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Ecriture agrandie
 
[AZA 7] 
H 68/01 Hm 
 
I. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin 
Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber 
Hochuli 
 
Urteil vom 23. April 2002 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
gegen 
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
A.- Mit drei separaten gleichlautenden Verfügungen vom 18. März 1999 forderte die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Kasse) von T.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), ehemaliger Gesellschafter mit Einzelunterschrift der durch Konkurs vom 17. November 1997 aufgelösten Firma X.________, von der Firma Y.________ (nachfolgend: 
Beklagte 2), Treugeberin in Bezug auf die Beteiligung des T.________ an der Firma X.________ und von E.________ (nachfolgend: Beklagter 3), ehemaliger Geschäftsführer der Firma X.________, Fr. 48'962. 80 in solidarischer Haftbarkeit für den entsprechenden Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen der per 9. April 1999 im Handelsregister gelöschten Firma X.________ (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren). 
 
Die Verfügung gegenüber dem Beklagten 3 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.- Nachdem T.________ und die Beklagte 2 gegen die sie betreffenden Verfügungen je separate Einsprachen erhoben hatten, forderte die Kasse von diesen beiden klageweise in solidarischer Haftbarkeit die Bezahlung von Fr. 48'962. 80. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels lud die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt (ab April 2002: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) die Parteien sowie unter anderem den Beklagten 3 als Auskunftsperson auf den 22. September 2000 zur Hauptverhandlung ein, wobei sie den Beklagten 3 zum Sachverhalt befragte. Das kantonale Gericht wies die Klage gegen die Beklagte 2 ab und hiess die Klage gegen T.________ insoweit gut, als er - in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beklagten 3 - verurteilt wurde, der Kasse den Betrag von Fr. 30'601. 05 zu bezahlen (Entscheid vom 22. September 2000). 
 
C.- Dagegen führt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei in dem Sinne teilweise aufzuheben, als T.________ zur Bezahlung des Gesamtbetrages von Fr. 48'962. 80 zu verurteilen sei. 
T.________ lässt mit Vernehmlassung beantragen, "die Klage der Ausgleichskasse Basel-Stadt sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen; eventuell sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde" des BSV abzuweisen unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Bei Verfügungen über die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; ZAK 1972 S. 727 Erw. 2). Zu dem von Amtes wegen zu überprüfenden Bundesrecht gehört auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
Weil der beitragsrechtliche Schadenersatzprozess nicht unter den Begriff der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG fällt, darf das Gericht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (BGE 119 V 392 Erw. 2b). Es gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Danach hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist. Der Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.- a) Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel (vgl. auch Art. 110 Abs. 1 OG und dazu BGE 125 V 94 Erw. 8b mit Hinweisen) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 183 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, S. 191 N. 528; BGE 125 V 94 Erw. 8b; vgl. auch BGE 118 Ib 360 Erw. 1c). Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Kölz/Häner, a.a.O., S. 191 f. N. 528 f.). 
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 3. November 2000 (H 134/00; Erw. 3d) an der Praxis festgehalten, wonach der Sozialversicherungsrichter im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG - von den prozessualen Situationen der fehlenden verfügungsweisen Inpflichtnahme (vgl. BGE 112 V 261) und des von der Ausgleichskasse akzeptierten Einspruchs (BGE 108 V 189) abgesehen - grundsätzlich gehalten ist, andere für die gleiche Schadenersatzsumme haftende Solidarschuldner als Mitinteressierte in den Prozess beizuladen. 
Diesem Beizuladenden ist sodann - analog der Prozesspartei - das Recht zu gewähren, sich im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) zumindest zu den Rechtsschriften der Prozessparteien äussern zu können, ohne über weitergehende Verfahrensrechte einer Prozesspartei zu verfügen. 
c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. 
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
3.- a) Nachdem die Vorinstanz die beiden Klageverfahren der Kasse gegen den Beschwerdegegner (Prozess-Nummer 94/1999) und die Beklagte 2 (Prozess-Nummer 95/1999) zusammengelegt hatte (verfahrensleitende Verfügung vom 21. Februar 2000), gewährte sie "allen Parteien Einsicht in das jeweils andere Dossier" (verfahrensleitende Verfügung vom 2. März 2000). Zwar wurde der Beklagte 3 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson zum Sachverhalt befragt. Doch geht aus dem entsprechenden Protokoll und den übrigen vorinstanzlichen Verfahrensakten hervor, dass das kantonale Gericht dem solidarisch haftenden Beklagten 3 zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit bot, sich als Mitinteressierter - zumindest zu den Anträgen und Rechtsschriften der als weitere Solidarhaftpflichtige in Frage kommenden Parteien - äussern zu können, obwohl auch der Beklagte 3 (gemäss Telefonnotiz vom 19. Mai 1999) gegen die Schadenersatzverfügung Einsprache erhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die anderen beiden ursprünglich durch die Kasse solidarisch Mitverpflichteten Einsprache erheben werden, da er gestützt auf die ihn betreffende Verfügung davon aus ging, dass alle drei von der Kasse zur Schadenersatzleistung ins Recht Gefassten gleichermassen solidarisch haften würden. Ungeachtet der praxisgemässen (Erw. 2b hievor) Verpflichtung, in einem solchen Fall andere für die gleiche Schadenersatzsumme haftende Solidarschuldner als Mitinteressierte in den Prozess beizuladen, verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdegegner für die gleiche Schadenersatzforderung (von total Fr. 48'962. 80) ausdrücklich "in solidarischer Verbindung mit E.________" (Beklagter 3) - jedoch nur im Betrag von Fr. 30'601. 05 - zur Bezahlung von Schadenersatz an die Kasse. Zudem wies das kantonale Gericht die Schadenersatzklage gegen die - ursprünglich verfügungsgemäss ebenfalls solidarisch haftende - Beklagte 2 ab. Mit angefochtenem Entscheid veränderte es somit die gegenüber dem Beklagten 3 definitiv mit Verfügung vom 18. März 1999 angeordnete Solidarhaftung neben dem Beschwerdegegner und der Beklagten 2, wodurch die Rechtsstellung des Beklagten 3 unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wurde. Dem Beschwerdegegner und der Beklagten 2 wurde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich selber mit Klageantwort und Duplik gegen die von der Kasse erhobenen Vorwürfe - durch unwidersprochene, den Beklagten 3 belastende Behauptungen - entlasten zu können. 
 
 
b) Durch die zu Unrecht (Erw. 2b hievor) unterlassene Beiladung des Mitinteressierten in den Prozess zwischen der Kasse und dem Beschwerdegegner sowie der Beklagten 2 und durch die entsprechende Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz den Sachverhalt - angesichts der richterlichen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. 
Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) - unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Weil das Eidgenössische Versicherungsgericht im beitragsrechtlichen Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG Sachverhalt und Rechtslage im Rahmen der eingeschränkten Kognition (Erw. 1 hievor) nicht frei überprüfen kann, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung über die Klage der Kasse gegen den Beschwerdegegner und die Beklagte 2 unter Beiladung des Beklagten 3 als Mitinteressierten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
4.- a) Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 1), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Kosten dem formell unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Beschwerde führende BSV als formell obsiegend zu betrachten (BGE 110 V 57 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen), weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen 
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die 
IV-Stellen Basel-Stadt vom 22. September 2000 aufgehoben 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen 
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und 
über die Klage der Ausgleichskasse Basel-Stadt gegen 
T.________ und die Beklagte 2 unter Beiladung des 
Beklagten 3 als Mitinteressierten neu entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt. 
 
 
Luzern, 23. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: