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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_15/2007 /ggs 
 
Urteil vom 27. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, 
 
gegen 
 
Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, 
4501 Solothurn, 
Amt für Umwelt des Kantons Solothurn, Abteilung Stoffe, 4509 Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ betreibt in Y.________ einen Altautoverwertungsbetrieb. Das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn bewilligte ihm am 30. August 2000 diesen Betrieb bis am 10. September 2005. Am 21. März 2005 ersuchte X.________ um vorläufige Verlängerung der Frist bis 1. April 2006. Das Amt für Umwelt wies am 30. Mai 2005 das Gesuch ab und verfügte gleichzeitig, dass die in der Halle und die im Freien abgestellten Fahrzeuge an der Z.________strasse ... in Y.________ bis 1. September 2005 zu räumen seien. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 20. Februar 2006 ab und verlängerte die Frist zur Räumung bis am 31. Mai 2006. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen sowie eine vorläufige Verlängerung der Bewilligung bis 1. Oktober 2006. Mit Urteil vom 26. Mai 2006 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass es den Streitgegenstand, der durch das erstinstanzliche Verfahren bestimmt werde, nicht ausdehnen könne. Der Beschwerdeführer habe erstinstanzlich um eine vorläufig bis am 1. April 2006 befristete Bewilligung ersucht. Diese Frist sei bereits abgelaufen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde begründete. Vor dem Departement sei bereits eine weitere Beschwerde über eine länger dauernde Bewilligung anhängig. Mangels eines aktuellen praktischen Interesses sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
B. 
X.________ stellte am 24. April 2006 beim Amt für Umwelt des Kantons Solothurn ein unbefristetes Gesuch zum Betrieb der Abfallanlage. Das Amt für Umwelt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2006 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 25. Januar 2007 ab. Dagegen erhob X.________ am 2. Februar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn; dieses Verfahren ist gemäss der dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Akten gegenwärtig noch hängig. 
C. 
Am 27. September 2006 ersuchte das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn das Oberamt Region Solothurn um Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Das Oberamt Region Solothurn verfügte am 4. Oktober 2006 die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Dezember 2006 nicht ein. Am 7. Januar 2007 verfügte das Oberamt Region Solothurn, dass X.________ die von ihm zur Entsorgung entgegengenommenen Fahrzeuge in der Halle und im Freien bis am 26. Januar 2007 zu entfernen und einen Vollzugsbericht zuzustellen habe. Für den Weigerungsfall wurde ihm eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht und nach unbenutztem Ablauf der Frist die kostenfällige zwangsweise Ausführung der verfügten Arbeiten. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 12. Januar 2007 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Februar 2007 abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 Grundlage des angefochtenen Vollstreckungsbefehls sei. Das Verwaltungsgericht sei kantonal letztinstanzlich mit Urteil vom 26. Mai 2006 auf eine in dieser Sache erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Verfügung hinfällig geworden sein sollte. Was der Beschwerdeführer gegen den Vollstreckungsbefehl vorbringe, sei unbehelflich. 
D. 
X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2007 sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Februar 2007 und der Verfügung des Oberamtes Region Solothurn vom 7. Januar 2007. 
 
Mit Formularverfügung vom 27. Februar 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung bis zum Entscheid über das von X.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt. 
 
Die Verfahrensbeteiligten beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Das angefochtene Urteil erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
1.2 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, welches in Anwendung öffentlichen Rechts ergangen ist, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Somit besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
1.3 Ein Entscheid, welcher auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht, kann nur insoweit angefochten werden, als die behauptete Rechtswidrigkeit im Vollstreckungsentscheid selbst begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge ist verspätet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht allenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zur Diskussion steht (unter bisherigem Recht vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1; E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002, publiziert in URP 2002 S. 710). 
Dem angefochtenen Vollstreckungsurteil des Verwaltungsgerichts liegt die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 zugrunde, mit welcher das Amt für Umwelt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Bewilligung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage abwies und gleichzeitig die Räumung der im Freien und in der Halle abgestellten Fahrzeuge bis 1. September 2005 anordnete. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 20. Februar 2006 ab und verlängerte die Frist zur Räumung bis am 31. Mai 2006. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2006 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil nicht an, weshalb es in Rechtskraft erwuchs. 
1.4 Für den Beschwerdeführer musste es ohne Weiteres ersichtlich sein, dass durch das verwaltungsgerichtliche Nichteintretensurteil vom 26. Mai 2006 die verfügte Räumung mit Frist bis 1. September 2005 bzw. bis 31. Mai 2006 nicht aufgehoben wurde. Die Räumungspflicht wäre nur dahingefallen, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügungen des Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 und des Bau- und Justizdepartements vom 20. Februar 2006 aufgehoben hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer damals der verfügten Räumung weiterhin widersetzen wollte, hätte er die Möglichkeit gehabt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. Mai 2006 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Dies hat er jedoch unterlassen. Im vorliegenden Verfahren kann auf die Rügen, die sich gegen die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 30. Mai 2005 bzw. gegen das im Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2006 richten nicht mehr eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in unverjährbaren oder unverzichtbaren Grundrechten verletzt worden ist (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2 S. 212 ff.) und nicht ersichtlich ist, inwiefern die erwähnten Entscheide nichtig sein sollten (vgl. BGE 130 III 430 E. 3.3 S. 434). 
1.5 Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Vollstreckungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 vorbringt, erweist sich als offensichtlich unbegründet. So steht das am 24. April 2006 eingereichte unbefristete Gesuch zum Betrieb der Abfallanlage der vorliegenden Vollstreckung nicht entgegen. Eine rechtskräftige Räumungsverfügung kann nicht durch ein neues Bewilligungsverfahren wieder in Frage gestellt werden, ansonsten eine Vollstreckung kaum je möglich wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Vergleich mit einer anderen Firma ungleich behandelt worden, weshalb die Vollstreckung willkürlich und unverhältnismässig sei, beanstandet er die durch das Amt für Umwelt verfügte Räumung. Der Beschwerdeführer hätte diese Rügen in jenem Verfahren vorbringen müssen. Im vorliegend zu beurteilenden Vollstreckungsverfahren ist darauf - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat - nicht mehr zurückzukommen. 
2. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer wird die vom Verwaltungsgericht verfügte Nachfrist, um dem Vollstreckungsbefehl nachzukommen, neu angesetzt. Angesichts der Dauer des bisherigen Verfahrens rechtfertigt es sich, ihm hierfür eine Frist von 30 Tagen festzusetzen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Dem Beschwerdeführer wird eine neue Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem Vollstreckungsbefehl nachzukommen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Oberamt Region Solothurn, dem Amt für Umwelt des Kantons Solothurn, Abteilung Stoffe, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: