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Ecriture agrandie
 
[AZA 0/2] 
6P.82/2000/bue 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
22. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin 
Escher und Gerichtsschreiber Borner. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, Chur, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht von Graubünden, 
betreffend 
 
Art. 4 aBV, Art. 6 Ziff. 3a und b EMRK 
(Strafverfahren; Willkür, Verletzung des 
Anklagegrundsatzes und des rechtlichen Gehörs)(staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 4./5. November 1999), hat sich ergeben: 
 
A.- a) Am 20. Oktober 1975 wurde mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- die Immo AG (fiktiver Name) mit Sitz in L.________ gegründet. X.________ hielt 98 Inhaberaktien zu je Fr. 1'000.--. Mit Fusionsvertrag vom 26. September 1989 übernahm die Immo AG die Albergo AG (fiktiver Name) und änderte gleichzeitig den Firmennamen in Hotel AG (fiktiver Name). X.________ war während zwölf Jahren Geschäftsführer der Firma und vom 26. Oktober 1989 bis 12. November 1993 gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrats. Nach seinen eigenen Angaben fällte er während dieser Zeit alle wesentlichen Entscheide selbst und setzte seine Meinung stets durch. Nach seinem Ausscheiden kam es zu einem langwierigen Rechtsstreit betreffend Widerruf des Konkursaufschubs und Gewährung einer Nachlassstundung; der Konkurs über die Hotel AG wurde am 2. Mai 1995 eröffnet und am 7. Juni 1995 mangels Aktiven eingestellt. 
 
 
b) Von der Gründung am 23. September 1991 bis zur Konkurseröffnung am 14. Februar 1995 leitete X.________ als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift die Ferienclub AG (fiktiver Name) mit Sitz in L.________. Gesellschaftszweck war die Organisation, der Verkauf und die Verwaltung von Ferienrechten und Reisen auf der Basis vorbezahlter Ferien auf Zeit. X.________ war auch Verwaltungsratspräsident der Betriebs AG (fiktiver Name), welche am 7. Februar 1992 für insgesamt 27 Stockwerkeinheiten der Hotel AG einen Pachtvertrag für die Dauer von 35 Jahren abschloss. Zweck dieses Pachtvertrags war es, die Appartemente nach einem Time-sharing-Konzept von der Betriebs AG zu nutzen, was im Grundbuch vorgemerkt wurde. In einem so genannten Alotementvertrag vom 1. Februar 1992 übertrug die Betriebs AG der Ferienclub AG die Nutzung der in Frage stehenden Stockwerkeinheiten bis zum Jahre 2027. 
X.________ unterzeichnete den Alotementvertrag sowohl für die Betriebs AG wie auch für die Ferienclub AG. In einem weiteren so genannten Ferienrechts-Vertrag, der zwischen der Ferienclub AG und den Gästen abgeschlossen wurde, erhielten diese das Recht, in L.________ 30 Ferienwochen, verteilt auf 30 Jahre, zu verbringen. 
 
Am 29. Januar 1992 schloss die Ferienclub AG als Treugeberin mit einem Notar in I.________ als Treuhandstelle einen Treuhandvertrag ab. Als Sicherheit für den Erwerber des Ferienrechts garantiert die Treugeberin die Überwachung des Vertragsabschlusses, dessen Durchführung sowie die Verwendung der einmaligen Vorauszahlung durch einen unabhängigen Notar. Der Treuhandvertrag hält u.a. ausdrücklich fest, dass die Erwerber den Erwerbspreis auf das Treuhandkonto zu bezahlen haben und dass die Treuhandstelle 30 % des Netto-Erwerbspreises nach Absprache mit der Treugeberin zu verwalten habe. Für diesen Teil des Erwerbspreises wurde dem Erwerber zudem ein Pfandrecht zugesichert. 
 
B.- Das Kreisgericht Ilanz verurteilte X.________ am 18. Februar 1999 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung, mehrfachen leichtsinnigen Konkurses, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Pfändungsbetrugs, betrügerischen Konkurses, mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG sowie mehrfachen Missbrauchs von Quellensteuern zu zwei Jahren Zuchthaus. 
 
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess am 4./5. November 1999 die Berufung des Verurteilten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden teilweise gut. Es sprach X.________ frei von der Anklage der Unterlassung der Buchführung im Fall der Hotel AG, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG sowie des mehrfachen Missbrauchs von Quellensteuern. Ansonsten bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Kantonsgericht haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und beantragen deren Abweisung (act. 6 und 8). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Anklagegrundsatz_____________________ 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Insbesondere sei das Willkürverbot gemäss Art. 4 aBV durch willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen (Art. 98 Abs. 2 lit. b, Art. 144 Abs. 2 i.V.m. Art. 125 Abs. 4 und Art. 146 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; Bündner Rechtsbuch 350. 000]) verletzt worden wie auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV) sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK (Beschwerdeschrift S. 10 - 23). 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe den Beschwerdeführer in der Anklageschrift unter Ziff. 1 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung, des mehrfachen leichtsinnigen Konkurses und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung angeklagt (kantonale Akten, act. 1.29 S. 3 Ziff. 1). Die anschliessende Schilderung des Sachverhalts (S. 3 - 8 Ziff. 1.1 und 1.2) lasse jedoch in keiner Weise erkennen, welches Tatverhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bzw. des leichtsinnigen Konkurses erfüllen solle. 
Den Beweis für die gerügte willkürliche Rechtsanwendung erbringe das Kantonsgericht gleich selbst: Anklagebehörde und Kreisgericht Ilanz hätten den Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Nichtbenachrichtigung des Richters trotz Überschuldung der Hotel AG wegen ungetreuer Geschäftsführung verurteilt. Das Kantonsgericht hingegen qualifiziere nicht dieses Täterverhalten, sondern die Sachverhalte "Sea Gypsy" und "Leasing von drei Fahrzeugen der Marke Jaguar" als ungetreue Geschäftsführung. Es könne und dürfe nicht Sache der Verteidigung sein, darüber zu mutmassen, welcher Sachverhalt möglicherweise welche der eingeklagten Strafbestimmungen erfüllt haben könnte. Die entsprechende Substanziierung habe die Anklagebehörde, gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR, selbst vorzunehmen. Die gleiche Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (Beschwerdeschrift S. 14 f. lit. bb). 
 
Ebenfalls als Verletzung des Anklagegrundsatzes macht der Beschwerdeführer geltend, in Ziff. 4 der Anklageschrift (act. 1.29 S. 10 f.) - wo es um einen erneuten Leasingvertrag über einen VW Golf ging, der bei Vertragsabschluss bereits nicht mehr im Besitz der Hotel AG war - werde ihm ungetreue Geschäftsführung und Urkundenfälschung vorgeworfen. Die erste Instanz habe ihn gemäss Anklageschrift schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht habe ihn jedoch, ohne ihn während des Verfahrens für seine allfällige Verteidigung darauf hinzuweisen, aufgrund des gleichen Sachverhalts auch wegen leichtsinnigen Konkurses verurteilt. Dadurch habe das Kantonsgericht in willkürlicher Anwendung von Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR den Anklagegrundsatz verletzt (Beschwerdeschrift S. 15 f. lit. cc). 
 
 
b) Zur Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Abfassung der Anklageschrift führt das Kantonsgericht aus, der fragliche Verfahrensgrundsatz solle gewährleisten, dass der Richter, der Angeklagte und der Verteidiger aus der Anklageschrift erkennen könne, aufgrund welchen Sachverhalts die in der Anklageschrift einleitend erwähnten Straftatbestände eingeklagt würden. Es müssten mit anderen Worten in der Anklageschrift die Tatbestandselemente als Lebensvorgänge erkennbar umschrieben werden. Diesen Anforderungen genüge die Ziff. 1 der Anklageschrift, auch wenn sie verschiedene Straftatbestände zusammenfasse. Es könne der Umschreibung des Sachverhalts ohne weiteres entnommen werden, welches die Stellung des Beschwerdeführers in der Hotel AG gewesen sei, dass diese Firma Konkurs gemacht habe und dass der Beschwerdeführer verschiedene Geschäfte getätigt habe, durch welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Gesellschaft Schaden zugefügt und deren Konkurs (mit)verursacht worden sei. Schliesslich führe die Anklageschrift auch aus, aufgrund welcher Fakten der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung als erfüllt betrachtet werde. Es möge zutreffen, dass es etwas übersichtlicher gewesen wäre, wenn jedem Straftatbestand der entsprechende Sachverhalt zugeordnet worden wäre, doch lasse sich auch bei der gegebenen Gliederung ohne weiteres feststellen, durch welche Handlungen und Unterlassungen die Staatsanwaltschaft die am Anfang des Kapitels aufgeführten Straftatbestände als erfüllt betrachte. 
Damit sei dem Anklageprinzip Genüge getan (angefochtener Entscheid S. 16 f. Ziff. II/1). 
 
2.- Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. 
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (so auch ausdrücklich Art. 125 Abs. 4 StPO/GR). 
 
Ein Anspruch des Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheids angehört zu werden, besteht jedoch auch unabhängig vom Anklagegrundsatz. Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör floss bisher aus Art. 4 aBV und ist jetzt in Art. 29 Abs. 2 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich gewährleistet. Sein Umfang bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. 
Überdies greifen die unmittelbar aus der BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). 
 
a) Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR bestimmt, dass die Anklageschrift "die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltens" enthalten muss. 
 
aa) Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer unter Ziff. 1 die Tatbestände der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung, des mehrfachen leichtsinnigen Konkurses und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung vor und schildert anschliessend verschiedene Sachverhalte "zum Nachteil der Hotel AG" und "zum Nachteil der Ferienclub AG". Unter Ziffer 1.1 wird die Stellung des Beschwerdeführers in der Hotel AG umschrieben (Abs. 
1), die schlechte finanzielle Situation dargestellt, und dass der Beschwerdeführer die "Betriebskultur" hätte ändern und den Richter von der offenkundigen Überschuldung der Hotel AG in Kenntnis setzen müssen (Abs. 2). 
Stattdessen habe er zu Lasten der Hotel AG einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben, indem er z.B. im Sommer 1993 drei fabrikneue Autos der Marke Jaguar geleast habe, wobei die Hotel AG auch die anfallenden Unterhaltskosten habe übernehmen müssen (Abs. 3). Der Beschwerdeführer habe die Hotel AG an der Hochseeyacht "Sea Gypsy" mit mehr als 1,6 Mio. Franken beteiligt. 
Diese Beteiligung habe der Hotel AG über mehrere Jahre hinweg keinen Nutzen gebracht, innert zweier Jahre habe sie um Fr. 585'000.-- abgeschrieben werden müssen und schliesslich habe sie Geld für dringende Lieferantenrechnungen blockiert (Abs. 4). Mit einer Firma in Malta habe der Beschwerdeführer einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wobei die Hotel AG für eine Schuldmitübernahme im Umfang von ca. 1,33 Mio. Franken keine Gegenleistung erhalten habe (Abs. 5). Ab dem Jahre 1991 habe sich die Buchhaltung der Hotel AG in desolatem Zustand befunden (Abs. 6). Unter Ziff. 1.2 werden anschliessend die Sachverhalte zum Nachteil der Ferienclub AG beschrieben (act. 1.29). 
 
bb) Gemäss Darstellung in der Anklageschrift führte der Beschwerdeführer somit die Hotel AG in den Konkurs, indem er z.B. durch das Leasen von drei Autos der Marke Jaguar unverhältnismässigen Aufwand betrieb oder die Hotel AG z.B. an der "Sea Gypsy" mit hohen Geldbeträgen beteiligte, ohne dass die Hotel AG dafür Gegenleistungen erhalten hätte. Dass derartige Geschäfte das Gesellschaftsvermögen schädigen können, versteht sich von selbst. Da die Sachverhalte "Jaguar-Leasing" und "Sea Gypsy" in der Anklageschrift - abgesehen von der hier nicht interessierenden mehrfachen Unterlassung der Buchführung - unter dem Titel mehrfache ungetreue Geschäftsführung und mehrfacher leichtsinniger Konkurs geschildert sind, lässt sich daraus unschwer ableiten, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Sachverhalte in Bezug auf beide Tatbestände als relevant erachtete. 
Deshalb musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch damit rechnen, dass die beiden Sachverhalte sowohl den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung als auch denjenigen des leichtsinnigen Konkurses erfüllen können. Wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt, wäre es zwar etwas übersichtlicher gewesen, wenn jedem Straftatbestand der entsprechende Sachverhalt zugeordnet worden wäre. Doch ergibt sich aus der konkreten Darstellung in der Anklageschrift mit genügender Klarheit, dass die beiden Sachverhalte "Jaguar-Leasing" und "Sea Gypsy" sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsführung als auch unter demjenigen des leichtsinnigen Konkurses zu prüfen sein würden. 
Damit genügte die Anklageschrift ihrer Informationsfunktion. 
Eine willkürliche Anwendung von Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR durch das Kantonsgericht ist zu verneinen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, in der Anklageschrift sei von unverhältnismässigem Aufwand, mithin einem Tatbestandsmerkmal des leichtsinnigen Konkurses, die Rede, weshalb nur eine diesbezügliche Verurteilung zur Diskussion gestanden sei. Dabei verkennt er, dass die Anklageschrift nebst dem Schuldvorwurf bloss den Lebenssachverhalt zu schildern hat, nicht aber die einzelnen Tatbestandsmerkmale. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Erwähnung des "unverhältnismässigen Aufwands" in der Anklageschrift nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
Nach dem Gesagten hat das Kantonsgericht in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsführung in Sachen "Jaguar-Leasing" und "Sea Gypsy" den Anklagegrundsatz beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR, Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) nicht verletzt. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung der Art. 144 Abs. 2 i.V.m. Art. 125 Abs. 4 und Art. 146 Abs. 1 StPO/GR gegeben (Beschwerdeschrift S. 17 ff. 
lit. bb und c). Beide Bestimmungen setzen nämlich eine Beurteilung aufgrund schärferer Strafbestimmungen (Art. 125 Abs. 4 StPO/GR) beziehungsweise eine verschärfte Strafe (Art. 146 Abs. 1 StPO/GR) voraus; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer in Ziffer 1 der Anklageschrift der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung angeklagt war, das Kreisgericht Ilanz ihn deswegen schuldig sprach, und das Kantonsgericht das erstinstanzliche Strafmass nicht verschärft hat. 
 
b) In Ziffer 4 der Anklageschrift wird der Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsführung und der Urkundenfälschung angeklagt, und zwar im Zusammenhang mit dem Leasen eines VW Golf 16-V (act. 1.29 S. 10 f.). 
Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer schuldig gemäss Anklage; das Kantonsgericht bestätigte zwar den Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsführung, sprach den Beschwerdeführer hingegen frei von der Anschuldigung der Urkundenfälschung und verurteilte ihn stattdessen wegen leichtsinnigen Konkurses. 
 
Es fragt sich, ob ein Angeklagter direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein Anrecht hat, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbestimmung zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können. 
 
aa) Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst dann der Fall, wenn das Gericht den eingeklagten Sachverhalt unter eine schärfere Strafbestimmung oder zusätzlich unter einen weiteren Straftatbestand subsumieren und dies straferhöhend berücksichtigen will (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 1985 i.S. S., E. 3). In BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 458 hat das Bundesgericht darüber hinaus verlangt, ein Angeschuldigter müsse zur beabsichtigten rechtlichen Würdigung angehört werden, wenn sich das Gericht auf juristische Argumente zu stützen gedenke, die ihm nicht bekannt seien und mit deren Heranziehen er nicht rechnen musste. Wie weit sich dies aus dem Anklagegrundsatz ergibt, wurde offen gelassen, da es jedenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör hergeleitet werden könne (vgl. allgemein zum Anspruch auf rechtliches Gehör zu Rechtsfragen BGE 124 I 49 E. 3c S. 52; 123 I 63 E. 2d S. 69 mit Hinweis). 
 
bb) Einen Anspruch des Angeschuldigten, vor einer Änderung der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens angehört zu werden, hat auch die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) aufgrund von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in einem Fall bejaht, der dann vor dem EGMR gütlich beigelegt wurde (vgl. Bericht der EKMR vom 16. März 1989 i.S. Chichlian und Ekindjian c. Frankreich, Serie A, Band 162 B, Beilage, Ziff. 64 f.). Zahlreiche Strafprozessordnungen sehen dies ebenfalls ausdrücklich vor (vgl. etwa Art. 170 BStP, Art. 148 Abs. 2 MStP; Art. 168 Abs. 2 StPO/SG, Art. 302 StrV/BE, § 163 Abs. 2 StPO/AG, § 183 StPO/LU, § 96 Abs. 3 StPO/SZ, § 116 StPO/SO, § 170 Abs. 4 StPO/BL, § 127 Abs. 2 StPO/BS; Art. 135 Abs. 1 StPO/VS, Art. 354 Abs. 1 StPO/VD, Art. 211 Abs. 1 StPO/NE, Art. 250 Abs. 1 StPO/TI; ebenso § 265 Abs. 1 der deutschen, § 262 der österreichischen und Art. 423 Abs. 1 der italienischen Strafprozessordnung). Nach anderen Strafprozessordnungen ist - wie nach derjenigen des Kantons Graubünden (Art. 125 Abs. 4 StPO/GR) - dem Angeklagten nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn eine Verurteilung aufgrund "schärferer Strafbestimmungen" als der in der Anklage angerufenen erfolgen soll (vgl. etwa § 185 Abs. 2 StPO/ZH, § 276 Abs. 2 StPO/SH, Art. 129 Abs. 2 StPO/GL, Art. 166 Abs. 2 StPO/AR). In der kantonalen Rechtsprechung dazu und der Lehre ist jedoch ebenfalls anerkannt, dass aufgrund des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör eine Anhörung auch stattzufinden habe, wenn die neu zur Anwendung vorgesehene Bestimmung keine höhere Strafdrohung vorsehe (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, S. 359 N 13; Jörg Rehberg, Der Anklagegrundsatz und das Fahrlässigkeitsdelikt, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, 2000, S. 408, Fn 3; Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 3. September 1985, ZR 84 [1985] Nr. 134 und implizit dessen Entscheid vom 11. Januar 1985, a.a.O., Nr. 74; BGE 126 I 19 E. 2c/aa/bb). 
 
 
 
 
cc) Wie erwähnt (E. b), wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt. Deshalb ist zu prüfen, ob er mit der neuen rechtlichen Würdigung rechnen musste (BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 458). Dies muss aufgrund aller Umstände des konkreten Falles beurteilt werden (vgl. 
auch BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f.). Musste er nicht damit rechnen, ist das angefochtene Urteil grundsätzlich wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Ausnahmsweise kann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint werden, wenn eine Anhörung zur veränderten rechtlichen Würdigung überhaupt keine Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben konnte. Hingegen ist die Möglichkeit zur Stellungnahme wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 125 I 113 E. 3 S. 118) unabhängig davon zu gewähren, ob die Argumente, die der Angeklagte hätte vorbringen können, das Strafurteil voraussichtlich geändert hätten oder nicht. 
 
Das Leasen eines VW Golf 16-V durch den Beschwerdeführer wurde diesem in der Anklageschrift als ungetreue Geschäftsführung und als Urkundenfälschung vorgeworfen. Nachdem das Kreisgericht Ilanz zu einem entsprechenden Schuldspruch gelangte, musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass ihn das Kantonsgericht an Stelle der Urkundenfälschung wegen leichtsinnigen Konkurses verurteilen würde. Da die einzelnen Tatbestandsmerkmale der beiden Delikte völlig unterschiedlich ausgestaltet sind, versteht es sich von selbst, dass die Verteidigung bei veränderter Anklage ihre Argumentation anders ausgerichtet hätte. Indem das Kantonsgericht während dem Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer nicht eröffnete, es werde den Sachverhalt "Leasen eines VW-Golf 16-V" auch unter dem Gesichtspunkt des leichtsinnigen Konkurses prüfen, und ihn dazu nicht Stellung nehmen liess, hat es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Deshalb ist die staatsrechtliche Beschwerde insoweit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ob der Beschwerdeführer im Nachhinein noch wegen leichtsinnigen Konkurses betreffend das Leasen eines VW-Golf 16-V verurteilt werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Verfahrensrecht. 
Dazu hat sich das Bundesgericht zurzeit nicht auszusprechen. 
II. Verkürzung des Instanzenzuges__________________________________ 
 
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das erstinstanzliche Gericht und in der Folge auch das Kantonsgericht hätten die Grundsätze des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter verletzt und dadurch gegen Art. 4, 58 aBV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Anwendung kantonaler Bestimmungen (Art. 47, 112, 118, 125, 128, 143, 145 StPO/GR und Art. 18 lit. g des Bündner Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. September 1978 [GVG/GR]) gegen das Willkürverbot verstossen (Beschwerdeschrift S. 24 - 33 lit. B). 
 
a) Das Kreisgericht Ilanz habe das Plädoyer der Anklagebehörde, welches der Untersuchungsrichter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragen habe, wörtlich zur Begründung des Urteils übernommen. 
Lediglich hinsichtlich der Strafzumessung habe es auf rund acht Zeilen Aspekte berücksichtigt, die zu einer Herabsetzung des vom Ankläger beantragten Strafmasses von drei Jahren auf zwei Jahre Zuchthaus geführt hätten. 
Das Kreisgericht Ilanz habe sich mit anderen Worten bezüglich der Anklagepunkte nicht einmal ansatzweise mit der Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt. 
Dies sei umso gravierender, als bekanntlich begründete Veranlassung bestanden habe, sich eingehend mit den Argumenten der Verteidigung auseinander zu setzen, zumal das Kantonsgericht als Berufungsinstanz in wesentlichen Punkten zu einem Freispruch gelangt sei. Es sei unabdingbare Aufgabe des Gerichtspräsidenten, den Richtern eine objektive und umfassende Meinungsbildung zu ermöglichen, damit das Gericht zu einem wohl ausgewogenen Erkenntnis gelangen könne. Gerade die detaillierten Erwägungen der einzelnen Gegebenheiten durch das Kantonsgericht als Berufungsinstanz zeigten, dass die erste Instanz aufgrund der unzulässig summarischen Behandlung und Berücksichtigung der Akten sowie der Nichtberücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers insbesondere auch hinsichtlich der einzelnen Straftatbestände einerseits sich mit dem Prozessstoff gar nicht auseinander gesetzt habe und anderseits dadurch gar nicht zu einem objektiven Urteil habe gelangen können. Diese Voreingenommenheit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die erste Instanz auch bei der Beurteilung der Verfahrensanträge der Verteidigung praktisch wörtlich die Stellungnahme des Untersuchungsrichters übernommen habe (act. 2, Beilage 6, S. 20). 
Da das Kreisgericht Ilanz das Plädoyer des Anklagevertreters nicht zu den Akten gegeben habe - was erst aufgrund der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Berufung des Beschwerdeführers geschehen sei -, habe der Beschwerdeführer die wörtliche Übernahme des Plädoyers durch das Kreisgericht erst in der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht rügen können, was eine weitere Verschlechterung der Verteidigungsposition des Beschwerdeführers bedeutet habe. 
 
Das Kantonsgericht habe mit dem Hinweis auf seine umfassende Kognitionsbefugnis allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens als geheilt betrachtet. 
Dabei verkenne es, dass aufgrund der nicht erfolgten Auseinandersetzung des Kreisgerichts mit dem Verfahrensstoff der Beschwerdeführer einer Gerichtsinstanz verlustig gegangen sei. Insbesondere mangels intensiver und seriöser Auseinandersetzung mit der Argumentation der Verteidigung durch die erste Instanz seien dem Beschwerdeführer sämtliche Möglichkeiten genommen worden, punktuell und begründet Beweisanträge hinsichtlich einzelner Tatfragen an die Berufungsinstanz zu stellen und auch aufgrund der Argumentation und Beweiswürdigung durch die erste Instanz allfällige sachdienliche Akten einzulegen. 
In diesem Fall hätte das Kantonsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers mit umfassender Kognition beurteilen können, was nun im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr möglich sei. 
 
b) Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von 
-Art. 112 StPO/GR, indem der Präsident des Kreisgerichts 
entgegen dem Wortlaut der Bestimmung anlässlich 
der Hauptverhandlung den wesentlichen 
Inhalt der Untersuchungsakten nicht bekannt gegeben 
habe, 
-Art. 120 StPO/GR, indem das Kreisgericht kein 
Verfahrensprotokoll erstellt habe, 
-Art. 128 lit. c StPO/GR, indem das Kreisgericht 
im schriftlichen Urteil an Stelle des wesentlichen 
Sachverhalts, der Stellungnahme des Beschwerdeführers 
vor Gericht, der Anträge der 
Parteien und der Entscheidungsgründe lediglich 
die Ausführungen des Anklagevertreters wiedergegeben 
habe, 
-Art. 125 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 und 3 
StPO/GR, indem das Kreisgericht nicht nach 
freier, in der Hauptverhandlung gewonnener 
Überzeugung entschieden habe, was sich in der 
wörtlichen Übernahme des Plädoyers des Anklagevertreters 
als Urteilsbegründung und in der 
wörtlichen Übernahme der Argumente des Untersuchungsrichters 
zur Abweisung der Beweisanträge 
der Verteidigung durch das Kreisgericht niedergeschlagen 
habe, 
-Art. 143 Abs. 2 StPO/GR, indem das Kreisgericht 
nicht auf die Übernahme des Plädoyers des Anklagevertreters 
als Urteilsbegründung hingewiesen 
habe und dieses Plädoyer nicht zu den Verfahrensakten 
gegeben habe, weshalb sich die faktische 
Identität zwischen dem Plädoyer und der Urteilsbegründung 
erst aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft 
zur Berufung der Beschwerdeführers 
zweifelsfrei ergeben habe, und -Art. 18 lit. g GVG/GR, indem das Kreisgericht die 
Betrachtungsweise und Argumentation der Staatsanwaltschaft 
übernommen und dadurch seine Voreingenommenheit 
gezeigt habe. 
 
Das Kantonsgericht habe sich mit all diesen Gesetzesverletzungen nicht auseinander gesetzt. Wenn es in diesem Zusammenhang auf seine umfassende und uneingeschränkte Kognition verweise, verkenne es, dass der Angeklagte Anspruch darauf habe, dass sich auch ein erstinstanzliches Gericht umfassend mit der Anklage auseinander setze. Hätte dies das Kreisgericht getan, hätte der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Erwägungen des Kreisgerichts im Sinne von Art. 145 Abs. 2 StPO/GR die Möglichkeit gehabt, auf die Argumente des Kreisgerichts einzugehen und insbesondere weitere detaillierte Beweisanträge zu stellen. Die krassen Verletzungen des kantonalen Verfahrensrechts durch das Kreisgericht führten daher auch zu einer ebenso krassen Verletzung des kantonalen Rechts durch das Kantonsgericht und überdies zu einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4 aBV. In diesem Sinn vermöge die zweite kantonale Instanz nicht sämtliche Mängel der ersten zu heilen. 
 
Vor diesem Hintergrund bleibe festzustellen, dass letztlich ein eigentliches erstinstanzliches Verfahren nicht durchgeführt worden sei, weil das Kreisgericht faktisch als Ausführungsinstanz der Anklagebehörde gehandelt habe. Demzufolge habe erst das Kantonsgericht die Rolle der ersten Instanz übernommen, was an sich den Regeln der Bündner Gerichtsorganisation widerspreche, so insbesondere Art. 14 GVG/GR und Art. 47 StPO/GR. Auch darin liege eine krasse willkürliche Anwendung bzw. Verletzung kantonaler Bestimmungen und damit eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 4 aBV; desgleichen sei darin eine Verletzung von Art. 58 aBV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu sehen. Wenn das Kantonsgericht von einer Heilung dieser krassen Mängel ausgehe, verletze es Art. 146 StPO/GR willkürlich. Eine solche Verletzung liege auch vor, indem sich das Kantonsgericht nicht in umfassender Weise mit den einzelnen Verfahrensmängeln auseinander gesetzt habe. Art. 146 StPO/GR besage zwar, dass eine Rückweisung entfalle, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden habe. Die Meinung sei jedoch lediglich die, dass in einem solchen Fall allfällige Mängel des rechtlichen Gehörs vor Schranken geheilt oder Beweisergänzungen nach Art. 145 Abs. 3 StPO/GR selbst vorgenommen werden könnten. Wenn sich die Vorinstanz gröbste Prozessverstösse habe zu Schulden kommen lassen, die auf eine Instanzenverkürzung hinauslaufen würden, müsse gemäss Kommentator Padrutt wohl auch in solchen Fällen die Rückweisung möglich sein. In Anbetracht der Intensität und der Folgen der Verfahrensmängel des Kreisgerichts liege offensichtlich eine Instanzenverkürzung vor, weshalb das Kantonsgericht Art. 146 Abs. 2 StPO/GR willkürlich verletzt habe (Beschwerdeschrift S. 29 ff. lit. d). 
 
4.- Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 209 E. 8a; 120 Ia 184 E. 2b). 
Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 117 Ia 170 E. 1; 116 Ia 14 E. 3; Pra 1998 95 546 E. 4c). 
 
 
a) Vor Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu rügen, das Kreisgericht habe seine Sache voreingenommen beurteilt, indem es schon bei der Abweisung der Beweismittelanträge der Verteidigung auf die Stellungnahme des Untersuchungsrichters abgestellt, bei der Begründung seines Urteils - abgesehen von wenigen Zeilen zur Strafzumessung - wörtlich das Plädoyer der Staatsanwaltschaft übernommen und sich mit den Einwänden der Verteidigung überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht. Wie er selbst ausführt, zeigten gerade die detaillierten Erwägungen des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz, dass sich das Kreisgericht mit dem Prozessstoff gar nicht auseinander gesetzt habe und deshalb auch nicht zu einem objektiven Urteil habe gelangen können (Beschwerdeschrift S. 25 unten). Damit gibt der Beschwerdeführer zu, dass sich zumindest das Kantonsgericht detailliert mit den Anklagevorwürfen auseinander gesetzt hat. Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, seine Sache sei vom Kantonsgericht voreingenommen beurteilt worden. Da aber weder Art. 58 aBV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen mehrstufigen Rechtsweg vorschreiben (BGE 124 I 255 E. 5b/aa), sind diese Bestimmungen nicht verletzt. 
 
b) Art. 146 Abs. 2 StPO/GR schreibt unter anderem vor, der Fall werde zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Aktenlage ein neues Urteil nicht gestattet. Nach Willy Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 376 f. Ziff. 4) erfolgt nur ausnahmsweise eine Rückweisung. Sie entfalle, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden habe. Die Meinung sei die, dass in einem solchen Fall allfällige Mängel des rechtlichen Gehörs vor Schranken geheilt oder Beweisergänzungen vorgenommen werden könnten. Wenn sich die Vorinstanz indessen gröbste Prozessverstösse habe zu Schulden kommen lassen "(z. B. gar keinen Sachentscheid gefällt hat)", die auf eine Instanzenverkürzung hinauslaufen würden, müsse wohl auch in solchen Fällen die Rückweisung möglich sein. 
 
Das Kantonsgericht führte eine Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sämtliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügen konnte. Zudem war er im Besitz der schriftlichen Urteilsbegründung des Kreisgerichts und dessen schriftlichen Begründung, warum es seine Beweisanträge abgewiesen hatte. Selbst wenn das Kreisgericht die Begründungen von der Staatsanwaltschaft und vom Untersuchungsrichter übernommen hatte, so war der Beschwerdeführer dennoch in der Lage, anhand dieser konkreten Begründungen detailliert Verfahrens- und Rechtsfehler zu rügen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Unter diesen Umständen kann aber nicht von einer Instanzenverkürzung gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass der Kommentator selbst bei Prozessverstössen, die auf eine Instanzenverkürzung hinauslaufen, die Rückweisung der Sache an die erste Instanz lediglich als möglich erachtet. Bei dieser Sachlage ist eine willkürliche Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO/GR zu verneinen. 
 
Nach dem Gesagten waren die Mängel im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls nicht derart, dass sie im Verfahren vor Kantonsgericht nicht hätten geheilt werden können. Inwiefern das Kantonsgericht die gerügten Bestimmungen willkürlich angewandt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen hat das Kreisgericht in seinem Urteil nicht nur die Ausführungen des Anklagevertreters wiedergegeben, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargestellt (act. 2, Beilage 6, S. 2 f. Ziff. I), die Anklageschrift wiedergegeben (S. 3 - 11) und auch eine Zusammenfassung des Plädoyers der Verteidigung (S. 11 - 19). 
Mit der Übernahme der Ausführungen des Anklagevertreters brachte das Kreisgericht zum Ausdruck, dass es diese Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung als zutreffend erachtete und nicht jene des Beschwerdeführers. 
Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Urteilsbegründung des Kreisgerichts ihren Niederschlag gefunden hätte. Ob daraus eine Voreingenommenheit des Kreisgerichts abzuleiten wäre, kann hier - wie bereits erwähnt - offen bleiben; der Umstand jedoch, dass das Kreisgericht bei der Strafzumessung das Verhalten der Banken mit seinen Auswirkungen auf die Schadensumme anders gewichtete als der Anklagevertreter und dass das Strafmass mit zwei Jahren Zuchthaus schliesslich um einen Drittel tiefer ausfiel als von der Anklage gefordert, spricht eher dafür, dass sich das Kreisgericht vom ganzen Fall ein eigenes Bild gemacht hatte und das Urteil in freier Überzeugung fällte. 
III. Faires Verfahren_____________________ 
 
5.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK. Das Kantonsgericht habe als Folge der Mängel im erstinstanzlichen Verfahren quasi stellvertretend für die Erstinstanz faktisch eine vollumfängliche Hauptverhandlung mit eingehender Befragung des Angeschuldigten und umfassender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts unter Anwendung des Rechts von Amtes wegen durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits habe umfassende Kenntnis der Rügen der Verteidigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gehabt, ohne sich vorgängig der Berufungsverhandlung dazu äussern zu müssen. Die Verteidigung sei mit den Gegenargumenten der Staatsanwaltschaft auf die Berufungsbegründung erstmals an der mündlichen Berufungsverhandlung konfrontiert worden. Dass sich diese keineswegs auf bisher bekannte Argumente der Staatsanwaltschaft beschränkt habe, bedürfe keiner besonderen Erwähnung mehr. 
Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung habe - abgesehen von einer vor dem Hintergrund des Prozessstoffes völlig ungenügenden, ca. 15 Minuten dauernden Pause im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft - nicht stattgefunden. Eine verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung von Anklage und Verteidigung sei damit offenkundig, und es sei der Verteidigung auch nicht ausreichend Zeit geblieben, sich angemessen mit den Argumenten der Anklagevertretung auseinander setzen zu können (Beschwerdeschrift S. 34 f. lit. C). 
 
6.- Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben; vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Garantie nachgelebt worden ist. Zur Garantie des fairen Prozesses gehört insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit (BGE 116 Ia 305 E. 4b mit Hinweisen). 
Er besagt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren dem Ankläger möglichst gleichgestellt sein und er nach Möglichkeit gleich lange Spiesse haben müsse wie dieser. In der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren ist der Gedanke der Gleichstellung zwischen Ankläger und Angeklagtem voll verwirklicht (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 229 f. N 17 ff.). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben. 
 
Die Ansicht des Beschwerdeführers, nur die Durchführung eines vollständigen Schriftenwechsels mit Berufungseingabe und Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vorgängig der mündlichen Berufungsverhandlung erfülle die Anforderungen des Grundsatzes der Waffengleichheit, verkennt die Tragweite dieses Grundsatzes. 
Die Bündner Strafprozessordnung sieht vor, dass sowohl der Verurteilte als auch der Staatsanwalt Berufung einlegen können (Art. 141 Abs. 1 StPO/GR). Die Berufungsschrift wird dem Staatsanwalt beziehungsweise dem Verurteilten oder Freigesprochenen zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 143 Abs. 2 StPO/GR). Innert zehn Tagen seit Zustellung können der Staatsanwalt und der Verurteilte Anschlussberufung erklären; diese unterliegt den gleichen Anforderungen wie die Berufung und wird dem Berufungskläger zur Stellungnahme unterbreitet (Abs. 3). 
Diese Bestimmungen machen deutlich, dass der Staatsanwalt und der Verurteilte im Berufungsverfahren durchwegs gleich behandelt werden. Weshalb nur der Staatsanwalt vorgängig der Berufungsverhandlung schriftlich zu allen wesentlichen Punkten der Berufungsschrift hätte Stellung nehmen müssen, ist nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer macht nämlich im Gegenzug nicht geltend, er habe sich vorgängig der Berufungsverhandlung schriftlich zur Anschlussberufung des Staatsanwalts äussern müssen. Verfahrensmässig sind die Rechte und Pflichten zwischen Staatsanwalt und Verurteiltem gleich verteilt, womit die Waffengleichheit gewährleistet ist. 
Im Übrigen ist auch die Befürchtung des Beschwerdeführers unbegründet, wenn die Verteidigung die Gegenargumente der Staatsanwaltschaft zur Berufungsschrift erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfahre, sei eine ausreichende Verteidigung nicht möglich. Denn der Prozessstoff ist durch die Anklageschrift begrenzt. Zudem geht es im Berufungsverfahren vor allem um allfällige Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichtsverfahrens (Art. 142 und 146 je Abs. 1 StPO/GR). Dass sich die Gegenargumente des Staatsanwalts anlässlich der Berufungsverhandlung keineswegs auf bisher bekannte Argumente beschränkt hätten, ist eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers; er nennt denn auch kein einziges konkretes Beispiel und kommt so seiner Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht nach. Dasselbe gilt für seine Rüge, weil im Anschluss an den Vortrag des Staatsanwalts die Verhandlung nicht unterbrochen worden sei, habe sich die Verteidigung nicht ausreichend vorbereiten können; er macht nämlich nicht geltend, im Anschluss an den Vortrag des Staatsanwalts eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt zu haben. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
IV. Willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", Anspruch auf rechtliches Gehör______________________________________________________ 
 
 
7.- Der Beschwerdeführer rügt in mehreren Punkten "Tatsachen- und Aktenwidrigkeit sowie widersprüchliche und willkürliche Beweiswürdigung (Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' (Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 4 aBV)" (Beschwerdeschrift S. 35 - 83). 
 
a) Gemäss der aus Art. 4 aBV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. 
Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen). 
 
b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden (BGE 122 I 70 E. 1c mit Hinweis). 
 
8.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es spreche in der Urteilsbegründung von "Erwerb von drei Luxuslimousinen" und vom "Kauf der drei Motorfahrzeuge der Marke Jaguar". Die Hotel AG habe diese Fahrzeuge aber lediglich geleast, was verschuldensmässig weniger schwer wiege. Dementsprechend stehe die Bestrafung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch (Beschwerdeschrift S. 17 f. Ziff. 1). 
 
Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht die gerügten Worte in der Urteilsbegründung (S. 22 und 67) gebraucht hat. Wohlweislich verschweigt der Beschwerdeführer aber, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung des fraglichen Sachverhalts fast durchwegs und wiederholt von "Leasingvertrag, Leasingzins, Leasingrate, Leasingkosten, geleaste Fahrzeuge" und "Leasingverträgen" spricht (angefochtener Entscheid S. 20 ff. 
lit. aa). Entscheidend ist jedenfalls, dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorwirft, durch die drei Leasingverträge einschliesslich der mit diesen verbundenen Nebenkosten die Betriebsrechnung in völlig unnötiger Weise mit gut Fr. 100'000.-- pro Jahr belastet zu haben; ein solcher Aufwand sei angesichts der sehr angespannten Finanzlage der Gesellschaft in keiner Weise gerechtfertigt gewesen (S. 23). 
Nirgends im Urteil wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die Zahlung eines Kaufpreises für die drei Jaguar-Fahrzeuge habe er die Geschäftsinteressen verletzt. 
Daraus erhellt, dass das Kantonsgericht bei der Strafzumessung den Begriff des "Kaufs der drei Personenwagen der Marke Jaguar" lediglich in einem untechnischen Sinne verwendet und dem Beschwerdeführer nur die soeben erwähnten unnötigen Unkosten verschuldensmässig angerechnet hat. Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet. 
 
9.- Im Zusammenhang mit der "Sea Gypsy" rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sowie Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerdeschrift S. 38 -40). 
 
a) Das Kantonsgericht gehe davon aus, dass die Zahlungen zu Gunsten der Hochseeyacht "Sea Gypsy" und die entsprechenden Aufwendungen "wohl als ganz verloren zu betrachten" seien. Diese Annahme sei aktenwidrig und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 18. Juli 1996 erklärt, dass die Yacht nach seinem Ausscheiden zum Verkaufspreis von 2,8 Mio. Dollar angeboten worden sei. Der ehemalige Buchhalter M.________ habe die Yacht gesehen und er könne sich gut vorstellen, dass ein Millionär x-Millionen dafür bezahlen würde. Einem Schreiben der Yachting GmbH (fiktiver Name) vom 24. Januar 1995 lasse sich entnehmen, dass die Yacht, welche seetüchtig gehalten worden sei, als realer Wert offensichtlich vorhanden sei. Auch dem Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts Ilanz vom 9. Mai 1995 lasse sich entnehmen, dass nach wie vor "ein Anteil an einem Schiff in Deutschland" vorhanden sei. Was mit dem Schiff letztendlich geschehen sei, hätte sich aus den beschlagnahmten Konkursakten ergeben. Befremdlicherweise seien diese Akten nicht mehr im Verfahren. Immerhin habe ein Schiffsbauingenieur und Experte im Jahr 1993 die "Sea Gypsy" mit DM 4'122'000.-- bewertet. 
 
Dass der Beschwerdeführer zu Lasten der Hotel AG ca. Fr. 1,7 Mio. in die "Sea Gypsy" investiert hatte, die Gesellschaft daraus keinen Nutzen zog und das investierte Geld zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten im Betrieb fehlte, ist unbestritten. Tatsache ist auch, dass der Konkurs der Hotel AG mangels Aktiven eingestellt wurde. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass der im Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts Ilanz vom 9. Mai 1995 erwähnte "Anteil an einem Schiff in Deutschland" keinen verwertbaren Vermögenswert darstellte, ansonsten zumindest das summarische Konkursverfahren durchgeführt worden wäre (Art. 230 Abs. 1 und Art. 231 Abs. 1 und 2 aSchKG; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 
5. Auflage, S. 351 N 15 - 17). Nach dem Gesagten durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen, dass die Zahlungen zu Gunsten der Hochseeyacht "Sea Gypsy" und die entsprechenden Aufwendungen wohl als ganz verloren zu betrachten seien beziehungsweise der diesbezügliche Schaden fast 1,7 Mio. 
Franken betrage. Damit erweisen sich auch die Vorwürfe als unbegründet, bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses blieben offensichtlich erhebliche bzw. 
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am Vorliegen eines Vermögensschadens bestehen (Grundsatz "in dubio pro reo") und die Anklagebehörde hätte den Vermögensschaden nachweisen müssen (Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweisen; Beschwerdeschrift S. 40). 
 
b) Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellung des Kantonsgerichts, vor allem die Beteiligung an der "Sea Gypsy" könne in keinen vernünftigen Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb gebracht werden. Diese Feststellung stehe in offensichtlichem Widerspruch zum statutarischen Zweckartikel der Hotel AG, wonach die Gesellschaft "sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben kann, welche mit dem Zweck der Gesellschaft in Zusammenhang stehen". Der Zweck liege bekanntlich in der Bewirtschaftung vor allem im Hotel-, Restaurant-, Freizeit- und Touristiksektor. 
Schliesslich werde im Bericht der gesetzlichen Kontrollstelle über das Geschäftsjahr 1988/89 ausdrücklich das Guthaben gegenüber der Reederei AG (fiktiver Name) erwähnt und festgehalten, dass neben dem eigentlichen Hotelbetrieb "eine sinnvolle Ergänzung und Diversifikation der Tätigkeitsgebiete vorgenommen" worden sei. 
 
Diese Argumentation geht an den wesentlichen Fakten vorbei. Entscheidend ist nicht, ob der Gesellschaftszweck der Hotel AG eine Beteiligung an der Reederei AG erlaubte oder nicht, sondern dass aufgrund der Finanzlage der Hotel AG eine solche Beteiligung nicht im Interesse der Gesellschaft sein konnte. Das Kantonsgericht führt aus, selbst der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass es der Hotel AG an flüssigen Mitteln gemangelt habe. Die objektiven Fakten sprächen diesbezüglich denn auch eine zu klare Sprache, als dass die prekäre Liquiditätslage hätte übersehen werden können. Auch wenn dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt die Liquiditätskennzahlen der Polizei nicht vorgelegen hätten, so hätte er Dokumente wie z.B. Jahresabschlüsse analysieren und sich über die Liquiditätslage ein klares und realistisches Bild machen können und müssen. Die ermittelten Kennzahlen seien im konkreten Fall so extrem schlecht, dass sie den Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätten alarmieren und dazu bewegen müssen, mit den flüssigen Mitteln der Gesellschaft äusserst vorsichtig umzugehen und von kostspieligen, nicht vordringlichen und insbesondere die Ertragskraft der Gesellschaft nicht verbessernden Investitionen Abstand zu nehmen. Dazu habe umso eher Grund bestanden, als die Hotel AG im fraglichen Zeitraum während Jahren massive Verluste geschrieben habe und ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht habe nachkommen können, sodass Betreibungen über mehrere Millionen aufgelaufen seien (angefochtener Entscheid S. 
18/19). Inwiefern auf diesem Hintergrund die gerügten Feststellungen des Kantonsgerichts willkürlich sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
Nachdem aufgrund der extrem schlechten Liquiditätslage der Hotel AG eine massive Beteiligung an der "Sea Gypsy" nicht zu verantworten war, ist belanglos, ob die Hotel AG vertraglich verpflichtet gewesen war, sich an den weiteren immensen Kosten der Reparatur und Renovation ganz oder auch nur teilweise zu beteiligen (Beschwerdeschrift S. 41 f. lit. b). 
 
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht werfe ihm vor, für eine "persönliche Liebhaberei" die Hotel AG mit rund 1,7 Mio. Franken geschädigt zu haben. Es halte jedoch auch fest, er habe seine Aufenthalte auf dem Schiff immer selbst bezahlt und somit nicht persönlich von der Beteiligung an der "Sea Gypsy" profitiert, weshalb er sich auch nicht wie ein "richtiger Yachtbesitzer" habe fühlen können. 
Abgesehen davon sei zu vermerken, dass die Beteiligung an der "Sea Gypsy" der Hotel AG zugestanden habe, und zwar mit lediglich rund 40 %. Bereits aufgrund dieser objektiven Gegebenheiten habe sich der Beschwerdeführer nicht als "richtiger Yachtbesitzer" fühlen können. 
 
Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den wesentlichen Ausführungen des Kantonsgerichts auseinander. Dieses hält nämlich fest, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass die Kundschaft, welche ihre Ferien in den Hotelbetrieben zu verbringen gepflegt habe, nicht jene gewesen sei, denen man eine Yacht habe verchartern können. Wenn der Beschwerdeführer nun aber trotz dieses Wissens massiv in ein Unternehmen investierte, das keinen Ertrag abwarf, durfte das Kantonsgericht schliessen, die Beteiligung sei einem Verlangen des Beschwerdeführers entsprungen, ein persönliches Steckenpferd zu reiten. Da sich der Beschwerdeführer praktisch mit der Hotel AG identifizierte und diese mit 36,9 % den grössten Gesellschafteranteil an der "Sea Gypsy" besass, erscheint die Feststellung des Kantonsgerichts, die von der Hotel AG teuer erkaufte Beteiligung habe es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich wie ein richtiger Yachtbesitzer zu fühlen, auch nicht als willkürlich. 
 
10.- a) Im Zusammenhang mit der Ferienclub AG macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht halte ausdrücklich fest, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Frage, ob Kunden geschädigt worden seien, sondern ob durch das Vorgehen des Beschwerdeführers die Ferienclub AG einen Schaden erlitten habe. Dies halte das Kantonsgericht indessen nicht davon ab, bei der Strafzumessung das Kriterium der Kunden der Ferienclub AG - und nicht mehr der Gesellschaft - ausschliesslich in den Vordergrund zu rücken: Diese Rücksichtslosigkeit offenbare sich auch bei den Verfehlungen gegenüber den Kunden der Ferienclub AG. In krass vertragswidriger Weise habe der Beschwerdeführer in diesen Fällen Kundengelder nicht in der versprochenen Art verwendet, sondern damit Löcher einer anderen Gesellschaft gestopft. Ein solches Verhalten lasse auf eine hohe Bedenkenlosigkeit im Umgang mit fremden Geldern schliessen und eine grosse deliktische Intensität erkennen. Art. 159 aStGB schütze den Geschäftsherrn vor vorsätzlicher Schädigung durch einen Geschäftsführer. Es sei daher offensichtlich unhaltbar und durch nichts gerechtfertigt, wenn das Kantonsgericht bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 159 Abs. 1 aStGB diese Argumentation fallen lasse und behaupte, die Verfehlungen gegenüber den "Kunden" - was bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbestands gar nicht abgeklärt worden sei - lasse eine grosse deliktische Intensität und Rücksichtslosigkeit erkennen (Beschwerdeschrift S. 43 f. Ziff. 5a). 
 
Ob ein bestimmter Umstand als Beurteilungsmerkmal bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden darf, ist eine Frage des Bundesrechts (Art. 63 ff. 
StGB). Folglich kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf die Rüge, das Kantonsgericht hätte bei der Strafzumessung die angebliche Schädigung von Kunden der Ferienclub AG nicht berücksichtigen dürfen, nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kunden der Ferienclub AG seien nicht durch sein Verhalten zu Schaden gekommen, sondern weil die Hotel AG nach seinem Ausscheiden den Pachtvertrag mit der Betriebs AG gekündigt habe, sodass die Ferienclub AG ihre Leistungspflichten gegenüber den Kunden nicht mehr habe erfüllen können. Zudem sei eine angebliche Kundenschädigung im Einzelnen nicht geprüft worden und überdies keineswegs nachgewiesen (Beschwerdeschrift S. 44 f. 
lit. b). 
 
Gegen die Ferienclub AG wurde am 14. Februar 1995 der Konkurs eröffnet. Die Gläubiger der 5. Klasse mit einem angemeldeten Forderungsbetrag von Fr. 203'196. 15 erhielten eine Dividende von 2,58 %; für Fr. 197'946. 60 wurden Verlustscheine ausgestellt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2.27). Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen behaupten kann, eine angebliche Kundenschädigung sei nicht nachgewiesen, ist nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsführung hält das Kantonsgericht unter anderem fest, entgegen den Abmachungen im Treuhandvertrag habe der Beschwerdeführer die Kundengelder zum grossen Teil nicht auf das Treuhandkonto fliessen lassen, weshalb die Kunden ihrer Sicherheit im Umfang von 30 % der eingezahlten Gelder verlustig gegangen seien, und zudem habe der Beschwerdeführer mindestens ca. Fr. 240'000.-- der Ferienclub AG für Bedürfnisse der Hotel AG verwendet, also bereits rund Fr. 90'000.-- mehr als dieser Gesellschaft im besten Fall hätten zugeführt werden können, sowie namhafte Zahlungen (u.a. Fr. 75'000.--) aus dem WIR-Konto der Ferienclub AG (angefochtener Entscheid S. 41 - 44 lit. a). Wenn der Beschwerdeführer, ohne sich mit diesen Entscheidgründen auseinander zu setzen, lediglich behauptet, die Kündigung des Pachtvertrags zwischen der Hotel AG und der Betriebs AG habe zur Schädigung der Kunden der Ferienclub AG geführt, so vermag er damit keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. 
 
11.- a) Eine willkürliche Annahme beziehungsweise eine willkürliche Beweiswürdigung sieht der Beschwerdeführer in der Feststellung des Kantonsgerichts, er sei einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Hotel AG gewesen (Beschwerdeschrift S. 45 ff. Ziff. 6). 
 
 
Diese Rüge erhebt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung. Als Tätereigenschaft verlangt Art. 159 aStGB lediglich, dass der Täter Geschäftsführer ist; eine Einzelzeichnungsberechtigung wird nicht vorausgesetzt (BGE 105 IV 106 E. 2 S. 110). Dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Hotel AG war, bestreitet er selbst nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer allein oder zu zweien zeichnungsberechtigt war, ist somit für den Ausgang des Verfahrens belanglos und kann offen bleiben. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Zusammenhang mit der Malta Co. Ltd. (fiktiver Name) habe das Kantonsgericht zu Recht erkannt, dass die Generalversammlung der Hotel AG frei gewesen sei, sich für eine den Beschwerdeführer beschränkende Lösung zu entscheiden, weshalb es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen habe. Im Zusammenhang mit den Leasingverträgen habe es ihn jedoch verurteilt, obwohl er sowohl handelsregister- als auch aktienrechtlich in der gleichen Position gehandelt habe. Darin liege ein offensichtlicher und willkürlicher Widerspruch. 
 
Das Kantonsgericht hält bezüglich der Leasingverträge fest, dass sie einschliesslich der mit ihnen verbundenen Nebenkosten die Betriebsrechnung in völlig unnötiger Weise mit gut Fr. 100'000.-- pro Jahr belastet hätten (angefochtener Entscheid S. 23 oben). Demgegenüber führt es bezüglich der Malta Co. Ltd. aus, beim Generalversammlungsbeschluss vom 5. November 1993 habe es sich nur um eine gesellschaftsinterne Einigung gehandelt, welche die Gesellschaft noch in keiner Weise verpflichtet habe. Der Beschluss habe nach aussen also noch gar keine Wirkung entfaltet und habe folglich auch noch nicht zu einer Gefährdung des Vermögens der Hotel AG führen können (angefochtener Entscheid S. 31 oben). 
Inwiefern diese beiden Begründungen offensichtlich widersprüchlich sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine handelsregister- und aktienrechtliche Position ins Feld führt, gilt das oben (E. 11a) Gesagte. 
 
12.- Als offensichtlich aktenwidrig bezeichnet der Beschwerdeführer den Vorwurf des Kantonsgerichts, die Ursache der unglücklichen Entwicklung, dass die Bank A.________ "unattraktive Kontokorrent-Zinssätze" verrechnet habe, habe darin gelegen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Finanzinstitut überworfen gehabt habe. Demgegenüber halte der Finanz-Gutachter fest, der von der Bank A.________ geforderte Kontokorrent-Zinssatz weiche von Anfang an erheblich von den Referenzzinssätzen ab (Beschwerdeschrift S. 49 f. Ziff. 7). 
 
 
Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Es trifft zwar zu, dass die Hotel AG bereits Anfang 1988 einen um 1,25 Prozent höheren Kontokorrent-Zinssatz als üblich bezahlen musste. Indessen erhöhte sich diese Differenz im Jahre 1990 gar auf 1,75 Prozent (Finanz-Gutachten, Anhang 2). Entscheidend ist jedoch, dass die Hotel AG die Zahlungsausstände ab Mitte 1990 zum Kontokorrent-Zinssatz von 11 Prozent verzinsen musste. Über die Zusammensetzung dieses Zinssatzes führt der Gutachter nebst den bankseitig anfallenden Kosten an: 
 
"Das vorliegende Geschäft ist, wie bereits 
die Umstände anlässlich des Abschlusses 
desselben im Februar 1988 deutlich machen, 
mit erheblichen Risiken behaftet. 
Das Verhalten des Schuldners war zudem 
offensichtlich nicht geeignet, ein allenfalls 
erschüttertes Vertrauen neu aufzubauen. 
Da der Zahlungsverkehr wichtige 
Aufschlüsse über den Zustand einer Firma 
vermittelt, muss die Umlenkung dieses Geschäfts 
ab Herbst 1989 als negatives Signal 
gedeutet werden. Die Kredite sind offensichtlich 
de facto risikotragendes Kapital 
und erfordern im vorliegenden Falle 
eine Risikoprämie. " 
 
Nur schon die Aussage des Gutachters, das Verhalten des Schuldners sei offensichtlich nicht geeignet gewesen, ein allenfalls erschüttertes Vertrauen neu aufzubauen, lässt die Feststellung des Kantonsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Finanzinstitut überworfen habe, sei Ursache für die unglückliche Zinsentwicklung gewesen, nicht als willkürlich erscheinen. 
Im Übrigen wirft das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er sich mit dem Finanzinstitut überworfen hat, sondern dass er trotz dieser hohen Zinsen mit den flüssigen Mitteln der Hotel AG nicht vorsichtig umging (angefochtener Entscheid S. 19). 
 
13.- Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe bezüglich der subjektiven Tatbestände der ungetreuen Geschäftsführung und des leichtsinnigen Konkurses Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Beschwerdeschrift S. 50 ff. Ziff. 8). 
 
a) Das Kantonsgericht habe selbst festgehalten, dass es bei der Bewältigung der Buchhaltung Schwierigkeiten gegeben habe, nachdem der Buchhalter M.________ seine Tätigkeit für die Gesellschaft eingestellt gehabt habe, weil sein Nachfolger offenbar überfordert gewesen sei. Damit habe es geradezu ausdrücklich anerkannt, dass im fraglichen Zeitraum aufgrund der personellen und organisatorischen Schwierigkeiten die notwendigen Zahlen in jenem Zeitpunkt nicht greifbar gewesen seien (S. 51 ff. lit. b). 
 
Mit diesen Vorbringen lenkt der Beschwerdeführer von den wesentlichen Gesichtspunkten ab. Im Bericht über das Geschäftsjahr 1988/89 vom 10. Oktober 1989 (Ordner I, act. 472) wird zur Bilanzstruktur erläutert: 
 
"Das Finanzierungsverhältnis als Indiz für 
die finanzielle Sicherheit des Betriebes 
ist ungünstig. Dasselbe gilt auch für das 
Investitionsverhältnis. Die Finanzierung 
ist nicht zweckmässig, da das langfristig 
im Betrieb investierte Anlagevermögen nur 
zu ca. 81 % mit langfristigem Kapital finanziert 
ist. Eine solche Finanzierung 
muss Liquiditätsprobleme mit sich bringen" 
(Akten der Staatsanwaltschaft, Ordner 
I, act. 472). 
 
Nachdem dem Beschwerdeführer somit bereits im Oktober 1989 ein Geschäftsbericht vorlag, der bei unveränderter Bilanzstruktur zwingend Liquiditätsprobleme voraussah, durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, er hätte Dokumente wie z.B. Jahresabschlüsse analysieren und sich über die Liquiditätslage ein klares und realistisches Bild machen können und müssen. Inwiefern das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer "nicht die Zahlungen und Investitionen als solche ..., sondern lediglich den Zeitpunkt der Geldentnahme" vorwerfen soll (Beschwerdeschrift S. 53 lit. bb), ist nicht nachvollziehbar. 
Aus der angeführten Stelle (angefochtener Entscheid S. 20) jedenfalls lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Wenn das Kantonsgericht festhält, der Beschwerdeführer hätte sein Geschäftsgebaren den unerfreulichen Gegebenheiten anpassen müssen, so kann das nur bedeuten, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Situation die von der Anklage vorgeworfenen Zahlungen und Investitionen nicht hätte vornehmen dürfen. 
Von einer widersprüchlichen Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht kann somit keine Rede sein. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht selbst halte fest, dass mit einer Fluggesellschaft und einem arabischen Investor Geldgeber zur Behebung der Liquiditätskrise hätten gefunden werden können. 
Nachdem die entsprechenden Verträge und Zusicherungen als rechtsgültig vorhanden hätten qualifiziert werden können, habe der Beschwerdeführer von einer definitiven Behebung der Liquiditätskrise ausgehen können. Da unterzeichnete Verträge und rechtsgültige Zusicherungen vorgelegen hätten, habe der Beschwerdeführer mit einer Erfüllung durchaus rechnen dürfen. Offensichtlich unhaltbar sei der Einwand des Kantonsgerichts, dass er dies erst hätte tun dürfen, "wenn das Geld schon geflossen wäre". 
 
Aus dem Bericht der Kontrollstelle vom 3. Oktober 1991 (kantonale Akten, Ordner II, act. 297) geht hervor, dass das Beteiligungsdarlehen der Hotel AG an der Reederei AG bereits per 30. April 1991 beinahe 1,7 Mio. Franken betrug. Die angesprochenen Verträge wurden jedoch erst im April 1993 unterzeichnet (Ordner II, act. 20 ff.), zu einem Zeitpunkt also, als das Konto der Hotel AG schon längst mit der Beteiligung an der Sea Gypsy belastet war. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, insoweit fehle es am subjektiven Tatbestand, weil er mit den Beteiligungen neuer Geldgeber habe rechnen können. Doch auch in Bezug auf das Leasen der Fahrzeuge der Marke Jaguar kann dem Kantonsgericht keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hält das Kantonsgericht nicht fest, er hätte die Fahrzeuge leasen dürfen, wenn das Geld geflossen wäre. Vielmehr wirft es ihm vor, trotz der akuten Liquiditätskrise über Gelder verfügt zu haben, die noch gar nicht in den Betrieb geflossen waren. Selbst die besten abgeschlossenen Verträge ändern an der Liquidität einer Gesellschaft nichts, weil sie lediglich ein Forderungsrecht begründen. Die Liquidität ist erst besser, sobald über die versprochenen Beträge tatsächlich verfügt werden kann. Deshalb durfte das Kantonsgericht willkürfrei festhalten, der Beschwerdeführer habe sich so verhalten, "wie wenn das Geld schon geflossen wäre" (angefochtener Entscheid S. 20). 
 
c) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Sea Gypsy" die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung der ungetreuen Geschäftsführung als willkürlich bezeichnet (Beschwerdeschrift S. 55 f. lit. d), kann zunächst auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (E. 9a - c). Von Bedeutung ist auch die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Liquiditätskennzahlen der Hotel AG so schlecht gewesen seien, dass sie den Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätten alarmieren und dazu bewegen müssen, mit den flüssigen Mitteln der Gesellschaft äusserst vorsichtig umzugehen und von kostspieligen, nicht vordringlichen und insbesondere die Ertragskraft der Gesellschaft nicht verbessernden Investitionen Abstand zu nehmen. Dazu habe umso eher Grund bestanden, als die Hotel AG im fraglichen Zeitraum während Jahren massive Verluste geschrieben habe und ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht habe nachkommen können, sodass Betreibungen über mehrere Millionen aufgelaufen seien (angefochtener Entscheid S. 
18/19). Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser konkreten finanziellen Situation der Hotel AG wiederholt beträchtliche Geldbeträge der Gesellschaft in ein unrentables Unternehmen steckte, sodass das Geld für die Belange der Gesellschaft fehlte, erscheint die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung jedenfalls nicht als willkürlich. 
 
d) Eine willkürliche Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Bejahung des subjektiven Tatbestands der ungetreuen Geschäftsführung zum Nachteil der Ferienclub AG. Das Kantonsgericht halte einerseits fest, dass lediglich 31 % oder Fr. 149'314. 55 der Muttergesellschaft Hotel AG als Verkaufsgesellschaft hätten zugeführt werden können und anderseits 30 % der Beträge an die Ferienclub AG für die Bereitstellung des Hotels hätten fliessen müssen. Das Gericht verkenne nun in willkürlicher Art und Weise, dass die Hotel AG mit der Betriebs AG einen Pachtvertrag abgeschlossen gehabt habe, in welchem letzterer über 25 Stockwerkeinheiten für die Bewirtschaftung durch die Ferienclub AG überlassen worden seien. Dementsprechend sei bereits aufgrund dieses Pachtvertrags der Hotel AG ein Pachtzins geschuldet gewesen. Die Betriebs AG wiederum habe aufgrund des Alotementvertrags der Ferienclub AG dieselben Stockwerkeigentumseinheiten - ebenfalls gegen Bezahlung - zur Verfügung gestellt. Bereits im Rahmen der ganzen Konstruktion seien 30 % des Nettoerwerbspreises für die Bereitstellung des Hotels vorgesehen gewesen. Dies sei auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht nur von 31 % zu Gunsten der Hotel AG als Verkaufsgesellschaft ausgegangen sei, sondern von 61 %; denn es liege auf der Hand, dass die Ferienclub AG die Leistungen nicht selbst habe erbringen können, da lediglich die Hotel AG als Muttergesellschaft über die erforderliche Hotelinfrastruktur verfügt habe. Demzufolge verstehe es sich von selbst, dass eben hiefür der Hotel AG offensichtlich eine Entschädigung habe zustehen müssen und vertraglich auch zugestanden habe. 
Die entsprechende Summe bewege sich in der Grössenordnung von 30 % im Sinne des Treuhandvertrags und entsprechend den Feststellungen des Kantonsgerichts auf Seite 41 oben (Beschwerdeschrift S. 56 ff. lit. e). 
 
Der Treuhandvertrag sieht in Ziff. 8 vor, dass die Treuhandstelle 31 % des Netto-Erwerbspreises an eine durch die Treugeberin zu benennende Verkaufsgesellschaft überweist (lit. a), 30 % an die Ferienclub AG für die Bereitstellung des Hotels (lit. b), 9 % an die Ferienclub AG für die Äufnung des Reservefonds (lit. c), und dass die verbleibenden 30 % von der Treuhandstelle nach besonderen Weisungen mündelsicher verwaltet werden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4.4). Im Alotementvertrag war festgelegt, dass die Ferienclub AG spätestens 7 Tage vor dem jeweiligen Wochenbeginn (Samstag) die tatsächliche Belegung des Hotels der Betriebs AG zu melden hatte und dass nicht belegte Kontingente automatisch an die Betriebs AG zurückgegeben würden (act. 
5.4.3 Ziff. III). Gemäss Pachtvertrag schliesslich war als Pachtzins eine Umsatzpacht verabredet, die 15 % des Jahresumsatzes ausmachen sollte (act. 5.4.2 Ziff. 10). 
 
Geht man von der Annahme des Beschwerdeführers aus, dass der Hotel AG nebst den 31 % für die allgemeine Zur-Verfügung-Stellung der Hotelräumlichkeiten zusätzlich eine Entschädigung für die tatsächliche Benutzung der Hotelzimmer zustand, hätte diese Entschädigung in Anwendung der zitierten Verträge nicht einmal Fr. 
3'000.-- ausgemacht; denn unbestrittenermassen wurden für Fr. 19'154. 70 Ferienrechte bezogen (angefochtener Entscheid S. 41), wovon 15 % der Hotel AG als Pachtzins hätten zufliessen können (act. 5.4.2 Ziff. 10). 
 
Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe von den Mitteln der Ferienclub AG mindestens Fr. 239'195. 35 für die Bedürfnisse der Hotel AG verwendet, also bereits rund Fr. 90'000.-- mehr als dieser Gesellschaft im besten Falle (d.h. 31 %) zugestanden wären. Dazu kämen namhafte Zahlungen aus dem WIR-Konto der Ferienclub AG, so allein Fr. 75'000.-- an die Lebensmittel AG (fiktiver Name). Mindestens im Umfang dieser beiden Beträge seien der Ferienclub AG Mittel entzogen worden, welche für deren Belange nicht mehr zur Verfügung gestanden seien (angefochtener Entscheid S. 
44). Somit hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer ausschliesslich die Beträge von Fr. 90'000.-- und 75'000.-- als der Ferienclub AG entzogene Mittel angelastet, obwohl er deren WIR-Konto noch für weitere Zahlungen zu Gunsten der Hotel AG missbraucht hatte. 
Welchen Betrag diese Zahlungen ausmachten, geht aus dem angefochtenen Urteil zwar nicht hervor, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Hotel AG ein Pachtzins (von etwa Fr. 3'000.--) zugestanden wäre, erscheint die vom Kantonsgericht angenommene Deliktssumme von insgesamt Fr. 165'000.-- (90'000.-- + 75'000.--) nicht als willkürlich, weil der erwähnte Pachtzins im Verhältnis zur Deliktssumme einen vernachlässigbaren Betrag darstellt und diesem Betrag zudem mehrere Zahlungen aus dem WIR-Konto zu Gunsten der Hotel AG gegenüberstehen. 
V. Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Verurteilung 
wegen Pfändungsbetrugs_______________________________________________________ 
 
14.- Im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. 920102 die Bank B.________ gegen den Beschwerdeführer hält das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer habe als Direktor der Hotel AG im Jahre 1992 einen festen Monatslohn von Fr. 8'000.-- nebst Fr. 2'000.-- Spesenentschädigung bezogen, was einer monatlichen Nettoauszahlung von Fr. 9'580.-- entsprochen habe. Dies ergebe sich nicht nur aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen aus der fraglichen Zeit, sondern auch aus dem Lohnausweis für die Steuererklärung, dem Vorsorgeausweis und den Buchhaltungsunterlagen der Arbeitgeberin. 
Ein einziger Beleg, die Lohnabrechnung per 
31. März 1992, weise einen Brutto-Monatslohn von lediglich Fr. 3'000.-- auf beziehungsweise einen Nettolohn von Fr. 2'842. 50. Dieser Betrag erscheine auch im Pfändungsprotokoll, in welchem der zu pfändende Betrag auf Fr. 1'000.-- pro Monat festgesetzt worden sei. 
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Lohnausweis per 31. März 1992 erstellen liess, um den Betreibungsbeamten bei der Berechnung des pfändbaren Betrags irrezuführen und um sich durch falsche Angaben eine günstige Ausgangslage für die bevorstehende Pfändung zu verschaffen. Er habe das Pfändungsprotokoll vom 8. Mai 1992, das sehr wenige Angaben enthalte und mit Bezug auf diese folglich besonders leicht überblickbar gewesen sei, unterschrieben, obwohl ganz klar festgehalten worden sei, das totale Einkommen pro Monat belaufe sich netto auf Fr. 2'842. 50, wovon Fr. 1'000.-- pro Monat gepfändet würden (angefochtener Entscheid S. 47 f.). 
 
Inwiefern diese Überlegungen willkürlich sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Ausführungen (Beschwerdeschrift S. 59 ff. lit. a) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen stellt die behauptete Berechnung des pfändbaren Betrags durch den Treuhänder C.________ offensichtlich keine solche Berechnung dar, denn dieses Schreiben ist ausdrücklich als "Lohnabrechnung" betitelt, hält einen "Monatslohn/Festlohn 3000 SFR", einen "AHV-Beitrag 5.50 % - 151. 50" sowie "ALV-Beitrag 0.20 % - 6.00" und einen "Nettolohn 2842. 50" fest und endet mit der Erklärung, "mit obiger Lohnabrechnung, inkl. Ferien- und Freitageabrechnung bin ich einverstanden" (act. 4.2 S. 3). 
 
15.- a) Das Kantonsgericht erachtet es auch als erstellt, der Beschwerdeführer habe dem Pfändungsbeamten verschwiegen, dass er Eigentümer von 56 im Laufe der Jahre erworbener Bilder sei. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 1996 habe er erklärt, er und seine Frau hätten schon seit vielen Jahren eine Neigung zur Kunst und im Speziellen zu Bildern gehabt. Er habe schon vor der Zeit des Hotel AG mit dem Sammeln von Bildern begonnen und diese für seine Privaträume, für die früheren Geschäftsräume und später auch für die Räume des Komplexes der Hotel AG angeschafft. Die Bilder seien grösstenteils von ihm und seiner Frau aus privaten Mitteln erworben worden, die in der Hotel AG ausgestellten vornehmlich auf Kunstauktionen in Italien. Von wenigen Ausnahmen abgesehen habe er als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident nie Bilder auf Rechnung des Hotels gekauft. Diese Aussagen stimmten mit jenen des Buchhalters überein, der erklärt habe, ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer stets behauptet, die Bilder gehörten ihm privat. Als Buchhalter könne er sich nicht erinnern, dass die Hotel AG je Bilder gekauft habe. In der gleichen Weise habe sich auch der spätere Buchhalter geäussert, dessen Aussage aber nicht mehr wesentlich sei (angefochtener Entscheid S. 49 f.). 
 
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, beim Aktenstück 4.5 handle es sich lediglich um einen Auszug aus einer umfangreichen Einigung, welche das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Hotel AG geregelt habe und insofern der finanziellen Entflechtung/Abgrenzung zwischen diesen beiden habe dienen sollen. Es werde lediglich darauf hingewiesen, die verschiedenen Bilder hätten sich im Direktionsbüro, in den Hotelbars, in der Empfangshalle sowie in den Restaurants der Häuser G.________ und S.________ befunden; hätten die nicht spezifizierten Bilder im Zeitpunkt der Pfändungseinvernahme tatsächlich im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese zum Inhalt der umfassenden Vereinbarung gemacht worden seien. Gerade der Wortlaut der Vereinbarung mache deutlich, dass die Bilderzuweisung bzw. 
-aufteilung nach Räumen und nicht nach einzelnen Bildern erfolgt sei, sodass praktisch ausgeschlossen werden könne, dass das Eigentum an den Bildern Kriterium für die in der Vereinbarung getroffene Regelung gewesen sei. 
Insofern deute das Kantonsgericht die Vereinbarung falsch; allein darin liege noch keine Willkür. Willkürlich sei die Beweiswürdigung insofern, als das Kantonsgericht insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal des Verheimlichungsvorsatzes sich ausschliesslich auf eine erste polizeiliche Aussage des Beschwerdeführers sowie auf Aussagen des Buchhalters stütze, diese Beweismittel unhaltbar würdige sowie wesentliche Beweismittel nicht einmal berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe sein eigenes Vermögen und die Vermögenswerte der Hotel AG unzureichend abgegrenzt. 
Dies habe immer wieder zu etwelchen Schwierigkeiten im Verwaltungsrat geführt und die erwähnte Vereinbarung notwendig gemacht. Diese Abgrenzungsproblematik gelte auch hinsichtlich der Bilder im Komplex der Hotel AG. 
Wann welche Bilder mit welchen Mitteln und von wem finanziert worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr genau und lasse sich wohl auch nicht mehr ermitteln. Tatsache sei indessen, dass er Bilder für die Hotel AG und nicht für sich selber erworben habe. Dies ergebe sich aus seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. 
April 1996; danach habe die Ehefrau im Grundsatz Bilder für die Privaträume, der Beschwerdeführer demgegenüber für die Geschäftsräume erworben. Es lasse sich dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Abgrenzung Hotel AG/Beschwerdeführer doch nicht ernsthaft vorwerfen, dass er sich zumindest zum Zeitpunkt der Pfändungseinvernahme im Mai 1992 hinsichtlich einzelner Bilder, die er vor Jahren für die Hotel AG - mit welchen Mitteln lasse sich heute ohnehin nicht mehr klären - erworben habe, nicht als verfügungsberechtigt gesehen habe bzw. sein mögliches Privateigentum an einzelnen Bildern nicht einmal in Betracht gezogen habe. Angesichts der Situation, in der sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Pfändungseinvernahme im Mai 1992 in privater und beruflicher Hinsicht befunden habe, sei es nur zu nahe liegend, dass er an Bilder, die im Privatkonkurs einen Erlös von Fr. 
6'000.-- (!) ergeben hätten, nicht gedacht habe, selbst wenn sie von ihm privat erworben worden wären; damals sei ein Austritt seiner Person aus der Hotel AG nicht zur Diskussion gestanden; wenn der Beschwerdeführer das Thema Bilder bei seinem Austritt aus der Hotel AG thematisiert habe, dann deshalb, weil sich gerade im Rahmen der Verhandlungen über die Austrittsvereinbarung für ihn erstmals die konkret zu entscheidenden Fragen der Abgrenzung gestellt hätten, die solange kein Thema gewesen seien, als er am Unternehmen als Aktionär und Verwaltungsrat beteiligt gewesen sei. Dass er sich dabei um eine möglichst günstige Lösung für sich selber bemüht habe, sei sicherlich legitim (Beschwerdeschrift S. 61 ff. lit. b). 
 
b) In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 1996 erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau und er hätten schon seit vielen Jahren eine Neigung zu Kunst, im Speziellen zu Bildern gehabt. Er habe schon zu Zeiten, als die Hotel AG noch nicht gestanden sei, zu kaufen und sammeln begonnen, und die Sammlung hätten sie in den vielen Jahren ergänzt. Im Wesentlichen hätten seine Frau für ihr Haus und die Privaträume und er für seine früheren Geschäftsräume und später dann auch für die Räume im Komplex der Hotel AG die Bilder angeschafft. 
Grösstenteils seien diese Bilder von seiner Frau und ihm aus ihren privaten Mitteln erworben worden. 
Was die Bilder im der Hotel AG betreffe, habe er diese in Italien auf Kunstauktionen erworben. Ein Teil davon stamme aus einem Kauf bzw. einer Abtretung von Herrn T.________ im Zusammenhang mit einem ihm persönlich gewährten Darlehen. Fest stehe, dass er als Geschäftsführer der Hotel AG und als Verwaltungsratspräsident nie Bilder auf Rechnung des Hotels gekauft habe. Ausgenommen seien dabei die Bilder in der Pizzeria, welche beim Kauf des Lokals enthalten gewesen seien, sowie diejenigen im Wellness-Club, welche er damals für die Wellness AG (fiktiver Name) von Frau I.________ auf Rechnung des Wellness-Clubs erworben habe. 
 
Zur Vereinbarung vom 14. Dezember 1993 hielt der Beschwerdeführer fest, auf dem Bilderverzeichnis zur Vereinbarung sei der jeweilige Eigentümer ersichtlich. 
Dem Hotel AG gehörten die Bilder im Wellness-Club und in der Pizzeria und ihm und seiner Frau gehörten die Bilder in den übrigen Räumen. Eine Ausnahme bildeten die Bilder der Künstlerin M.________. Diese gehörten der Künstlerin und seien der Hotel AG leihweise überlassen worden. 
 
Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe von Rechtsanwalt B.________ wiederholt vereinbarungsgemäss ihre Bilder abholen wollen. Einen Teil der Bilder sei ihnen übergeben worden und befinde sich in ihrem Haus in Chur. 
Bei den meisten Bildern habe sich Y.________ geweigert, diese herauszugeben. Ein weiterer Teil der Bilder sei in der Hotel AG nicht mehr auffindbar gewesen. Weitere Bilder befänden sich vermutlich im Restaurant R.________ in L.________, und zwar deswegen, weil die Dekoration der Räume öfters ausgewechselt worden sei und auch das Restaurant R.________ zum Betriebskomplex der Hotel AG gehört habe. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, die Herkunft und die Eigentumsverhältnisse jedes einzelnen Bildes zu bezeichnen (Ordner III, act. 107). 
 
c) Durch diese Aussagen des Beschwerdeführers wird die Argumentation in der Beschwerdeschrift geradezu widerlegt. Insbesondere findet sich in den Aussagen die Erklärung dafür, dass in der fraglichen Vereinbarung das Eigentum an den Bildern nicht willkürlich nach den verschiedenen Räumlichkeiten dem Beschwerdeführer oder der Hotel AG zugeteilt wurde; entscheidend war vielmehr, dass die Hotel AG beim Kauf der Pizzeria zugleich die dortigen Bilder mitkaufte und der Beschwerdeführer die Bilder im Wellness-Club auf dessen Rechnung anschaffte. 
Auch der in der Beschwerdeschrift geschaffene Eindruck, im Zeitpunkt der Pfändung seien die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der Hotel AG völlig unklar gewesen, wird durch die zitierte Aussage - jedenfalls in Bezug auf die Bilder - widerlegt. Wenn der Beschwerdeführer selbst Jahre nach der Pfändung beteuert, durchaus in der Lage zu sein, die Herkunft und die Eigentumsverhältnisse jedes einzelnen Bildes bezeichnen zu können, so müssen ihm diese Verhältnisse auch im Zeitpunkt der Pfändung bewusst gewesen sein. Im Übrigen hatte er nach eigenen Aussagen mit dem Sammeln von Bildern bereits begonnen, als die Hotel AG noch gar nicht existierte. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Kantonsgerichts nicht willkürlich, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Pfändung genau gewusst, dass er Eigentümer zahlreicher Bilder gewesen sei, dass er aber als Kunstliebhaber nicht das Risiko habe eingehen wollen, diese im Rahmen der gegen ihn angehobenen Zwangsvollstreckung zu verlieren und sie dem Betreibungsbeamten daher verheimlicht habe. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Nachfolger des Beschwerdeführers in der Hotel AG - aus nachvollziehbaren Gründen - gegen die Herausgabe der Bilder an den Beschwerdeführer war, und dieser in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. April 1997 eine andere Version der Eigentumsverhältnisse an den Bildern zu Protokoll gab. Damit erweisen sich die Rügen in diesem Zusammenhang als unbegründet. 
 
16.- Das Kantonsgericht hält dem Beschwerdeführer vor, er habe bei der Pfändung am 8. Mai 1992 sein Kontokorrentkonto bei der Hotel AG nicht erwähnt, das per 30. 
April 1992 einen Saldo von Fr. 616'050. 82 zu seinen Gunsten aufgewiesen habe. Den Einwand des Beschwerdeführers, er habe zu jenem Zeitpunkt nicht daran gedacht, hält es für unglaubwürdig. Denn der Beschwerdeführer habe bei verschiedenen Gelegenheiten stets wieder betont, dass er gegenüber der Hotel AG ein grösseres Kontokorrent-Guthaben gehabt habe. Dies sei insbesondere im Zusammenhang mit der Kontokorrent-Forderung der Gesellschaft gegenüber Z.________ geschehen, indem der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, dessen Schuld hätte jederzeit seinem Kontokorrent belastet werden können. An der Hauptverhandlung habe er ausgeführt, sein Guthaben habe zum Zeitpunkt der Pfändung knapp genügt, um das Kontokorrent Z.________ abzudecken. Nachdem dieses doch einige Hunderttausend Franken betragen habe, habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Kontokorrent einen beachtlichen Saldo zu seinen Gunsten aufgewiesen habe. Es sei denn auch schlechterdings unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer ein bedeutendes Guthaben von über 600'000 Franken just in dem Moment einfach hätte vergessen können, als es gegolten habe, seine Vermögenswerte dem Pfändungsbeamten anzugeben (angefochtener Entscheid S. 50 lit. c.). 
 
Mit dieser Argumentation, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten stets wieder betont habe, er habe gegenüber der Hotel AG ein grösseres Kontokorrent-Guthaben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Vorbringen, er habe den genauen Kontostand nicht gewusst und dass sein Kontokorrentkonto erst nachträglich von den Buchhaltern nachgeführt worden sei, gehen somit an der Sache vorbei und lassen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. 
Damit erweisen sich die Rügen in diesem Zusammenhang (Beschwerdeschrift S. 66 ff. lit. c) als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
17.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung des Kantonsgerichts als willkürlich, er habe durch das Nichtangeben seines Aktienbesitzes dem Pfändungsbeamten Vermögenswerte vorsätzlich verheimlicht. 
Die Aktien seien verpfändet gewesen, weshalb er habe annehmen dürfen, insoweit bestehe keine Deklarationspflicht; zudem hätten die Untersuchungsbehörden nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Aktien gewesen sei, und schliesslich verletze das Kantonsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, wenn es dem Beschwerdeführer vorwerfe, ihm könne ganz grundsätzlich kein Glaube mehr geschenkt werden, weil er gegenüber dem Betreibungsbeamten konsequent falsche Angaben gemacht habe (Beschwerdeschrift S. 69 ff. lit. d). 
 
b) Das Kreisgericht Ilanz hatte den Beschwerdeführer am 8. März 1984 wegen Pfändungsbetrugs verurteilt. 
In der Urteilsbegründung (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 51 S. 11) führte das Gericht unter anderem aus: 
 
"Die Aussage des Angeklagten, wonach er 
die fraglichen Kassenobligationen nur 
leihweise von seinen Geschwistern bekommen 
hatte und dass das erwähnte Kontokorrentguthaben 
ihm nur treuhänderisch 
zur Verfügung stand, ist deshalb irrelevant. 
Rechtlich gehörten die fraglichen 
Vermögensstücke zum Eigentum des Angeklagten. 
Er hätte sie deshalb dem Betreibungsbeamten 
bei der Aufstellung des 
Pfändungsprotokolles erwähnen müssen. Er 
hätte auch sagen müssen, dass daran Drittansprüche 
bestehen. Über die Begründetheit 
von solchen Ansprüchen wäre dann im 
Widerspruchsverfahren entschieden worden. 
Indem der Angeklagte dem Betreibungsbeamten 
diese Vermögenswerte nicht angegeben 
hat, hat er eindeutig Vermögensstücke zum 
Nachteil seiner Gläubiger verheimlicht.. " 
 
Im Lichte dieser Verurteilung ist die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts jedenfalls nicht willkürlich, wenn es festhält, der Argumentation des Beschwerdeführers könnte allenfalls Glauben geschenkt werden, wenn es sich bei ihm um eine in Betreibungsangelegenheiten unerfahrene Person handeln würde und die unterlassene Deklaration der Aktien als alleiniger Sachverhalt zur Diskussion stünde; nachdem der Beschwerdeführer aber gegenüber dem Betreibungsbeamten konsequent falsche Angaben gemacht habe, könne ihm auch in diesem Punkt kein guter Glaube zugestanden werden (angefochtener Entscheid S. 51 unten). 
 
Das Kantonsgericht führt weiter aus (S. 52 unten), selbst wenn der ganze Aktienbesitz verpfändet gewesen wäre, hätte es nicht im Ermessen des Schuldners gelegen zu entscheiden, ob diese Vermögenswerte im Rahmen des Pfändungsvollzugs anzugeben gewesen wären. Angesichts dieser Eventualbegründung sind sämtliche Rügen unbehelflich, die sich mit der Frage befassen, ob die Aktien im fraglichen Zeitpunkt verpfändet waren und ob der Beschwerdeführer frei darüber hätte verfügen können. 
Dasselbe gilt für seine Ausführungen, das Kantonsgericht habe sich - obwohl er mit seiner Frau den Güterstand der Gütertrennung vereinbart habe - nicht darüber ausgesprochen, ob und wie viele Aktien im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden hätten. Damit erweisen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
VI. Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen betrügerischen Konkurses_______________________________________________________ 
 
 
18.- Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit er bloss fiduziarisch an den nicht deklarierten Bankkonten in Liechtenstein berechtigt gewesen sei, habe das Kantonsgericht den subjektiven Tatbestand willkürlich festgestellt und ihm in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die Beweislast auferlegt (Beschwerdeschrift S. 73 ff. Ziff. 10). 
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die wirtschaftliche Berechtigung an den Guthaben der Konten in Liechtenstein gehen an der Sache vorbei. Unbestrittenermassen wurde sein Salär teilweise auf diese Konten überwiesen. Zumindest in diesem Umfang war der Beschwerdeführer somit an den Konten auch wirtschaftlich berechtigt. 
Nachdem er zudem im Jahre 1984 vom Kreisgericht Ilanz wegen Pfändungsbetrugs verurteilt und in der Urteilsbegründung ausdrücklich unterstrichen worden war, dass er die von seinen Geschwistern leihweise erhaltenen Kassenobligationen sowie das treuhänderisch verwaltete Kontokorrentguthaben dem Betreibungsbeamten bei der Aufstellung des Pfändungsprotokolls hätte angeben müssen, ist die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts nicht willkürlich, er habe die Bankkonten in Liechtenstein mit Wissen und Willen verheimlicht. Damit entfällt auch der Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
VII. Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung betreffend den Neuabschluss eines Leasingvertrages (VW Golf)_______________________________________________________ 
 
 
 
19.- Im Juli/August 1989 schlossen der Beschwerdeführer und seine Frau einen Leasingvertrag über einen VW Golf GTI ab; Leasingnehmerin war die Hotel AG und der Vertrag sollte am 30. Juni 1992 ablaufen. Im Juni 1991 kaufte der Beschwerdeführer in eigenem Namen einen Mazda Mx-5, wobei er den VW Golf an Zahlung gab, wofür ihm Fr. 16'000.-- angerechnet wurden. Den Mazda überliess er seiner Tochter, die in der Hotel AG als Receptionistin arbeitete. Im September 1992 schloss der Beschwerdeführer namens der Hotel AG einen neuen Leasingvertrag per 1. Juli 1992 über den VW Golf ab, den er mehr als ein Jahr zuvor beim Kauf des Mazda an Zahlung gegeben hatte. Dieser Vertrag hatte eine Dauer von 24 Monaten bei einem monatlichen Leasingzins von Fr. 461.-- (angefochtener Entscheid S. 31 f.). 
 
Das Kantonsgericht geht im Wesentlichen davon aus, dass die Hotel AG ab Mitte 1992 Leasingzinsen für ein Fahrzeug bezahlt habe, das der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe darüber nach Belieben verfügen können; die Gesellschaft habe dazu nichts zu sagen gehabt. Zweifellos habe der Beschwerdeführer die Hotel AG geschädigt, indem er das von der Hotel AG geleaste Fahrzeug verkauft, dieses beim Kauf eines eigenen Autos an Zahlung gegeben und trotzdem darüber unter Verpflichtung der Hotel AG einen zweiten Leasingvertrag abgeschlossen habe. Spätestens beim Abschluss dieses zweiten Vertrages habe er wissen müssen, dass er den Interessen der Hotel AG zuwidergehandelt habe. Auch in diesem Fall habe er die notwendige Unterscheidung zwischen den Angelegenheiten der von ihm vertretenen Gesellschaft und seinen persönlichen Belangen nicht vorgenommen und damit in Kauf genommen, dass durch die Vermischung dieser beiden Bereiche die Gesellschaft habe zu Schaden kommen können (angefochtener Entscheid S. 33). 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe in willkürlicher Beweiswürdigung angenommen, dass die Hotel AG für die Leasingzahlungen keinen Gegenwert erhalten habe. Diese Feststellung sei unter dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht haltbar. Der Tochter des Beschwerdeführers, deren Anspruch auf die Benutzung eines Geschäftsfahrzeugs seitens des Kantonsgerichts anerkannt worden sei, sei der Mazda zur Verfügung gestanden. Wirtschaftlich betrachtet sei einzig dies von Bedeutung. Für das Vermögen der Hotel AG sei ohne Belang gewesen, ob der Tochter des Beschwerdeführers ein Fahrzeug der Marke VW Golf oder Mazda als Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestanden sei; die finanzielle Belastung sei für die Arbeitgeberin die Gleiche gewesen. Die Tatsache, dass der Mazda seitens des Beschwerdeführers seiner Tochter vom Kaufdatum bis zu seinem erzwungenen Austritt aus dem Verwaltungsrat der Hotel AG als Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, belege sodann eindeutig den fehlenden Schädigungsvorsatz beim Abschluss des neuen Leasingvertrags (Beschwerdeschrift S. 81 ff. Ziff. 11). 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers einen Anspruch der Tochter auf die Benutzung eines Geschäftsfahrzeugs nirgends anerkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 32 f.). Entsprechend geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. 
Insbesondere setzt er sich nicht mit dem Vorwurf des Kantonsgerichts auseinander, dass die Hotel AG beim Kauf des Mazda durch den Beschwerdeführer das Fahrzeug teilweise finanzierte und dafür keinen Gegenwert erhielt. 
Unter diesen Umständen ist die Annahme einer Schädigung der Hotel AG durch das Kantonsgericht jedenfalls nicht willkürlich. Dasselbe gilt für die Feststellung, spätestens beim Abschluss des neuen Leasingvertrags, als er ausdrücklich für die Hotel AG eine Verpflichtung eingegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass das Vertragsobjekt nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe ihm bewusst sein müssen, dass er den Interessen der Hotel AG zuwidergehandelt habe. Im Übrigen beschlägt die Argumentation des Beschwerdeführers den Begriff des Vermögensschadens, der in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden kann. 
Damit erweisen sich die entsprechenden Rügen (inklusive Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
VIII. Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Strafzumessung 
_____________________________________________________ 
 
20.- a) Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs und betrügerischen Konkurses die Feststellung des Kantonsgerichts, er habe sich dabei raffiniert verhalten. 
Das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen, worin der Vorwurf des raffinierten Verhaltens begründet liegen solle. Das Kantonsgericht stütze diese Schuldsprüche ausschliesslich darauf ab, der Beschwerdeführer habe Vermögenswerte verheimlicht; weitergehende Tathandlungen würden ihm selbst vom Kantonsgericht nicht unterstellt (Beschwerdeschrift S. 84). 
 
In den Erwägungen zur Strafzumessung (angefochtener Entscheid S. 66 ff.) stellt das Kantonsgericht die wesentlichen Beurteilungsmerkmale dar. Dass es sich dabei auf die verschiedenen weiter vorne im Urteil erörterten Straftaten bezieht, versteht sich von selbst. 
Wenn es dort z.B. aufzeigt, dass der Beschwerdeführer zur Irreführung des Betreibungsbeamten vom Buchhalter einen Lohnausweis über monatlich Fr. 2'842. 50 anstatt der bezogenen Fr. 9'580.-- ausstellen liess (S. 47 f.) oder die finanziellen Transaktionen mit der Reisen SA (fiktiver Name) über ein Konto in Liechtenstein und nicht in der Schweiz laufen liess, erscheint der Vorwurf des raffinierten Verhaltens jedenfalls nicht als willkürlich. 
 
Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, zum Aspekt des Schadensausmasses fehlten entsprechende tatsächliche Feststellungen, weshalb der Vorwurf, sowohl der betrügerische Konkurs als auch der Pfändungsbetrug würden verschuldensmässig schwer wiegen, nicht nachvollziehbar und damit willkürlich sei (Beschwerdeschrift S. 84 f. lit. a). Die Rüge geht an der Sache vorbei. Dass die beiden Delikte verschuldensmässig schwer wiegen, begründet das Kantonsgericht nämlich nicht mit dem Umstand einer grossen Schadensumme, sondern einerseits mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer schon früher wegen gleicher Vorkommnisse verurteilt worden war, was seine Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit beweise, und anderseits mit dem bereits angesprochenen raffinierten Verhalten des Beschwerdeführers. 
 
b) Soweit der Beschwerdeführer tatsächliche Feststellungen in Bezug auf die Beteiligung der Hotel AG an der "Sea Gypsy" sowie die Leasing- und Unterhaltskosten der drei Fahrzeuge der Marke Jaguar als willkürlich rügt (Beschwerdeschrift S. 85 f. lit b/aa), kann auf die Erwägung 9a - c beziehungsweise die Erwägungen 8 und 13b hievor verwiesen werden. Im Zusammenhang mit dem Leasen der Fahrzeuge der Marke Jaguar zitiert der Beschwerdeführer Vorwürfe des Kantonsgerichts wie "besonders bedenkliches Licht auf den Charakter des Angeklagten", "aus reinem Renommiergehabe verschleuderte" der Beschwerdeführer und "in geradezu skrupelloser Weise". 
Diese Feststellungen stünden in offenkundigem Widerspruch zur Aussage "dies gilt sicher für die beiden [der Frau des Beschwerdeführers] und Z.________ zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, deren Überlassung menschlich einfühlbar gewesen sein mag, vom geschäftlichen Standpunkt aus jedoch nicht vertretbar war" (Beschwerdeschrift S. 86 f. lit. bb). Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich widersprüchlich und damit willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
c) Hinsichtlich der Vorwürfe der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Ferienclub AG (Beschwerdeschrift S. 88 ff. lit. cc) kann zunächst auf die Erwägungen 10b und 13d hievor verwiesen werden. 
Im Übrigen hat das Kantonsgericht nicht etwa ein einseitiges Bild vom Wirken des Beschwerdeführers in der Hotel AG gezeichnet; es hält ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer sehr innovativ und ideenreich gezeigt und sich seiner Sache mit grossem persönlichem Einsatz und auch mit finanziellem Engagement angenommen habe (angefochtener Entscheid S. 66). Wie das Kantonsgericht in seiner ausführlichen Urteilsbegründung aber auch aufzeigt, hinderten diese Eigenschaften den Beschwerdeführer nicht, selbst in Verletzung strafrechtlicher Normen seine Ziele zu verfolgen. Unter diesen Umständen erscheinen "die Vorwürfe der Rücksichtslosigkeit, der hohen Bedenkenlosigkeit oder gar des leichtfertigen Entzugs von Geldern" zu Lasten der Hotel AG durch das Kantonsgericht (Beschwerdeschrift S. 89) auch nicht als willkürlich. 
 
d) Wie bereits in früherem Zusammenhang dargelegt (E. 9a), durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen, dass die Zahlungen zu Gunsten der Hochseeyacht "Sea Gypsy" und die entsprechenden Aufwendungen wohl als ganz verloren zu betrachten seien beziehungsweise der diesbezügliche Schaden fast 1,7 Mio. Franken betrage. Damit ist die entsprechende Rüge im Zusammenhang mit der Strafzumessung (Beschwerdeschrift S. 90 lit. dd) unbegründet. 
 
Der Vorwurf, es sei willkürlich, wenn das Kantonsgericht zum Teil auf Unterlagen abstelle, deren Verfasser nicht bekannt sei und deren Bedeutung in keiner Weise abgeschätzt werden könne (S. 90 lit. dd), übersieht, dass das Kantonsgericht in Anbetracht der Funktionen der Ehefrau des Beschwerdeführers und Z.________ innerhalb der Hotel AG zum Schluss gelangt, dass das Leasen von zwei Fahrzeugen der Marke Jaguar zu Gunsten dieser zwei Personen vom geschäftlichen Standpunkt aus nicht vertretbar gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 21). Wenn das Kantonsgericht bei zwei nicht notwendigen von insgesamt drei Fahrzeugen die Hälfte der Leasing- und Unterhaltskosten als Deliktsbetrag bezeichnet, so ist das jedenfalls nicht willkürlich, selbst wenn es sich dabei auf eine bloss mit "ANAL9193. XLS" überschriebene Analyse bezieht (Ordner II, act. 76 ff.). 
Dass der Beschwerdeführer bereits vor Kantonsgericht in Bezug auf diese Akten ein Verwertungsverbot geltend gemacht hätte, legt er nicht dar. 
 
e) Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 1983 wegen betrügerischen Konkurses, leichtsinnigen Konkurses sowie ungetreuer Geschäftsführung zu zehn Monaten Gefängnis und am 9. März 1984 wegen Betrugs sowie Pfändungsbetrugs zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.1 S. 3 und 4). Wenn ihn nun das Kantonsgericht des betrügerischen Konkurses, des mehrfachen leichtsinnigen Konkurses, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung und des Pfändungsbetrugs schuldig sprechen muss, so sind seine Annahme, die Vorstrafen würden gleichartige Verfehlungen betreffen, und der Vorwurf der Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit jedenfalls nicht willkürlich (Beschwerdeschrift S. 91 Ziff. 2). 
 
f) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es sei in Willkür verfallen, indem es ohne ein Wort der Begründung sowohl günstige familiäre Verhältnisse als auch eine gefestigte berufliche Stellung verneine (Beschwerdeschrift S. 92 Ziff. 3). Derartige Feststellungen hat das Kantonsgericht nicht getroffen. 
Im gerügten Zusammenhang kommt es lediglich zum Schluss, dass die schuldangemessene Strafe für den Beschwerdeführer erheblich mehr als 18 Monate betrage (angefochtener Entscheid S. 70/71). 
IX. Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Nichtabnahme 
von Beweisen______________________________________________________ 
 
21.- Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe in antizipierter Beweiswürdigung die Einvernahme des Treuhänders C.________ willkürlich abgelehnt. Gerade dieser Zeuge, der bis 1991 die Buchhaltung geführt und betreut habe, hätte bestätigen können, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum und aufgrund der Komplexität der Buchhaltung eben gerade nicht "einen klaren Überblick über die finanzielle Situation des Betriebes" hätte verschaffen können. Der Zeuge hätte überdies die Aufstellung der pfändbaren Quote und die Beweggründe und Gegebenheiten bezüglich "Sea Gypsy" erläutern können (Beschwerdeschrift S. 94 Ziff. 1). 
 
Zunächst kann auf Erwägung 13a hievor verwiesen werden, wonach der anbegehrte Zeuge den Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 1989 auf das ungünstige Finanzierungs- und Investitionsverhältnis der Hotel AG ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte, welches Liquiditätsprobleme mit sich bringen müsse. Hinsichtlich der "Aufstellung der pfändbaren Quote" genügt ein Hinweis auf Erwägung 14 hievor. Auch bezüglich der "Sea Gypsy" hätten die Aussagen des anbegehrten Zeugen keinen wesentlich anderen Sachverhalt ans Licht gebracht. Es trifft zwar zu, dass im Bericht von einer sinnvollen Ergänzung und Diversifikation der Tätigkeitsgebiete die Rede ist. Dabei wird die Beteiligung an der "Sea Gypsy" jedoch nur unter anderen Aktivitäten (Restaurant R.________ AG, Hotel-Beratungs- und Planungsabteilung, Wellness AG, Kutscherei, Sportclub) erwähnt und bloss festgehalten, dass es sich bei dieser Beteiligung um eine Investition in eine Chartersegeljacht handle, welche im Mittelmeer eingesetzt werden solle (Ordner I, act. 464 und 479). In den Kontrollstellenberichten vom 10. Juni 1991 und 3. Oktober 1991 hält derselbe Treuhänder jedoch unter anderem fest, die Zunahme der Position "Sea Gypsy" im Geschäftsjahr 1989/1990 um Fr. 
279'986. 45 gebe zu Besorgnis Anlass, nachdem dafür keine Sicherheiten vorlägen, beziehungsweise die Zunahme der Position "Sea Gypsy" im Geschäftsjahr 1990/1991 um Fr. 
 
651'579. 14 gebe zu Besorgnis Anlass, nachdem dafür nur teilweise Sicherheiten vorlägen und die akute Illiquidität der Gesellschaft dadurch noch verschärft werde (Ordner II, act. 294 und 297). Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht die Einvernahme des Treuhänders C.________ ablehnen, ohne verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. 
 
22.- a) Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte der Zeuge B.________ bestätigen können, dass anlässlich einer Besprechung im Büro des Beschwerdeführers Ende 1993 diesem seitens von Herrn Y.________ klar und unmissverständlich zugesichert worden sei, dass namhafte und zuverlässige Investoren vorhanden seien. 
Wenn nur der Beschwerdeführer aus den Unternehmen ausscheide, könne das Liquiditätsproblem behoben werden. 
Wegen dieser Gewissheit habe sich der Beschwerdeführer zum Ausscheiden bereit erklärt (Beschwerdeschrift S. 96 f. Ziff. 2). 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die möglichen Aussagen des anbegehrten Zeugen tatsächliche Feststellungen des Kantonsgerichts als willkürlich erscheinen liessen. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung, weshalb auf die Rügen in diesem Rahmen nicht eingetreten werden kann. 
 
b) Die beantragte Einvernahme von A.________ als Zeuge erachtete das Kantonsgericht offensichtlich als unwesentlich, wenn es bei den allgemeinen Ausführungen festhält, es nehme zu den entsprechenden Begehren - soweit sie von einer gewissen Relevanz seien - bei der Behandlung der einzelnen Anklagepunkte Stellung (angefochtener Entscheid S. 16 Ziff. 2) und dann bei der Beurteilung des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsführung betreffend geschäftsmässig nicht begründete Fahrzeugkosten (S. 20 ff. lit. aa) den Antrag nicht mehr anspricht. 
 
Nachdem das Kantonsgericht in der Urteilsbegründung dem Beschwerdeführer ausdrücklich zugesteht, dass er sich seiner Aufgaben im Unternehmen auch mit finanziellem Engagement angenommen habe (angefochtener Entscheid S. 66), bedurfte es keiner zusätzlicher Aussagen, wonach diverse Zuflüsse aus Architekturleistungen in die Hotel AG geflossen seien (Beschwerdeschrift S. 97 Ziff. 3). Dass der beantragte Zeuge auch zur Mitarbeit des Sohnes des Beschwerdeführers im Betrieb Aussagen hätte machen können, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals vorgebracht (vgl. Akten des Kantonsgerichts, act. 01 S. 6 lit. a und act. 13.5, Ziff. 5), weshalb dem Kantonsgericht daraus kein Vorwurf gemacht werden kann. Unter diesen Umständen erscheint die Ablehnung des Zeugenbeweises jedenfalls nicht als willkürlich. 
 
c) Im Zusammenhang mit der Einvernahme von Z.________ als Zeuge führt das Kantonsgericht aus, der Beschwerdeführer habe die drei Leasingverträge abgeschlossen, bevor der Hotel AG aus der Vereinbarung mit einer Fluggesellschaft Gelder zugeflossen seien; er habe somit über Mittel verfügt, bevor er habe sicher sein können, dass diese auch tatsächlich eingehen würden. An dieser Tatsache würde sich auch nichts ändern, wenn Z.________ als Zeuge bestätigen würde, dass man aufgrund der Verhandlungen mit einer Fluggesellschaft habe zuversichtlich sein dürfen, dass die erwarteten Millionenbeträge eingehen würden. Indem der Beschwerdeführer Gelder ausgegeben habe, die ihm noch gar nicht zur Verfügung gestanden seien, habe er in leichtfertiger Weise die schon prekäre Liquiditätslage der Hotel AG weiter verschlimmert (angefochtener Entscheid S. 22 f.). 
Inwiefern diese Begründung für die Ablehnung des Zeugenantrags Z.________ willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerdeschrift S. 97 f. Ziff. 4). Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in diesem Zusammenhang als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
23.- Der Beschwerdeführer rügt einen willkürlichen Nichtbeizug der Steuerakten (Beschwerdeschrift S. 98 f. 
Ziff. 5). Die Benützung von zwei Fahrzeugen der Marke Jaguar durch ihn und seine Ehefrau sei ihnen durch die Steuerbehörden nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angerechnet worden; das sei ein Indiz für die geschäftliche Begründetheit der Überlassung der Fahrzeuge. 
 
Wie bereits erwähnt (E. 20d Abs. 2), gelangte das Kantonsgericht in Anbetracht der Funktionen der Ehefrau des Beschwerdeführers und von Z.________ innerhalb der Hotel AG zum Schluss, dass das Leasen von zwei Fahrzeugen der Marke Jaguar zu Gunsten dieser zwei Personen vom geschäftlichen Standpunkt aus nicht vertretbar gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer die Tätigkeit seiner Ehefrau in der Hotel AG mit den Worten umschreibt, "sie arbeitete nicht im Betrieb mit, d.h. sie half hie und da der Gouvernante aus bis zu meinem Ausscheiden im November 1993", "dies war jedoch ein untergeordneter Job und nicht umfangreich", "sie bezog dafür jedoch regelmässig einen vereinbarten Lohn. .." und "an der Geschäftsführung war sie in keiner Art und Weise beteiligt" (Ordner III, act. 104 Frage 3), so durfte das Kantonsgericht angesichts dieser klaren Aussagen auf eine genauere Abklärung eines gegenteiligen Indizes, mithin auf den Beizug der Steuerakten verzichten, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
24.- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Parteiöffentlichkeit geltend, weil das Kantonsgericht die Qualifikation "desolater Zustand" der Buchhaltung durch Buchhalter R.________ anlässlich einer bloss polizeilichen Einvernahme übernommen habe, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können (Beschwerdeschrift S. 99 f. 
Ziff. 6). 
 
Aufgrund der gesamten Akten erscheint die Bezeichnung einer "desolaten" Buchhaltung jedenfalls nicht als willkürlich. Um dies zu verdeutlichen, genügen zwei, drei Zitate aus den Revisionsberichten der Treuhand AG (fiktiver Name) und von Revisor G.________, Buchhaltungen/Beratung, für die Jahre 1989 bis 1993: 
 
"Die vorgenommenen Revisionsarbeiten in 
L.________ und in unserer Kanzlei ergaben 
dann allerdings, dass über vier Jahre 
unvollständig und zum Teil falsch 
verbucht wurde, und die bereits 
vorliegenden provisorischen Bilanzen als untauglich bewertet werden müssen". ... 
"Bei der Überprüfung der Bestandeskonti 
 
stellten wir fest, dass kein einziges 
Konto mit vorhandenen Bankauszügen 
übereinstimmte, als Folge fehlender und 
Falschbuchungen" (Ordner II, act. 370 
f.). 
 
"Die Bücher der Geschäftsjahre 91/92 und 
92/93 waren lediglich in denjenigen Konten 
abgestimmt, die Frau P.________ 
geführt hat (Geldkonti, Hoteldebitoren, 
Lieferantenkreditoren). Alle übrigen 
Positionen wiesen zum Teil gravierende 
Differenzen zu den Bestandes-Ausweisen 
auf". ... "In völliger Unkenntnis 
buchhalterischer Vorgänge, wurden 
Buchungen getätigt, die nicht belegt, 
oder schlicht falsch waren. Es ist mir 
unverständlich, weshalb die Unternehmensleitung 
nicht schon in 1992 
reagiert, und das Rechnungswesen notfalls 
mit fremder Hilfe hat in Ordnung bringen 
lassen" (Ordner II, act. 372 f.). 
 
Das Kantonsgericht geht bei der Strafzumessung davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht einfach der Gesamtverlust von 23 Millionen Franken aus den geschäftlichen Aktivitäten der Hotel AG als Deliktsbetrag angelastet werden könne. Von vornherein dürfe ihm nur zum Vorwurf gemacht werden, was sich während seiner Amtszeit als Verwaltungsratspräsident abgespielt habe oder was in dieser Zeit entschieden worden sei und sich später noch ausgewirkt habe (angefochtener Entscheid S. 
66 unten). Wenn das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer somit ausdrücklich nur Handlungen bis zu seinem Ausscheiden aus der Hotel AG zurechnet, musste es ihm auch keine Gelegenheit geben, Y.________ Fragen über die Zeit nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Hotel AG stellen zu lassen. Darin liegt keine Verfassungsverletzung. 
 
Weiter vorne (E. 15c) wurde bereits dargelegt, dass das Kantonsgericht insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Bilder willkürfrei dessen Verheimlichungsvorsatz annehmen durfte. 
Bei dieser Ausgangslage sind die Depositionen des Buchhalters M.________ nicht mehr von entscheidender Bedeutung, weshalb das Kantonsgericht auch auf dessen Einvernahme als Zeuge (Beschwerdeschrift S. 100) verzichten durfte. Damit erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. 
 
25.- Der Beschwerdeführer beanstandet den Nichtbeizug der Konkurs- und Betreibungsakten durch das Kantonsgericht, weil aus diesen Akten möglicherweise ersichtlich wäre, dass die Beteiligung an der "Sea Gypsy" bloss einen kleineren oder überhaupt keinen Schaden verursacht hätte und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf die Konkurseröffnung der Hotel AG keinen Einfluss gehabt hätten (Beschwerdeschrift S. 100 ff. Ziff. 7). 
 
In Bezug auf den Schaden im Zusammenhang mit der "Sea Gypsy" kann auf das bisher Gesagte (E. 9a) verwiesen werden. Betreffend den Vorwurf des leichtsinnigen Konkurses zeigt das Kantonsgericht die finanzielle Lage der Hotel AG bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft auf und gelangt angesichts dieser Situation zum Schluss, der Beizug weiterer Akten könne unterbleiben (angefochtener Entscheid S. 20). Nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal versucht darzustellen, dass seine Handlungen auch nicht mitursächlich für den Konkurs der Hotel AG gewesen sein sollen, durfte das Kantonsgericht auf den Beizug weiterer Akten verzichten, ohne verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. 
X. Verfassungsrügen wegen willkürlicher Nichterwähnung 
der einzelnen belastenden Verfahrensakten________________________________________________________ 
 
26.- Der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Urteil werde an keiner einzigen Stelle auf die entsprechenden belastenden Akten verwiesen. Dies sei gerade in einem derart komplexen Fall völlig unhaltbar und bilde eine offensichtliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs: 
Würden die konkreten belastenden Akten nicht angegeben, könne auch die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht im Detail und belegt vorgebracht werden. Dies sei vorliegendenfalls umso gravierender, als auch das Akkusationsprinzip gemäss Art. 98 StPO/GR verletzt worden sei. 
Letztlich wisse man daher gar nicht so recht, bezüglich welcher konkreter Delikte der Beschwerdeführer überhaupt angeklagt worden sei und aufgrund welcher belastender Beweise er verurteilt werde. Dazu komme, dass gemäss Art. 98 StPO/GR bereits bei der Anklageschrift die Erwähnung bloss einzelner Akten oder Dossiers unter jedem Anklagepunkt nicht genüge. Obwohl der Beschwerdeführer die korrekte Anwendung des Akkusationsprinzips gerügt habe, erfolge nun eine schwer wiegende Verurteilung ohne klare Hinweise auf die diesbezüglichen Beweismittel (Beschwerdeschrift S. 102 f. lit. G). 
 
In der Folge werden bereits vorher in der Beschwerdeschrift gerügte Sachverhalte wiederholt (S. 103 ff. lit. b) und schliesslich wird das Fehlen von Verweisen auf Aktenstellen im angefochtenen Entscheid als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet (S. 105 lit. c). 
 
Zunächst ist vorauszuschicken, dass gemäss Art. 98 StPO/GR in der Anklageschrift bei der Sachverhaltsdarstellung im Anschluss an jeden Anklagepunkt alle darauf Bezug nehmenden Akten mit ihren Nummern anzuführen sind (Padrutt, a.a.O., S. 262 N 8.5). Wenn der Beschwerdeführer nun versucht, über den Umweg des Anspruchs auf rechtliches Gehör die erwähnten Anforderungen an die Anklageschrift auf die Urteilsbegründung des Kantonsgerichts zu übertragen, geht sein Ansinnen fehl. In der Anklageschrift wird am Ende der Ziffer 1.1, in welcher unter anderem der Sachverhalt Auto-Leasing dargestellt ist, auch auf Dossier 3.1 als Aktenstelle verwiesen. Dort werden auf Seite 12 unter dem Titel "Unverhältnismässiger Aufwand" der Gesamtwert der geleasten Jaguar-Fahrzeuge mit Fr. 275'000.-- und die monatlichen Leasing-Raten mit Fr. 7'780.-- angegeben und dass zudem Unterhaltskosten anfallen würden. Im Ordner II, Register 15, worauf weiter verwiesen wird, finden sich in act. 46 - 75 die Leasingverträge und deren Abwicklung durch die Leasing AG (fiktiver Name), in act. 76 - 79 die als "ANAL9193. XLS" überschriebene Analyse und anschliessend eine Bilanz per 30. April 1993 mit Erfolgsrechnung und verschiedenen Konto-Auszügen (act. 80 - 116). In der Erfolgsrechnung werden für das Jahr 92/93 an Unterhalt Fahrzeuge Fr. 42'981. 40 aufgeführt und für Miete/Leasing Fahrzeuge Fr. 161'468. 70, während letzterer Posten im Vorjahr Fr. 96'252. 90 ausmachte (act. 90). Auf der Rückseite findet sich eine wertmässige Zusammenstellung der verschiedenen Fahrzeuge. 
 
Dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert worden wäre, macht er selbst nicht geltend. 
Folglich hatte er bereits vor dem erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, insbesondere zur als "ANAL9193. XLS" überschriebenen Analyse, den Aufwandposten Unterhalt sowie Miete/Leasing von Fahrzeugen usw. 
Stellung zu nehmen. Wenn er dies unterliess, musste er damit rechnen, dass die kantonalen Gerichte gestützt auf diese Aktenstellen entscheiden würden. Inwiefern darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen sollte, ist unerfindlich. Damit erweisen sich die Rügen (Beschwerdeschrift S. 102 ff. lit. G) als unbegründet und es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf weitere Details einzugehen. Im Übrigen ist sein Einwand trölerisch, bereits im Geschäftsjahr 88/89 habe gemäss Bericht der Kontrollstelle der geschäftsmässige Aufwand für Fahrzeuge Fr. 160'000.-- betragen (a.a.O. S. 104; Ordner I, act. 478 lit. e). Bei diesem Betrag handelt es sich offensichtlich um eine Bewertung der Fahrzeuge, d.h. um einen Posten des Umlaufvermögens, der nichts über den Unterhalt der Fahrzeuge, d.h. den ausgewiesenen Aufwand aussagt. 
XI. Willkürliche Nichtberücksichtigung der Verjährung______________________________________________________ 
 
27.- Soweit der Beschwerdeführer eine Verjährung der Straftaten geltend macht (Beschwerdeschrift S. 106 lit. H), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 1 OG). 
XII. Willkürliche Verweigerung einer Entschädigung 
(Art. 161 StPO/GR)__________________________________________________ 
 
28.- Der Beschwerdeführer hält dem Kantonsgericht vor, es habe Art. 161 StPO/GR willkürlich angewandt, indem es ihm bezüglich der Freisprüche keine Entschädigung zugesprochen habe. Bei der angerufenen Bestimmung handle es sich nicht um eine Kann-Bestimmung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, müsse grundsätzlich entschädigt werden. Der Beschwerdeführer habe die Strafuntersuchung durch sein Verhalten nicht erschwert. Erfolge eine Anklage mindestens in einzelnen Punkten zu Unrecht, könne dem Angeklagten wohl kaum vorgeworfen werden, dass seinetwegen der entsprechende Untersuchungsaufwand entstanden sei. Geradezu abwegig sei die pauschale Formulierung, dass der Beschwerdeführer das von der Rechtsordnung gebotene Verhalten nicht erfüllt habe, ohne dass auch nur ansatzweise erklärt werde, womit denn welches von der Rechtsordnung gebotene Verhalten nicht erfüllt worden sein solle. 
Art. 161 Abs. 1 StPO/GR lautet: 
 
"Wird der Angeschuldigte freigesprochen, 
wird das gegen ihn geführte Verfahren 
eingestellt oder erweist sich eine ihm 
gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme 
als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein 
Begehren eine durch den Staat auszurichtende 
Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) 
für Nachteile zuzusprechen, die 
er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten 
hat. Die Entschädigung kann verweigert 
oder herabgesetzt werden, wenn er durch 
verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten 
die Untersuchung veranlasst oder erschwert 
hat.. " 
 
Laut Padrutt (a.a.O., S. 414 N 1.3) setzt der Entschädigungsanspruch voraus, dass das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden zu einem spürbaren Nachteil, d.h. zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt habe. Er beschränke sich auf wesentliche Umtriebe; denn der Bürger müsse grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten Strafverfolgung in geringfügigem Umfange auf sich nehmen. 
 
Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer nur drei Viertel der Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt, weil es in verschiedenen Punkten der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt war. Eine Umtriebsentschädigung verneinte es unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in zahlreichen Anklagepunkten, in welchen er freigesprochen worden sei, so etwa in buchhalterischen Belangen sowie bezüglich der Vorschriften über die AHV und die berufliche Vorsorge, das von der Rechtsordnung gebotene Verhalten nicht erfüllt und daher auch in diesen Fällen zur Strafuntersuchung Anlass gegeben (angefochtener Entscheid S. 71 Ziff. V). 
Dass und in welchen Anklagepunkten das Kantonsgericht fälschlicherweise davon ausgehen sollte, der Beschwerdeführer habe zur entsprechenden Strafuntersuchung Anlass gegeben, legt er nicht dar. Folglich liegt auch kein ungerechtfertigtes Handeln der Strafverfolgungsbehörden vor, welches die erste Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 161 StPO/GR bildet (vgl. Padrutt, a.a.O.). Eine willkürliche Anwendung der kantonalen Strafprozessordnung ist somit zu verneinen. 
XIII. Kosten- und Entschädigungsfragen; Gesuch um auf schiebende Wirkung______________________________________________________ 
 
29.- Nach dem bisher Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und auf sie überhaupt eingetreten werden kann, zum grössten Teil abzuweisen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
In einem umfangmässig kleinen Punkt der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes wird die Beschwerde gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht kostenpflichtig wird und angemessen zu entschädigen ist (Art. 156 und 159 je Abs. 3 OG). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 4./5. November 1999 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und auf sie einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht (Kantonsgerichtsausschuss) von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 22. Januar 2001 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: