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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.64/2007 /ggs 
 
Urteil vom 29. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Hartmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, 
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 die Konten der X.________ AG mit der Hauptnummer 1 bei der Bank A.________. Die Kontensperre erfolgte im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Betrugs, Urkundenfälschung/Falschbeurkundung und evtl. Geldwäscherei; die Organe der X.________ AG wurden allerdings nicht dieser Delikte beschuldigt; der Tatverdacht richtet sich gegen Dritte bzw. gegen unbekannt. Am gleichen Tag informierte die Staatsanwaltschaft die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Grossbritannien und Deutschland - über das Bundesamt für Justiz, Sektion Internationale Rechtshilfe - über die Beschlagnahme. 
 
Die Tatvorwürfe beruhen auf folgendem Hintergrund. Die Bank B.________ hatte der Gesellschaft C.________ Ltd. mit Sitz in London am 21. September 2006 drei Checks im Gesamtwert von 2,4 Mio. Euro gutgeschrieben und die fraglichen Checks der Bank D.________, Frankfurt am Main, zum Inkasso weitergeleitet. Im Auftrag der C.________ Ltd. überwies die Bank B.________ am 2. Oktober 2006 2,225 Mio. Euro ihres Guthabens aus der Einlösung der Checks auf ein Unterkonto der vorerwähnten Konten der X.________ AG bei der Bank A.________. Am 29. September 2006, 2. Oktober 2006 und 4. Oktober 2006 musste die Bank B.________ zur Kenntnis nehmen, dass sie drei gefälschte Checks zum Inkasso gegeben hatte. Sie reichte deswegen am 6. Oktober 2006 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt ein. An diesem Datum machte auch die Bank A.________ von ihrem Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB Gebrauch und teilte dem Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) mit, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die der X.________ AG zugeflossenen Mittel aus einem Verbrechen stammen. Die MROS erstattete am 10. Oktober 2006 ihrerseits Meldung nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und begründete darin näher, weshalb es sich bei der Gutschrift an die X.________ AG um einen geldwäschereiverdächtigen Vorgang handeln könnte. Gestützt auf diese Angaben erging die erwähnte Kontensperre. 
B. 
Die X.________ AG rekurrierte gegen die Beschlagnahmeverfügung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Zudem beanstandete sie in diesem Rahmen, der strafprozessuale Weg werde missbraucht, um eine internationale zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Berechtigung an dem ihr überwiesenen Betrag zu vermeiden. Sie beklagte, ihre Organe würden in einer gegen die Unschuldsvermutung verstossenden Art kriminalisiert. Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Rekurs am 21. Dezember 2006 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 führt die X.________ AG staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft. Am 30. Januar 2007 hat sie eine Nachtragseingabe eingereicht. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Kontensperre. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und stellt verschiedene Verfahrensanträge. Gerügt wird eine Verletzung von verfassungs- und konventionsmässigen Individualrechten. 
 
Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft haben Verzicht auf Vernehmlassung erklärt. 
D. 
Mit Verfügung vom 29. März 2007 hat der Instruktionsrichter im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin, entsprechend ihrem Verfahrensantrag, die Einsichtnahme in die dem Bundesgericht eingereichten kantonalen Verfahrensakten gewährt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur allfälligen nachträglichen Äusserung angesetzt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht von der eingeräumten Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG). 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich auf kantonales Recht. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid in einem Strafverfahren. Dieser ist nach Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschlagnahme von Geldwerten und Kontensperren haben nach der Praxis des Bundesgerichts für den Betroffenen einen derartigen Nachteil zur Folge (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweis). Gegen einen solchen Entscheid steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. 
 
Die zuständige britische Strafverfolgungsbehörde hat am 2. Februar 2007 die Zürcher Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe in der Angelegenheit ersucht. Diesem Ersuchen gab die Staatsanwaltschaft in der Folge statt und ordnete in diesem Rahmen eine weitere Sperre der auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten mit der Hauptnummer 1 bei der Bank A.________ an. Diese rechtshilfeweise erfolgte, nochmalige Sperre derselben Konten hat das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung der hier betroffenen, ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung im innerstaatlichen Verfahren nicht dahinfallen lassen. 
 
Freilich ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 131 I 137 E. 1.2 S. 139; 117 Ia 341 E. 2d S. 345). Die Beschwerdeführerin beantragt die Entsperrung der Bankkonten. Dieser Antrag geht über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus; darauf kann nicht eingetreten werden. 
1.2 Parallel zur Beschlagnahmeverfügung vom 12. Oktober 2006 setzte die Staatsanwaltschaft gleichentags auch Meldungen an die Behörden der beiden ihrer Ansicht nach betroffenen ausländischen Staaten ab, um diese zu einem Rechtshilfeersuchen in der Sache zu bewegen. Das bei E. 1.1 erwähnte Rechtshilfegesuch nimmt auf die diesbezügliche Meldung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich Bezug. Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei ihren Meldungen auf Art. 67a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Danach kann eine Strafverfolgungsbehörde Beweismittel und Informationen, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten. Für diese Befugnis ist der Begriff "spontane Rechtshilfe" geprägt worden (vgl. BGE 125 II 65 E. 7 S. 75). Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 67a IRSG im angefochtenen Entscheid. 
 
Dem Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dabei die Rechtmässigkeit der beiden Meldungen im Lichte von Art. 67a IRSG überprüft worden ist. Der diesbezügliche Prüfungsumfang im angefochtenen Entscheid kann offen bleiben, weil auf die fragliche Verfassungsrüge aus folgenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen gemäss Art. 67a IRSG nicht direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden; die Anfechtung ist erst möglich zusammen mit der Schlussverfügung eines allfällig sich anschliessenden Rechtshilfeverfahrens (BGE 125 II 356 E. 3a S. 361 mit Hinweis). Da folglich ein Rechtsschutzinteresse zur direkten Anfechtung einer Meldung nach Art. 67a IRSG zu verneinen ist, kommt insofern im hier betroffenen Verfahrensstadium umso weniger eine staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. Damit ist dem Bundesgericht vorliegend eine Überprüfung der Handhabung dieser Bundesnorm verwehrt. 
1.3 Ferner stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei den Zürcher Strafverfolgungsbehörden zu untersagen, die Presse über das strafrechtliche und das bundesgerichtliche Verfahren zu informieren. Die Beschwerdeführerin führt aus, der zuständige Staatsanwalt habe in einer Besprechung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid gedroht, die Presse über das Verfahren zu orientieren; durch die Bekanntgabe würde sie einen unzumutbaren Rufschaden erleiden. Wie es sich damit verhält, muss hier offen bleiben (vgl. aber auch E. 3.7, hiernach). Im angefochtenen Entscheid wurde über die Frage einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 34 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) weder ausdrücklich noch sinngemäss entschieden. Deshalb stellt der fragliche Antrag der Beschwerdeführerin, im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, ein unzulässiges Novum dar (vgl. zur Zulässigkeit von Nova BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). 
1.4 Sowohl die Beschwerdeschrift selbst wie auch die Nachtragseingabe erweisen sich als rechtzeitig (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 89 OG; BGE 103 Ia 367). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher unter den dargelegten Einschränkungen einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe gehörig begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2. 
2.1 In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin mit einem förmlichen Verfahrensantrag um Akteneinsicht ersucht. Sie hat Einblick in die gesamten kantonalen Akten, die dem Bundesgericht von den kantonalen Behörden eingereicht worden sind, verlangt. Der Instruktionsrichter im bundesgerichtlichen Verfahren hat diesem Verfahrensantrag mit Verfügung vom 29. März 2007 entsprochen. Der zuständige Staatsanwalt hatte vorgängig auf Anfrage keine Einwände hiergegen erhoben; ausserdem hatte er bestätigt, dass er selbst diesbezüglich keine vollständige Einsicht gewährt hatte. 
2.2 Im Rahmen der Eingabe vom 2. Mai 2007 verlangt die Beschwerdeführerin erneut, die Staatsanwaltschaft sei vom Bundesgericht zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zu verpflichten. 
 
Sie bemängelt, die Aktenführung im kantonalen Verfahren sei unsorgfältig und unvollständig gewesen; dieser Eindruck habe sich aufgrund der nachträglichen Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren erhärtet. Die Beschwerdeführerin äussert sinngemäss die Vermutung, die Staatsanwaltschaft verfüge über weitere, vorenthaltene Akten ausserhalb des Dossiers, das dem Bundesgericht zugestellt wurde. Als Beleg dafür reicht die Beschwerdeführerin zwei Rechtshilfe-Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. und 22. März 2007 ins Recht. Diese beiden Verfügungen sind jedoch über zwei Monate nach dem angefochtenen Entscheid ergangen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sie (noch) nicht im Dossier der Strafverfolgungsbehörde abgelegt worden sind. 
 
Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe vom 2. Mai 2007 fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden über weitere Akten verfügen, die im vorliegenden Verfahren dem Akteneinsichtsrecht unterliegen müssen. Bei dieser Sachlage ist dem erneuten Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht nicht mehr stattzugeben. 
2.3 Es kann offen bleiben, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch mangelnde Gewährung der Akteneinsicht im kantonalen Verfahren verletzt worden ist. Eine allfällige Gehörsverletzung kann im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. zur Heilung BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Dieser Schluss ist gerechtfertigt, weil das Bundesgericht die nachfolgend zu behandelnden Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin mit freier Kognition überprüft. Die Beschwerdeführerin tut auch nicht dar, inwiefern ihr durch die Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels ein Rechtsnachteil erwachsen würde. 
3. 
3.1 Nach Meinung der Beschwerdeführerin missachtet der kantonale Instanzenzug ihren Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter. Soweit sie sich dafür auf Art. 29a BV beruft, ist die Rüge nicht zu hören. Zwar ist die Verfassungsbestimmung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006, 1059). Die den Kantonen in Art. 130 BGG eingeräumte Übergangsfrist für die Einrichtung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichts ist aber noch nicht abgelaufen. Hingegen ist der Verfassungsvorwurf insoweit zu behandeln, als er sich auf Art. 30 Abs. 1 BV stützt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich nicht anders verstehen, als dass sie geltend macht, im Rahmen der im Streit liegenden Beschlagnahme komme Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung. Unter dieser Voraussetzung würde sie einen Anspruch auf Beurteilung der Beschlagnahmeverfügung durch den verfassungsmässigen Richter besitzen. 
3.2 Die Rüge, dass der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung verletzt worden sei, muss grundsätzlich bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden. Andernfalls wird ein Verzicht auf diesen Vorwurf angenommen (BGE 131 I 31 E. 2.1.1 S. 33 f.). Im vorliegenden Fall wird diese Rüge erstmals im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht. 
 
Der Zürcher Kantonsrat (Kantonsparlament) hat am 14. April 2003 den Beschluss gefasst, dass der Rekurs an den Einzelrichter gegen die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO/ZH erhoben werden kann, sofern eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt. Dieser Beschluss ist in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Zürich (OS 58, 81) und in der Loseblattsammlung (LS 321.212) veröffentlicht worden. Am 1. Januar 2007 ist eine Revision von § 97 Abs. 1 StPO/ZH mit demselben Regelungsinhalt in Kraft getreten (OS 61, 421). Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie behauptet, der kantonale Rechtsmittelzug sehe gegen strafrechtliche Beschlagnahmeverfügungen in keinem Fall den Weg an eine unabhängige richterliche Behörde vor. 
 
Immerhin war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht anwaltlich vertreten. Ein Anwaltsmandat für die Prozessführung ist in den Akten erst nach Abschluss des Instruktionsverfahrens der Oberstaatsanwaltschaft belegt. Die Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Verfügung hatte einzig dahingehend gelautet, es könne an die Oberstaatsanwaltschaft rekurriert werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Verfassungsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren verwirkt hat, weil sie weder an den nach kantonalem Recht allenfalls zuständigen Einzelrichter gelangt noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie in der Rekursschrift an die Oberstaatsanwaltschaft behauptet hat. Ihr Verfassungsvorwurf vermag sachlich ohnehin nicht durchzudringen. 
3.3 Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet eine gerichtliche Beurteilung bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen. Die Begriffe der zivilrechtlichen Streitigkeit und der strafrechtlichen Anklage sind staatsvertragsautonom und damit unabhängig vom innerstaatlichen Recht auszulegen. In Strafsachen gilt Art. 6 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich nicht für vorbereitende Massnahmen; solche Massnahmen können aber gegen Art. 3 und Art. 5 EMRK verstossen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 17 zu Art. 6 EMRK). Die Praxis des EGMR stuft es in der Regel ebenso wenig als einen Entscheid über eine zivilrechtliche Streitigkeit ein, wenn in einem Zivilverfahren eine einstweilige Verfügung oder Anordnung ergeht; in Ausnahmefällen hat der EGMR gegenteilig entschieden, weil die einstweilige Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hatte (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz. 6b zu Art. 6 EMRK). In diesem Sinne hat der EGMR in einem jüngeren Entscheid bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK weder in seiner straf- noch in seiner zivilrechtlichen Ausprägung auf die vorläufige Beschlagnahme eines Vermögenswerts von rund 20 Mio. Euro im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen anwendbar war. Dabei ging es um eine Anordnung, die zur Sicherung von Ansprüchen allfälliger Drittgeschädigter bzw. im Hinblick auf den späteren Verfall erfolgt war (Entscheidung vom 18. September 2006 i.S. Dogmoch gegen Deutschland, in: EuGRZ 2007 S. 170). 
3.4 Die jüngere Praxis des Bundesgerichts stimmt mit der differenzierten Rechtsprechung des EGMR überein. So hat das Bundesgericht die strafprozessuale Beschlagnahme von lebenden Hanfpflanzen, insbes. Stecklingen, als Entscheid über eine zivilrechtliche Streitigkeit eingestuft. Es begründete diese Würdigung damit, dass sich die Verfügung nicht im vorläufigen Entzug des Verfügungsrechts erschöpfe, sondern die Verwendung der beschlagnahmten Pflanzen zum vorgesehenen Zweck endgültig verhindere, sie auf diese Weise entwerte und damit die dortige Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit für eine unbestimmte Zeitspanne einschränke (BGE 129 I 103 E. 2.3.3 S. 108). In einem späteren Urteil vom 4. Februar 2004 sprach das Bundesgericht demgegenüber der strafprozessualen Beschlagnahme von getrocknetem Hanf einen endgültigen Charakter ab, weil diese Ware bei sachgerechter Lagerung nicht verdirbt. Folglich kam Art. 6 Ziff. 1 EMRK in jenem Beschlagnahmeverfahren nicht zur Anwendung (Urteil 1P.671/2003, E. 3). In derselben Perspektive hat das Bundesgericht bejaht, dass die Einziehung von Propagandamaterial zur Vernichtung unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt (BGE 125 II 417 E. 4b S. 420 ff.). Es hat weiter die Anordnung einer auf mindestens drei Jahre befristeten Vermögenssperre als Entscheid über eine zivilrechtliche Streitigkeit eingestuft. Dort war verfahrensrechtlich allerdings nicht sichergestellt, dass die angefochtene einstweilige Verfügung durch einen späteren (gerichtlichen) Entscheid abgelöst wurde (vgl. BGE 132 I 229 E. 6.3 S. 239 f.). 
3.5 Die strafprozessuale Beschlagnahme im vorliegenden Fall betrifft eine einstweilige Kontensperre. Auch wenn dabei eine vorläufige Prüfung von Verdachtsmomenten erfolgt, liegt kein Entscheid über eine strafrechtliche Anklage vor. In zivilrechtlicher Hinsicht erschöpft sich die Beschlagnahme im vorläufigen Entzug des Verfügungsrechts über die auf den Konten liegenden finanziellen Mittel; die Vermögenswerte bleiben indessen an sich erhalten. Von der Beschwerdeführerin wird nicht dargetan, ob und inwiefern diese Geldmittel selbst durch die Sperre entwertet worden sein sollen. Die umstrittene Massnahme ermöglicht es auch nicht Dritten, über die Werte zu verfügen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einstweilen finanziell ohne diese Mittel auskommen muss und dadurch allenfalls empfindlich in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, kann für sich allein nicht genügen, um die Annahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu begründen. Im Übrigen ist hier verfahrensrechtlich vorgesehen, dass die angefochtene Beschlagnahme am Ende des Strafverfahrens durch einen richterlichen Sachentscheid abgelöst wird. Insgesamt sind die kantonalen Behörden zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht anwendbar ist. 
3.6 Überdies verlangt die Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung in ihrer Angelegenheit vor dem Bundesgericht. Einen Anspruch auf eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht kann die Beschwerdeführerin nicht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten (vgl. E. 3.5, hiervor). Unabhängig davon sieht Art. 91 Abs. 2 OG vor, dass das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen kann. Ausserdem ist nach Massgabe von Art. 17 OG eine öffentliche Urteilsberatung möglich. Indessen kann das Gericht gemäss Art. 36b OG auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt. Die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweisaufnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren ordnet der Instruktionsrichter an (Art. 95 Abs. 1 OG). Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin nicht nur in der Beschwerdeschrift und der Nachtragseingabe, sondern auch im Rahmen des bundesgerichtlichen Instruktionsverfahrens im Anschluss an die ihr gewährte Akteneinsicht schriftlich äussern. Weitere Instruktionsmassnahmen sind hier nicht geboten. Für die Anordnung einer mündlichen Schlussverhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 OG oder einer Urteilsberatung im Sinne von Art. 17 OG besteht ebenfalls kein Anlass. Der Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. 
3.7 Mit Bezug auf den bei E. 1.3 angesprochenen Antrag, die Untersuchungsbehörden hätten die Strafuntersuchung geheim zu halten, ist an dieser Stelle eine Anmerkung zur Verwirklichung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Art. 30 Abs. 3 BV) beim bundesgerichtlichen Verfahren angezeigt. Da hier keine öffentliche mündliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsberatung stattgefunden haben, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, dass das Urteil öffentlich verkündet wird (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1A.61/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 8.2 und 8.3). Die Begründung des vorliegenden Urteils enthält rechtliche Überlegungen, die der interessierten Öffentlichkeit nicht ohne triftige Gründe vorenthalten werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen werden genügend berücksichtigt, wenn das Urteil für die Aufschaltung im Internet hinlänglich anonymisiert wird. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es im Internet im Volltext zugänglich gemacht wird, ist hier nicht geboten. 
4. 
4.1 Unter Anrufung der Eigentumsgarantie wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme selbst. Sie wirft dem angefochtenen Entscheid vor, es fehle ein hinreichender Anfangsverdacht für die ihr gegenüber angeordnete Kontensperre. 
4.2 Für die Beschlagnahme eines Vermögenswerts genügt es nach § 96 Abs. 1 StPO/ZH, dass dieser als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kommt. Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Vermögenswertes oder einem Dritten voraus. Dabei sind an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen. Im Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen ist bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; andernfalls würde der für die Beurteilung der Strafbarkeit zuständigen Stelle vorgegriffen (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). 
4.3 Die Oberstaatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, welche konkreten Verdachtsmomente dafür sprechen, dass zulasten der Bank B.________ von Dritten bzw. von Unbekannten eine Checkfälschung verbunden mit einem Betrug verübt worden ist. Dabei soll es sich um die Vortat im Rahmen eines zusätzlichen Verdachts der Geldwäscherei handeln; für den diesbezüglichen Verdacht wird auf die Meldung der MROS (Bundesamt für Polizei) vom 10. Oktober 2006 verwiesen. Den Organen der Beschwerdeführerin ist bislang keine strafrechtliche Beteiligung an den fraglichen Delikten vorgeworfen worden. Dieser Umstand führt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zwingend zur Annahme, dass die Beschlagnahme zu Unrecht erfolgt ist. Die Verfassungsmässigkeit der Kontensperre ist vielmehr nachfolgend zu prüfen. 
5. 
5.1 Der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) enthält zwei voneinander unabhängige Elemente: die Vereitelungshandlung einerseits und die Vortat anderseits. Jedenfalls in einer ersten Phase der Strafuntersuchung genügt es, dass ein hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich eines der beiden Elemente besteht, es jedoch aufgrund der besonderen Umstände im Sinne eines Anfangsverdachts naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte. In der Regel liegen den Untersuchungsbehörden zu Beginn eines Strafverfahrens bloss konkrete Anhaltspunkte zur Vereitelungshandlung vor. Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanztransaktionen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; unveröffentlichte Urteile 1A.280/2005 vom 7. März 2006, E. 2.2.2 und 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.5). Der vorliegende Fall erweist sich insofern als besonders, als hier konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Vortat von Drittpersonen gegeben sind; bezüglich des Geldwäschereivorwurfs selbst hat sich allerdings der Anfangsverdacht bis zum angefochtenen Entscheid nicht verdichtet (vgl. dazu auch E. 8, hiernach). 
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie stehe nicht in geschäftlichen Beziehungen mit der C.________ Ltd., die ihr den Betrag von 2,225 Mio. Euro durch die Bank B.________ überweisen liess. Vielmehr soll die C.________ Ltd. damit eine Schuld gegenüber einer weiteren Gesellschaft, der E.________ AG, aus einem sog. Commission Agreement beglichen haben. Die F.________ AG - die Holdinggesellschaft der E.________ AG - ihrerseits habe sich vorgängig gegenüber der Beschwerdeführerin vertraglich verpflichtet, sich im Umfang dieses Zahlungseingangs als stille Gesellschafterin bei der Beschwerdeführerin zu beteiligen. Zur Vereinfachung sei die Transaktion direkt vom Konto der C.________ Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt worden. Der Vertrag über die stille Beteiligung und das Commission Agreement liegen in Kopie bei den Akten. 
5.3 Den kantonalen Behörden ist beizupflichten, wenn sie das Commission Agreement wirtschaftlich nicht für genügend nachvollziehbar betrachtet haben. Ungewöhnlich ist namentlich die Höhe der vereinbarten Provision von 2,225 Mio. Euro in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand; dieser betraf die Vermittlung eines Verkäufers einer grossen Menge an gebrauchten Eisenbahngleisen und Schrottstahl in einem internationalen Kontext. Weiter ist ein solcher Betrag genügend hoch im Sinne der bei E. 5.1 dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. Urteil 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.3). Erfüllt ist auch das Element, dass an den fraglichen Transaktionen eine Mehrzahl von Gesellschaften in verschiedenen Staaten beteiligt sind. In einer Gesamtbetrachtung ist zu bestätigen, dass in der hier betroffenen Anfangsphase einer Strafuntersuchung genügende Verdachtsmomente für die Annahme eines geldwäschereiverdächtigen Vorgangs bestehen. 
6. 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe die Mittel aufgrund des Gesellschaftsvertrags mit der F.________ AG gutgläubig erworben. Ihr Guthaben sei deswegen einer Beschlagnahme entzogen. 
6.1 Wie bereits bei E. 4.2 ausgeführt wurde, muss sich der Tatverdacht nicht direkt gegen den Inhaber der Vermögenswerte richten; eine Beschlagnahme ist allenfalls auch gegenüber einem Drittinhaber zulässig. Vorliegend wurde die Beschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin mit einer doppelten Argumentation begründet. Einerseits diene diese der Beweissicherung, anderseits komme allenfalls eine Einziehung in Frage. Es kann offen bleiben, inwiefern der Zweck der Beweissicherung hier die Kontensperre zu rechtfertigen vermag. Jedenfalls hält die Blockierung der Mittel bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Möglichkeit einer Einziehung vor der Verfassung stand, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 
6.2 Der angefochtene Entscheid geht auf die Problematik, ob die Stellung der Beschwerdeführerin als Dritte einer späteren Einziehung der Mittel entgegensteht, nicht ein. Vielmehr hat die Oberstaatsanwaltschaft diesen Einwand der Beschwerdeführerin pauschal für unerheblich betrachtet. In diesem Punkt erweist sich die Entscheidbegründung als mangelhaft. Die Substituierung einer Entscheidbegründung ist jedoch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.4 S. 248; 122 I 257 E. 5 S. 262; 106 Ia 310 E. 1b S. 314 f.). Einem solchen Vorgehen steht hier nichts entgegen. 
6.3 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Da der Wortlaut der soeben erwähnten Strafbestimmungen übereinstimmt, ist hier insofern nicht auf intertemporalrechtliche Fragestellungen einzugehen. Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegte Gesellschaftsvertrag mit der F.________ AG zu würdigen. Danach ist es weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für die erhaltenen fraglichen Mittel eindeutig eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne der genannten Strafbestimmungen erbracht hätte. Vielmehr weist dieser Vertrag die Besonderheit auf, dass sich die F.________ AG als stille Beteiligte ein jederzeitiges Recht zu Entnahmen aus ihrer Kapitaleinlage vorbehalten hat. Demzufolge schliesst die Stellung der Beschwerdeführerin als Dritte im vorliegenden Strafverfahren eine einstweilige Beschlagnahme nicht aus. 
6.4 Die Beschwerdeführerin tut auch nicht substantiiert dar, dass auf den gesperrten Konten mehr Mittel als die Einlage aus dem Vertrag mit der F.________ AG liegen. Als Zwischenergebnis hält es damit vor der Eigentumsgarantie stand, dass eine Beschlagnahmeverfügung bezüglich dieser Konten angeordnet wurde. 
7. 
7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht über die gegen sie bzw. ihre Organe vorhandenen Beschuldigungen orientiert worden, so dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht habe wahrnehmen können. Die Kontensperre sei ohne förmliche Eröffnung einer Strafuntersuchung angeordnet worden; eine Eröffnungsverfügung sei aber nach § 22 Abs. 4 StPO/ZH erforderlich. Ohne vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung sei die Beschlagnahmeverfügung nichtig, weil Letzterer die notwendige Rechtsgrundlage fehle. 
7.2 Da die Organe der Beschwerdeführerin bislang keiner Straftat verdächtigt worden sind, stösst der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Vorwurf einer Missachtung der in Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Verteidigungsrechte ins Leere. Für die Beschwerdeführerin kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob die nach § 22 Abs. 4 StPO/ZH vorgeschriebene Eröffnungsverfügung nach der Beschlagnahmeverfügung ergangen ist. Dass für die umstrittene vorsorgliche Massnahme die notwendige Dringlichkeit gegeben war, bedarf keiner weiteren Begründung. Wesentlich ist für die Beschwerdeführerin vielmehr, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die Haltbarkeit der Beschlagnahme genügend abgeklärt wurde. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen (vgl. E. 8, hiernach). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es grundsätzlich zulässig ist, Untersuchungshandlungen vor einer formellen Eröffnungsverfügung vorzunehmen. Somit geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie in absoluter Weise aus dem Fehlen einer vorgängigen Eröffnungsverfügung auf die Nichtigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme schliesst. 
8. 
Die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme bestreitet die Beschwerdeführerin zusätzlich mit dem Argument, die Staatsanwaltschaft habe Untersuchungshandlungen in diesem Zusammenhang nur ungenügend bzw. gar nicht getätigt; vielmehr habe sich die Behörde im Wesentlichen darauf beschränkt, den Eingang der ausländischen Rechtshilfegesuche abzuwarten. Gleichzeitig rügt die Beschwerdeführerin die von ihr beanstandete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft als verfassungswidrige Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV). 
8.1 Wie aus den Akten ersichtlich ist, befasste sich der im vorliegenden Fall zuständige Staatsanwalt im Nachgang zur Beschlagnahmeverfügung eingehend mit der Frage der Nachvollziehbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Transaktionen. Dabei übte indes hauptsächlich die Beschwerdeführerin eine aktive Rolle aus, weil sie den Staatsanwalt zur Freigabe der gesperrten Konten bewegen wollte. Dieser sichtete die eingegangenen schriftlichen Eingaben und Unterlagen, führte mehrere Gespräche mit verschiedenen Beteiligten bzw. deren Rechtsvertretern und legte darüber Aktennotizen an. Im Rahmen des Rekursverfahrens äusserte der Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2006 zusammenfassend, dass die inzwischen erhaltenen Angaben den Geldwäschereiverdacht nicht entkräftet hätten. Zusätzlich brachte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eine kurze schriftliche Erklärung von G.________, Verwaltungsrat der E.________ AG und der F.________ AG, vom 8. Dezember 2006 bei; darin bestätigte Letzterer die Unbedenklichkeit des Vertrags mit der C.________ Ltd. und der Vertragsabwicklung. Dessen ungeachtet hält der angefochtene Entscheid an der Beschlagnahme fest. 
8.2 Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihren Entscheid rund zweieinhalb Monate nach der erstinstanzlichen Beschlagnahmeverfügung und in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin erhältlichen Angaben und Unterlagen gefällt. Dass die Strafuntersuchungsbehörden bis dahin keine eigenen weiteren Ermittlungen angestellt haben, ist angesichts der Komplexität und der internationalen Dimension der Strafsache nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch nicht erkennbar, ob die Untersuchungsbehörden während des bundesgerichtlichen Verfahrens vertiefte Abklärungen getätigt haben. Jedenfalls sind inzwischen Rechtshilfegesuche eingegangen. Vor diesem Hintergrund lässt sich annehmen, dass die Untersuchung nun rasch - wenn auch mit der gebotenen Sorgfalt - vorangetrieben wird. Unter diesen Umständen liegt noch kein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin vor, wenn die Beschlagnahme inzwischen sieben Monate ohne konkrete Ergebnisse im Vergleich zum Anfangsverdacht gedauert hat. 
9. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Sie hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. 
9.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können diese grundsätzlich nicht beanspruchen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 mit Hinweisen). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht immerhin die Frage aufgeworfen, aber offen gelassen, ob nicht in besonderen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden soll. Eine solche könne allenfalls in Betracht kommen, wenn eine Aktiengesellschaft zur Erhaltung ihres einzigen Aktivums gezwungen sei, den Prozess zu führen. In diesem Zusammenhang wurden freilich weitere Angaben der gesuchstellenden Gesellschaft vorbehalten, so zur Zusammensetzung des Aktienkapitals und zu den wirtschaftlich daran beteiligten Personen; die Gesellschaft hätte auch die Prozessarmut der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen dartun müssen (vgl. BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 340 f.). 
9.2 Die Grundsatzfrage, ob eine juristische Person unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Die im bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich damit begnügt, die derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft darzulegen. Hingegen hat sie es unterlassen, sich zum Aktionärskreis bzw. zu den finanziellen Verhältnissen dieser Personen zu äussern. Die rechtsrelevante Bedürftigkeit wurde somit nicht einmal ansatzweise dargetan. Bei dieser Sachlage kann dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden. Namentlich mit Rücksicht auf den festgestellten Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids ist aber von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: