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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_371/2017  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. A.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Philipp Perren, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Eisele und Dr. Peter R. Isler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienkaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 18. Dezember 2015 (LB150028) und 
vom 6. Juni 2017 (LB170009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die hier zu beurteilende Streitigkeit steht im Zusammenhang mit einem am 8. Februar 1991 geschlossenen Aktienkaufvertrag. Mit diesem hat sich das Bundesgericht in zwei Entscheiden bereits befasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_500/2011 vom 8 Mai 2012; 5C.275/2002 vom 3. Juli 2003). Zwar kommt den in diesen Verfahren mit Bezug auf die Prozessparteien rechtskräftig entschiedenen Punkten für die nun zu beurteilenden Streitfragen keine wesentliche Bedeutung zu und sind die Entscheide in den anderen Punkten für das jetzige Verfahren nicht verbindlich. Sowohl die kantonalen Instanzen als auch die Parteien beziehen sich aber vielfach auf die vorangegangenen Verfahren, weshalb der Hintergrund dieser Verfahren hier kurz zusammengefasst wird: 
 
A.a. D.B.________ und der inzwischen verstorbene E.A.________ erwarben im Jahr 1984 Land in Wallisellen als Miteigentümer je zur Hälfte. Am 28. November 1984 räumten sie der sich in Gründung befindenden F.________ AG (Baurechtsnehmerin) ein selbständiges, 100 Jahre dauerndes Baurecht ein. Am 23. Juni 1989 liessen sie und die Baurechtsnehmerin eine Änderung der Zinsberechnung öffentlich beurkunden und im Grundbuch eintragen: künftig galt ein Landwert von Fr. 2'100.--/m². Dieser Wert sollte jährlich der Ortsüblichkeit oder der Veränderung der Konsumentenpreise angepasst werden.  
 
A.b. Ursprünglich standen von den 500 Aktien der Baurechtsnehmerin deren 275 im Eigentum von E.A.________ und seines Sohnes, D.B.________ hielt 175 und G.________ 50 Aktien. Dieser verkaufte im Juni 1989 seine Aktien zu gleichen Teilen an die B.________ AG und an die E.A.________ AG (heute A.________ AG; Beklagte 2; Beschwerdeführerin 2). Damit bestanden zwei Aktionärsgruppen. Die "Gruppe A" (A.________) mit 60 % und die "Gruppe B" (B.________) mit 40 %.  
 
A.c. Mit Vertrag vom 8. Februar 1991 verkaufte D.B.________ "E.A.________ oder E.A.________ AG" seine 200 Aktien an der Baurechtsnehmerin zum Preis von insgesamt Fr. 6 Mio. Bezüglich Baurechtszins hielten die Vertragsparteien fest:  
 
3.0. Der Baurechtszins von Fr. 356'000.00 gilt als Basiswert per 01.04.1991, für den Landanteil des Verkäufers und gilt demzufolge als Basiswert für die Zinskorrekturen gemäss Art. 3.2 und 3.3 dieses Vertrages, welche jährlich erstmals per 01.04.1992 zu erfolgen haben. 
... 
3.2. Der Baurechtszins erhöht sich um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenpreise (Beispiel: 4% Teuerung = 2% Erhöhung Baurechtszins.) 
3.3. Für Erhöhungen des Hypothekarzinses gilt die Basis 6¾%. 
Wenn der Hypothekarzins über 6¾% steigt, wird wiederum die Hälfte erhöht. (Beispiel ¼% Erhöhung = 1/8% Aufschlag des Baurechtszins) 
Wenn der Hypothekarzins unter 6¼% fällt, wird der Baurechtszins um die Hälfte ermässigt."  
Am 9. Mai 1995 modifizierten D.B.________ und E.A.________ den Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 wie folgt: 
 
" Für Erhöhungen des Hypothekarzinssatzes gilt die Basis 6½%. Wenn der Hypothekarzinssatz 1. Hyp. laut ZKB für Gewerbehäuser über 6½% steigt, wird wiederum die Hälfte erhöht.... Wenn der Hypothekarzins unter 6½% fällt, wird der Baurechtszins um die Hälfte ermässigt."  
 
A.d. Im Jahre 1993 trat D.B.________ seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Baurechtsliegenschaft an seine beiden Kinder B.B.________ (Klägerin 1; Beschwerdegegnerin 1) und C.B.________ (Kläger 2; Beschwerdegegner 2) ab.  
 
A.e. Am 6. November 1996 teilte die Baurechtsnehmerin den Grundeigentümern mit, sie werde den Baurechtszins künftig auf einem " aktuellen ortsüblichen" Landwert von Fr. 500.-- berechnen. Entsprechend reduzierte sie ihre Zahlungen ab dem ersten Quartal 1997 sowie zusätzlich unter Berufung auf die Senkung des Hypothekarzinses ab April 1998. Die Kläger waren der Ansicht, der Baurechtszins bestimme sich namentlich nach dem Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991. Sie klagten gegen die Baurechtsnehmerin auf Zahlung des Differenzbetrages. Im zit. Urteil 5C.275/2002 erkannte das Bundesgericht, der Aktienkaufvertrag sei für die Baurechtsnehmerin nicht verbindlich, und der geschuldete Zins sei gemäss der am 23. Juni 1989 zwischen den Miteigentümern und der Baurechtsnehmerin vereinbarten Änderung der Zinsberechnung (vgl. Sachverhalt A.a hiervor) festzusetzen.  
 
A.f. Daraufhin klagten die Kläger gegen E.A.________ und die Beklagte 2. Sie verlangten im Wesentlichen die Differenzbeträge zwischen dem nach ihrer Ansicht gemäss den Zusatzvereinbarungen geschuldeten und dem von der Baurechtsnehmerin tatsächlich bezahlten Baurechtszins.  
 
A.f.a. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage zunächst ab. Es sah den Nachweis nicht als erbracht an, dass E.A.________ für die im Aktienkaufvertrag festgelegten Baurechtszinsen habe haften wollen, und mass der Vereinbarung auch nach dem Vertrauensprinzip nicht diese Bedeutung bei. Allerdings hielt es im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip fest, E.A.________ habe sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch die Baurechtsnehmerin den Baurechtszins gemäss den im Aktienkaufvertrag enthaltenen Vorstellungen festsetzen werde.  
 
A.f.b. Das von den Klägern angegangene Bundesgericht erkannte, der Verkäufer der Aktien (D.B.________), der mit der Übertragung der Aktien aus der Aktiengesellschaft (der Baurechtnehmerin) ausschied, sei zusammen mit E.A.________, der als Käufer auftrat, gleichzeitig Baurechtsgeber. Daher sei bei der Beurteilung der Vereinbarung dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Baurechtszins und dem Wert der Aktien Rechnung zu tragen. Je tiefer der Baurechtszins sei, desto mehr Kapital verbleibe in der Aktiengesellschaft entsprechend dem geringfügigeren Aufwand. Davon profitierten die Aktionäre nach Massgabe ihres Aktienbesitzes, mit Bezug auf die Übertragung der Aktien also die Käufer. Je höher der Baurechtszins sei, desto mehr Kapital fliesse aus der Gesellschaft ab, die den Zins zu bezahlen habe. Davon profitierten zu Lasten der Baurechtsnehmerin die Baurechtsgeber nach Massgabe ihrer Eigentumsanteile, mit Bezug auf die Übertragung der Aktien also insbesondere der Verkäufer. Im Aktienkaufvertrag hätten die Parteien die Festsetzung des Baurechtszinses bestimmt und damit geregelt, in welchem Mass Käufer und Verkäufer von der Abwicklung des Aktienkaufvertrages profitieren sollten. Die Höhe des Kaufpreises sei offensichtlich mit Blick auf die Berechnungsweise des Baurechtszinses vereinbart worden. Diese und der im Vertrag festgesetzte Kaufpreis bildeten somit die wesentlichen Elemente für das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In dieses Verhältnis, welches dem Konsens über den Aktienverkauf zugrunde liege, würde eingegriffen, sollte nachträglich eine von der vereinbarten abweichende Festsetzung des Baurechtszinses Platz greifen, und damit die Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung aus dem zwischen den Parteien ausgehandelten Gleichgewicht gebracht werden. Auf einen Verkauf der Aktien unter anderen als den vereinbarten Bedingungen hätten sich die Parteien aber nicht geeinigt (zit. Urteil 4A_500/2011 E. 3.1). Das Obergericht habe übersehen, dass eine Verletzung der von ihm angenommenen Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin den Baurechtszins gemäss den im Aktienkaufvertrag enthaltenen Vorstellungen festsetzen werde, Schadenersatzansprüche auslöse (zit. Urteil 4A_500/2011 E. 3.6). Das Bundesgericht wies die Sache an das Obergericht zurück, welches die Klage im noch zu beurteilenden Umfang aufgrund der von den Klägern vorgelegten, unbestritten gebliebenen Berechnung mit Urteil vom 23. August 2012 guthiess. Dieses Urteil blieb unangefochten.  
 
B.  
Die nun zu beurteilende Streitigkeit gründet in zwei Differenzen bezüglich der korrekten Festsetzung des Baurechtszinses gemäss den im Aktienkaufvertrag enthaltenen Vorstellungen: 
Einerseits geht es um die Teilenteignung einer Fläche von 955 m2 des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks durch die Verkehrsbetriebe J.________ AG (nachfolgend: J.________ AG) im Jahre 2008. Die Kläger erhielten für ihre Hälfte (477.5 m2) eine Barentschädigung im Betrag von Fr. 1'146'787.90, wobei ursprünglich für die auf 935 m2 geschätzte Fläche eine Entschädigung von Fr. 1'122'770.-- vorgesehen war, die entsprechend dem tatsächlichen Ausmass von 955 m2 angepasst wurde. E.A.________ erhielt einerseits eine Barentschädigung sowie eine Fläche von 834 m2 mit 20 Ersatzparkplätzen. Die Situation der Baurechtsnehmerin im Enteignungsverfahren ist unklar. Die Beklagten waren der Auffassung, sie (bzw. die Baurechtsnehmerin) seien im Umfang, in dem sich die Fläche des Baurechtsgrundstücks wegen der Enteignung verringert habe, zu einer Reduktion des Baurechtszinses berechtigt. 
Ausserdem besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien, wie die im Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 in Ziff. 3.2. enthaltene Indexklausel zur Festsetzung des Baurechtszinses bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise auszulegen ist. Während die Kläger (entsprechend ihren Berechnungen in den bisherigen Verfahren) die Indexpunkte für massgeblich erachteten, gingen die Beklagten davon aus, es sei die gängige vom Bundesamt für Statistik publizierte Formel anzuwenden. 
Die Kläger reichten beim Bezirksgericht Meilen Klage ein, mit der sie (analog zum zit. Verfahren 4A_500/2011) im Wesentlichen die Differenzbeträge zwischen den von der Baurechtsnehmerin tatsächlich bezahlten Baurechtszinsen und den ihnen ihrer Meinung nach gestützt auf den Aktienkaufvertrag zustehenden Beträgen nebst Zins geltend machten und zwar quartalsweise vom 1. April 2011 bis (nach Erweiterung der Klage um zwischenzeitlich verfallenen Baurechtszinse) zum 1. Juli 2014. 
 
B.a. Nachdem das Bezirksgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, erkannte das Obergericht in einem ersten Urteil vom 18. Dezember 2015, die Kläger hätten gemäss Aktienkaufvertrag Anspruch auf jährlich insgesamt Fr. 356'000.-- (samt Anpassungsbeträgen), die Hälfte des von der Baurechtsnehmerin insgesamt geschuldeten Zinses entsprechend dem hälftigen Miteigentumsanteil. Die Beschwerdegegner müssten sich allerdings das anrechnen lassen, was ihnen von der Baurechtnehmerin an Baurechtszins bezahlt werde. Gleiches müsse für eine allfällige Enteignungsentschädigung der J.________ AG gelten, soweit diese für entgangene beziehungsweise entgehende Baurechtszinse ausgerichtet wurde. Das Obergericht wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, um den Beklagten Gelegenheit zu geben, mit den rechtzeitig genannten Beweismitteln zu beweisen, dass die Entschädigung für die Enteignung von Fr. 1'122'770.-- (beziehungsweise von Fr. 1'146'787.90 nach der Anpassung an die effektiv enteignete Fläche), welche die Kläger gemäss dem im Rahmen der Enteignung geschlossenen Vergleich erhalten hatten, für die entgangenen Bauzinsrechtszinsen ausgerichtet worden sei.  
In Bezug auf die Anpassung an die Indexerhöhung hielt es das Obergericht aufgrund des nachträglichen Parteiverhaltens für erwiesen, dass beide Parteien sich einig gewesen seien, die Indexierung nicht nach der gängigen %-Methode zu berechnen. Dass der Landesindex für Konsumentenpreise gemäss dem Bundesamt für Statistik anders zu berechnen sei und auch regelmässig anders berechnet werde, sei nicht entscheidend. 
Auf eine gegen das Urteil vom 18. Dezember 2015 erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_72/2016 vom 17. Februar 2016 nicht ein, da es das Urteil vom 18. Dezember 2015 als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG qualifizierte und die Voraussetzungen für eine separate Anfechtung nicht als gegeben ansah. 
 
B.b. Nach der Rückweisung des Verfahrens hiess das Bezirksgericht die Klage am 10. Januar 2017 gut. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht mit einem 2. Urteil vom 6. Juni 2017 ab und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts. Es kam mit diesem zum Schluss, die Kläger müssten sich allfällig erhältlich gemachte Entschädigungszahlungen nur anrechnen lassen, wenn der Betrag, den sie für Baurechtszinsausfälle erhalten sollten, klar und eindeutig feststehe. Dieser Nachweis erachtete das Obergericht nicht als erbracht, da nicht feststand, wofür die Kläger den ihnen ausbezahlten Betrag erhalten hätten.  
Da E.A.________ im Verlaufe des Verfahrens verstorben war, wurde im Urteil vom 6. Juni 2017 dessen Sohn A.A.________ als Beklagter 1 aufgeführt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen wurde sowohl das Urteil vom 18. Dezember 2015 als auch dasjenige vom 6. Juni 2017 angefochten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. In den Parteibezeichnungen wird als "Beklagte und Beschwerdeführer" neben der Beschwerdeführerin 2 der verstorbene E.A.________ angegeben. Mit Blick darauf beantragen die Beschwerdegegner, auf die Beschwerde E.A.________ nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort wurde seitens der Beschwerdeführer eine Berichtigung eines offensichtlichen Versehens in der Parteibezeichnung beantragt, indem A.A.________ als Beschwerdeführer aufzunehmen sei. In ihrer Stellungnahme zu dieser Eingabe, widersetzen sich die Beschwerdegegner der beantragten Berichtigung und halten an ihrem Nichteintretensantrag fest. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, auf die im Namen von E.A.________ eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten, da dieser bereits am 25. Juni 2015 verstorben sei und dessen Erbe, A.A.________, es unterlassen habe, innert Frist Beschwerde zu erheben. Dass es sich nicht um einen Schreibfehler oder ein Versehen handle, sondern dass "Beschwerdeführer 1" resp. "Beklagter 1" unmissverständlich nur E.A.________ und nicht etwa dessen Sohn A.A.________ sein könne, ergebe sich aus der Beschwerdebegründung. Die Beschwerdegegner verweisen sodann auf Stellen in der Beschwerde, aus denen sich ergebe, dass mit "Beklagter 1" E.A.________ gemeint sein müsse. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner lässt sich aus der Beschwerdebegründung nicht ableiten, es habe kein offensichtliches Versehen vorgelegen. Zwar trifft zu, dass in der Beschwerde mit Beklagter 1 E.A.________ und nicht dessen Sohn bezeichnet wird, in der Beschwerde wird aber bezüglich der Terminologie ausdrücklich festgehalten, der Einfachheit halber werde nachfolgend nur von Klägern und Beklagten die Rede sein, analog zu den vorinstanzlichen Verfahren, wobei die Beklagten die Beschwerdeführer und die Kläger die Beschwerdegegner seien. Daraus wird ersichtlich, dass es den Beschwerdeführern darum ging, dieselben Begriffe wie in den früheren Verfahren zu verwenden, in denen E.A.________ als Beklagter 1 bezeichnet worden war. Dabei haben die Beschwerdeführer offensichtlich die Rechtsnachfolge nicht beachtet, die dazu führt, dass nunmehr (und schon vor der Vorinstanz) nicht der verstorbene E.A.________, sondern nur dessen Erbe und Sohn am Verfahren teilnimmt. Für die Beschwerdegegner konnten indessen keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde nicht für den Verstorbenen und damit nicht mehr am Verfahren beteiligten E.A.________, sondern für den vom Entscheid belasteten und zur Beschwerde legitimierten A.A.________ eingereicht werden sollte. Unter diesen Umständen erweist sich die beantragte Berichtigung des Versehens als zulässig (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.1 S. 787). Daher ist im Rubrum A.A.________ als Beschwerdeführer 1 aufzunehmen. 
 
2.  
In Bezug auf die Frage, ob die Enteignungsentschädigung von über Fr. 1.1 Mio. an die Baurechtszinse anzurechnen seien, richten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde formell gegen das zweite Obergerichtsurteil, in dem über diese Frage abschliessend entschieden wurde. Sie rügen aber unter anderem eine falsche Beweislastverteilung. Über diese war bereits im ersten Obergerichtsurteil entschieden worden, weshalb die Beschwerdeführer auch ausführen, an sich sei bereits das erste Obergerichtsurteil aufzuheben. Insoweit richtet sich die Beschwerde gegen beide Urteile. 
 
2.1. Bei der Enteignung einer Baurechtsliegenschaft hat der Grundeigentümer in der Regel Anspruch auf den Barwert der für die Restvertragsdauer geschuldeten Baurechtszinse sowie auf den diskontierten Wert des ihm nach Ablauf des Baurechts wieder zur Verfügung stehenden Grundstücks, wobei einer allenfalls dem Bauberechtigten für die Bauten zu leistenden Entschädigung angemessen Rechnung zu tragen ist. Bei einer teilweisen Enteignung sind die Auswirkungen auf den Baurechtszins, den Wert der Liegenschaft nach Ablauf des Baurechtes und die Höhe der Heimfallentschädigung für die Entschädigungsberechnung ausschlaggebend. Mit Blick auf den Baurechtszins kann indessen nur eine Entschädigung verlangt werden, wenn die Enteignung eine Einfluss auf dessen Höhe hat (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2 S. 184 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Baurechtszins von Fr. 356'000.-- gemäss Ziff. 3.0 des Vertrages vom 8. Februar 1991 sei Teil der Gegenleistung für die 200 verkauften Aktien, weshalb es keine Rolle spiele, wie dieser Betrag berechnet worden sei. Daher hafteten die Beklagten für diesen Betrag aus Vertrag, allerdings reduziert um den Betrag, den die Baurechtsnehmerin leiste. Aber selbst wenn die Beklagten, wie das Bundesgericht im zit. Urteil 4A_500/2011 angenommen habe, lediglich mit ihrer beherrschenden Stellung hätten bewirken müssen, dass die Bauchrechtsnehmerin den Betrag gemäss Ziff. 3.0. unabhängig von ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Baurechtsvertrag von 1984 bezahlt, hätten die Beklagten ihre Pflicht, für die vertragsgemässe Festsetzung des Baurechtszinses besorgt zu sein, offensichtlich nicht erfüllt, weil sie davon ausgingen, die Baurechtsnehmerin müsse den Beschwerdegegnern nur den reduzierten Baurechtszins bezahlen. In Bezug auf die Entschädigungszahlung von Fr. 1'122'770.-- (beziehungsweise Fr. 1'146'787.90 nach der Anpassung) erkannte die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil, die Kläger hätten gemäss Aktienkaufvertrag Anspruch auf jährlich Fr. 356'000.-- (samt Anpassungsbeträgen). Sie hätten nicht geltend gemacht, dass allfällige Entschädigungszahlungen für entgangene beziehungsweise entgehende Baurechtszinsen nicht auf die Zahlungen gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages angerechnet werden müssen, sondern dass die Entschädigungszahlung nicht als Ausgleich für entgehenden Baurechtszins bestimmt gewesen sei.  
In ihrem zweiten Urteil kam die Vorinstanz sodann im Wesentlichen zum Schluss, es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, nachzuweisen, welcher exakte Teil der Vergleichszahlung als Entschädigung für Baurechtszinsen gezahlt worden sei. Sie weist darauf hin, dass die Entschädigung auch andere Posten umfasst haben könne. 
 
2.3. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt. Nicht sie hätten nachzuweisen, dass die Entschädigungszahlung anzurechnen sei, sondern die Beschwerdegegner, dass sie einen Schaden erlitten hätten.  
 
2.4. Mit Vergleichszahlungen werden typischerweise die Ansprüche unter allen Titeln abgedeckt, so dass eine ziffernmässig exakte Zuweisung kaum je möglich sein dürfte. Auch stünde es im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung den Parteien frei, den Betrag ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten dem einen oder anderen Entschädigungstitel zuzuweisen. Dies kann für die Frage der Anrechnung nicht entscheidend sein. Selbst wenn die Beschwerdeführer die Beweislast trügen, müsste es genügen nachzuweisen, dass die Entschädigung in einem gewissen Umfang nicht ausgerichtet worden wäre, wenn die Beschwerdegegner sich nicht auf Baurechtszinsausfälle hätten berufen können. Diese Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden, da die von der Vorinstanz angenommene Beweislastverteilung ohnehin auf einer unzutreffenden Qualifikation des Aktienkaufvertrages und damit der Anspruchsvoraussetzungen für die eingeklagten Ansprüche beruht:  
 
2.4.1. Baurechtszinse sind vom Baurechtsnehmer zu entrichten. Wenn die Parteien im Aktienkaufvertrag einen Preis vereinbaren und daneben die Grundlage und die Anpassung des Baurechtszinses regeln, kann dies im gegebenen Zusammenhang nicht dahingehend interpretiert werden, der Baurechtszins sei Teil des Verkaufspreises. Vielmehr mussten beide Parteien erkennen, dass der Baurechtszins weiter von der Baurechtsnehmerin geschuldet und grundsätzlich auch bei dieser einzutreiben war. Die im Aktienkaufvertrag vereinbarten Grundlagen und Anpassungen des Baurechtszinses waren für die Bausrechtsnehmerin, die insoweit nicht Vertragspartei war, nicht verbindlich. In diesem Punkt durften die Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, die Beklagten würden aufgrund der Beherrschung der Baurechtsnehmerin dafür sorgen, dass diese keine Vertragsanpassungen verlangt, zu denen sie Kraft des Baurechtsvertrages zwar berechtigt wäre, die aber der Vereinbarung im Aktienkaufvertrag widersprechen. Der Baurechtszins von Fr. 356'000.-- gemäss Ziff. 3.0 des Vertrages vom 8. Februar 1991 ist mithin nicht Teil der Gegenleistung für die 200 verkauften Aktien, sondern das von der Baurechtsnehmerin für das Baurecht geschuldete Entgelt, über dessen Festsetzung die Vertragsparteien des Aktienkaufvertrags eine Vereinbarung getroffen haben. Teil der Gegenleistung ist dagegen nach Treu und Glauben, dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin die im Aktienkaufvertrag vereinbarten Berechnungsmethode gegen sich gelten lässt, obwohl sie den Aktienkaufvertrag nicht unterzeichnet hat. Vor diesem Hintergrund sind folgende Fälle zu unterscheiden:  
 
2.4.1.1. Sollte die Baurechtsnehmerin nach Baurechtsvertrag nicht berechtigt sein, bei einer teilweisen Enteignung eine Reduktion des Baurechtszinses zu verlangen, und hat sie dies aber trotzdem getan, können und müssen sich die Beschwerdegegner (auch unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht) grundsätzlich jedenfalls zunächst direkt an die Baurechtsnehmerin halten. Auf die Hilfe der Beschwerdeführer sind sie diesfalls nicht angewiesen. Sie können sich gestützt auf den Baurechtsvertrag direkt bei der Baurechtsnehmerin schadlos halten. Ein allfälliger Schaden würde darin gründen, dass die Baurechtsnehmerin den Baurechtsvertrag nicht respektiert, nicht darin, dass sie die im Aktienkaufvertrag getroffene Regelung nicht für sich gelten lässt.  
 
2.4.1.2. War die Reduktion dagegen gestützt auf den Baurechtsvertrag zulässig, stellt sich die Frage, ob sie mit den Vorstellungen des Aktienkaufvertrages vereinbar war. Nur wenn dies nicht der Fall ist, können die Beschwerdegegner Ansprüche gegen die Beschwerdeführer aus dem Aktienkaufvertrag erheben. Zu prüfen ist daher, ob mit der Regelung im Aktienkaufvertrag nach Treu und Glauben eine allenfalls im Baurechtsvertrag vorgesehene Reduktion des Baurechtszinses bei einer teilweisen Enteignung ausgeschlossen werden sollte.  
 
2.4.2. Im Aktienkaufvertrag wurden die Grundlage der Baurechtszinsfestsetzung und die laufenden Anpassungen geregelt. Eine Enteignung stellt ein von den davon Betroffenen in der Regel nicht oder nur begrenzt beeinflussbares Ereignis dar. Je nach Umfang der Enteignung kann dadurch die Nutzungsmöglichkeit für die Baurechtsnehmerin mehr oder weniger eingeschränkt werden. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung könnte der ursprüngliche Baurechtszins allenfalls aus dem verbleibenden Ertrag gar nicht geleistet werden. Ein Festhalten am Gesamtbetrag würde, jedenfalls sofern der Baurechtsvertrag eine Anpassung des Baurechtszinses vorsieht und die Baurechtsnehmerin insoweit von der Enteignerin keine Entschädigung beanspruchen kann, nicht zu vernünftigen Ergebnissen führen. Für das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung im Aktienkaufvertrag ist unter derartigen Bedingungen ein Ausschluss der Herabsetzbarkeit des Baurechtszinses bei einer Enteignung weder notwendig noch dienlich. Die Enteignung kann nur gegen Entschädigung erfolgen. Soweit die Baurechtsnehmerin eine Herabsetzung des Zinses verlangen kann, ändern sich dadurch die wirtschaftlichen Konsequenzen der Enteignung für die Beteiligten, was bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 134 II 182 E. 11.2 S. 184). Insoweit bleibt das Leistungsgleichgewicht gewahrt.  
 
2.4.3. Allein aus der Reduktion des Baurechtszinses infolge der Enteignung können die Beschwerdegegner grundsätzlich keine Ansprüche gegen die Beschwerdeführer erheben. War die Herabsetzung gemäss Baurechtsvertrag unzulässig, haben sie gegen die Baurechtsnehmerin vorzugehen. War die Herabsetzung zulässig, hätten sie sich darauf im Rahmen ihrer Ersatzforderungen gegen die Enteignerin berufen können. Nur falls diesbezüglich keine volle Entschädigung erhältlich zu machen wäre, könnte die Herabsetzung zu einem Ungleichgewicht in Bezug auf den Aktienkaufvertrag führen und sich allenfalls die Frage stellen, ob mit Blick darauf von einer im Baurechtsvertrag vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit nicht hätte Gebrauch gemacht werden dürfen. Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, infolge der früheren dem Aktienkaufvertrag widersprechenden Herabsetzung des Baurechtszinses durch die Baurechtsnehmerin habe eine allfällige Entschädigung der Enteignerin nur die Baurechtszinsausfälle in Bezug auf den im Enteignungszeitpunkt herabgesetzten Baurechtszins decken können. Soweit die Beschwerdegegner aber insoweit Ersatz von den Beschwerdeführern hätten verlangen wollen, hätten sie darlegen müssen, inwieweit ihre Enteignungsentschädigung durch die dem Aktienkaufvertrag widersprechende Herabsetzung des Baurechtszinses mit Blick auf den Grundstückspreis geschmälert wurde. Da sie dies nicht getan haben, kann ihnen unter diesem Titel nichts zugesprochen werden. Insoweit ist die Klage abzuweisen, und die Beschwerde ist insoweit begründet.  
 
3.  
Mit Bezug auf die Anpassung an die Indexerhöhung kam die Vorinstanz aufgrund des Parteiverhaltens gleich nach Vertragsschluss zum Ergebnis, die Anpassung habe nicht, wie eine Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip nahelegen würde, auf der Basis der gängigen %-Methode gemäss dem Bundesamt für Statistik (Veränderungsrate = [Index neu - Index alt]/Index alt x 100) zu erfolgen, sodann gemäss der Vereinbarung im Vertrag geteilt durch zwei. Vielmehr hätten die Parteien tatsächlich eine unübliche Punktedifferenzmethode (Index neu - Index alt) /2 aufgestellt. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf Abrechnungen aus den Jahren 1992-1994, drei von E.A.________ und D.B.________ gegengezeichnet und drei auf dem Briefpapier der E.A.________ AG vorgenommen, wobei E.A.________ als Sachbearbeiter aufgeführt war, sowie auf die unangefochtene Berechnungsweise in den bisherigen Prozessen. Die Abrechnungen, auf die sich die Beschwerdeführer beriefen (namentlich auch eine behauptete nachträgliche Korrektur der von der Vorinstanz herangezogenen Abrechnungen), erachtete die Vorinstanz nicht als massgebend, da sie nicht von den Parteien des Aktienkaufvertrages stammten. Insbesondere ging die Vorinstanz davon aus, entscheidend sei, dass für den Abrechnungsmodus und die Umsetzung von Ziff. 3.2 des Aktienkaufvertrages auf die Abrechnungen in den ersten Jahren nach Vertragsschluss ankomme und in einem späteren Zeitpunkt erstellte nicht massgebend seien. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen das Ergebnis dieser Beweiswürdigung als aktenwidrig und willkürlich. Sie sind namentlich der Auffassung, die Vorinstanz sei grundlos vom klaren Vertragswortlaut abgewichen, habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Abrechnungen der Jahre 1992, 1993 und 1994, auf die sie sich abstütze, bereits 1995 korrigiert worden seien, so dass nicht auf diese, sondern auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Abrechnungen der Jahre 1992, 1996, 2004 - 2010 und 2013 abzustellen wäre.  
 
3.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführer missachten in ihrer Beschwerde, dass es nicht genügt darzulegen, weshalb ihrer Auffassung nach die Würdigung der Beweise zu einem von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Resultat hätte führen müssen. Sie müssen zudem aufzeigen, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sind. Die blosse Behauptung genügt dazu nicht.  
 
3.3.1. Auch die Vorinstanz erkannte, dass eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht zu Gunsten der Beschwerdegegner ausfallen würde. Sie stützte ihre abweichende Auffassung indessen auf die ersten nach Abschluss des Aktienkaufvertrages vorgenommenen Abrechnungen, welche einen Bezug zu dessen Vertragsparteien aufwiesen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführer annimmt, der Wortlaut der Vereinbarung sei in ihrem Sinne eindeutig, wäre es angesichts der davon abweichenden Abrechnungen nicht willkürlich, zu prüfen, ob die Parteien nicht tatsächlich etwas vom Wortlaut der Vereinbarung Abweichendes gewollt haben.  
 
3.3.2. Auch dass die Vorinstanz primär auf die am zeitnächsten nach Vertragsschluss erfolgten Abrechnungen abgestellt hat, die zum Teil erst noch von der Vertragsparteien visiert waren, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Vorinstanz hat weder die angeblich erfolgte Korrektur noch die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege missachtet.  
 
3.3.2.1. Soweit die Abrechnungen in einem Zeitpunkt erfolgten, in dem es zwischen den Parteien schon zu Streitigkeiten gekommen war, ist es nicht willkürlich, ihnen keine entscheidende Beweiskraft für das ursprüngliche Verständnis der Vereinbarung zuzuerkennen. Dies betrifft namentlich die Abrechnungen 2004 - 2010 und 2013.  
 
3.3.2.2. Die Abrechnungen per 1. April 1992 und 1996 stammen nach den Angaben in der Beschwerde selbst vom 21. April 1995 respektive vom 4. April 1996 und damit nach den Abrechnungen, auf die sich die Vorinstanz gestützt hat. Die von den Beschwerdeführern behauptete Korrektur dieser Abrechnungen 1992, 1993 und 1994 datiert vom 27. April 1995. Zwar ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend, dass die Abrechnungen von der Baurechtsnehmerin ausgingen und nicht von den Aktienkaufvertragsparteien. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei korrekter Abwicklung des Aktienkaufvertrages eine Übereinstimmung der gemäss Aktienkaufvertrag vereinbarten mit den von der Baurechtsnehmerin tatsächlich bezahlten Baurechtszinsen angestrebt war und diese Übereinstimmung auch ohne Einbezug der Baurechtsnehmerin in den Aktienkaufvertrag durch die Beherrschung der Baurechtsnehmerin seitens der Käuferseite gewährleistet werden sollte. Wenn aber die Baurechtsnehmerin aufgrund der Beherrschung zunächst in der Tat so abrechnete, wie im Aktienkaufvertrag vorgesehen, zeigen deren Abrechnungen und Zahlungen ebenso das tatsächliche Parteiverständnis, wie die von den Parteien des Aktienkaufvertrages selbst vorgenommenen Abrechnungen, jedenfalls soweit sie der Gegenseite tatsächlich zugingen und unbeanstandet blieben. Wie es sich damit verhält, geht allerdings aus den Abrechnungen selbst, da sie nicht gegengezeichnet sind, nicht hervor. In Bezug auf die behauptete Korrektur konnte die Vorinstanz sodann ohne Willkür in Betracht ziehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich der behauptete Fehler in den nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen wieder eingeschlichen hätte, ohne dass dies bemerkt und beanstandet worden wäre, wenn bei der fraglichen Abrechnung tatsächlich ein bisheriger Fehler in der Teuerungsanpassung entdeckt und bewusst korrigiert worden wäre. Auch insoweit ist die Beweiswürdigung nicht offensichtlich unhaltbar.  
 
3.3.3. Für die Version der Beschwerdeführer spricht, dass die von der Vorinstanz als gewollt betrachtete Anpassungsmethode je nach Entwicklung der Parameter offenbar auch nach Ansicht der Vorinstanz zu unrealistischen Ergebnissen führen kann. Die Vorinstanz misst der Frage keine Bedeutung bei, weil die Situation bis anhin keineswegs "aus dem Ruder" gelaufen sei. Gerade von geschäftserfahrenen Parteien wäre zu erwarten, dass sie bei Anpassungsmethoden, die nur zu tragbaren Ergebnissen führen, sofern sich die Parameter in gewissen Grenzen bewegen, diese Grenzen festlegen, jedenfalls sofern ein Überschreiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vernüftigerweise in Betracht kommt. Es ist aber nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz dennoch aus den zu Beginn tatsächlich erfolgten Rechnungen und der fehlenden Beanstandung in den bisherigen Prozessen auf den Nachweis eines diesbezüglichen übereinstimmenden Willens schliesst.  
 
3.4. Insgesamt führen die Beschwerdeführer zwar einige Indizien auf, die gegen den von der Vorinstanz angenommenen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen sprechen. Mit den gleich nach Vertragsschluss vorgenommenen (zum Teil von beiden Vertragsparteien unterzeichneten) Abrechnungen und der fehlenden Beanstandung in den Vorprozessen verbleiben aber wesentliche Indizien, welche die Beschwerdeführer mit den von ihnen eingereichten Dokumenten zum Teil zwar in Frage stellen, aber nicht derart entkräften, dass ein Abstellen darauf offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre. In Bezug auf die Anpassungsmethode erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.  
 
4.  
Damit erweist sich die Beschwerde nur im ersten Punkt als begründet. Dass die von den kantonalen Instanzen übernommene Berechnung der ausstehenden Ansprüche durch die Beschwerdegegner in sich fehlerhaft sei, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Der im Prozess geschuldete Betrag ergibt sich demnach aus dem aufgrund der kleineren Fläche reduzierten Baurechtszins-Basiswert von Fr. 297'352.45, den die Baurechtsnehmerin ihrer Berechnung vom 26. September 2012 (vgl. Klagebeilage 10) zugrundegelegt hat, soweit darin die eingeklagten Ansprüche berücksichtigt werden (1. April 2011 bis 31. März 2013) und den von den Beschwerdegegnern in ihrer Replik S. 46 angenommenen Zinsänderungen und den bereits erfolgten Zahlungen. 
 
Verfalltag:  
Änderung:  
Geschuldet: (gerundet)  
Bezahlt:  
Differenz:  
01.04.2011  
15.850  
86'120.70  
68'207.43  
17'913.27  
01.07.2011  
15.850  
86'120.70  
19'115.15  
67'005.55  
01.10.2011  
15.850  
86'120.70  
19'115.15  
67'005.55  
01.01.2012  
15.850  
86'120.70  
19'115.15  
67'005.55  
01.04.2012  
15.100  
85'563.17  
19'115.15  
66'448.02  
01.07.2012  
15.100  
85'563.17  
19'115.15  
66'448.02  
01.10.2012  
15.100  
85'563.17  
82'723.45  
2'839.72  
01.01.2013  
15.100  
85'563.17  
82'723.45  
2'839.72  
01.04.2013  
14.600  
85'191.48  
82'247.70  
2'943.78  
01.07.2013  
14.600  
85'191.48  
82'615.65  
2'575.83  
01.10.2013  
14.600  
85'191.48  
82'615.65  
2'575.83  
01.01.2014  
14.600  
85'191.48  
82'615.65  
2'575.83  
01.04.2014  
14.600  
85'191.48  
82'467.00  
2'724.48  
01.07.2014  
14.600  
85'191.48  
82'467.00  
2'724.48  
 
Total: Fr.  
1'197'884.36  
824'258.73  
373'625.63  
 
 
Insgesamt ergibt sich leicht gerundet ein Anspruch von Fr. 373'625.63 nebst Zins. Mit Blick auf den eingeklagten Gesamtbetrag von Fr. 609'887.27 nebst Zins obsiegen die Beschwerdegegner grob gerundet mit 60 % und die Beschwerdeführer mit 40 %. Entsprechend sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verteilen. Die Beschwerdegegner haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Urteile vom 18. Dezember 2015 und vom 6. Juni 2017werden aufgehoben und die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdegegnern folgende Beträge auszuzahlen: 
 
- Fr. 17'913.27 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2011; 
- Fr. 67'005.55 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2011; 
- Fr. 67'005.55 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2011; 
- Fr. 67'005.55 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2012; 
- Fr. 66'448.02 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2012; 
- Fr. 66'448.02 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2012; 
- Fr. 2'839.72 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2012; 
- Fr. 2'839.72 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2013; 
- Fr. 2'943.78 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2013; 
- Fr. 2'575.83 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2013; 
- Fr. 2'575.83 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2013; 
- Fr. 2'575.83 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2014; 
- Fr. 2'724.48 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2014; 
- Fr. 2'724.48 zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2014; 
 
2.  
Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren. 
 
3.  
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 8'500.-- werden mit Fr. 5'100.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern und mit Fr. 3'400.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 1'900.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak