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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_485/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 10. Abteilung, Einzelgericht, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 12. Juli 2023 (BH.2023.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei. Beide wurden am 15. Juni 2023 vorläufig festgenommen. 
 
B.  
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich versetzte A.________ und B.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beistellung seines amtlichen Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. 
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 12. Juli 2023 sowohl die Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 1) als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziffer 2) ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegte sie A.________ (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, keine Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu erheben und ihm Rechtsanwalt Marco Uffer als amtlichen Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren zu bestellen. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 so abzuändern, dass die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten werde. 
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Beschluss und hält an dessen Begründung fest. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr für gegeben. Zudem erachtet sie die Anordnung der Haft als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht, der gegen ihn vorliegen soll. Dagegen äussert er sich in seiner Beschwerde weder zur Kollusionsgefahr noch zur Verhältnismässigkeit der Haft.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei "auf dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung". Sie erwägt, die Bundesanwaltschaft verdächtige den Beschwerdeführer, als Teil eines international und konspirativ agierenden Netzwerks Vermögenswerte aus dem internationalen Handel mit harten Drogen in Millionenhöhe grenzüberschreitend verschoben zu haben. Konkret soll der Beschwerdeführer illegale Transportfahrten organisiert haben. Er habe eingeräumt, dass die Fahrzeuge seines Unternehmens mit Geheimfächern, angeblich für den legalen Wertsachentransport, ausgestattet seien. Ein Fahrzeug sei im Bereich des Geheimfaches mit Drogenspuren kontaminiert gewesen.  
Die Polizei habe zudem seinen Mitbeschuldigten B.________ in Deutschland und in Italien während solcher Transportfahrten angehalten. B.________ habe dabei in Deutschland 1,114 Mio. Euro und in Italien 246'000 Euro sowie 10 Kilogramm Gold in Geheimfächern der von ihm gelenkten Fahrzeuge mitgeführt, womit er Meldepflichten verletzt habe. Bei der Kontrolle in Deutschland seien überdies Drogenspuren am Schalthebel und am Lenkrad gefunden worden. Des Weiteren sei B.________ bei einem Treffen mit zwei Mitgliedern einer italienischen kriminellen Organisation observiert worden, wobei er einen Rucksack mit unbekanntem Inhalt übernommen habe. Bei diesen Ereignissen sei B.________ jeweils mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden. 
Die Vorinstanz hält weiter fest, die Bundesanwaltschaft habe auch auf die für Drogendelikte typische Stückelung der transportierten Bargeldbeträge hingewiesen. Nach der Bundesanwaltschaft werde im Ausland zurzeit gegen weitere Kontaktpersonen des Beschwerdeführers ermittelt. Schliesslich habe die Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Handelsprüfer- oder Schmelzerbewilligung für den legalen Goldhandel verfüge und sich als Finanzintermediär auch einer Selbstregulierungsorganisation hätte anschliessen müssen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK und seines Anspruchs auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV geltend. Er bringt vor, die Bundesanwaltschaft habe sich in ihrem Haftantrag weder zur qualifizierten Geldwäscherei noch zum Vorwurf der Verletzung von Deklarationsvorschriften hinreichend geäussert. Das Zwangsmassnahmengericht habe deshalb zutreffend festgehalten, dass keine der im Haftantrag erwähnten Umstände für sich allein einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei zu begründen vermöge. Daran habe sich auch nach der ergänzenden Angaben der Bundesanwaltschaft nichts geändert: Da er berufsmässiger Gold- bzw. Edelmetallhändler sei, liessen sich die von der Bundesanwaltschaft beschriebenen Vorgänge ohne Weiteres mit (legalen) Verkaufsvorgängen erklären. So habe er bei seiner Einvernahme erklärt, dass seine Fahrzeuge für den Transport von Wertsachen mit einem geheimen Fach ausgestattet seien. Er habe dazu sogar das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich angefragt, ob dieser Umbau bewilligt werden müsse. Zudem seien bei den Goldausfuhren Zollkontrollen erfolgt, nach welchen die Weiterreise jeweils gewährt worden sei. Dies zeige, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - alle gesetzlichen Pflichten eingehalten worden seien. Weiter stelle der Kontakt zu anderen Goldhändlern kein Indiz für Geldwäscherei dar. Nach seiner Ansicht begründen ferner auch die gefundenen Kokainspuren keinen dringenden Tatverdacht. Eine Untersuchung in Deutschland habe ergeben, dass kaum ein Euroschein frei von Kokainspuren sei. Die Kokainspuren am Lenkrad liessen zudem höchstens auf einen Kokainkonsum des Lenkers schliessen, womit der Beschwerdeführer jedoch nichts zu tun habe. Schliesslich vermöge auch die Stückelung des Bargeldes keinen Tatverdacht gegen ihn zu begründen.  
 
3.3. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteile 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter bzw. die Täterin als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation handelt (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b); oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Der Täter bzw. die Täterin wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305 bis Ziff. 3 StGB).  
 
3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts kein Bundesrecht verletzt: Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er betreibe ein legales Goldhandelgeschäft, äussert sich aber nicht zu den Vorwürfen der Bundesanwaltschaft, wonach er offenbar nicht über die nötigen Bewilligungen zum Betrieb eines solchen Geschäfts verfüge und auch keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei. Sodann bestreitet er nicht, in Kontakt mit B.________ gestanden zu haben. Aus dem Umstand, dass dieser bei Zollkontrollen nicht aufgehalten wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wird den beiden doch gerade vorgeworfen, die hohen Geldbeträge und Goldmengen, die in Deutschland und Italien bei polizeilichen Kontrollen aufgefunden wurden, nicht deklariert zu haben. Auch die Kontakte B.________s zu Mitgliedern einer kriminellen Organisation - die der Beschwerdeführer jedenfalls in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet - erscheinen verdachtsbegründend. Schliesslich durfte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auch die aufgefundenen Kokainspuren und selbst die Stückelung des Bargeldes als zusätzliche Indizien für die illegale Herkunft der transportierten Vermögenswerte berücksichtigen. Angesichts des relativ frühen Ermittlungsstadiums stellt die Vorinstanz zu Recht keine allzu strengen Anforderungen an den allgemeinen Haftgrund.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hält die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers für aussichtslos, weshalb sie diesem die für das Beschwerdeverfahren beantragte "unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung" verweigert. In einer Eventualbegründung hält sie überdies fest, das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege hätte ohnehin abgewiesen werden müssen, da der Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht retourniert habe. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, welche Vermögenswerte vom Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei betroffen sein könnten. Unter diesen Umständen hätte die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden können.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Beschwerde aussichtslos gewesen sei. Er macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe nach Einreichung seiner kantonalen Beschwerde noch zahlreiche neue Akten ins Recht gelegt, um den dringenden Tatverdacht darzulegen. Dies belege, dass seine Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei. Des Weiteren liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, da die Untersuchungshaft bereits mehr als 10 Tage gedauert habe und ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe. Demnach müsse er unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen notwendig verteidigt werden; die Bestellung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren dürfe nicht von seiner Bedürftigkeit abhängig gemacht werden.  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (siehe Urteile 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1; 1B_516/2020, 1B_520/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (so ausdrücklich Urteile 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die kantonale Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden: Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, stützt sich die Vorinstanz bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts unter anderem auch auf Akten, welche die Bundesanwaltschaft erst nach Einreichung seiner kantonalen Beschwerde ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht zudem lediglich "auf dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung noch" als gegeben und bejaht den allgemeinen Haftgrund demnach nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Bei dieser Sachlage hätte sie das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht.  
 
4.5. Auch die Eventualbegründung trägt die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht: Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei es seinem Rechtsvertreter derzeit nicht möglich, einen Kostenvorschuss von ihm anzunehmen. Er weist damit sinngemäss auf die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hin, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird (vgl. Art. 305 bis StGB; PIETH/SCHULTZE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 305bis StGB; DAMIAN K. GRAF, Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 16 zu Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz weist zwar in ihrem Entscheid selbst darauf hin, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus illegaler Herkunft stammen könnten, geht aber mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers ein, wonach es seinem Rechtsvertreter aus ebendiesem Grund nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss anzunehmen. Die Eventualbegründung vermag damit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu genügen.  
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind demnach aufzuheben. Die Vorinstanz wird neu über das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben. Dabei wird sie sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation seiner Mitwirkungsobliegenheit - an welche im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen - hinreichend nachgekommen ist, und ihm gegebenenfalls Gelegenheit einräumen müssen, sein Gesuch zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Haftanordnung respektive die Abweisung der dagegen gerichteten kantonalen Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) richtet. Sie ist im Übrigen teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Im selben Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Bund werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gutgeheissen, wobei für das bundesgerichtliche Verfahren von Mittellosigkeit auszugehen ist, um dem kantonalen Verfahren nicht vorzugreifen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden daher keine Kosten erhoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BGG eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Der Bund hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 12. Juli 2023 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Bund hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt Marco Uffer auszurichten. 
 
5.  
Rechtsanwalt Marco Uffer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern