Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_23/2021  
 
 
Verfügung vom 17. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken. 
 
Gegenstand 
Pfändung von Aktien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. Dezember 2020 (ABS 20 320). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. Dezember 2020, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen die am 29. Juni 2020 durch das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vollzogene Pfändung Nr. www (Pfändungsurkunde vom 5. November 2020) betreffend 100 Namenaktien der B.________ AG abgewiesen wurde, 
in die Beschwerde von A.________ vom 11. Januar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Betreibungsamt dem Bundesgericht am 3. Februar 2021 mitgeteilt hat, dass die Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz von der Gläubigerin (C.________) mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zurückgezogen worden seien und damit die Pfändung Nr. www infolge Rückzug der Betreibungen erledigt sei, 
dass mit dem gegenüber dem Betreibungsamt erklärten Betreibungsrückzug (BGE 83 III 7 S. 10; 138 III 265 E. 3.3.1) die Rechte aus der Betreibung und der Pfändung dahinfallen, 
dass an der angefochtenen Pfändung gemäss Pfändungsurkunde einzig die erwähnten Betreibungen teilgenommen haben und vorliegend mit deren Rückzug das Objekt - die Pfändung - wegfällt, um welches sich der Rechtsstreit dreht, 
dass der Beschwerdeführer sich der Gegenstandslosigkeit mit Eingabe vom 16. Februar 2021 widersetzt, weil in zukünftigen Pfändungen die Frage der Pfändbarkeit der Namenaktien der B.________ AG wieder aktuell sein werde, 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall nicht möglich wäre, 
dass das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass über die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 71 BGG i.V.m. 72 BZP) aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes nicht zu entscheiden ist, weil vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG) und über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, weil kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante