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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_163/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 22. Mai 2013 verzeigte die Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B.________ Advokat A.________ im Namen einer ihrer Patientinnen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und beantragte, es sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Zur Begründung führte sie an, er habe ihre Patientin in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung amtlich vertreten und sei ihr dabei "körperlich und seelisch zu nahe gekommen" und habe ihr viele persönliche Angaben zu seiner Person - u.a. zu seiner eigenen Krankheit - gemacht. 
 
B.   
Am 29. August 2013 erstattete Advokat A.________ Strafanzeige gegen Dr. B.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ehrverletzung. 
Am 30. September 2013 sistierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Ermittlungen, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vorliege. 
Am 17. März 2014 wies das Appellationsgericht die Beschwerde von Advokat A.________ gegen die Sistierung des Strafverfahrens ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung gegen B.________ fortzuführen oder eventuell die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung ans Appellationsgericht zurückzuweisen. Für das kantonale Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
D.   
Der Appellationsgerichtspräsident verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
E.   
In seiner Eingabe vom 20. Mai 2014 teilt Advokat A.________ mit, er habe am 4. März 2014 eine weitere Anzeige gegen B.________ erhoben wegen zweier Offizialdelikte (Manipulationsversuch gegenüber der Aufsichtskommission). Die Staatsanwaltschaft habe auch dieses Verfahren sistiert. Er habe daher gegen den hier angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts auch ein Wiedererwägungsgesuch gestellt mit dem Ziel, dieses Verfahren auf die Offizialdelikte auszudehnen. Das Appellationsgericht habe es am 30. April 2014 sowohl abgelehnt, den Entscheid vom 17. März 2014 in Wiedererwägung zu ziehen, als auch die Verfahren zu vereinigen. 
In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2014 hält Advokat A.________ an seiner Beschwerde fest. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei auch zu entscheiden, ob das vorliegende Verfahren betreffend das Ehrverletzungsdelikt mit dem Verfahren betreffend die Offizialdelikte zu vereinigen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist als Strafantragsteller Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO) und damit Partei des Strafverfahrens. Da nicht auszuschliessen ist, dass sich eine ungerechtfertigte Verzögerung des von ihm angestrengten Strafverfahrens auf seine Zivilansprüche auswirken könnte, ist er zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst allerdings das Verfahren nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann vorliegend indessen offen bleiben, da das Bundesgericht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet, soweit wie hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Form einer ungerechtfertigten Verzögerung des Entscheids geltend gemacht wird (BGE 138 IV 258 E. 1.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
Anfechtungsobjekt ist allerdings einzig der Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. März 2014. Unzulässig ist die Beschwerde daher insofern, als sich der Beschwerdeführer über die Behandlung weiterer von ihm eingereichter Strafanzeigen beklagt und eine Vereinigung der Strafverfahren fordert. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren unter anderem dann sistieren, wenn dessen Ausgang von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, diesen abzuwarten. Die umstrittene Sistierungsverfügung vom 30. September 2013 wird damit begründet, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers "in geradlinigem Zusammenhang mit der gegen ihn selbst eingereichten Aufsichtsbeschwerde stehe, weshalb es sich rechtfertige, deren rechtskräftige Erledigung abzuwarten. Erst dann bestehe eine hinreichende Grundlage, um das Verhalten der Beschuldigten zu beurteilen. Damit stützt sich die Sistierung ausschliesslich auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO.  
 
2.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu und wird von Art. 5 Abs. 1 StPO wie folgt konkretisiert: Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Dies galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 119 Ib 311 E. 5 S. 323; Urteile 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2; 1B_231/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 4).  
Nach der Rechtsprechung fällt die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten. Zur Sistierung darf aber nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor. Die Strafverfolgungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären. Das Strafverfahren ist besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen: der Staatsanwalt ist dazu von Amtes wegen verpflichtet, er verfügt über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als beispielsweise der Zivilrichter darf er sich nicht damit begnügen, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien die Erstellung des Sachverhaltes zu überlassen (Zusammenfassung der Rechtsprechung in 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4 und 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2 = Pra 2010 Nr. 57 S. 415). 
 
2.3. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer wird zu klären sein, ob er bei der Ausübung seines amtlichen Mandats für die Patientin von Dr. B.________ die standesrechtlichen Berufsregeln in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat oder nicht. Dieses vor der Aufsichtskommission hängige Disziplinarverfahren wird in der Regel schriftlich geführt, ausnahmsweise kann mündlich verhandelt und können der Beschuldigte und Zeugen befragt werden (§ 24 Abs. 2 des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002). Dr. B.________ und ihre Patientin haben im Disziplinarverfahren keine Parteistellung und wohl nicht einmal Anspruch auf Zustellung des Entscheids der Aufsichtskommission (BGE 133 II 468 E. 2). Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde unterstehen der Schweigepflicht (§ 20 Advokaturgesetz). Das standesrechtliche Verfahren dient einzig dazu, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das Vertrauen des Publikums in den Anwaltsstand zu schützen (BGE a.a.O.); eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit von Dr. B.________ ist nicht Thema dieses Verfahrens. Für die Aufsichtskommission könnte sich in diesem Zusammenhang höchstens die Vorfrage stellen, ob sie den Inhalt der Anzeige im Disziplinarverfahren verwenden dürfte, wenn Dr. B.________ darin unbefugterweise objektiv dem Arztgeheimnis unterliegende Informationen preisgegeben hätte.  
 
2.4. Der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Abs. 1 StGB macht sich eine Ärztin schuldig, wenn sie ein Geheimnis offenbart, das ihr infolge ihres Berufs anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer wirft Dr. B.________ vor, in ihrer Anzeige an die Aufsichtskommission Informationen über seine eigene Krankheit weitergegeben zu haben, die sie von ihrer Patientin erhalten habe. Ob sich die Ärztin mit der Weitergabe von Informationen zur Krankheit des Beschwerdeführers strafbar machte oder nicht, lässt sich unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens beurteilen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Disziplinarverfahren die strafrechtliche Beurteilung dieser Frage in irgendeiner Weise präjudizieren könnte.  
 
2.5. Der Üblen Nachrede im Sinn von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt (Ziff. 1). Beweist die Beschuldigte, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist sie nicht strafbar (Ziff. 2). Zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen wird, wer die Äusserungen nicht zur Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie aus begründeter Veranlassung, sondern vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder weitergeleitet hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (Abs. 3).  
Nach den von Dr. B.________ in der Anzeige an die Aufsichtskommission wiedergegebenen Angaben ihrer Patientin ist der Beschwerdeführer dieser unter Missbrauch seiner Stellung als amtlicher Rechtsvertreter und unter Ausnützung der aufgrund psychischer Probleme bestehenden weitgehenden Wehr- und Hilflosigkeit in sittenwidriger Weise zu nahe getreten, und zwar teilweise während seines Mandates und teilweise auch noch nach dessen Abschluss. In einer "Persönlichen Stellungnahme" an die Aufsichtskommission vom 28. Oktober 2013 bestätigt die Patientin von Dr. B.________ die von dieser in ihrer Anzeige vom 22. Mai 2013 erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen. 
In diesem Zusammenhang können zwar gewisse Überschneidungen des Straf- und des Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Aufsichtskommission Beweise über das angeblich sitten- und standeswidrige Verhalten des Beschwerdeführers erheben sollte. Das könnte auch zum Gegenstand eines allfällig im Strafverfahren zu erhebenden Wahrheitsbeweises gehören. Da indessen weder Dr. B.________ noch ihre Patientin im Disziplinarverfahren Parteirechte haben, könnten ihnen die darin erhobenen Beweise im Strafverfahren wohl nicht entgegengehalten werden, sondern müssten neu - unter Einhaltung der Dr. B.________ als Beschuldigter zustehenden Parteirechte - erhoben werden. Es erweist sich unter diesen Umständen als nicht sachgerecht und damit als mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, das Strafverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu sistieren. 
 
3.   
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, in der Sache gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren ohne Verzug fortzuführen. 
Abzuweisen ist die Beschwerde hingegen insoweit, als der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung einfordert. Er hat dafür keinen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 II 297 E. 5; 119 Ib 412 E. 3; mit eingehender Begründung: Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer aus den oben erwähnten Gründen auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen mit der Anweisung, das Strafverfahren wieder aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi