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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_871/2013, 1C_875/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_871/2013 
A.________, Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
1C_875/2013 
B. und C. D.________, Beschwerdeführer 2, 
vertreten durch lic. iur. Christoph Fritzsche, 
 
gegen  
 
Sunrise Communications AG, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch E.________ AG, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
 
Gemeinderat Wiesendangen, 8542 Wiesendangen, 
Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab/Sektion Recht, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil vom 24. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 9. Juli 2012 bewilligte der Gemeinderat Wiesendangen der Sunrise Communications AG (im Folgenden: Sunrise) den Einbau einer Mobilfunkantennenanlage im Kirchturm der evangelisch-reformierten Kirche in der Kernzone von Wiesendangen (Parzelle Nr. 4334). Die aus sieben Antennenmodulen bestehende Anlage soll von der Baugesuchstellerin gemeinsam mit der Swisscom Schweiz AG (im Folgenden: Swisscom) und der Orange Communications AG (im Folgenden: Orange) betrieben werden. 
Zusammen mit der kommunalen Baubewilligung wurde der Gesuchstellerin die denkmalschutzrechtliche Bewilligung der kantonalen Baudirektion vom 4. Juli 2012 eröffnet. Die Baudirektion erwog, die Bewilligung sei eigentlich nicht möglich. Da sich die drei Anbieter jedoch den gleichen Standort teilten, der umstrittene Standort neben dem Kindergarten somit wegfalle und die denkmalpflegerischen Auflagen erfüllt seien, könne sie ausnahmsweise erteilt werden. Ihre Bewilligung knüpfte die Baudirektion an folgende Bedingung: 
 
"Die Bewilligung setzt voraus, dass der bewilligte Standort von sämtlichen drei Betreibern genutzt wird. Die Baubewilligung für die gesamte Anlage erlischt, wenn einer der drei Betreiber seine Antennen beim Standort Kirchturm aufgibt und an dessen Stelle an einem anderen Standort in einer Kern- oder Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen eine neue Mobilfunkanlage erstellt und betreibt." 
 
In der Folge erhoben unter anderem A.________ sowie B. und C. D.________ Rekurs. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren, hiess die Rekurse teilweise gut und ergänzte die kommunale Baubewilligung mit folgender Nebenbestimmung: 
 
"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhausung/Abfangkonstruktion ohne Überbelastung des Chorestrichbodens sowie den Schutz der Fresken gewährleistet. 
 
Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröffnungen von der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen." 
 
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A.________ sowie B. und C. D.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut und änderte den Entscheid des Baurekursgerichts bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 30. November 2013 beantragt A.________ (Beschwerdeführer 1) sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Verfahren 1C_871/2013). 
Die Baudirektion hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Schluss, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. In seiner Stellungnahme dazu weist der Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass Swisscom und Orange aus dem gemeinsamen Projekt ausgestiegen seien und dieses auch aus Sicht der Grundeigentümerin nicht mehr verwirklicht werden könne. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 1 haben in der Folge nochmals Stellung bezogen. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 28. November 2013 erheben auch B. und C. D.________ (Beschwerdeführer 2) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_875/2013). Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Bewilligungen der Gemeinde und der Baudirektion seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Baudirektion hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BAFU kommt zum gleichen Schluss wie in seiner Stellungnahme im Verfahren 1C_871/2013. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigelegt. 
In ihrer Replik beantragen die Beschwerdeführer 2, das Verfahren sei zu sistieren, gegebenenfalls sei es als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass sich Swisscom und Orange aus dem Projekt zurückgezogen hätten. Damit falle einerseits die Zustimmung der Grundeigentümerin gemäss den entsprechenden Vertragsbestimmungen dahin, andererseits sei auch eine der in der Bewilligung der Baudirektion aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat dazu Stellung genommen. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2014 hat das Bundesgericht das Sistierungsgesuch abgewiesen. 
In einer weiteren Stellungnahme modifizieren die Beschwerdeführer 2 ihre Anträge teilweise. Sie beantragen neu primär, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, subeventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer nehmen zudem angesichts eines in der Zwischenzeit in einer anderen Sache ergangenen Urteils des Bundesgerichts Abstand von ihrer ursprünglichen Rüge bezüglich der Immissions- und Anlagegrenzwerte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil und hängen inhaltlich eng zusammen. Die Verfahren 1C_871/2013 und 1C_875/2013 sind deshalb zu vereinigen.  
 
1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (lit. a) und wohnen innerhalb des Perimeters, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt (lit b; BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff. mit Hinweisen). Indessen ist genauer zu prüfen, ob sie noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts haben, zumal sie selbst geltend machen, das Verfahren sei gegenstandslos geworden (lit. c).  
 
1.4. Die Bewilligung der Baudirektion vom 4. Juli 2012 steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Standort im Kirchturm von sämtlichen drei Mobilfunknetzbetreibern genutzt wird. Die Baudirektion verfügte ausdrücklich, dass die Baubewilligung für die gesamte Anlage erlischt, wenn einer der drei Betreiber seine Antennen beim Standort Kirchturm aufgibt und an dessen Stelle anderswo in einer Kern- oder Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen eine neue Mobilfunkanlage erstellt und betreibt.  
Der Beschwerdeführer 1 hat eine Medienmitteilung der Swisscom vom 20. Dezember 2013 vorgelegt. Darin nimmt diese klar Abstand vom Projekt in der Kirche und hält fest, das Projekt könne nicht mehr realisiert werden. Aus Gründen des Zeitdrucks habe sie sich für den bereits bewilligten Standort an der Wannenstrasse entschieden. Die Anlage an der Wannenstrasse ist mittlerweile offenbar in Betrieb, was der Beschwerdeführer 1 mit einer Foto belegt und von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird. 
Aus den Erwägungen der Baudirektion geht hervor, dass sich die in der kantonalen Bewilligung vom 4. Juli 2012 enthaltene Bedingung vor allem auf diesen Standort an der Wannenstrasse bezieht, zumal er wegen der Nachbarschaft zu einem Kindergarten offenbar als besonders heikel beurteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede, hält aber entgegen, die Anlage sei am 4. Juli 2012 bereits bewilligt gewesen und werde von der Bedingung deshalb nicht erfasst. Vor dem Hintergrund der klaren Erwägungen der Baudirektion, nach denen überdies nicht die rechtskräftige Bewilligung, sondern die Erstellung und das Betreiben der Anlage entscheidend ist, überzeugt dieser Einwand jedoch nicht. 
Mit dem Erlöschen der kantonalen Bewilligung ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Es ist gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
2.   
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; Urteil 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3; je mit Hinweisen). Andernfalls ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1C_63/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 2; 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweis). 
Im vorliegenden Fall stellen sich unter anderem denkmalschutzrechtliche Fragen, deren Beantwortung nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt. Hingegen steht fest, dass die Gründe für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei den Beschwerdeführern eingetreten sind. Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 2 ist zudem eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_871/2013 und 1C_875/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Wiesendangen, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold