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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.79/2002 /min 
 
Urteil vom 2. Juli 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis, Rebweg 3, 8466 Trüllikon, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. April 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Kreis Maienfeld vollzog in den gegen Z.________ laufenden Betreibungen am 27. September 2001 in Anwesenheit der Schuldnerin die Pfändung (Pfändungsurkunde vom 27. November 2001; Gruppen- Nr. ...). Dagegen erhob Z.________ Beschwerde und verlangte, dass eine ganze Anzahl von in der Pfändungsurkunde aufgeführten Gegenständen (insbesondere Inventar im Wohnhaus der Schuldnerin) aus der Pfändung zu entlassen sei. Mit Entscheid vom 16. April 2002 wies das Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab und wies das Betreibungsamt an, in Bezug auf als Dritteigentum vorgemerkte Gegenstände das Widerspruchsverfahren einzuleiten. 
 
Z.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29. April 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt das folgende Rechtsbegehren: 
"Es sei der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 16. April 2002 Ref. ... in Bezug auf die gepfändeten Positionen 2.5-2.16, 2.20-2.25, 2.27-2.30, 2.32, 2.34-2.38, 2.40-2.42, 2.45-2.52 und 4.1, allenfalls auch auf die Positionen 2.1, 2.2, 2.4 und 4.2 aufzuheben und es seien die genannten Gegenstände aus der Pfändung zu entlassen." 
Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Die Pfändungsteilnehmer als Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Durch Präsidialverfügung vom 3. Mai 2002 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, bei verschiedenen in der Pfändungsurkunde aufgeführten Gegenständen handle es sich um Kompetenzstücke. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich erwogen, dass die betreffenden Gegenstände in der Pfändungsurkunde mit einem "K" markiert seien, weshalb sie als nicht gepfändet gelten, sofern der Kompetenzcharakter nicht von einem Gläubiger (mittels Beschwerde) angefochten werde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Auffassung der Aufsichtsbehörde sei ihr "nicht über alle Zweifel erhaben" und es sei "nicht mit der erforderlichen Klarheit deutlich", dass die Gegenstände (Positionen 2.1, 2.2, 2.4 und 4.2 gemäss Antrag) nicht gepfändet seien, kann sie nicht gehört werden: Die Beschwerdeführerin macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin hat weiter im kantonalen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, sämtliche Pfändungsgegenstände im Wohnhaus (einschliesslich des Personenwagens), deren Wert in der Pfändungsurkunde zwischen Fr. 1.-- und Fr. 50.-- beziffert worden ist, seien (sofern nicht Kompetenzstücke) aus der Pfändung zu entlassen, da von vornherein anzunehmen sei, dass der Überschuss des Verwertungserlöses derart sei, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertige. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Bestimmung dessen, was genügenden Gantwert hat, dem Betreibungsbeamten ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Wenn Hausrat von erheblichem Ausmass, Sachgesamtheiten und dergleichen zu pfänden sei, so sei die Rechnung, ob sich die Verwertung lohne, nicht in Bezug auf jeden einzelnen Gegenstand, sondern in Bezug auf die Gesamtheit zu machen, insbesondere wenn die Verwertung an Ort und Stelle ins Auge zu fassen sei. Die Aufsichtsbehörde hat gestützt darauf geschlossen, dass die Pfändung der Gegenstände des Hausrates mit Wert zwischen Fr. 1.-- bis Fr. 50.-- zu Recht erfolgt sei. 
3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das Betreibungsamt Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, nicht pfänden. Die Verletzung der Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19 E. 1 S. 22; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 209 zu Art. 92). Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist hingegen eine Frage der Angemessenheit, die mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG nur auf Rechtsverstösse hin überprüft werden kann (Gilliéron, a.a.O.; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 45 zu Art. 92). Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn die kantonale Behörde das Ermessen missbraucht ober überschritten hat (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 
3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Schätzwert der gepfändeten Positionen 2.5-2.16, 2.20-2.25, 2.27-2.30, 2.32, 2.34-2.38, 2.40-2.42, 2.45-2.52 und 4.1 liege jeweils zwischen Fr. 1.-- und Fr. 50.--. Es rechtfertige sich nicht und es sei unverhältnismässig, ihr ca. 40 Gegenstände wegzunehmen, von denen ein Verwertungserlös von insgesamt ca. Fr. 1'000.-- zu erwarten sei, wenn die restlichen gepfändeten Gegenstände einen Erlös von ca. Fr. 13'000.-- erwarten liessen und sich der Anteil der Kosten gemäss Pfändungsurkunde der (ca. 40 von insgesamt ca. 50) Gegenstände auf ca. Fr. 1'200.-- (jeweils plus Verwertungskosten) belaufe. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übergeht zum einen, dass für die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG der anzunehmende Gantwert massgebend ist, nicht die Pfändungskosten, d.h. die für den Vollzug der Pfändung erhobene Gebühr, welche sich nach der Höhe der Forderung der Gläubiger bemisst (vgl. Art. 20, Art. 23 GebV SchKG). Zum anderen hält die Beschwerdeführerin selber fest, dass die fraglichen Gegenstände (Hausrat und ein Personenwagen) gemäss Pfändungsurkunde insgesamt einen geschätzten Wert von Fr. 1'004.-- haben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde zur Bestimmung des genügenden Gantwertes auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt hat, wenn sie zur Aufassung gelangt ist, beim zu pfändenden Hausrat einschliesslich des Personenwagens könne die Verwertung an Ort und Stelle stattfinden, um weitere Verwertungskosten (wie Lager- und Transportkosten) zu vermeiden. Dass gepfändete Gegenstände nicht geschätzt worden seien, oder die Aufsichtsbehörde übergangen habe, dass bei der Pfändung der entbehrlichen Gegenstände keine Prüfung im Hinblick auf einen die Wegnahme nicht rechtfertigenden Verwertungswert vorgenommen worden sei, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Höhe der Forderungen würde die Wegnahme der Gegenstände nicht rechtfertigen, geht sie fehl. Die Höhe der Betreibungsforderungen ist - ebenso wie der genügende Verwertungswert anderer Pfändungsgegenstände - im Rahmen der Ermessensbetätigung von Art. 92 Abs. 2 SchKG kein erheblicher Umstand. Vor diesem Hintergrund kann von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung nicht die Rede sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Pfändung der erwähnten Positionen gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde geschützt hat. 
4. 
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Bank X.________; Gemeinde Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Clavadetscher, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur; Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur), dem Betreibungsamt Kreis Maienfeld und dem Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: