Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.64/2003 /kra 
 
Urteil vom 11. Februar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichter Killias, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Imthurn, 
 
gegen 
A.________, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 
8. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde 1945 in der ehemaligen DDR geboren und kam 1954 in die Bundesrepublik Deutschland. Bereits in seiner Jugend, die er im Grenzgebiet zu den Niederlanden verbrachte, hatte er mit der Vernichtung von alter Munition und Minen aus dem zweiten Weltkrieg zu tun. Nach Abschluss seiner Ausbildung als Sprengmeister kam er 1966 in die Schweiz, wo damals infolge eines Unfalls fast alle Fachleute dieser Sparte ums Leben gekommen waren. Hier gründete er 1972 die Firma X.________AG, mit der er bis heute verbunden blieb. Im Laufe seiner Tätigkeit sprengte er weit über 300 Hochkamine, ebenso viele Gebäude und Tausende Tonnen von Fels. Seit 1982 ist er Gerichtsexperte in Deutschland und seit 1991 Sprengfachmann mit eidgenössischem Diplom des BIGA. 
 
Im Zusammenhang mit einer geplanten Neuüberbauung im Zentrum von Horgen mussten im Februar 1997 mehrere Gebäude abgebrochen werden. Die X.________AG erhielt den Auftrag, die beiden Altbauten Seestrasse 122 und 126 zu sprengen. Für die Sprengung war X.________ als Sprengmeister persönlich verantwortlich. Die Sprengung war auf den 7. Februar 1997, 11.00 Uhr, angesetzt. In der Stunde zuvor mussten immer wieder Schaulustige, die sich im Gefahrenbereich aufhielten, zurückgedrängt werden. Diese sammelten sich in der Folge mit anderen Personen auf einem hinter der polizeilichen Absperrung liegenden und leicht erhöhten Podest vor der Liegenschaft alte Landstrasse 31, von wo aus sie einen direkten und offenen Sichtkontakt auf das ungefähr 60 Meter entfernte Sprengobjekt hatten. Im Bereich alte Landstrasse 31 waren zunächst nur der Gemeindepolizist B.________ und später auf Betreiben von X.________ zusätzlich sein Mitarbeiter C.________ im Einsatz. Als die beiden Altbauten um ca. 11.00 Uhr gesprengt wurden, befanden sich rund 30 Personen auf dem Podest. Die Sprengung bewirkte, dass ein etwa fünf Kilogramm schwerer Steinbrocken auf diese Personengruppe zuflog und A.________ erheblich sowie zwei weitere Personen leicht bis mittelschwer verletzte. Zudem wurden zwei Häuser und ein Personenwagen beschädigt. 
 
Mit Strafbefehl vom 2. Juli 1998 wurde der Mitarbeiter von X.________, C.________, wegen seines Verhaltens bei der Sprengung verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. 
B. 
Die Bezirksanwaltschaft Horgen erhob am 23. Oktober 1998 gegen X.________ Anklage. Sie warf ihm vor, er habe als verantwortlicher Sprengmeister fahrlässig Menschen durch Sprengstoff gefährdet, die sich einerseits als Bahnreisende auf dem Bahnsteig des nahe gelegenen Bahnhofs Horgen und anderseits als Schaulustige auf dem Podest vor der Liegenschaft alte Landstrasse 31 aufgehalten hätten. Zudem habe er A.________ fahrlässig am Körper verletzt. 
 
Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2001 wurde X.________ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, jedoch wegen fahrlässiger Gefährdung von Leib und Leben von Menschen durch Sprengstoff schuldig gesprochen und mit 20 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das Bezirksgericht ging davon aus, es seien Bahnreisende, die sich auf den Bahnsteigen des Bahnhofs Horgen befunden hätten, gefährdet worden. 
 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Verurteilten wurde dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2002 in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen und mit 45 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das Obergericht ging davon aus, während eine konkrete Gefährdung von Bahnreisenden auf dem Bahnhof Horgen nicht erstellt sei, seien die Schaulustigen im Bereich des Podests, auf dem auch A.________ die Sprengung mitverfolgt hatte, konkret gefährdet gewesen. Darin, dass die Räumung des Podests unterblieb, erblickte das Obergericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. 
 
Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 8. April 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
X.________ führt fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, der Beschluss des Kassationsgerichts vom 8. April 2003 sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit sich die Beschwerde, in welcher überdies keine angeblich verletzte Norm ausdrücklich genannt wird, in appellatorischer Kritik erschöpft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b), ist darauf nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, seine Verurteilung stehe im Widerspruch zur Verurteilung seines Mitarbeiters C.________. Um diesen angeblichen Widerspruch überprüfen zu können, beantragte er den Beizug der Akten, die zur Verurteilung von C.________ führten. Das Kassationsgericht wies diesen Antrag ab, und damit ist es nach Auffassung des Beschwerdeführers in Willkür verfallen (Beschwerde S. 4 - 9). Er beruft sich folglich sinngemäss auf Art. 9 BV
 
Das Kassationsgericht hat dazu ausgeführt, das Obergericht sei nicht an die Erwägungen im Strafbefehl vom 2. Juli 1998 gebunden gewesen und habe das Verhalten C.________s selber und allenfalls sogar abweichend vom Strafbefehl würdigen können. Folglich bestehe kein Anlass, die Akten des Verfahrens gegen C.________ beizuziehen (angefochtener Beschluss S. 25, 27). 
 
Diese Auffassung des Kassationsgerichts ist unter dem Gesichtswinkel der Willkür offensichtlich nicht zu beanstanden. Eine - vom Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemachte - Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte allenfalls dann vorliegen, wenn das Obergericht auf die Akten des Verfahrens gegen C.________ abgestellt hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer aber selber nicht. 
3. 
Das Obergericht stellte fest, nach den Aussagen des Beschwerdeführers seien sowohl der Gemeindepolizist B.________ als auch C.________ "nicht geeignet für die ihnen übertragenen Absperrsicherungen" gewesen, weshalb er sie durch andere Leute hätte ersetzten müssen (Urteil Obergericht S. 57). Der Beschwerdeführer hatte dazu vor dem Kassationsgericht vorgebracht, er habe C.________ die Eignung zur Erfüllung der Absperraufgaben nie abgesprochen (angefochtener Beschluss S. 24). Das Kassationsgericht verweist demgegenüber darauf, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe mit der Zeit herausgefunden, dass C.________s Qualitäten nicht dem Stand entsprochen hätten, den er vorausgesetzt habe (angefochtener Beschluss S. 25). Dass das Kassationsgericht damit in Willkür verfallen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. 
 
Er macht jedoch geltend, dem Obergericht sei es gar nicht darum gegangen, wie er die Eignung C.________s eingestuft habe, sondern darum, ob C.________ tatsächlich für seine Aufgabe geeignet gewesen sei (Beschwerde S. 6). Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt auf Art. 9 BV
 
Von Willkür kann jedoch nicht die Rede sein. Zum einen ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle nicht, dass das Obergericht C.________ gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers die Eignung für seine Aufgabe tatsächlich abgesprochen hat. Es kam nur zum Schluss, dass der Beschwerdeführer C.________ durch eine andere Person hätte ersetzen sollen, nachdem er selber der Ansicht war, C.________ sei für seine Aufgabe nicht geeignet. Zum anderen wäre das Obergericht auch nicht in Willkür verfallen, wenn es C.________ die Eignung tatsächlich abgesprochen hätte, denn ein solcher Schluss liess sich aus der Beurteilung durch den Beschwerdeführer, der ein Fachmann auf dem Gebiet des Sprengwesens ist, ohne Weiteres ziehen. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist es im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Akten des Verfahrens gegen C.________ nicht beigezogen worden sind. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: