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Ecriture agrandie
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 77/03 
 
Urteil vom 23. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
A.________, 1964, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon TG 
 
(Entscheid vom 15. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau das Gesuch des seit 24. Juni 2002 arbeitslos gemeldeten A.________ (geboren 1964) um Ausrichtung von Beiträgen an Wochenaufenthalter in der Zeit vom 15. August bis 6. September 2002 ab, da keine finanzielle Einbusse ausgewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 15. Januar 2003 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung seien ihm Wochenaufenthalterbeiträge zuzusprechen. 
Mit Verfügung vom 21. März 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eingabe vom 19. März 2003 in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Umänderung an A.________ zurückgewiesen, da sie ungebührlich und übermässig weitschweifig ist. Am 2. April 2003 hat A.________ fristgerecht eine verbesserte Rechtsschrift eingereicht. 
Vorinstanz und AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge an Wochenaufenthalter (Art. 68, 70 und 71 AVIG; Art. 91, 93 und 94 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Im Streit liegt der Anspruch des in X.________ wohnhaften Beschwerdeführers auf Wochenaufenthalterbeiträge im Zusammenhang mit der vom 15. August bis 6. September 2002 bei der Firma Y.________ ausgeübten temporären Tätigkeit, wobei der Versicherte vor seiner Kündigung bereits vom 18. August 1992 bis 21. Juni 2002 bei dieser Firma als Tiefbauzeichner tätig war. 
2.1 Nach dem deutschen Wortlaut des Art. 71 Abs. 2 AVIG müssen "dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen". Ebenso ist in der italienischen Fassung davon die Rede, dass "all'assicurato, a cagione del lavoro esterno, risultino perdite finanziarie rispetto alla sua ultima attività". Ähnlich spricht der französische Wortlaut davon, dass "les dépenses causées à l'assuré par la prise d'un emploi à l'extérieur le désavantagent financièrement par rapport à son activité précédente" (Hervorhebungen hinzugefügt). Durch die Verwendung des Ausdrucks "durch"/"causées ... par"/"a cagione del" ist aus dem Wortlaut aller drei Sprachfassungen dieser Bestimmung ersichtlich, dass zwischen der auswärtigen Arbeit auf der einen und der finanziellen Einbusse auf der andern Seite ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Mit dem Pendlerkostenbeitrag soll nur dann ein Ausgleich geschaffen werden, wenn dadurch, dass der Arbeitsplatz ausserhalb der Wohnortsregion liegt, im Vergleich zur letzten Tätigkeit finanzielle Einbussen entstehen (vgl. BGE 111 V 286 Erw. 5b; Urteil B. vom 5. Juni 2003, C 246/02 und C 268/02). 
2.2 Fest steht, dass vor und während der Arbeitslosigkeit insoweit die gleichen Verhältnisse bestanden, als der Beschwerdeführer bei derselben Firma temporär arbeitete, bei der er vorher über Jahre festangestellt war. Da er zudem den gleichen Wohnort beibehielt, war er auch vor Arbeitslosigkeit am Arbeitsort als Wochenaufenthalter gemeldet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte geltend, obwohl der Arbeitgeber derselbe geblieben sei, habe er dennoch aufgrund veränderter Bedingungen eine finanzielle Einbusse erlitten. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe nämlich der Arbeitgeber die Fahrkosten übernommen. Daher sei auch die durch die Verwaltung vorgenommene Ermittlung der Beiträge für Wochenaufenthalter falsch, da sie unter der Rubrik "Wegkosten vorher" ebenfalls einen Betrag eingesetzt hätte. Zudem sei bei der Berechnung nicht von pauschalen Unterkunfts- und Verpflegungskosten auszugehen. Diese Einwendungen gehen fehl. Wenn der Versicherte angibt, die finanzielle Einbusse sei in den geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen begründet, entspringt diese gerade nicht dem Umstand - wie es der ratio legis entsprechen würde -, dass ausserhalb der Wohnortsregion eine Tätigkeit angenommen wurde. Hier entstand ein allfälliger Minderverdienst vielmehr dadurch, dass der gleiche Arbeitgeber zu einer (freiwilligen) finanziellen Leistung, die er vorher erbrachte, offenbar nicht mehr bereit war und nicht, weil der Arbeitsplatz ausserhalb der Wohnortsregion lag, sodass es am verlangten ursächlichen Zusammenhang zwischen der ausserhalb der Wohnortsregion angenommenen temporären Tätigkeit und der finanziellen Einbusse fehlt, weshalb diese nicht mittels Gewährung von Wochenaufenthalterbeiträgen durch die Arbeitslosenversicherung zu tragen ist. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der durch die Verwaltung vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Berechnung der beantragten Wochenaufenthalterbeiträge. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: