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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.592/2001/ 
1P.594/2001/sch 
 
Urteil vom 4. März 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodler- strasse 7, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Art. 29 und 30 BV, Art. 26 BV BE (Strafverfahren) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen einer aufgrund einer Strafanzeige von B.X.________ und A.X.________ eröffneten Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs evtl. Wucher verfügte der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland am 12. Juni 2001: 
"1. Den Anzeigern wird unter Hinweis auf ZBJV 133 578 ff. bzw. darauf, dass zur Privatklage nur legitimiert ist, wer durch die strafbare Handlung in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist (Art. 47 StrV), eine Frist von 10 Tagen angesetzt, sich dazu zu äussern, als Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen zu werden, 
 
2. Den Anzeigern zu eröffnen." 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Entscheid Nr. 350/2001 vom 16. Juli 2001 auf die von A.X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. September 2001 wegen Verletzung von Art. 1 ff., insbesondere Art. 7 ff. BV sowie Art. 1 ff., insbesondere Art. 9 ff. der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 beantragt A.X.________ in der Sache, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. 
B. 
Im Rahmen einer aufgrund einer Strafanzeige von B.X.________ und A.X.________ eröffneten Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft bzw. Y.________ wegen Urkundenfälschung im Amt etc. verfügte der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland am 12. Juni 2001: 
"1. Den Anzeigern wird unter Hinweis auf ZBJV 133 578 ff. bzw. darauf, dass zur Privatklage nur legitimiert ist, wer durch die strafbare Handlung in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist (Art. 47 StrV), eine Frist von 10 Tagen angesetzt, sich dazu zu äussern, als Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen zu werden, 
 
2. Den Anzeigern sowie dem Angeschuldigten zu eröffnen." 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Entscheid Nr. 351/2001 vom 16. Juli 2001 auf die von A.X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. September 2001 wegen Verletzung von Art. 1 ff., insbesondere Art. 7 ff. BV sowie Art. 1 ff., insbesondere Art. 9 ff. der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 beantragt A.X.________ in der Sache, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Wie bereits in der oben erwähnten Beschwerde vom gleichen Tag beantragt sie zudem, die beiden Verfahren zu vereinen. 
C. 
Der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland verzichtet in beiden Verfahren auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer verzichtet ebenfalls in beiden Verfahren auf Vernehmlassung, "mit Hinweis darauf, dass B.X.________ im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern ein Ablehnungsgesuch gegen die Anklagekammer gestellt hat, bei welcher in dieser Strafsache eine Beschwerde und ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Untersuchungsrichter hängig sind." 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch wörtlich gleichlautende Entscheide der Anklagekammer und rügen weitgehend dasselbe. Sie sind daher antragsgemäss zu vereinigen. 
2. 
Die Anklagekammer ist in den angefochtenen Entscheiden auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die oben im Wortlaut zitierten untersuchungsrichterlichen Verfügungen mangels Beschwer nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Beschwerden mit der Frage der Beschwer nicht substanziiert auseinander und legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) dar, inwiefern die Anklagekammer mit ihren Nichteintretens-Entscheiden die Verfassung verletzt haben sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie durch die beiden untersuchungsrichterlichen Verfügungen belastet worden sein könnte, wird ihr darin doch einzig das Recht eingeräumt, sich zur Möglichkeit zu äussern, als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen zu werden. Auf die Beschwerde ist daher bereits wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten. 
 
Abgesehen davon schliessen die angefochtenen Entscheide die von der Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren nicht ab, weshalb es sich um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt. Gegen solche ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, was bei einer Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme offensichtlich nicht der Fall ist. Die Beschwerden wären somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig. 
3. 
Auf die Beschwerden ist danach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: