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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_239/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Kunst, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Wiederaufnahme des Verfahrens (Betrug, Veruntreuung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Mai 2023 (SBK.2023.107). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Februar 2018 Strafanzeige gegen B.________ (Beschuldigte 1) und C.________ (Beschuldigter 2) wegen "Untreue, Unterschlagung sowie Betrug". Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm eine Strafuntersuchung am 18. Juni 2019 nicht an die Hand (genehmigt von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. Juni 2019). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 29. November 2019 ab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Februar 2023 sinngemäss um Wiederaufnahme des Verfahrens unter Verweis auf angebliche neue Beweise und Tatsachen. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. März 2023, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 12. Mai 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Juni 2023 ans Bundesgericht und beantragt zusammengefasst, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Rechtssache sei diesem zur erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens vorzulegen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nach Art. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO) und die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorbehalten. Dies steht insbesondere mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteile 6B_1286/2021 vom 5. Januar 2022 E. 4; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2). 
 
5.  
Die Vorinstanz schützt die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023 und erwägt im Wesentlichen, aus den teilweise schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass es diesem nicht primär um die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten, sondern um die Rückerstattung der EUR 280'000.-- durch die D.________ GmbH (und nicht durch die Beschuldigten) gehe. Dies könne durch das angestrebte Strafverfahren nicht erreicht werden und sei damit von vornherein kein Grund für die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens. Dem Beschwerdeführer gelinge es alsdann nicht, aufzuzeigen, inwiefern die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft unzutreffend wäre. Eine Verletzung von Bundesrecht sei auch nicht ersichtlich. Dies prüft die Vorinstanz unter Einbezug der vom Beschwerdeführer angerufenen Tatbestände (Art. 146 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 sowie Art. 141bis StGB). 
 
6.  
Was an diesen Erwägungen willkürlich oder auf andere Weise bundesrechtswidrig sein bzw. in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" fehlerhaft sein soll, vermag der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht aufzuzeigen. Die knapp gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblich verletzten Verfahrensrechten ("Nichteinholung der Beschwerdeantworten") sowie seine Anrufung von Art. 6 EMRK und Art. 10 VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer führt schliesslich als "neues Beweismittel" die Erklärung seiner Tochter an. Diese könne bezeugen, dass der Betrag von EUR 280'000.-- an die D.________ GmbH überwiesen worden sei, um ein anderes Grundstück, den E.________ xx, DE-U.________, zu erwerben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sei ihm erst "unmittelbar vor Antragsstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bekannt geworden, dass seine Tochter dies aus eigener Wahrnehmung bezeugen könne. Der Beschwerdeführer wusste damit nach eigenen Angaben bereits vor dem 9. Februar 2023 um diesen Umstand. Er hätte diesen angeblichen neuen Beweis damit im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Vor Bundesgericht ist dieses "neue Beweismittel" indes verspätet und damit unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
8.  
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Rügen, Ausführungen und Vorbringen in der Beschwerdeeingabe äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Beschuldigten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément