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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_409/2020  
 
 
Urteil vom 23. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Bozzo, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. April 2020 
(ZK 20 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Verein B.________ bezweckt unter anderem die jährliche Organisation einer mehrtägigen Kulturveranstaltung mit internationalen Künstlern. Er setzte sich dabei zur Aufgabe, das Open Air C.________ zu organisieren, das vom 6. bis 8. Juni 2019 in U.________ stattfand. Die A.________ Ltd. ist eine in Grossbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die in der Veranstaltungsbranche tätig ist. 
 
B.   
Am 11. Juni 2019 reichte die A.________ Ltd. beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Arrestgesuch gegen den Verein B.________ ein. Das Regionalgericht hiess das Arrestgesuch gut und erliess einen Arrestbefehl zugunsten der A.________ Ltd. für eine Forderungssumme von Fr. 2'240'874.--. 
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 prosequierte die A.________ Ltd. den Arrest und setzte den genannten Betrag in Betreibung (zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019). Der Zahlungsbefehl wurde dem Verein B.________ am 28. Juni 2019 zugestellt, der gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 
 
C.   
Am 15. Juli 2019 beantragte die A.________ Ltd. beim Regionalgericht Bern-Mittelland, ihr sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'240'874.-- zu erteilen. 
Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 (recte: 2020) wies das Regionalgericht das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab. 
 
D.   
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ Ltd. am 16. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr in der Betreibung Nr. xxx die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 
Der Verein B.________ schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte er darum, das Verfahren bis zum Abschluss der vor der Berner Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hängigen Strafuntersuchung zu sistieren. 
Mit Entscheid vom 17. April 2020 wies das Obergericht den Sistierungsantrag und die Beschwerde ab. 
 
E.   
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) am 22. Mai 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr in der Betreibung Nr. xxx die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen ist vorliegend grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist zunächst, ob der Beschwerdegegner gegenüber der von ihm unterzeichneten Schuldanerkennung vom 9. Juli 2019 Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis vorbringen kann. Das Obergericht hat dies bejaht. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung von Art. 17 OR, von Art. 2 und 8 ZGB sowie von Art. 82 SchKG (unten E. 3). Sodann ist die Beurteilung der erhobenen Einwendung, nämlich der nicht erfüllten Gegenleistung bzw. des nicht erfüllten Vertrages, strittig. Das Regionalgericht hat die Einwendung als glaubhaft gemacht beurteilt und das Obergericht hat diese Schlussfolgerung nicht als willkürlich erachtet. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht Willkür bei der Beweiswürdigung vor (unten E. 4). 
 
3.  
 
3.1. Die Schuldanerkennung vom 9. Juli 2019 hat folgenden Wortlaut (Gesuchsbeilage 6; Hervorhebungen und Zeilenumbrüche weggelassen) :  
 
"Mit diesem Schuldanerkenntnis erkennt (sic!) de m Verein B.________, mit Sitz in V.________, den Betrag von EUR 2'005'460.- zuzüglich Zins von 5% p.a. seit dem 15. Mai 2019, fällig seit demselben Datum, an die Gesellschaft A.________ Ltd., mit Sitz in W.________, Grossbritannien, ohne Vorbehalt zu schulden. Dieses Schuldanerkenntnis untersteht dem schweizerischen Recht und der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Schweizer Gerichte." 
 
Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR, d.h. um ein sog. abstraktes Schuldbekenntnis, bei dem der Verpflichtungsgrund nicht genannt wird. Es ist unbestritten und wurde vom Obergericht implizit angenommen, dass dieses Dokument grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. 
 
3.2. Art. 17 OR hat keinen Einfluss auf die materielle Verpflichtung des Schuldners bzw. auf das die Parteien verbindende Grundverhältnis. Der Schuldner kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwendungen (Erfüllung, Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 272 f; 105 II 183 E. 4a S. 187; Urteil 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Nur ausnahmsweise ist mit der Schuldanerkennung eine zusätzliche Abrede verbunden, dass der Schuldner bezüglich der anerkannten Schuld auf bestimmte Einreden verzichte. Ein solcher Einredeverzicht ist nicht leichthin anzunehmen, da er für den Schuldner von grosser Tragweite ist. Er muss vielmehr eindeutig sein, d.h. ausdrücklich erfolgen und sich auf eine bestimmte Einrede beziehen (BGE 65 II 66 E. 8b S. 82; Urteile 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3; 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin geht zunächst davon aus, das Schuldbekenntnis bewirke in der Regel einen Verzicht auf die Geltendmachung der bei der Anerkennung bekannten Einreden und Einwendungen (unter Berufung auf ERIC MUSTER, La reconnaissance de dette abstraite, 2004, S. 111). Dies entspricht jedoch nicht der soeben dargestellten Rechtsprechung. Es besteht kein Anlass, auf diese zurückzukommen.  
 
3.3.2. Bezogen auf das konkret vorliegende Schuldbekenntnis leitet die Beschwerdeführerin den Einredeverzicht daraus ab, dass es ausdrücklich "ohne Vorbehalt" erfolgt sei (vgl. oben E. 3.1). Das Obergericht hat diese Wendung ohne nähere Begründung nicht als Einredenverzicht genügen lassen. Es hat im Übrigen auch festgehalten, ein Einredenverzicht werde gar nicht geltend gemacht.  
Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass sie im kantonalen Verfahren nach der obergerichtlichen Feststellung keinen Einredenverzicht geltend gemacht hat. Es trifft sodann zwar zu, dass der Beschwerdegegner das Schuldbekenntnis ausdrücklich ohne Vorbehalt abgegeben hat. Diese Wendung ist jedoch allgemein gehalten und bezieht sich nicht auf eine bestimmte Einrede. Sie ist damit nicht eindeutig genug, um von einem unmissverständlichen Verzicht auf eine bestimmte Einrede auszugehen. Die von der Rechtsprechung geforderte Eindeutigkeit im Hinblick auf den Einredenverzicht liegt nicht vor. 
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine weitere Bestätigung des Beschwerdegegners, in der dieser vor Unterzeichnung des Schuldbekenntnisses die Gültigkeit des Grundverhältnisses und die Schuld anerkannt habe und keine Einreden oder Einwendungen geltend gemacht habe. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners könne nur als (erster) Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen verstanden werden. Konkret bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2019, worin dieser zugestand, "in breech [sic!] of contract" zu sein, und angab, der der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag "for all acts and work provided" betrage EUR 2,7 Mio.. Mit der Schuldanerkennung vom 9. Juli 2019 habe der Beschwerdegegner - nach Entstehen der Streitigkeit - ein zweites Mal den Verzicht auf Einreden und Einwendungen bestätigt. Indem der Beschwerdegegner nunmehr eine Einrede erhebe, welche bereits am 9. Juli 2019 hätte erhoben werden können, verhalte er sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.  
Auch in diesem Zusammenhang übergeht die Beschwerdeführerin, dass sie im kantonalen Verfahren keinen Einredenverzicht geltend gemacht hatte. Im Übrigen kann sie aus dem genannten Schreiben vom 31. Mai 2019 keinen solchen Einredenverzicht ableiten. Die Anerkennung einer eigenen Vertragsverletzung durch den Beschwerdegegner schliesst nicht aus, dass er sich dennoch auf Einreden gegen die Ansprüche der Beschwerdeführerin beruft. Sodann spricht der Beschwerdegegner von der geschuldeten Summe im Zusammenhang mit der Leistung der Beschwerdeführerin ("for all acts and work provided"). Dass diese Leistung tatsächlich erbracht wurde, lässt sich dieser Wendung nicht eindeutig entnehmen. Es kann sich vielmehr auch um einen Vorbehalt bzw. um eine konditional zu verstehende Wendung handeln, d.h. dass die genannte Summe geschuldet ist, aber nur dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre Leistungen auch erbracht hat. Ein Einredenverzicht ist somit nicht ersichtlich. 
Was schliesslich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs angeht, so finden sich im angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Erwägungen und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, entsprechende Rügen seien übergangen worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte erheben können. Erhebt sie ihn vor Bundesgericht erstmals, ist sie damit nach dem Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 75 BGG) verspätet (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteil 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ohnehin kann die Prüfung des Rechtsmissbrauchsvorwurfs den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens je nach den Umständen sprengen (Urteil 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus den vom Obergericht festgestellten Umständen kann jedenfalls nicht eindeutig auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Aus ihnen ergibt sich nichts dazu, welche konkreten Einreden dem Beschwerdegegner zu welchem Zeitpunkt - insbesondere zum Zeitpunkt der Schuldanerkennung vom 9. Juli 2019 - bekannt gewesen sind oder welchen Stand und genauen Inhalt der Streit unter den Parteien zu welchem Zeitpunkt gehabt haben soll (vgl. zu den äusseren Abläufen oben lit. B). Damit kann nicht alleine deshalb auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden, weil der Beschwerdegegner zunächst die Schuld "ohne Vorbehalt" anerkannt hat, aber nachträglich die Einrede der nichterfüllten Gegenleistung erhoben hat. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Regional- und dem Obergericht sodann vor, ihre Befugnisse überschritten und sich an die Stelle eines Aberkennungsrichters gesetzt zu haben, indem sie die Einwendungen berücksichtigt und dadurch auf die Überprüfung der geltend gemachten Forderung abgezielt hätten.  
Die Beschwerdeführerin erhob diesen Vorwurf - gegen das Regionalgericht gerichtet - bereits im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Das Obergericht hat ihn zurecht verworfen und er ist auch gegenüber dem Obergericht unbegründet. Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, geltend machen. Dies bringt es mit sich, dass der Rechtsöffnungsrichter sich in beschränktem Umfang mit dem materiellen Rechtsverhältnis zu befassen hat. Diese Befassung beschränkt sich aber auf das Rechtsöffnungsverfahren und kommt keiner umfassenden materiellen Beurteilung gleich. Die vom Beschwerdegegner erhobene Einwendung der nicht erbrachten Gegenleistung ist eine im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 SchKG zulässige Einwendung. Der Beschwerdegegner war vorliegend zu ihrer Erhebung berechtigt (oben E. 3.3). Die kantonalen Gerichte haben sich demnach zu Recht damit befasst. 
 
4.  
 
4.1. Im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Einrede der nicht erfüllten Gegenleistung bzw. des nicht erfüllten Vertrags hat das Obergericht erwogen, die Verhältnisse rund um die Parteien (gegen innen wie gegen aussen) seien undurchsichtig, ebenso der Inhalt der vertraglichen Pflichten im Grundverhältnis und insbesondere der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin. Zwar könnten zwei Schreiben des Beschwerdegegners (Gesuchsbeilage 5 [das bereits erwähnte Schreiben vom 31. Mai 2019] und Gesuchsbeilage 7 [Schreiben vom 4. Juni 2019]) dahingehend interpretiert werden, dass der genannte Betrag von EUR 2,7 Mio. unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet sei. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Juli 2019 und damit nach Durchführung des Festivals eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe, decke sich mit einer solchen Interpretation. Nachdem der Beschwerdegegner jedoch die Einrede der nicht erbrachten Gegenleistung aus dem Grundverhältnis behauptet habe, wozu er einzig verpflichtet sei, und dies nicht in offensichtlich haltloser Weise erfolgte, sei es an der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, dass sie ihre Gegenleistung erbracht habe. Dem komme sie nur unzureichend nach. Es bleibe unklar, ob - und falls ja - welche Gegenleistung konkret zur Diskussion stand (blosser "Nachweis" von Künstlern?, konkrete Vertragsabschlüsse?), zumal dem Gericht kein schriftlicher Vertrag vorliege und z.B. die Rechnung vom 20. Mai 2019 keine nähere Erkenntnis bringe, sondern weitere Verwirrung stifte. Keiner der genannten Künstler sei im Festivalprogramm erschienen und unbestrittenermassen sei keiner von ihnen aufgetreten. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Gegenleistung nicht erbracht habe. Die bereits vom Regionalgericht gezogene Schlussfolgerung, wonach glaubhaft gemacht bzw. nicht offensichtlich haltlos sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Gegenleistung nicht vollbracht habe, sei nicht willkürlich.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diese Schlussfolgerung des Obergerichts und sie wirft ihm Willkür vor.  
 
4.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Sie ist aber nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Verpflichtungen ergäben sich aus den Gesuchsbeilagen 5 und 7. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags sei angesichts der Formfreiheit der Verträge (Art. 11 Abs. 1 OR) irrelevant. Das Obergericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe die Erfüllung ihrer Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht.  
Was zunächst den Inhalt der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin angeht, so ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den von ihr zitierten Ausschnitten aus den beiden Schreiben nicht eindeutig, zu welchen Leistungen sie verpflichtet war. So hat der Beschwerdegegner im Schreiben vom 31. Mai 2019 zwar bestätigt, Auftritte über die Beschwerdeführerin gebucht zu haben ("acts we booked through you") und dass es an den Künstlern liege zu entscheiden, ob sie noch auftreten wollten ("it will be up to your clients to decide if they still want to participate in the festival"). Es ist jedoch nicht willkürlich, wenn das Obergericht daraus nicht entnommen hat, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen des Buchungsprozesses genau verpflichtet war und ob sie alle ihre Leistungspflichten erfüllt hat. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass der Inhalt ihrer Leistungspflichten unklar ist, fehlt. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin nicht auf die verschiedenen, vom Obergericht erwähnten Möglichkeiten des Inhalts ihrer Leistungspflichten ein, und sie legt nicht dar, inwiefern aus den genannten Schreiben eindeutig hervorgehen soll, welche der vom Obergericht genannten Varianten (oder allenfalls eine andere) zutrifft. Sodann geht die Berufung auf die Formfreiheit an der Sache vorbei: Im Rechtsöffnungsverfahren wird einerseits nicht materiell über ein Rechtsverhältnis entschieden, andererseits ist im Rechtsöffnungsverfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO), so dass diejenige Partei, die keine Urkunden vorlegen kann, aus prozessualen Gründen Nachteile erleiden kann. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise dar, inwiefern die Rechnung vom 20. Mai 2019 - entgegen den obergerichtlichen Erwägungen - keine Verwirrung stiften soll. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Rechnung belege, dass die Parteien in (von ihr nicht näher definierten) Geschäftsbeziehungen standen und dass der Beschwerdegegner Schuldner der Beschwerdeführerin sei. Dass die Parteien in irgendwelchen Geschäftsbeziehungen standen, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin müsste demgegenüber darlegen, weshalb sich aus der Rechnung ihre Leistungspflichten und deren Erfüllung im konkret in Frage stehenden Vertrag eindeutig ergeben sollen. Schliesslich übergeht die Beschwerdeführerin, dass keiner der von ihr angeblich vermittelten Künstler im Programmheft erschien oder aufgetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit diesem Punkt fehlt. Die Beschwerdeführerin äussert schliesslich ihr Unverständnis darüber, dass das Obergericht nicht angenommen hat, der geltend gemachte Betrag sei unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet, nachdem es eine entsprechende Schlussfolgerung zunächst in Betracht gezogen hat. Das Obergericht hat jedoch die Einrede nur unter dem Aspekt der Willkür untersucht. Es hat ausdrücklich festgehalten, der Umstand, dass beweiswürdigend ein anderes Ergebnis auch in Betracht käme, ändere nichts daran, dass die Beweiswürdigung des Regionalgerichts nicht offensichtlich unhaltbar, d.h. nicht willkürlich sei. Damit hat es den Willkürbegriff zutreffend umschrieben. Dass das Obergericht dabei das Beweismass verkannt hätte, wie die Beschwerdeführerin am Rande geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht im Einzelnen ausgeführt. 
 
5.   
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg