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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_199/2022  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ SA, 
2. B.________ SA, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt, Rechtsanwältin Brigitte Knecht und 
Rechtsanwältin Anja Vogt, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Ausseramtliche Konkursverwaltung 
der C.________ AG in Liquidation,  
Rechtsanwältin Brigitte Umbach-Spahn und Rechtsanwalt Dr. Stephan Kesselbach, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Denise Jagmetti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Inventar, Aussonderungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. März 2022 (PS220006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die C.________ AG war eine Werbevermarkterin mit Sitz in U.________/ZH. Am 11. Mai 2018 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über die Gesellschaft.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 ersuchten die A.________ SA und die B.________ SA das für den Konkurs zuständige Konkursamt Wallisellen um Aussonderung des Guthabens, das sich auf dem Konto Nr. www bei der Bank D.________ AG befindet.  
 
A.c. Am 26. Juni 2019 setzte die erste Gläubigerversammlung Brigitte Umbach-Spahn und Dr. Stephan Kesselbach als ausseramtliche (a.a.) Konkursverwaltung ein.  
 
A.d. Die A.________ SA und B.________ SA forderten (bereits) am 6. Juni 2019 und in der Folge die a.a. Konkursverwaltung auf, ihnen das fragliche Kontoguthaben zu überlassen. Nach weiterer Korrespondenz teilte die a.a. Konkursverwaltung der A.________ SA und B.________ SA am 23. August 2019 mit, dass sie ihre Rechtsposition bezüglich des Bankkontos nicht rechtsgenügend nachgewiesen hätten. Abgesehen davon wäre ein Prätendentenstreit ohnehin nicht im Aussonderungsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dürfe sie als Konkursverwaltung keine Verfügung im Sinne von Art. 242 Abs. 1 SchKG erlassen.  
 
A.e. Die a.a. Konkursverwaltung erstellte am 14. Juni 2021 den Kollokationsplan und am 16. Juni 2021 das Konkursinventar der C.________ AG in Liquidation (SHAB-Publikation und Amtsblattpublikation am 17. Juni 2021). Unter der Inventarposition "Guthaben gegenüber Bank D.________ AG" (Nr. xxx) wurde zur Position Nr. yyy "Firmenkonto Nr. zzz, Nr. www, Fr. 487'413.61" vermerkt:  
 
"Das von der E.________ SA beantragte Aussonderungsverfahren ist vorliegend nicht anwendbar." 
 
 
A.f. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 erhoben die A.________ SA und B.________ SA (Gesellschaften der E.________ SA) Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Konkursinventars, die Aussonderung sämtlicher Vermögenswerte des erwähnten Kontos bei der Bank D.________ AG sowie eine Neuauflage des Konkursinventars.  
 
A.g. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens überwies das Obergericht, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde (vom 28. Juni 2021) mit Urteil vom 10. November 2021 zur Behandlung an das örtlich zuständige Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde. Das Bezirksgericht Bülach (als untere Aufsichtsbehörde) trat mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 auf die Beschwerde nicht ein.  
 
B.  
Hiergegen führten die A.________ SA und B.________ SA Beschwerde beim Obergericht. Sie verlangten 
- die Aufhebung des von der a.a. Konkursverwaltung (Beschwerdegegnerin) erstellten Konkursinventars (Antrag Ziff. 1a) und die Aussonderung sämtlicher Vermögenswerte auf dem erwähnten Konto bei der Bank D.________ AG (Antrag Ziff. 1b) und die Neuauflage des Konkursinventars (Antrag Ziff. 1c), 
- eventualiter (lediglich) die Neuauflage des Konkursinventars (Antrag Ziff. 2a) und die Aussonderung (Antrag Ziff. 2b), 
- subeventualiter die Neuauflage des Konkursinventars (Antrag Ziff. 3a) und den Vermerk des Anspruchs ihres Eigentums betreffend das erwähnte Konto (Antrag Ziff. 3b), und 
- subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die vorangehende Instanz (Antrag Ziff. 4). 
Mit Urteil vom 7. März 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 21. März 2022 haben die A.________ SA und B.________ SA Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache erneuern sie ihre im kantonalen Verfahren gestellten Anträge (nunmehr als Beschwerdebegehren Ziff. 1-4). 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerinnen als Gläubigerinnen von der a.a. Konkursverwaltung nicht verlangen könnten, dass ein Vermögenswert aus dem Inventar zu streichen und auszusondern sei. Gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes im Konkursinventar stehe ihnen die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung. Ob die Beschwerde (vom 28. Juni 2021) gegen das Konkursinventar rechtzeitig (oder - wie die Erstinstanz meinte - verspätet) sei, könne offen bleiben. 
Weiter hat das Obergericht festgehalten, dass die a.a. Konkursverwaltung den Beschwerdeführerinnen als Drittansprecherinnen keine Frist zur Anhebung der Aussonderungsklage (nach Art. 242 Abs. 2 SchKG, Art. 45 KOV) habe ansetzen müssen. Die Beschwerdeführerinnen würden zwar Anspruch auf ein Kontoguthaben der Konkursitin bei der Bank D.________ AG erheben, jedoch auf keinen Anspruch, auf den das Aussonderungsverfahren (nach Art. 242 SchKG) anwendbar wäre. Aus dem gleichen Grund könne dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei an der inventarisierten Forderung ein Drittanspruch (nach Art. 34 KOV) zu vermerken, nicht gefolgt werden; die Beschwerde sei daher abzuweisen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen und- garantien geltend (mit Hinweis auf Art. 20a SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Das Bezirksgericht hätte keinen Nichteintretensentscheid zufolge verspäteter Beschwerde fällen dürfen, sondern in der Sache entscheiden müssen. Der vorinstanzliche Entscheid verletze daher ihr rechtliches Gehör, weil das Obergericht unterlassen habe, sich mit der von ihnen gerügten Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren zu befassen. 
 
3.1. Es trifft zu, dass das Bezirksgericht die Beschwerde gegen das Konkursinventar als verspätet erachtet hat, weil es im Schreiben der a.a. Konkursverwaltung vom 23. August 2019 eine bereits anfechtbare Verfügung (nach Art. 17 SchKG) erblickte. Das Obergericht hat die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht beantwortet und den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid aus anderen Gründen (Motivsubstitution) bestätigt.  
 
3.2. Die Aufsichtsbehörden nach Art. 17 f. SchKG haben im kantonalen Verfahren (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) das Recht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 110 III 69 E. 3).  
 
3.2.1. Zu Recht ist das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) von der bundesrechtlichen Vorgabe des Grundsatzes iuria novit curia ausgegangen (woran der Hinweis auf den entsprechenden Art. 57 ZPO nichts ändert). Wenn das Obergericht angenommen hat, dass es in der Rechtsanwendung frei und nicht an die rechtliche Erwägung der Erstinstanz gebunden sei, ist dies nicht zu beanstanden (BGE 144 III 462 E. 3.2.2). Das Obergericht durfte den erstinstanzlichen Entscheid aus anderen Überlegungen als aus diejenigen der unteren Aufsichtsbehörde (als Erstinstanz) bestätigen und eine Motivsubstitution vornehmen. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich darüber beschweren, dass die Vorinstanz nicht entschieden habe, ob das Schreiben der a.a. Konkursverwaltung vom 23. August 2019 eine blosse Absichtserklärung über die zukünftige Erstellung des anfechtbaren Konkursinventars sei, und das Nichteintreten aus anderen rechtlichen Gründen bestätigt hat, gehen ihre Vorbringen fehl.  
 
3.2.2. Aus der Beschwerdeschrift, welche die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht eingereicht haben, geht hervor, dass sie sich auf ein Recht zur Aussonderung, auf die Streichung des umstrittenen Anspruchs im Inventar und auf die Anwendbarkeit des Aussonderungsverfahrens sowie auf die Vormerkung eines Drittanspruchs berufen haben. Vorliegend hat das Obergericht das erstinstanzliche Nichteintreten (substituierend) damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen als Gläubigerinnen nicht verlangen könnten, einen Vermögenswert aus dem Inventar zu streichen, und sie keinen Anspruch für sich erheben würden, auf welchen das Aussonderungsverfahren anwendbar sei. Von einer Begründung, welche die Beschwerdeführerinnen nicht erwarten mussten (BGE 130 III 35 E. 5 [S. 39]) und daher ihren Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätte, kann nicht gesprochen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stellen sodann keine Rüge der Verletzung einer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, sondern richten sich gegen die Rechtsanwendung des Obergerichts.  
 
3.3. Eine Verletzung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich, und ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen bzw. konventionsrechtlichen Gehörsanspruch wird nicht dargelegt.  
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Inventarisierung eines Guthabens auf einem Bankkonto der Gemeinschuldnerin, welches die Beschwerdeführerinnen für sich beanspruchen. 
 
4.1. Umstritten ist die Auffassung des Obergerichts, welches das Vorgehen der a.a. Konkursverwaltung bestätigt hat, dass weder betreibungsrechtliche Beschwerde erhoben werden kann, noch das Aussonderungsverfahren zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Regeln über die Aussonderung (Art. 242 Abs. 1 SchKG und Art. 401 Abs. 3 OR).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen verlangen auf dem Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Lit. B: Anträge Ziff. 1b, 2b) gegen die a.a. Konkursverwaltung die Anordnung der Aussonderung sämtlicher Vermögenswerte auf dem erwähnten Konto bei der Bank D.________ AG (wie vor Bundesgericht mit Beschwerdebegehren Ziff. 1b, 2b).  
 
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigenschaft als Gläubigerinnen auf der Streichung der Forderung aus dem Konkursinventar bestehen, gehen sie fehlen. Sie können gegen die Weigerung oder Unterlassung, jedoch nicht gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes in das Konkursinventar betreibungsrechtliche Beschwerde führen (LUSTENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 33a, 33b zu Art. 221). Wenn das Obergericht die Beschwerde gegen das Konkursinventar mit der Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Forderung sei zu Unrecht aufgenommen worden, insoweit (d.h. mit Blick auf die blosse Gläubigereigenschaft) als unzulässig erachtet, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen verlangen, ein bestimmter Vermögenswert sei gestützt auf die Geltendmachung ihres Eigentumsanspruchs direkt auszusondern, ist ihr Begehren ebenfalls unzulässig. Entgegen ihrer Auffassung hat die Geltendmachung eines Eigentumsanspruchs keine unmittelbare Aussonderung zur Folge (BGE 87 III 14 E. 2b). Hat die Konkursverwaltung Kenntnis von einem Aussonderungsanspruch, hat sie diesen im Inventar vorzumerken und das Aussonderungsverfahren einzuleiten und durchzuführen (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 34, Art. 45 ff. VZG; JEANDIN/FISCHER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2015, N. 9 f. zu Art. 242). Anfechtbar mit Beschwerde ist u.a. die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Eigentumsanspruch nach Art. 34 VZG im Konkursinventar anzumerken, weil ihrer Meinung nach das Aussonderungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (JEANDIN/FISCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 242).  
 
4.2.3. Eine derartige Weigerung hat die a.a. Konkursverwaltung im konkreten Fall im Konkursinventar zum Ausdruck gebracht; sie kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerdeführerinnen als Ansprecherinnen haben ein schutzwürdiges Interesse an der gesetzeskonformen Verfahrensabwicklung (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 211 zu Art. 17). Ob das Obergericht die Weigerung bestätigen durfte oder eine Drittansprache im Inventar anzumerken ist (Lit. B: Anträge Ziff. 3b; Beschwerdebegehren Ziff. 3b), ist im Folgenden zu erörtern.  
 
4.3. Der Anwendungsbereich von Art. 242 SchKG erstreckt sich nur auf körperliche Sachen. Das Aussonderungsverfahren kommt - mit Bezug auf das Objekt - nicht zur Anwendung, wenn geltend gemacht wird, eine nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung stehe nicht dem Gemeinschuldner, sondern dem Ansprecher zu; ein Prätendentenstreit zwischen Masse und Drittansprecher ist im ordentlichen Prozess auszutragen bzw. das Aussonderungsverfahren ist nicht zu durchlaufen (BGE 128 III 388; 90 III 90 E. 1; 76 III 9 E. 1; 70 III 34 S. 36 ff.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 48 Rz. 15 f.). Diese konstante Rechtsprechung (RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 242; JEANDIN/FISCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 242) hat das Obergericht zum Ausdruck gebracht, so wie sie auch in der kantonalen Praxis bestätigt wird (u.a. Beschluss des Kantonsgerichts/SZ vom 6. Mai 2013, EGV/SZ 2013 A.6.6, S. 65; Urteil 14.2019.223 des Tribunale d'appello/TI vom 1. Oktober 2020 E. 5.1, mit Hinw.; Urteil DCSO/10/2021 der Cour de justice [Chambre de surveillance]/GE vom 21. Januar 2021 E. 2.1.3, E. 2.1.4, E. 2.2 am Anfang).  
 
4.4. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 401 Abs. 3 OR und ein mögliches Objekt zur Aussonderung im Verfahren nach Art. 242 SchKG.  
 
4.4.1. Der Auftraggeber hat im Konkurs des Beauftragten gemäss Art. 401 Abs. 3 OR einen Herausgabeanspruch, welcher bei einer ausreichenden Individualisierung von auszusondernden "beweglichen Sachen" zum Zuge kommt (BGE 127 III 273 E. 3b). Auch Geld ist genügend zu individualisieren, damit es Objekt einer Aussonderung sein kann. Im Falle der Vermischung des Geldes mit dem Vermögen des Beauftragten kommt es daher nicht zu einer Aussonderung. Dies ist der Fall, wenn Geld auf das Postcheck- oder Bankkonto des Beauftragten überwiesen wird (BGE 102 II 103 E. I.2, E. II.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 401 Abs. 3 OR ist eine Individualisierung höchstens dann nicht ausgeschlossen, wenn im Zuge der Auftragsausführung Geld auf ein Konto überwiesen wird, das auf den Auftraggeber lautet oder über welches der Beauftragte jedenfalls nicht beliebig verfügen kann (BGE 102 II 297 E. 3).  
 
4.4.2. Das Obergericht hat - für das Bundesgericht verbindlich - festgehalten, dass die Gemeinschuldnerin Berechtigte einer Forderung gegenüber der Bank und die Gemeinschuldnerin Kontoinhaberin war. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Bank hatte weder die Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme noch die in einem Wertpapier verkörperte Forderungen zum Gegenstand, sondern das Führen eines gewöhnlichen (Firmen-) Kontos. Die Gemeinschuldnerin als Kundin hat eine blosse Forderung gegenüber der Bank (vgl. BGE 132 III 480 E. 4.2), so dass Art. 242 SchKG an sich keine Anwendung findet.  
 
4.4.3. Die Beschwerdeführerinnen schliessen aus dem erwähnten Urteil (BGE 102 II 297), worin das Bundesgericht den Aussonderungsanspruch von Art. 401 Abs. 3 OR betreffend eine Forderung materiell beurteilt hatte, auf die Anwendung des Aussonderungsverfahrens nach Art. 242 SchKG (unter Hinweis auf RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 21 zu Art. 242). Ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 242 SchKG für Forderungen - wie es die Beschwerdeführerinnen verlangen - würde (konsequenterweise) wie in der Pfändung einen Entscheid über die "grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung" an der Forderung verlangen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 5 SchKG; vgl. mit Bezug auf Art. 401 Abs. 3 OR: Urteil 15.2015.13 des Tribunale d'appello/TI vom 29. April 2015 E. 2.2a am Ende). Ein solches Vorgehen (d.h. die Analogie zum Widerspruchsverfahren in der Pfändung) fällt indes nach der Rechtsprechung in Anwendung von Art. 242 SchKG ausser Betracht, wie das Bundesgericht bereits entschieden (FRITZSCHE/ WALDER, a.a.O.; BGE 76 III 9 E. 1; 70 III 34 S. 37) und das Obergericht im Ergebnis angenommen hat.  
 
4.4.4. Die Nichtanwendung bzw. fehlende Notwendigkeit des konkursspezifischen Verfahrens schliesst den konkursfesten Schutz Dritter nicht aus. Wird eine auf den Namen des Gemeinschuldners lautende Forderung von einem Dritten gestützt auf Art. 401 OR angesprochen, so kann der Ansprecher dies dem Forderungsschuldner (hier eine Bank) zur Kenntnis zu bringen, solange eine Auszahlung nicht erfolgt ist. Der Ansprecher kann gegen die Konkursmasse Klage auf Feststellung seines Anspruchs einleiten. Ausserdem kann die Masse selber an das Gericht gelangen; ausserdem hat der Ansprecher die Möglichkeit, den Forderungsschuldner (Bank) zur Hinterlegung des streitigen Betrages anzuhalten (FRITZSCHE/WALDER, a.a.O.).  
 
4.4.5. Selbst wenn für die Aussonderung im Konkurs nach Art. 401 Abs. 3 OR betreffend Forderungen keine Analogie zum Widerspruchsverfahren in der Pfändung nötig wäre, könnte die hier umstrittene Forderung nicht als Aussonderungsobjekt wie eine "unbewegliche Sachen" gelten. Damit die Anwendung von Art. 401 Abs. 3 OR für Forderungen in Frage kommt (E. 4.4.1), gelten jedenfalls strenge Voraussetzungen und eine strikte Individualisierung (Urteil B.116/1990 vom 20. Juli 1990, in: SJ 1990 S. 637, zit. in Urteil 4A_202/2009 vom 23. Juni 2009 E. 2.2.3). Soweit die Beschwerdeführerinnen (wie im kantonalen Verfahren) geltend machen, dass ihren Vertretern eine Kollektivzeichnungsberechtigung eingeräumt worden sei, können sie nichts für ein mögliches Objekt der Aussonderung ableiten. Damit bestätigen sie lediglich, dass sie (bzw. ihre Vertreter) gegenüber der Bank das Recht hatten, für die Kontoinhaberin über das Konto zu disponieren. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die Gemeinschuldnerin gestützt auf eine interne Vereinbarung nur im Einverständnis mit den Beschwerdeführerinnen über das Konto verfügen durfte, ändert dies ebenfalls nichts: Es bleibt bei der Kontoinhaberschaft der Gemeinschuldnerin und ihrer Fähigkeit, gegenüber der Bank über das Konto zu verfügen. Ist allein bereits aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ein genügendes Aussonderungsobjekt nicht erkennbar, lässt sich eine behördliche Parteirollenverteilung und Klagefristansetzung mit Verwirkungsfolge (Art. 242 Abs. 2 SchKG) - und damit eine Besserstellung der Konkursmasse gegenüber den Beschwerdeführerinnen (als Forderungsprätendenten) - nicht rechtfertigen (vgl. bereits LEUCH, Die Bedeutung des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens um Forderungen, ZBJV 1940 S. 21).  
 
4.4.6. Wenn das Obergericht auf die Kontoinhaberschaft der Gemeinschuldnerin abgestellt und festgehalten hat, dass Geld auf ein Konto überwiesen worden sei, an welchem die Kontoinhaberin bis zur Konkurseröffnung gegenüber der Bank berechtigt war, und angenommen hat, es liege keine körperliche Sache vor, kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe das konkursspezifische Aussonderungsverfahren übergangen.  
 
4.5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen beruht der Schluss, dass die Eigentumsansprache am Guthaben nicht vorzumerken sei, auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und verletzte die Regeln über die Vormerkung der Drittansprache an inventarisierten Vermögensgegenständen. Der Einwand geht fehl. Gemäss Art. 34 KOV sind die Eigentumsansprachen nach Art. 242-242b SchKG einzutragen. Da das Obergericht die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mangels Aussonderungsobjekt nicht als Drittansprache entgegennehmen musste, für welche das Aussonderungsverfahren in Frage kam, ist nicht zu beanstanden, wenn es keinen Grund gesehen hat, eine Drittansprache gemäss Art. 34 KOV im Inventar vorzumerken.  
 
5.  
Nach dem Dargelegten verletzt kein Bundesrecht, wenn das Obergericht die Beschwerde abgewiesen hat. Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da der Beschwerdegegnerin keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 7'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der ausseramtlichen Konkursverwaltung der C.________ AG in Liquidation und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante