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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_44/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Wasserrechtliche Konzession, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 20. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. xxx in U.________, welches über einen direkten Seeanstoss verfügt. Einem seiner Rechtsvorgänger wurde mit Verfügung vom 26. Februar 1895 die Konzession für die Erstellung einer Landanlage im Umfang von 36.6 m 2 sowie ausserhalb derselben eines Schiffschopfs von 14.75 m 2erteilt, wobei die letztgenannte Fläche Seegebiet blieb.  
 
 Anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2003 stellte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) fest, dass sich beim Bootshaus von A.________ ein unbewilligtes gemauertes Badepodest befindet. A.________ räumte daraufhin ein, er habe sich im Jahr 2002 dazu entschieden, den bestehenden Unterbau aus nicht vermauerten Steinen (Blockwurf) um ca. 50 cm zu erhöhen und diese Steine zu vermauern, um so eine ebene Fläche zu gewinnen. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 23. April 2007 ordnete die Baudirektion des Kantons Zürich zum einen die nachträgliche Befristung der Konzession aus dem Jahre 1895 bis zum 31. Dezember 2010 an. Diese Anordnung betrifft sämtliche von der ursprünglichen Konzession erfassten Bauten, d.h. Bootshaus, Mauer, Fundament, Ufertreppe und Blockwurf. Weiter verfügte die Baudirektion, dass für die illegal erstellten Bauten, d.h. für das Badepodest sowie für eine weitere Ufertreppe, keine Konzession erteilt werde, weswegen diese Bauten aus dem See zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen seien. 
 
 Hiergegen rekurrierte A.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser hiess den Rekurs am 29. Januar 2014 betreffend die Anordnungen und Gebührenauferlegung für eine der Ufertreppen teilweise gut. An der Beseitigung des Badepodests hielt der Regierungsrat dagegen fest und ordnete hierfür eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. Ebenso bestätigte der Regierungsrat die Befristung der ursprünglichen Konzession. 
 
 Gegen den Entscheid des Regierungsrats beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gegenstand jenes Verfahrens bildete nur noch die Verpflichtung zur Beseitigung des Badepodestes und zur Wiederherstellung des früheren Zustands des darunterliegenden, von der ursprünglichen Konzession erfassten Blockwurfs. Mit Urteil vom 20. November 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und stellt im Wesentlichen den Antrag, "es sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. November 2014 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, betreffend Vermauern der obersten Steine des Blockwurfes". 
 
 Die Baudirektion, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Somit ist die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, da er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Ebenso besteht insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), als der Beschwerdeführer gezwungen wird, das Badepodest zu beseitigen.  
 
1.3. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalemRecht ist dagegen ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von ihm im Jahr 2002 vorgenommene Erhöhung und Vermauerung des Blockwurfs stelle überhaupt keine Erweiterung der Seebaute dar, sondern sei lediglich eine Unterhaltsarbeit, zu welcher er gemäss den Bestimmungen der ursprünglichen Konzession verpflichtet sei; vor der Umsetzung dieser Massnahme habe der Wellengang des Zürichsees immer wieder die obersten Steine des Blockwurfs weggespült.  
 
 Mit diesem Einwand hat sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und festgehalten, es bestehe in der ursprünglichen Konzession von vornherein keine Grundlage für das Vermauern des Blockwurfs und das Errichten eines ebenen Podests, womit vor dem Bootshaus ein grosszügiger Badeplatz geschaffen werde. Eine solche Konstruktion erscheine insbesondere auch nicht als Unterhaltsmassnahme, zumal die vom Beschwerdeführer gewählte Bauform als Podest bzw. Badeplatz nicht notwendig sei, um die Schutzfunktion des Blockwurfes zu gewährleisten. Ebenso widerspreche diese Bauform dem Ziel einer naturnahen Gestaltung des Seeufers. 
 
 Zu diesen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Art und Weise, sondern er beschränkt sich auf die blosse Wiederholung seines vom Verwaltungsgericht abgelehnten Standpunktes. Ebenso zeigt er im Zusammenhang mit diesem Vorbringen nicht auf, inwiefern die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglich konzessionierten Zustands auf einer geradezu willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruhen soll; er benennt noch nicht einmal die gesetzlichen Bestimmungen, auf die er seine Position abstützt. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt gehört werden kann. 
 
2.2. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer seine Behauptung, in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sei ein viel höherer und weiter in den See hinausragender Blockwurf bewilligt worden bzw. habe ein neues Badepodest erstellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer erneut ein willkürliches Vorgehen der Behörden und sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung.  
 
 Auch zu diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht geäussert und gestützt auf Abklärungen der Baudirektion festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele mehrheitlich nicht Bauten zulasten von Gewässergebiet beträfen, sondern vielmehr Bauten auf Privatgrundstücken oder konzessionierten Landanlagen, welche mit der Konzessionserteilung ins Privateigentum übergegangen seien; für solche Bauten bestünden andere rechtliche Bewilligungsvoraussetzungen. 
 
 Erneut setzt sich der Beschwerdeführer nur unzureichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander: Aufgrund des vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffs "mehrheitlich" spekuliert er zwar, dass doch zumindest einige Bauten zulasten des Gewässergebiets neu bewilligt worden sein könnten. Er benennt jedoch kein konkretes Beispiel, bei dem dies nachgewiesenermassen der Fall ist. Mit diesem Vorgehen genügt er den ihm obliegenden Substantiierungslasten nicht (vgl. E. 1.3 hiervor) und vermag insbesondere keine rechtsungleiche Behandlung darzutun.  
 
3.  
 
 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im beschränkten Umfang ihrer Zulässigkeit als unbegründet abzuweisen. 
 
 Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler