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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_221/2023  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Zermatt, Gemeindehaus, Kirchplatz 3, Postfach 345, 3920 Zermatt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 30. November 2023 (C3 23 157). 
 
 
Sachverhalt:  
Das Bezirksgericht Visp erteilte der Einwohnergemeinde Zermatt in einer gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung für rechtskräftig veranlagte Gemeindesteuern 2021 von Fr. 3'020.65 nebst Zins und Kosten definitive Rechtsöffnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 30. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auf Französisch eingereicht, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend. Ohnehin gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei; in erster Linie erfolgen in gematrischer Weise vorgetragene weltverschwörerische und religiöse Aussagen und ferner wird sinngemäss festgehalten, der Rechtsstaat gelte offenbar nur für Unterhalts- und Steuerforderungen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli