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Ecriture agrandie
 
[AZA 0/2] 
2A.29/2001/bie 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
2. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. I.K.________, geb. 1961, 
2. J.K.________, geb. 1967, 
3. Z.K.________, geb. 1987, 
4. M.K.________, geb. 1998, Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. 
Ralph Schaffner, Reckenbühlstrasse 4, Luzern, 
 
gegen 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 
 
betreffend 
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer, hat sich ergeben: 
 
A.- Die Eheleute I. und J.K.________ sowie ihr Kind Z.K.________ (geb. 1987), aus Bosnien-Herzegowina stammend, reisten am 25. Juli 1992 in die Schweiz ein. Ihr Asylgesuch wurde am 17. Februar 1993 vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen. 
Die Familie wurde indessen in die kollektive vorläufige Aufnahme gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 einbezogen. Diese Massnahme wurde mit Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1998 wieder aufgehoben. 
 
Auf ein entsprechendes Gesuch hin zeigte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern dem Bundesamt für Ausländerfragen die Bereitschaft an, der Familie K.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern dafür keine Einheit aus dem kantonalen Kontingent für Jahresarbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden müsse; gegen eine Ausnahme gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823. 21) habe sie nichts einzuwenden. 
 
B.-Nachdem das Bundesamt für Ausländerfragen der Familie K.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess es ihr gegenüber am 6. November 1998 eine Verfügung mit folgendem Wortlaut: 
 
"Die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus 
humanitären Gründen gemäss Art. 13, Buchstabe f der 
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 
vom 6. Oktober 1986 (BVO) erforderliche Ausnahme von 
der zahlenmässigen Begrenzung wird verweigert. 
 
(Rechtsmittelbelehrung) 
 
Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf Ihren 
aktuellen Aufenthaltsstatus". 
Gegen diese Verfügung erhob die Familie K.________ Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. 
 
Noch während der Instruktion dieses Beschwerdeverfahrens wurden I.K.________, J.K.________ und Z.K.________ und das inzwischen geborene zweite Kind M.K.________ in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2000 betreffend die "humanitäre Aktion 2000" vorläufig aufgenommen. 
Eine entsprechende Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge erging am 19. September 2000. Die vorläufige Aufnahme wurde vorerst für zwölf Monate angeordnet (Ziff. 3 der erwähnten Verfügung). 
 
Am 14. Dezember 2000 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 6. November 1998 ab. 
 
C.- Mit Eingabe vom 17. Januar 2001 führen I.K.________, J.K.________, Z.K.________ und M.K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Departements vom 14. Dezember 2000 aufzuheben und die erforderliche Ausnahme gemäss Art. 13 lit. f BVO zu erteilen. Eventuell sei der Departementsentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. a) Gegen Entscheide über die Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 122 II 113 E. 1 S. 116, 403 E. 1 S. 404 f.). 
 
Zwar unterstehen die Beschwerdeführer als vorläufig Aufgenommene der zahlenmässigen Begrenzung bereits heute nicht. Auch droht ihnen die Wegweisung in ihre Heimat nicht unmittelbar. Indessen kann ihnen ein Interesse an einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 lit. f BVO nicht abgesprochen werden, gewährt diese doch einen etwas gefestigteren Status und wird insbesondere nicht - wie die vorläufige Aufnahme - aufgehoben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind (Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142. 20). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb einzutreten. 
 
 
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden, wobei das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen überprüfen kann (Art. 104 lit. a und lit. b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). Das Verfahren ist jedoch auf die Prüfung beschränkt, ob die Unterstellungsfrage falsch entschieden worden sei (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 1a S. 35). 
 
2.- a) Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer dann von den Höchstzahlen der Verordnung ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Ein solcher setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass sich die betreffenden Ausländer in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 124 II 110 E. 2 S. 111 ff.; 123 II 125 E. 2 S. 126 f.; 119 Ib 33 E. 4 S. 42 ff.; 117 Ib 317 E. 4 S. 321 ff.). Die Tatsache, dass die Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert haben, begründet für sich keinen Härtefall; erforderlich ist zusätzlich, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land, namentlich ihrem Heimatstaat zu leben (BGE 124 II 110 E. 2 S. 112; 123 II 125 E. 2 S. 127, mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung vermag sodann bei Kindern (von Asylbewerbern) auch ein mehrjähriger Schulbesuch in der Schweiz im Allgemeinen für einen Härtefall nicht zu genügen (BGE 123 II 125 E. 4b S. 129/130; Urteil vom 30. Juni 1995 i.S. Sari, auszugsweise wiedergegeben in Asyl 1996 S. 27). 
Hingegen kann bei einer besonders gelungenen Integration mit überdurchschnittlichen Leistungen den Ausschlag geben, dass die Kinder ihr Jugendalter, das für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend ist, in der Schweiz verbracht haben (BGE 123 II 125 E. 4b S. 130/131; Urteil vom 21. November 1995 i.S. Tekle, veröffentlicht in Asyl 1996 S. 28/29). Das Bundesgericht hat ferner entschieden, dass bei Asylbewerbern, deren Gesuch nach zehn Jahren noch immer nicht entschieden ist, in der Regel eine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen angezeigt ist, sofern sich der Ausländer tadellos verhalten hat und finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). Zu beachten ist jedoch, dass die Härtefallregel der Begrenzungsverordnung nicht dazu dient, Aufenthalt in der Schweiz zwecks Schutzes vor politischer Verfolgung oder kriegerischen Ereignissen zu gewähren. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). 
 
b) Die Beschwerdeführer tragen im Wesentlichen vor, die gewährte vorläufige Aufnahme dürfe ihnen heute nicht zum Nachteil gereichen. Eine ordentliche Bewilligung eröffne ihnen bessere Integrations-Chancen; insbesondere für den Sohn Z.K.________ ("Ich schäme mich zu sagen, dass ich hier ein Flüchtling bin und kann nicht reisen" [vgl. Beschwerdebeilage 2]) sei es wichtig, dass er unter möglichst klar und beständig definierten Bedingungen seine Berufsfindung angehen könne. Seine Entwicklung werde durch eine blosse vorläufige Aufnahme stark behindert. Sodann mute es seltsam an, dass Z.K.________ von Gesetzes wegen (mit Aussicht auf Erfolg) ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte, ihm aber die Umwandlung der F-Bewilligung in eine B-Bewilligung verweigert werde. Auch für I.K.________ sei es wegen seiner Krankheit (Psoriasis), die unter Stress einen negativen Verlauf nehmen könne, wichtig, dass er nicht weiter in der Ungewissheit einer blossen vorläufigen Aufnahme leben müsse. 
 
Im Übrigen argumentieren die Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall seien gegeben: Z.K.________ müsse im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine eben erst wieder etwas gefestigten Verhältnisse in der Schweiz aufgeben; und I.K.________ wäre wegen seiner Krankheit von der Rückkehr nach Bosnien zweifellos stärker betroffen als der Durchschnitt anderer bosnischer Flüchtlinge. 
c) Das Departement erwog im Wesentlichen, die achteinhalb Jahre dauernde Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz könne für sich allein nicht härtefallbegründend sein. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihr heutiges soziales Umfeld aufgeben und sich in der Heimat reintegrieren müssten, stelle noch keine eigentliche Notlage dar, die ihren Verbleib in der Schweiz verlangen würde. 
Beim Sohn Z.K.________ könne eine fortgeschrittene Integration zwar nicht in Frage gestellt werden, andererseits habe der Knabe noch nicht jenes Alterssegment erreicht, in dem es um eine konkrete Planung der beruflichen Zukunft gehe. 
Die Symptome der Krankheit von I.K.________ liessen sodann nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen schliessen, deren wirksame Behandlung nur in der Schweiz gewährleistet werden könne. Ähnliches gelte für die gesundheitliche Situation des Sohnes M.K.________. Allfällig notwendig werdende medizinische Behandlungen könnten - da die Beschwerdeführer inzwischen (wieder) vorläufig aufgenommen worden seien - überdies in absehbarer Zukunft noch in der Schweiz durchgeführt werden. 
 
d) Diese Beurteilung lässt sich nicht beanstanden. 
Soweit geltend gemacht wird, der Ehemann und Vater I.K.________ müsse unter dem "Stress" der vorläufigen Aufnahme mit einem negativen Krankheitsverlauf rechnen (S. 8 der Beschwerdeschrift) bzw. für die persönliche Entwicklung des Sohnes Z.K.________ sei entscheidend, dass dieser bereits heute eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erhalten könne (S. 5 der Beschwerdeschrift), sind die Einwände unbegründet: Die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Unsicherheiten und Beschränkungen können nicht als Elemente eines Härtefalls geltend gemacht werden (unveröffentlichte Urteile vom 2. April 1998 i.S. Zeqiraj und vom 30. Dezember 1998 i.S. Kama). Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach den Darlegungen in der Vernehmlassung des Departements die vorläufige Aufnahme im Rahmen der so genannten "humanitären Aktion 2000" auf eine "dauerhafte Anwesenheitsregelung angelegt" ist, was "- eine gute Integration und Klaglosigkeit vorausgesetzt - mittelfristig aller Voraussicht nach zur ordentlichen fremdenpolizeilichen Regelung der Betroffenen führen" werde. 
 
Wie die Situation der Beschwerdeführer im Falle eines Widerrufes der am 19. September 2000 verfügten vorläufigen Aufnahme zu würdigen wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben. 
 
e) Im Ergebnis liegt damit kein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO vor. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführer als nicht erfüllt betrachtete. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 2. April 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: