dort zitierten Urteile). Im zuletzt genannten Urteil wurde erwogen (E. 3a S. 101), mit Blick auf diese Überlegungen, die dem Gebührentarif zu Grunde lägen, liesse es sich ohne weiteres rechtfertigen, die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung. Gemäss § 15 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 1987 über die Anwaltsgebühren bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss § 9 nach dem notwendigen Zeitaufwand; sie beläuft sich in der Regel auf Fr. 110.-- bis Fr. 250.-- für die Stunde. Die Beschwerdeführer können sich deshalb von vornherein nicht auf den Vernehmlassungsentwurf betreffend die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren berufen, wonach eine Erhöhung der Stundenansätze von 40 % angestrebt werden soll. Unzutreffend ist ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Begriff der "sozialen Komponente" falsch interpretiert. So könnten nur bestqualifizierte Konkursverwalter und Mitglieder des Gläubigerausschusses beurteilen, welche Rechtsansprüche der Masse erfolgreich im Sinne von Art. 260 SchKG durchgesetzt werden könnten. Ein höheres Honorar müsse mit Blick auf eine höchstmögliche Konkursdividende dem Sozialgedanken nicht zuwiderlaufen. Das Bundesgericht hat jedoch diesem Aspekt bei der Honorarbemessung seit der Anweisung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. November 1977 an die Aufsichtsbehörde des Kantons Genf Rechnung getragen (veröffentlicht in BGE 103 III 65 ff.). Darin wurde unter anderem festgehalten, es sei im Interesse von Gläubiger und Schuldner, wenn diejenigen, welche eine Tätigkeit im Bereich der Schuldbetreibung und des Konkurses ausübten, nicht eine Entschädigung erhielten, die nach wirtschaftlichen Kriterien - "orientées vers le gain" - berechnet werde (E. 2 S. 67). Ein "marktgerechtes" Honorar, welches vorliegendenfalls verlangt wird, verträgt sich nach wie vor nicht mit diesen Überlegungen. 
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat folgende Stundenansätze zugelassen: Fr. 280.-- für den a.a. Konkursverwalter und Rechtsanwälte (Partner), Fr. 220.-- für die Rechtsanwälte (Mitarbeiter) und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie Fr. 90.-- für Sekretariatsarbeiten. 
3.2.1 Vorweg ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführer mit der Begründung der vom Obergericht den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zugebilligten Honoraransätzen nicht hinreichend nach Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzen. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt auch für den Stundenlohn betreffend Rechtsanwälte (Mitarbeiter). 
3.2.2 Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren dazu insbesondere vor, das Obergericht habe in seinen Erwägungen ihre Vorbringen nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 für seine Tätigkeit als Co-Sachwalter der T.________ mit Fr. 400.-- und die Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Fr. 320.-- pro Stunde entschädigt würden. Das Obergericht hat diesen Einwand wie die anderen Hinweise in diesem Zusammenhang in der Erwägung II S. 5 festgehalten, sich dann aber damit nicht auseinander gesetzt. 
Damit rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, was nur mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). 
3.2.3 In dem zuletzt vom Bundesgericht beurteilten Stundenhonorar eines ausseramtlichen Konkursverwalters hatte die Aufsichtsbehörde für wesentliche Aktivitäten im Sinne der Erwägungen Fr. 200.-- (verlangt wurden Fr. 290.--), für fachspezifische Aktivitäten im Sinne der Erwägungen Fr. 140.-- und für Vollzugshandlungen Fr. 50.-- zugesprochen (BGE 130 III 611 ff.). Der Beschwerdeführer verfügte weder über spezielle Erfahrung in dieser Funktion noch präsentierte er sich als Spezialist im Bereich des Konkursrechts. Das Bundesgericht erachtete den geforderten Stundenansatz verglichen mit dem von ihm in BGE 120 III 97 und von kantonalen Gerichten in jüngerer Zeit beurteilten Fällen, bei welchen Honoraransätze von Fr. 120.-- bis Fr. 220.-- zugelassen wurden, in seiner Situation bei Weitem nicht gerechtfertigt, und zwar unabhängig davon, dass nach dem normalen Tarif des neuenburgischen Anwaltsverbands die Sekretariatskosten als separate Mehrkosten verrechnet werden. Die Kammer befand, die Aufsichtsbehörde habe dem Beschwerdeführer demnach zu Recht für wesentliche Tätigkeiten im Sinne der ersten Kategorie einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zugebilligt (E. 4.1 S. 619). 
3.2.4 Die Beschwerdeführer hatten vor Obergericht für den ausseramtlichen Konkursverwalter und die Partner-Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 400.-- (inkl. Sekretariatsarbeiten) verlangt, eventualiter Fr. 310.-- sowie zusätzlich Fr. 90.--/Std. für Sekretariatsarbeiten. Zu dem von der Vorinstanz genehmigten Stundenansatz von Fr. 280.-- (zusätzlich Fr. 90.--/Std. für Sekretariatsarbeiten) besteht noch eine Differenz von Fr. 30.--. 
Das Obergericht hat dazu ausgeführt, das Bezirksgericht habe erwogen, dass üblicherweise bei Honoraren für ausseramtliche Konkursverwalter und ihre Partneranwälte zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 280.-- pro Stunde genehmigt würden. Entsprechend tiefer werde das Honorar für angestellte Anwälte angesetzt. Honorare für Gläubigerausschussmitglieder, welche - wie vorliegend - über eine eigene Infrastruktur verfügten, lägen in der Regel zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- (vgl. dazu auch ZR 98 Nr. 44, wo von einem üblichen Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 280.-- für den Liquidator [gleiche Bemessungsfaktoren gemäss Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG] und Fr. 160.-- bis Fr. 200.-- für Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgegangen werde, wobei der Liquidator in der Regel noch zusätzlich qualifizierte Sekretariatsarbeiten mit Fr. 85.-- in Rechnung stellen könne). Diese vorinstanzliche Praxis decke sich mit der - allerdings nur wenige Fälle umfassenden - Praxis der beschliessenden Kammer in den letzten zehn Jahren. Wohl möge es zutreffen, dass - wie die Rekurrenten ausführten - in einzelnen Fällen auch höhere Ansätze Anwendung fänden; genauso wie es teilweise auch tiefere Ansätze gebe. 
Das Obergericht ist mit seinem Entscheid im Rahmen dessen geblieben, was das Bundesgericht in seiner ebenfalls spärlichen Rechtsprechung zu diesem Thema als mit Art. 47 GebV SchKG vereinbar befunden hat. Ein Ermessensmissbrauch liegt somit nicht vor. 
3.2.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, weil die Vorinstanz bereits eine Position "Sekretariatsarbeiten" vorgesehen habe, hätte sie bei der Honorarbemessung für die Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss diesen (reduzierenden) Faktor nicht noch ein zweites Mal berücksichtigen dürfen. Indem sie es dennoch getan habe, habe sie ihr Ermessen missbraucht (eventuell überschritten) und damit Art. 47 GebV SchKG verletzt. 
Ein Ermessensmissbrauch liegt auch hier nicht vor. Mit Bezug auf den Stundenansatz für Sekretariatsarbeiten von Fr. 90.--/h ist das Obergericht dem Eventualantrag gefolgt. Es hat dazu bemerkt, eine separate Regelung der Sekretariatsarbeiten erscheine insbesondere deshalb als angebracht, weil zu erwarten sei, dass sich die aufgewendeten Stunden der Rechtsanwälte und des Sekretariats nicht unbedingt überschneiden würden, da gerade in grossen Konkursverfahren auch viele Aufgaben administrativer Art anfielen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer sich damit nicht ansatzweise auseinandersetzen (Art. 79 Abs. 1 OG), würde ihre Argumentation nur dann zutreffen, wenn die Konkursabwicklung nur wenig Sekretariatsarbeiten mit sich brächte, und zudem vorwiegend solche, die nur von sehr qualifizierten Mitarbeitern ausgeführt werden können, so dass das hierfür zugebilligte Entgelt praktisch voll beansprucht werden müsste. Nur dann könnte sich das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu Ungunsten der Beschwerdeführer verschieben. Auch wenn der Arbeitsplatz Zürich nicht mit La Chaux-de-Fonds verglichen werden kann, wo die obere Aufsichtsbehörde den Ansatz für Sekretariatsarbeiten/Vollzugsarbeiten von Fr. 30.-- auf Fr. 50.--/h erhöht hatte (BGE 130 III 611 ff.), kann die Entschädigung von Fr. 90.-- als gut und nicht bloss als nur angemessen bezeichnet werden. Da sicher nicht alle Arbeiten zu diesem Kostenansatz veranschlagt werden müssen, wird damit mittelbar auch der Stundenlohn des Mandatsleiters erhöht. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: