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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.7/2003 /zga 
 
Urteil vom 30. Januar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstr. 70, 3005 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Auskunft gestützt auf die Informationsgesetzgebung (Nichteintreten), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. November 2002. 
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
X.________ meldete sich bei der Gleichstellungsabteilung der Universität Bern für den Gender Apéro für Nachwuchsfrauen vom 10. Dezember 2001 und die Informationsveranstaltung des schweizerischen Nationalfonds für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Professorinnen vom 14. Dezember 2001 an. Er erhielt für diese Veranstaltungen eine Absage mit der Begründung, dass diese ausschliesslich für weibliche Nachwuchskräfte der Universität Bern organisiert würden. X.________ leitete diesbezüglich Rechtsmittelverfahren ein. Unter anderem in (zeitlichem) Zusammenhang damit gelangte X.________ am 29. Januar 2002 an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern mit folgenden Anträgen: 
"1. Die Erziehungsdirektion teilt von allen Ernennungsverhandlungen, an denen eine Gleichstellungsbeauftragte der Universität stimmberechtigt beteiligt war, Daten (Vorträge, Wahl, Stellenantritt) und Personen (Berufungskommissionsmitglieder, in Auswahl gekommene Bewerbende, Gleichstellungsbeauftragte) mit. 
 
2. Der Bericht der Gleichstellungsabteilung 1995-2000 wird gerade dort, wo es für den Berner Gender Prozess relevant ist, schleierhaft (S. 66). Nach welchem Modell funktioniert die Beteiligung der Gleichstellungsabteilung bei den theologischen Fakultäten und der philosophisch-historischen Fakultät? Welche Veränderungen gab es da und warum, seit Frau A.________ Vorsteherin ist? 
 
3. Von wann bis wann und durch wen berufen nahm Frau Dr. B.________ nach 1985 Einsitz in welchen kantonalen Kommissionen und Stiftungsräten? 
4. Die Erziehungsdirektion fragt Frau Dr. Marianne B.________ (...) an, ob sie an einer Mediation teilnehmen würde. Im bejahenden Falle ist Frau Dr. B.________ einzuladen. Frau A.________ ist jedenfalls zur Mediation einzuladen. 
 
5. Als Mediator wäre Herr Prof. C.________, ...., Wunschkandidat. Es würde mich unerhört freuen, wenn Sie ihn dafür gewinnen könnten." 
Der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion überwies diese Eingabe an das der Erziehungsdirektion unterstellte Amt für Hochschulen. 
 
Am 12. März 2002 stellte X.________ in ähnlichem Zusammenhang ein weiteres Gesuch um Auskunft bzw. Akteneinsicht. Auch diese Eingabe leitete die Erziehungsdirektion am 18. März 2002 an das Amt für Hochschulen weiter. 
 
Das Amt für Hochschulen äusserte sich am 16. Juli 2002 zum Schreiben von X.________ vom 29. Januar 2002 und zur Übermittlung vom 18. März 2002. 
Es stellte fest, dass die aufgeworfenen Fragen zum grössten Teil Rechtsfragen seien, und nahm "zu Ihrem Auskunftsgesuch" wie folgt Stellung: 
1. Das Verfahren der Ernennung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren richtet sich nach den Artikeln 60 bis 71 der Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (...). Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität ist an den Ernennungsverhandlungen nicht anwesend. Sie hat im Übrigen in keinem Verfahrensstadium ein Stimmrecht. 
 
2. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Besetzung von Professuren richtet sich nach dem Reglement für die Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität Bern. 
 
Bezüglich Ihrer dritten Frage teilten wir Ihnen mit, dass das Amt für Hochschulen über keinerlei Angaben zu Frau Dr. Marianne B.________ verfügt. 
X.________ wandte sich am 17. Juli 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beschwerte sich "gegen die unbegründete Verweigerung der Auskunft in Sachen Ernennungsverfahren und Kommissionsmitgliedschaften durch das Amt für Hochschulen der Berner Erziehungsdirektion." Der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts informierte X.________ mit Schreiben vom 22. Juli 2002 darüber, dass die Eingabe vom 17. Juli 2002 als Beschwerde gegen die als unzulässige Auskunftsverweigerung gerügte Antwort des Amtes für Hochschulen vom 16. Juli 2002 erscheine; zur Behandlung einer solchen Beschwerde sei die in der Sache zuständige Direktion des Regierungsrats, im konkreten Fall die Erziehungsdirektion zuständig; an diese werde die Eingabe vom 17. Juli 2002 weitergeleitet. 
 
Mit Entscheid vom 15. August 2002 trat die Erziehungsdirektion auf die Beschwerde nicht ein. Sie ging davon aus, dass es sich beim bemängelten Schreiben des Amtes für Hochschulen vom 16. Juli 2002 um eine Auskunft im Sinne von Art. 31 des bernischen Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) handle und dass das Schreiben somit nicht eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung sei; sie nahm die Eingabe vom 17. Juli 2002 bloss als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen, welcher sie keine weitere Folge gab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 16. September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 14. November 2002 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit als "Bundes-Verwaltungsgerichts-Beschwerde" bezeichneter Rechtsschrift vom 3. Januar 2003 gelangte X.________ an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2002, soweit möglich im Sinne der Beschwerdebegründung, unter Kostenfolge aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens eingereicht; es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Erziehungsdirektion hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
2. 
2.1 Als Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts steht angesichts des Prozessgegenstands, der seine Grundlage ausschliesslich im kantonalen Recht findet, bloss die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen. Es handelt sich dabei um ein Rechtsmittel, mit welchem nur bestimmte Rügen erhoben werden können, die in spezifischer Weise zu begründen sind. Eine freie Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung sowie der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch die kantonalen Behörden kann nicht erwirkt werden. Dies wirkt sich auf Inhalt und Form der Beschwerdeschrift aus. So hat, wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dies setzt insbesondere eine sachbezogene Begründung voraus, d.h. eine Begründung, die sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und sich auf den durch den Ablauf des kantonalen Verfahrens definierten Prozessgegenstand beschränkt. Genügt eine Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. 
2.2 Verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Auskunftserteilung durch das Amt für Hochschulen vom 16. Juli 2002 sowie das daran anschliessende Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2002, worin dieser sich explizit über die "unbegründete Auskunftsverweigerung durch die Erziehungsdirektion" bzw. das Amt für Hochschulen beschwerte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid die von der Erziehungsdirektion vorgenommene Qualifizierung des Schreibens vom 17. Juli 2002 übernommen und dieses so verstanden, dass es sich dabei ausschliesslich um eine Kritik an der konkreten Auskunftserteilung durch das Hochschulamt handle, welche der Beschwerdeführer als ungenügend erachte. Gestützt auf diese Einschätzung kam es zur Auffassung, dass für den Streit Art. 31 IG massgeblich sei, wobei es das kantonale Recht so auslegte, dass eine im Rahmen dieser Bestimmung erteilte Auskunft nicht als Verfügung betrachtet werden könne. 
 
Ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2002 auch anders hätte verstanden werden und ob der Gegenstand der Beschwerde an die Erziehungsdirektion allenfalls umfassender hätte sein können (insbesondere ob, unter Berücksichtigung einer der früheren zahlreichen Prozessvorkehren des Beschwerdeführers, über den Wortlaut des Schreibens vom 17. Juli 2002 hinaus, sinngemäss auf das Vorliegen einer Rüge betreffend die Ablehnung eines Akteneinsichtgesuchs zu schliessen gewesen wäre), ist unerheblich. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde müsste der Beschwerdeführer, wie erwähnt, aufzeigen, dass die Interpretation des Verwaltungsgerichts schlechthin unhaltbar, d.h. mit dem Willkürverbot von Art. 9 BV nicht vereinbar sei; eine in dem Sinn genügend begründete Rüge lässt sich der Beschwerdeschrift aber nicht entnehmen. Erst recht fehlt es unter dieser Voraussetzung an einer rechtsgenügenden Rüge in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Rechts und die Subsumierung der Angelegenheit allein unter Art. 31 IG. 
2.3 Gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers stossen schon wegen der - nicht formgültig gerügten - Beschränkung des Prozessgegenstandes ins Leere. In keiner der weiteren Äusserungen lässt sich aber jedenfalls eine den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rüge erkennen. So wird nicht aufgezeigt, warum die Überweisung des Schreibens vom 17. Juli 2002 an die Erziehungsdirektion unzulässig gewesen bzw. inwiefern die Zuständigkeitsfrage nicht abgeklärt worden sei und gestützt worauf das Verwaltungsgericht zur Weiterleitung einer Strafanzeige verpflichtet gewesen wäre. Jeglicher Grundlage entbehrt der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Akten nicht eingeholt (s. die prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2002); welche weiteren Unterlagen es, in Berücksichtigung des begrenzten Prozessgegenstandes, zwingend hätte beschaffen müssen, wird nicht aufgezeigt. 
2.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten, und zwar im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine Prozessführung in diesem Verfahren insgesamt (Art der Begehren vor den kantonalen Behörden und vor Bundesgericht im Gesamtzusammenhang, Ausgangspunkt der Auskunftsbegehren) an Rechtsmissbrauch grenzt. Das Bundesgericht behält sich vor, auf weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit schon gestützt auf Art. 36a Abs. 2 OG nicht einzutreten. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 OG) ist auch der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht, verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: