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Ecriture agrandie
 
 
[AZA] 
C 362/98 Ge 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer, Bundesrichte- 
rin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 18. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin G.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel- 
Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1963 geborene B.________ arbeitete ab 
2. November 1992 als Maurer bei der Bauunternehmung 
X________ AG. Am 26. April 1996 kündigte die Firma das 
Arbeitsverhältnis "auf Grund der schlechten Auftragslage" 
auf Ende Juni 1996. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 stellte 
sie B.________ die "Lohnabrechnung bis 30. Juni 1996" zu. 
Darin verrechnete sie das Lohnguthaben ihres früheren 
Arbeitnehmers von Fr. 7650.-, umfassend den Lohn samt 
Auslagenersatz für den Monat Juni sowie den Anteil am 
13. Monatsgehalt, mit Gegenforderungen, so dass sich ein 
Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1469.20 ergab. B.________ 
war mit dieser Abrechnung nicht einverstanden und liess 
durch die Gewerkschaft Bau und Industrie GBI beim 
Bezirksgericht Y________ Klage gegen die X________ AG auf 
Bezahlung von Fr. 7650.- einreichen. Am 26. März 1997 wurde 
über die Firma der Konkurs eröffnet, worauf der Einzelrich- 
ter im ordentlichen Verfahren gleichentags das Verfahren 
nach Art. 207 SchKG einstellte. 
    Nachdem B.________ eine Forderung über Fr. 7950.- für 
in den letzten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses 
(Januar bis Juni 1996) nicht oder zu wenig bezahlten Lohn 
und Auslagenersatz im Konkurs der X________ AG eingegeben 
hatte, meldete er sich am 17. April 1997 bei der Arbeits- 
losenversicherung zum Bezug von Insolvenzentschädigung an. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Begeh- 
ren ab, was dem Gesuchsteller mit "IE Auszahlungsvorschlag" 
vom 11. Juli 1997 mitgeteilt wurde. 
 
    B.- Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde 
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit 
der Begründung ab, die Firma X________ AG sei im Zeitpunkt 
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent 
gewesen, weshalb die Voraussetzungen zur Ausrichtung von 
Insolvenzentschädigung nicht gegeben seien (Entscheid vom 
17. September 1998). 
 
    C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch- 
tenen Entscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, 
ihm Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 7650.- zu 
bezahlen. 
    Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und 
Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt- 
schaft) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung  
:  
 
    1.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitrags- 
pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der 
Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der 
Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insol- 
venzentschädigung, u.a. wenn gegen ihren Arbeitgeber der 
Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohn- 
forderungen zustehen (lit. a) oder sie gegen ihren Arbeit- 
geber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt 
haben (lit. c). 
    Die Insolvenzentschädigung deckt laut Art. 52 Abs. 1 
AVIG Lohnforderungen für die letzten sechs (bis 31. Dezem- 
ber 1995: drei [AS 1996 273 und 281], ab 1. September 1999: 
vier [AS 1999 2383 und 2385]) Monate des  Arbeitsverhält -  
nisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag  
nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschul- 
deten Zulagen. Gemäss Art. 74 AVIV darf die Kasse eine In- 
solvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer 
seine Lohnforderung glaubhaft macht. 
 
    b) Nach der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen 
Fassung von Art. 52 Abs. 1 AVIG deckte die Insolvenzent- 
schädigung Lohnforderungen für die letzten  drei Monate vor  
der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für  
jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Bei- 
tragsbemessung (Art. 3). Dabei wurden gemäss Art. 75 AVIV 
die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu 
decken waren, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfän- 
dungsbegehrens an zurückgerechnet. 
    In BGE 114 V 56 äusserte sich das Eidgenössische Ver- 
sicherungsgericht zur Frage, auf welche Zeitspanne sich die 
Frist von drei Monaten des (damaligen) Art. 52 Abs. 1 AVIG 
bezieht, wenn die Konkurseröffnung oder die Einreichung des 
Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
erfolgen. Dabei stellte es fest, dass nach Sinn und Zweck 
der Art. 51 f. AVIG und damit entgegen der in Art. 75 AVIV 
getroffenen Regelung die Insolvenzentschädigung Lohnforde- 
rungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses 
vor der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren deckt. 
Allerdings war in diesem Zusammenhang Art. 55 Abs. 1 AVIG 
zu beachten, nach dessen erstem Satz der Arbeitnehmer im 
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles zu unternehmen hat, 
um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein 
Entschädigungsanspruch bestand daher nur unter der kumula- 
tiven Voraussetzung, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits insolvent gewe- 
sen war und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung 
des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hatte, auf die 
der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 
Erw. 3d). 
 
    2.- Das kantonale Gericht hat in Anwendung der Recht- 
sprechung gemäss BGE 114 V 56 den Anspruch auf Insolvenz- 
entschädigung in der Höhe der im Konkurs der X________ AG 
eingegebenen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni 
1996 verneint. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei 
zwar aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der schlechten 
Auftragslage erfolgt, jedoch zu einem Zeitpunkt, in welchem 
die Firma noch nicht insolvent gewesen sei, "konnte diese 
doch die Löhne ihrer Mitarbeiter bis im Februar 1997 wei- 
terhin ausrichten". Demgegenüber wird in der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde geltend gemacht, die in BGE 114 V 56 
behandelte Frage sei vom Gesetzgeber (im Rahmen der Teil- 
revision vom 5. Oktober 1990 [AS 1991 2125 ff.]) aufgegrif- 
fen und geklärt worden. Danach umfasse seit 1. Januar 1992 
die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten 
drei und seit 1. Januar 1996 die letzten sechs Monate des 
Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber habe bei dieser Klar- 
stellung und Erweiterung des Umfangs der Entschädigung kei- 
ne weiteren einschränkenden Bedingungen verlangt, wie sie 
die Rechtsprechung im Rahmen der altrechtlichen Bestimmung 
als massgebend erachtet habe. Der Anspruch auf Insolvenz- 
entschädigung lasse sich daher entgegen Verwaltung und Vor- 
instanz nicht damit verneinen, die Firma sei im Zeitpunkt 
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent 
gewesen. 
 
    3.- a) aa) In seiner Botschaft vom 23. August 1989 zu 
einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 
(AVIG; BBl 1989 III 377 ff.) schlug der Bundesrat vor, in 
Art. 52 Abs. 1 neu einen dritten Satz einzufügen des In- 
halts, dass bei Verzögerung der Konkurseröffnung oder des 
Pfändungsbegehrens durch ein Gerichts- oder Betreibungs- 
verfahren die Dauer dieses Verfahrens für die Berechnung 
der Frist von drei Monaten nicht in Betracht falle 
(S. 410). Mit dieser Ergänzung sollte eine bestehende De- 
ckungslücke geschlossen werden, da nach bisheriger Fassung 
nur die drei letzten Monatslöhne vor der Konkurseröffnung 
bzw. vor dem Pfändungsbegehren durch die Insolvenzentschä- 
digung gedeckt würden. Dies könne unter Umständen, auf die 
der Versicherte keinen Einfluss nehmen könne (z.B. tröle- 
risches Verhalten des Schuldners etwa durch unbegründete 
Erhebung eines Rechtsvorschlags), dazu führen, dass die 
ausstehenden Lohnforderungen wegen Ablaufs der Frist ganz 
oder teilweise nicht mehr entschädigt werden könnten 
(S. 400). 
    Mit Antrag vom 23. Januar 1990 schlug der Bundesrat 
der vorberatenden Kommission des Ständerates eine andere 
Formulierung des Art. 52 Abs. 1 AVIG vor, welche in der 
Folge Gesetz werden sollte. Die Änderung wurde vom Direktor 
des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 
damit begründet, das Eidgenössische Versicherungsgericht 
habe seit der Verabschiedung der Botschaft in diesem Sinne 
entschieden (Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1990, S. 
11). In der parlamentarischen Beratung gab diese Neuerung 
zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. 1990 S 77 und 
N 1450). 
 
    bb) Aus dieser Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung 
der Materialien für die Gesetzesauslegung vgl. BGE 123 V 
301 Erw. 6a mit Hinweisen) ergibt sich insoweit eindeutig 
die legislatorische Absicht, im Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 
AVIG klarer zum Ausdruck zu bringen, dass ein Versicherter 
seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht (einzig) 
deswegen verlieren soll, "weil sich Konkurseröffnung und 
Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögern, 
die er nicht zu vertreten hat" (BGE 114 V 59 Erw. 3c; vgl. 
auch BBl 1989 III 400; ferner BGE 119 V 61 Erw. 4b). Ob der 
Gesetzgeber, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinn- 
gemäss geltend gemacht wird, bewusst nicht die Insolvenz 
des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver- 
hältnisses als weitere Anspruchsvoraussetzung normierte, 
weil er darauf verzichten wollte, lässt sich den Materia- 
lien nicht entnehmen. 
 
    b) aa) Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizu- 
pflichten, dass das Gesetz (seit jeher) den Anspruch auf 
Insolvenzentschädigung nicht an die Bedingung der Zahlungs- 
unfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses knüpft. Die Insolvenz ist in zeitli- 
cher Hinsicht lediglich insofern von Bedeutung, als der 
Entschädigungsanspruch frühestens bei Erreichen eines der 
zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien gemäss Art. 51 
Abs. 1 lit. a-c AVIG entstehen kann (vgl. Nussbaumer, Ar- 
beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal- 
tungsrecht [SBVR], Rzn. 508 ff.). Der gemäss Marginalie die 
"Anspruchsvoraussetzungen" regelnde Art. 51 AVIG verlangt 
denn auch für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers (Abs. 
1 lit. a) - von hier nicht interessierenden weiteren 
Erfordernissen abgesehen - einzig, dass den Arbeitnehmern 
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen, 
wobei diese glaubhaft gemacht werden müssen (Art. 74 AVIV
und sich nur auf effektiv geleistete Arbeit beziehen dürfen 
(BGE 121 V 377; Nussbaumer, a.a.O., Rz 495). 
 
    bb) Im Weitern bildet auch Art. 55 Abs. 1 AVIG und die 
darin konkretisierte Schadenminderungspflicht (zu deren 
Tragweite im Rahmen der Insolvenzentschädigung vgl. ARV 
1999 Nr. 24 S. 142 Erw. 1c) keine Grundlage mehr für die in 
BGE 114 V 56 aufgestellte materielle Anspruchsvorausset- 
zung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im Zeit- 
punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden ha- 
ben muss. Denn es lässt sich kein sachlicher Zusammenhang 
herstellen zwischen der Obliegenheit des Arbeitnehmers, im 
Konkurs- und Pfändungsverfahren alles zu unternehmen, um 
seine Lohnansprüche zu wahren, und die Kasse nach Eintritt 
an seine Stelle in das Verfahren bei der Verfolgung ihres 
Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen, 
und der nicht in seinem Einflussbereich stehenden Tatsache 
der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Abgesehen davon 
könnte von den Versicherten realistischerweise nicht ver- 
langt werden, dass sie über die Solvenz oder Insolvenz der 
Firma im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
Kenntnis haben oder erlangen. Im Unterschied dazu hält sich 
die zweite in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannte Anspruchsvor- 
aussetzung, dass sich die Konkurseröffnung oder die Einrei- 
chung des Pfändungsbegehrens nicht aus Gründen verzögert 
haben, für die der Versicherte einzustehen hat, auch nach 
der Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG im Rahmen von Art. 55 
Abs. 1 AVIG (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Dass Art. 52 
AVIG als eine Bemessungsnorm keine genügende Grundlage da- 
für hergibt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers schon im 
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden 
haben muss, damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung 
entstehen kann, bedarf im Übrigen keiner näheren Begrün- 
dung. 
 
    cc) Nach dem Gesagten lässt sich das Erfordernis der 
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses gemäss BGE 114 V 59 Erw. 3d 
auch nicht mehr mit der ratio legis begründen. Der Sinn und 
Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zah- 
lungsunfähigkeit des Arbeitgebers unter den in Art. 51 
Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen während begrenz- 
ter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebens- 
unterhalt der betreffenden Arbeitnehmer zu garantieren 
(vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweis auf die Materialien; 
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversichrugsgesetz, 
Bd. I, Vorbemerkungen zu den Art. 51-58, N 17 f., sowie 
Nussbaumer, a.a.O., Rz 492). Dabei besteht eine 
Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne nicht nur, wenn während 
des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet oder das 
Pfändungsbegehren eingereicht wird, sondern auch in Fällen, 
in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Insolvenz 
des Arbeitgebers beendet wird, sich die Eröffnung des Kon- 
kurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aber aus 
Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzö- 
gern (BGE 114 V 58 Erw. 3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis 
ist grundsätzlich auch zu bejahen, wenn, wie vorliegend, 
die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflö- 
sung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Denn aus der hier 
massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Realisierung eines 
der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG kann es 
nicht darauf ankommen, aus welchen - häufig nicht klar 
eruierbaren - Gründen die Arbeitsbeziehungen beendigt wor- 
den waren. Kommt der betreffende Arbeitnehmer seiner Scha- 
denminderungspflicht in Bezug auf die Wahrung seiner 
Lohnansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber in 
genügender Weise nach, widerspräche es Sinn und Zweck der 
Insolvenzentschädigung und dem Rechtsgleichheitsgebot, die 
Anspruchsberechtigung davon abhängig zu machen, dass das 
Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz des Arbeitgebers, die 
im Übrigen auch bloss vorübergehender Natur gewesen sein 
konnte, aufgelöst worden war. Vielmehr genügt es, wenn bei 
Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen 
Stadiums, u.a. wenn der Konkurs eröffnet oder das Pfän- 
dungsbegehren gestellt worden ist, Lohnforderungen beste- 
hen. Dieses Ergebnis entspricht, wie dargelegt, auch dem 
Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG
 
    dd) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann auf 
Grund der Änderungen des positiven Rechts (Erw. 1a, b) an 
der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht fest- 
gehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschä- 
digung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im 
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent 
war. 
 
    c) Zu der vom Gesetz nicht geregelten Frage, wie weit 
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft 
gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen 
Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstre- 
ckungsrechtlichen Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c 
AVIG zurückliegen dürfen, um noch einen Anspruch auf Insol- 
venzentschädigung zu begründen, hat sich die Rechtsprechung 
bisher nicht geäussert. In der Lehre sind die Meinungen ge- 
teilt. Während Gerhards (a.a.O., Bd. III, N 9 zu Art. 52 I) 
auf Grund der mit der Zeit abnehmenden Bedeutung des 
Schutzzweckes der Insolvenzentschädigung und aus Gründen 
der Praktikabilität eine Frist von zwei Jahren analog der 
in anderen Leistungsbereichen geltenden Rahmen- oder 
Bezugsfristen (z.B. Art. 9 AVIG [Arbeitslosenentschädi- 
gung], Art. 35 Abs. 1 AVIG [Kurzarbeitsentschädigung], Art. 
44a Abs. 1 AVIG [Schlechtwetterentshädigung]) als 
vertretbar erachtet, ist nach Nussbaumer (a.a.O., Rz 524) 
von einer Befristung abzusehen. Diese zweite Lösung 
verdient den Vorzug. Zum einen besteht zwischen der 
Insolvenzentschädigung und den erwähnten anderen Leistungs- 
arten, insbesondere der Arbeitslosenentschädigung, ein we- 
sentlicher konzeptioneller Unterschied, indem der Ausfall 
des Verdienstes für tatsächlich geleistete und nicht der- 
jenige für infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende 
Arbeit abgegolten wird (vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon 
von daher lässt sich die rückwirkende zeitliche Deckung von 
Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht ohne 
weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosen- 
versicherung geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum 
andern kann sich, wie der zweitgenannte Autor zu Recht 
festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf 
Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn sich die 
Konkurseröffnung oder das Pfändungsbegehren aus vom Arb- 
eitnehmer nicht zu vertretenden Gründen längerfristig 
verzögert (Nussbaumer, Rz 524). In diesem Zusammenhang ist 
zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Genuss 
von Leistungen kommen, nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles un- 
ternommen haben muss, um seine Forderungsrechte gegenüber 
dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in glei- 
cher Weise treffende (Schadenminderungs-) Pflicht spricht 
trotz des diesbezüglich allenfalls vermehrten Abklärungs- 
aufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche Begrenzung 
des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon ist aus 
vorstehenden Gründen daher abzusehen. Einzige Schranke des 
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht 
bildet somit die Verjährung von Forderungen aus dem Ar- 
beitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss Art. 128 Ziff. 3 
OR. 
 
    4.- Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be- 
schwerdeführer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende 
Juni 1996 und auch nach Eröffnung des Konkurses über die 
X________ AG am 26. März 1997 rechtzeitig alles unternahm, 
um seine die Monate Januar bis Juni 1996 betreffenden und 
von der Firma grundsätzlich nicht bestrittenen Ansprüche 
dieser gegenüber durchzusetzen. Nachdem er auch seine Lohn- 
forderung nach Art. 74 AVIV glaubhaft gemacht hatte, woran 
der Umstand nichts ändert, dass der Arbeitgeber verrech- 
nungsweise Gegenforderungen geltend machte, wäre die Ar- 
beitslosenkasse zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung 
verpflichtet gewesen. Sie durfte und darf mit der Auszah- 
lung der Leistungen nicht zuwarten, bis über die Gegenfor- 
derungen der Firma rechtskräftig entschieden worden war 
bzw. ist (ARV 1990 Nr. 8 S. 53 f. Erw. 2; vgl. auch Stauf- 
fer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2. Aufl., 
Zürich 1998, S. 125; zur Subrogation der Kasse in die 
Rechtsstellung des Versicherten vgl. Art. 54 AVIG und Nuss- 
baumer, a.a.O., Rz 528). Einer Sistierung des Verfahrens 
"bis ein Entscheid im arbeitsrechtlichen Verfah- ren 
gefällt worden ist", wie in der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde beantragt, bedarf es nicht. 
    Nach dem Gesagten haben Arbeitslosenkasse und kanto- 
nales Gericht den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu 
Unrecht mit der Begründung verneint, im Zeitpunkt der Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses sei der damalige Arbeit- 
geber noch zahlungsfähig gewesen. 
 
    5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
    Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerde- 
führer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 
in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht  
:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-  
    den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
    Kantons Zürich vom 17. September 1998 und die Verfü- 
    gung ("IE Auszahlungsvorschlag") der Arbeitslosenkasse 
    des Kantons Zürich vom 11. Juli 1997 aufgehoben, und 
    es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 
    Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von 
    Fr. 7650.- hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem  
    Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenös- 
    sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
    von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
    bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats- 
    sekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: