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Ecriture agrandie
 
«AZA» 
U 61/98 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2000 
 
in Sachen 
R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher S.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- Der 1950 geborene R.________ stürzte am 19. Januar 1994 aufs Gesäss, was laut den Berichten des Dr. med. B.________ (vom 31. Januar und 14. März 1994), eine Exazerbation der vorbestehenden chronischen Lumbalgie zur Folge hatte; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen dieses Berufsunfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte meldete er am 14. November 1996 einen Rückfall zum Unfall vom 19. Januar 1994. Mit Verfügung vom 22. November 1996 lehnte die Anstalt den Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Unfall von 1994 ab; daran hielt sie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 1997 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete R.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 7. Januar 1998), nachdem der Einzelrichter zunächst das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt hatte (Entscheid vom 5. September 1997). 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheides aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz verweist auf den Einspracheentscheid, in welchem die SUVA die hier massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV), die Rechtsprechung über die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138 f.), die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem ursprünglichen Unfall für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen) sowie das Zusammenwirken von Arzt und Verwaltung bzw. Gericht bei der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 118 V 290 Erw. 1b mit Hinweis) zutreffend dargelegt hat. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf den Einzelrichterentscheid vom 5. September 1997 und die dort dargelegten medizinischen Akten zutreffend erkannt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Bagatellunfall von 1994 (Sturz aufs Gesäss) und dem geklagten Rückenleiden nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere sind auch die letztinstanzlich aufgelegten Berichte des Spitals X.________ (vom 7. Januar 1998) sowie des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie (vom 28. Januar 1998), nicht geeignet, das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges nachzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer die Art und Weise des Abschlusses des Grundfalles beanstandet, kann darauf nicht eingegangen werden, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist weiter die vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebliche Bestimmung über die Auferlegung von Verfahrenskosten bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 112 V 334 Erw. 5a mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 608 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden darf. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 287 f. Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
b) Die Vorinstanz hat die Mutwilligkeit damit begründet, dass der Einzelrichter am 5. September 1997 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe, weil der Prozess "von vornherein aussichtslos" sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch das gerichtliche Verfahren weiterführen lassen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den einzelrichterlichen Ausführungen auseinander zu setzen oder neue Argumente vorzubringen, welche möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Ein solches Verhalten falle nicht mehr unter die bundesrechtliche Garantie des kostenfreien Verfahrens. 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss handelt eine Partei nicht schon allein deswegen mutwillig, weil sie trotz Rechtsbelehrung durch den Instruktionsrichter ihre Beschwerde nicht zurückzieht. Denn grundsätzlich hat eine Recht suchende Partei Anspruch auf ein gerichtliches Urteil und nicht bloss auf eine Beurteilung der Erfolgsaussichten durch den instruierenden Richter. Von diesem Prinzip darf nur bei ganz klaren und eindeutigen Situationen abgewichen werden (ZAK 1987 S. 119 Erw. 3a). Ob vorliegend eine derartige Ausnahmesituation gegeben war, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass der Instruktionsrichter selber die Mutwilligkeit "noch gerade" ausgeschlossen hatte. Unter diesen Umständen verbietet es sich aber vor dem Hintergrund des Gebots widerspruchsfreien Verhaltens, die Mutwilligkeit im Hauptverfahren zu bejahen. Dass, wie der kantonale Richter zu Recht bemerkt hat, die Eingaben die an eine Rechtsschrift gestellten Anforderungen nicht in jeder Hinsicht zu genügen vermögen bzw. teils nur schwer nachvollziehbar sind, ändert daran nichts. Diesem Punkt wäre allenfalls im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG Rechnung zu tragen. 
Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben. 
 
3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer, der bezüglich des Kostenpunkts im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, im Hauptpunkt (Unfallleistungen) jedoch unterliegt, eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit erweist sich das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos. Die Kosten sind vom Kanton Bern zu tragen, da der SUVA bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der Auferlegung einer Gerichtsgebühr zufolge mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung im kantonalen Verfahren keine Parteistellung zukommt. 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, kann dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattgegeben werden, da der Prozess in der Hauptsache als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 
1998 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- 
ständung wird abgewiesen. 
 
IV. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Ver- 
fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und 
dem Kanton Bern zugestellt. 
 
Luzern, 23. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: