Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.585/2003 /kil 
 
Urteil vom 15. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
A. und B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Roland Jeitziner, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer (Liquidationsgewinn), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 
28. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1942) war bis zum 26. Februar 1996 mit seiner Einzelfirma "X.________" im Handelsregister eingetragen. Das Geschäftslokal befand sich an der C.________strasse in D.________, im Geschäftshaus E.________, welches als Aktivum in der Buchhaltung der Einzelfirma geführt und von A.________ gegenüber den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen deklariert wurde. Im Geschäftsvermögen der Einzelfirma befand sich auch die Beteiligung an einer Überbauung in F.________ (Buchwert per 31. Dezember 1996 Fr. 607'128.25, mit Passiven [Rückstellungen] in gleicher Höhe). Über die mit dem Bau beauftragte Unternehmung war 1992 der Konkurs ausgesprochen worden. 
B. 
B.________ (geb. 1952), die Ehefrau von A.________, hatte ihrerseits (mit Handelsregistereintrag vom 11. November 1993) die Firma "X.________ AG" (Gesellschaftszweck: Handel und Verarbeitung von Textilien und Bodenbelägen aller Art) gegründet. Diese Aktiengesellschaft ist ebenfalls an der C.________strasse in D.________ domiziliert. 
 
Am 1. Januar 1995 übernahm A.________ eine Vollzeitstelle als Geschäftsführer der Aktiengesellschaft seiner Frau. Mit Vertrag vom 16. Februar 1995 verkaufte er den Kassabestand, die Postcheck- und WIR-Guthaben, die Debitorenguthaben und den Bestand der angefangenen Arbeiten sowie das "Inventar Bodenlegergeschäft" (bestehend aus Lager- und Büroeinrichtung, drei Motorfahrzeugen und sämtlichen Maschinen und Werkzeugen) seiner Einzelfirma an die X.________ AG. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von Fr. 386'000.--. Der Kaufpreis wurde durch die Erwerberin mit der Übernahme der Bankschulden und des Kreditorenbestandes getilgt. 
C. 
Mit Stichtag 1. Januar 1995 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei den Eheleuten A. und B.________ wegen Berufswechsels und gleichzeitiger Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Zwischenveranlagung vor. Diese blieb unangefochten. Am 21. Mai 2002 ergingen die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für das Jahr 1995. Auch diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 
D. 
Am 21. Mai 2002 teilte die Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer (Kreis Emmental-Oberaargau) den Eheleuten A. und B.________ mit, gemäss ihren Feststellungen sei im Jahre 1994 ein steuerpflichtiger Kapitalgewinn von Fr. 189'100.-- erzielt worden, auf welchem eine volle Jahressteuer (Fr. 14'698.--) zu entrichten sei. Berechnet wurde der steuerpflichtige Kapitalgewinn aufgrund des Verkehrswerts der Liegenschaft C.________strasse in D.________ von Fr. 1'700'000.--, dem Nettobuchwert von Fr. 1'510'815.--, vorgenommenen Abschreibungen von Fr. 258'800.-- und einem Rohverlust von Fr. 69'615.--. Die Steuerbehörde stützte sich bei ihren Feststellungen auf einen internen Expertenbericht vom 27. März 2001. Dieser kam zum Ergebnis, dass das zum Geschäftsvermögen gehörende Geschäftshaus in D.________ auf den 1. Januar 1995 zum Verkehrswert ins Privatvermögen der Eheleute A. und B.________ zu überführen sei. Aus der Überführung resultiere ein steuerbarer Liquidations-bzw. Kapitalgewinn 1994 von Fr. 189'194.--. Ebenso ins Privatvermögen der Eheleute zu überführen sei die Überbauung in F.________, wobei davon ausgegangen werde, dass die vorgenommenen Rückstellungen wegen massiven Verlusten vollumfänglich benötigt würden. 
 
Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 wies die Veranlagungsbehörde eine von den Eheleuten A. und B.________ erhobene Einsprache ab. In der vorangegangenen Korrespondenz (vgl. insbesondere Schreiben vom 15. Februar 2002 und vom 17. Oktober 2002) hatte die Steuerverwaltung im Wesentlichen ausgeführt, A.________ sei seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr selbständig erwerbstätig, weshalb am Berufswechsel auf dieses Datum und der damit verbundenen Überführung des Grundeigentums ins Privatvermögen festgehalten werde. 
E. 
Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2003 erhoben die Eheleute A. und B.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Sie machten im Wesentlichen geltend, A.________ habe seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, weshalb sich die von der Steuerverwaltung vorgenommene Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen als unzulässig erweise. Jedenfalls dürfe ein solcher Verwertungstatbestand nicht im Jahre 1994 erfasst werden, wobei die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung 1995 einer nachträglichen Veranlagung entgegenstehe. 
 
Am 28. Oktober 2003 hiess die Steuerrekurskommission die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid "pro 1994" auf. Gleichzeitig unterwarf sie die Eheleute A. und B.________ "auf einen der direkten Bundessteuer unterliegenden Kapitalgewinn pro 1995 von Fr. 189'100.-- ". Gleich verfuhr sie - im selben Verfahren - mit einem Einspracheentscheid betreffend die Staatssteuer, den die Eheleute A. und B.________ ebenfalls angefochten hatten. Auch diesbezüglich hob die Rekurskommission den Einspracheentscheid "pro 1994" auf und veranlagte die Steuerpflichtigen "auf einen der Staatssteuer unterliegenden Liquidationsgewinn pro 1995 von Fr. 189'100.--". Als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid betreffend die Staatssteuer nannte die Rekurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, als Rechtsmittel gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer bezeichnete sie die Beschwerde an das Bundesgericht. 
F. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 führen A. und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 22. Januar 2003 und den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und festzustellen, "dass aufgrund des mit der Revision des Gesetzes über die direkten Bundessteuern Bern verbundenen Systemwechsels von der Wertzerlegungsmethode zur Präponderanzmethode per 1.1.1995 und der Tatsache, dass die Liegenschaft C.________strasse, D.________, mindestens seit dem 1. Januar 1993 überwiegend privat genutzt wurde, diese am 1. Januar 1995 steuerfrei dem Privatvermögen zugeordnet wurde". 
 
Eventualiter verlangen die Eheleute A. und B.________, den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und festzustellen, "dass aufgrund des mit der Revision des Gesetzes über die direkten Bundessteuern Bern verbundenen Systemwechsels von der Wertzerlegungsmethode zur Präponderanzmethode per 1.1.1995 und der Tatsache, dass die Liegenschaft C.________strasse, D.________, mindestens seit dem 1. Januar 1993 überwiegend privat genutzt wurde, diese am 1. Januar 1995 steuerfrei dem Privatvermögen zugeordnet wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei anzuweisen, die Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels per 1. Januar 1995 aufzuheben und für den Bund per 17. Februar 1995 vorzunehmen". 
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern schliesst - mit verspätet eingereichter Eingabe - auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [Bundessteuergesetz, DBG; SR 642.11]). 
 
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend eine Veranlagung für das Jahr 1994, welche von der kantonalen Rechtsmittelbehörde - sowohl betreffend die Staatssteuer als auch betreffend die direkte Bundessteuer - auf das Jahr 1995 verschoben worden ist. So oder anders ist die Veranlagung ergangen vor Ablauf der den Kantonen in Art. 72 Abs. 1 des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zur Anpassung ihrer Gesetze eingeräumten Frist von acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen, findet hier somit noch keine Anwendung (vgl. BGE 130 II 65 ff. sowie Urteile 2A.421/2003 vom 15. März 2004, E. 1, 2A.45/2003 vom 29. Juli 2004, E. 1.1, und 2A.192/2004 vom 4. Oktober 2004, E. 1.1). Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern stellt deshalb - soweit er die direkte Bundessteuer betrifft - einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 98 lit. g OG dar, welcher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, und die Beschwerdeführer sind als betroffene Steuerpflichtige zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.2 Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid der Steuerrekurskommission den bei ihr angefochtenen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung und die diesem zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung ersetzt. Der Antrag der Beschwerdeführer, auch den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Januar 2003 aufzuheben, erweist sich daher als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen). 
1.3 Die Beschwerdeführer verlangen vom Bundesgericht die Feststellung, dass die Liegenschaft C.________strasse in D.________ am 1. Januar 1995 steuerfrei dem Privatvermögen zugeordnet worden sei. 
 
Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (Art. 25 VwVG). Ein solcher Anspruch besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 25 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Die Feststellungsverfügung ist aber nur dann zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht - wie hier - ebensogut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 mit Hinweisen). Auf das Feststellungsbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Es hat vorliegend keine selbständige Bedeutung, sondern dient nur der Begründung des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
1.4 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht verletzt worden ist. In Abgabestreitigkeiten ist es grundsätzlich weder an die Parteibegehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 zweiter Satz OG). Es kann deshalb die Beschwerde auch aus andern als den im Verfahren vorgebrachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies schränkt die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, weitgehend ein (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99 ff.). Soweit vorliegend neue Tatsachen behauptet und zusätzliche Beweismittel eingereicht worden sind, können diese nicht berücksichtigt werden. 
2. 
2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind nach Art. 18 Abs. 1 DBG als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - wie schon unter dem bis Ende 1994 geltenden Bundesbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die direkte Bundessteuer (Bundessteuerbeschluss 1940; BdBSt) - alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach Art. 18 Abs. 2 DBG zählen dazu auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 
 
Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Art. 47 Abs. 1 DBG). Dabei handelt es sich um eine Sonderveranlagung (vgl. den Titel zu Art. 47 und 48 DBG: "4. Kapitel: Sonderveranlagungen"). Diese allein bildet hier den Streitgegenstand (Duss/Schär, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Basel 2000, Rz. 2 zu Art. 47 DBG). Soweit die Beschwerdeführer Einwände gegen die Zwischenveranlagung per 1. Januar 1995 erheben (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift), sind sie damit deshalb nicht zu hören. 
2.2 Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und verlagert sich der Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person dauerhaft auf die Verwaltung seiner Liegenschaften und die Vereinnahmung von Miet- und Pachtzinsen, sind die Liegenschaften zusammen mit dem restlichen Geschäftsvermögen ins Privatvermögen zu überführen. Werden durch eine solche Überführung stille Reserven realisiert, sind sie gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zu versteuern (vgl. Markus Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 131 f.). 
2.3 Die Steuerrekurskommission hat erwogen, in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer aus Nicht-Immobiliengeschäften Einkünfte von lediglich Fr. 31'307.65 erzielt, welche allesamt aus nicht näher spezifizierten Vermittlungsgeschäften für seine Arbeitgeberin stammten. Am 16. Februar 1995 habe er die betriebsnotwendigen Aktiven und Passiven seiner Einzelfirma an die X.________ AG veräussert und die Einzelfirma am 26. Februar 1996 im Handelsregister löschen lassen. Er habe damit seine selbständige Erwerbstätigkeit spätestens an diesem Datum aufgegeben. Weil er aber ab dem 16. Februar 1995 nur noch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung seiner bisherigen Geschäftsliegenschaften erzielt habe, sei festzuhalten, dass seine Tätigkeit "trotz Eintrag im Handelsregister, ab vorgenanntem Datum nicht mehr als selbständig angesehen werden kann" (S. 5 des angefochtenen Entscheides). 
2.4 
2.4.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, beim Steuerpflichtigen seien sämtliche Elemente für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach wie vor gegeben. Er verwende einen Teil seiner Arbeitszeit im Rahmen der Einzelfirma auf die Suche nach Aufträgen für Sportbodenbeläge. Sodann seien verschiedene Aktiven und Passiven nicht in die X.________ AG überführt worden. Zwar sei die Einzelfirma nicht mehr im Handelsregister eingetragen, was aber auf die Unterschreitung eines Umsatzes von Fr. 100'000.-- zurückzuführen sei und mit Blick auf das Weiterbestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine negativen Folgen haben könne. Schliesslich seien die Aktivitäten des Steuerpflichtigen bis heute anhaltend und planmässig, er habe darüber lückenlos Buch geführt und die Abschlüsse jeweils der Steuerverwaltung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht. 
2.4.2 Diese Einwände vermögen nicht durchzudringen: 
 
Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (BGE 125 II 113 E. 5b mit Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 7 zu Art. 18 DBG). 
 
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die betriebsnotwendigen Aktiven seiner Einzelfirma am 16. Februar 1995 an die in der gleichen Branche tätige X.________ AG verkauft. Von diesem Zeitpunkt an kann bei ihm nicht mehr von einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Rede sein, sondern die geltend gemachten Tätigkeiten bzw. die - geringen - erzielten Umsätze sind als Teil der Anstellung bei der X.________ AG zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer nach dem 16. Februar 1995 für seine Einzelfirma weiter Buch geführt hat, spielt keine Rolle: Sind die Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (mehr) erfüllt, ändert daran auch das fortlaufende Führen einer Buchhaltung nichts. 
 
 
Inwiefern sich das Weiterbestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus dem Umstand ergeben soll, dass der Beschwerdeführer "die Überbauung in F.________ liquidationsweise abgewickelt " hat (Beschwerde S. 7), ist aufgrund der (nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen) Feststellungen des angefochtenen Entscheides nicht ersichtlich. 
 
Die Behauptung der Beschwerdeführer, A.________ führe weiterhin als Selbständigerwerbender seine Einzelfirma, wird darüber hinaus auch durch den Handelsregisterauszug vom 26. Februar 1996 erschüttert, wo - offensichtlich auf Antrag des Unternehmers selber - festgestellt wurde, dass die "Firma infolge Geschäftsaufgabe erloschen" sei. Das Argument, die Firma sei bloss gelöscht worden, weil der Umsatz unter Fr. 100'000.-- gefallen sei und damit keine Eintragungspflicht (vgl. Art. 54 HRegV) mehr bestanden habe, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 
 
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit am 16. Februar 1995 aufgegeben. 
2.5 Erstmals vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, die Liegenschaft C.________strasse in D.________ sei "mindestens seit dem 1. Januar 1993 überwiegend privat genutzt" worden (Beschwerde S. 9). Aufgrund des Systemwechsels von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode hätte die Liegenschaft deshalb auf den 1. Januar 1995 einkommensneutral dem Privatvermögen zugewiesen werden müssen. 
Mit diesen neuen Tatsachenbehauptungen sind die Beschwerdeführer vorliegend nicht zu hören (vgl. E. 1.4). Im Übrigen vermöchten diese neuen Behauptungen die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nicht in Frage zu stellen. Wohl trifft zu, dass für Vermögenswerte, die sowohl einer geschäftlichen wie einer privaten Nutzung unterliegen, nicht mehr auf die bis Ende 1994 auf Grund der Rechtsprechung zum Bundessteuerbeschluss 1940 massgebende Wertzerlegungsmethode (vgl. BGE 125 V 218 E. 5a/b S. 219 f.) abzustellen ist, sondern auf die so genannte Präponderanzmethode, wonach gemischt genutzte Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zugewiesen werden (vgl. Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 2.4). In den vorliegend massgeblichen Bemessungsperioden haben die Beschwerdeführer die Liegenschaft C.________strasse in D.________ stets als Geschäftsvermögen deklariert (vgl. vorne "A.-"). Auch schon in früheren Jahren (vgl. die Buchhaltungen 1991 und 1992) war die Liegenschaft ausschliesslich dem Geschäftsvermögen zugeordnet. An diese Zuordnung sind die Beschwerdeführer gebunden, und sie müssen sich auf der buchmässigen Behandlung des Grundstücks behaften lassen (vgl. Peter Locher, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 18 DBG), zumal auch unter dem früher geltenden System der Wertzerlegung grundsätzlich auf die buchmässige Zuweisung abgestellt worden ist (vgl. Heinz Masshardt, Kommentar zu direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Ziff. 124 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Sonderveranlagung für das Jahr 1995 bundesrechtskonform erscheint. Eine unrichtige Berechnung des steuerbaren Kapitalgewinns bzw. der geschuldeten direkten Bundessteuer machen die Beschwerdeführer nicht geltend; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: