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Ecriture agrandie
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 299/04 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 9. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene B.________ war seit 1991 als Betreuerin in der Beschäftigungsstätte X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 25. Oktober 1991 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich laut Diagnose des am 29. Oktober 1991 konsultierten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 1994 sprach die Vaudoise ihr mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine Invalidenrente von 20 % zu. 
 
Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Vaudoise B.________ mit, dass zur Beurteilung der Folgen des Unfallereignisses vom 25. Oktober 1991 Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, mit einer Begutachtung beauftragt worden sei. Dieser werde sie für eine Untersuchung in seine Praxis aufbieten. Als Beilage liess sie der Versicherten den Gutachterauftrag gleichen Datums mit den zu beantwortenden Fragen zukommen. Zudem gab sie ihr Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen begründete Einwände zur Wahl des Experten zu machen und ihm gegebenenfalls schriftlich eigene Fragen zu stellen. Dr. med. R.________ bot B.________ am 18. Februar 2002 auf den 8. März 2002 zu einer neurochirurgischen Untersuchung auf. Das Gutachten erging am 27. Mai 2002. Am 13. Juni 2002 stellte die Vaudoise B.________ in Aussicht, sie werde die Leistungen auf den 30. Juni 2002 einstellen. Gleichzeitig liess sie ihr eine Kopie der Expertise zukommen und gab ihr Gelegenheit, sich innert einer Frist von 20 Tagen zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2002 machte ihr Rechtsvertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und äusserte Kritik am Gutachten. Die Vaudoise ersuchte daraufhin Dr. med. R.________, zu den betreffenden Punkten Stellung zu nehmen. Dieser liesst sich dazu am 21. Januar 2003 vernehmen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 stellte die Vaudoise ihre Leistungen auf den 30. Juni 2002 ein, da die gesundheitlichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr darstellten. Der Verfügung legte sie eine Kopie der Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 21. Januar 2003 bei. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 hielt die Vaudoise an ihrer Auffassung fest. 
B. 
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. August 2004 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vaudoise zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Vaudoise geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
B.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen. Eventuell sei die Vaudoise zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2002 hinaus zu erbringen; subeventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Die Vorinstanz hat die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie die Frage der Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 25. Oktober 1991 über den 30. Juni 2002 hinaus unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Versicherten nochmals medizinisch begutachten lasse. Streitgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet daher einerseits die Zulässigkeit der Rückweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem Entscheid verbundenen Weisungen. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, diese bei der Anordnung des Ergänzungsgutachtens des Dr. med. R.________ vom 21. Januar 2003 beizuziehen und ihr vor Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2003 keine Gelegenheit gegeben habe, zu den Äusserungen des Arztes Stellung zu nehmen. Da es sich beim Ergänzungsgutachten nebst dem Hauptgutachten vom 27. Mai 2002 um eine wesentliche medizinische Entscheidungsgrundlage für die Leistungseinstellung gehandelt habe, erweise sich die Gehörsverletzung als derart schwerwiegend, dass sie sich im Beschwerdeverfahren nicht heilen lasse. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, nach Art. 42 ATSG müssten die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar seien. Nachdem die Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der Begutachtung vom 27. Mai 2002 gewahrt worden seien, stelle es zumindest eine heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass der Versicherten vor Verfügungserlass nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Stellungnahme des Gutachters vom 21. Januar 2003 zu äussern. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d; Urteil K. vom 2. Dezember 2003, U 33/03). 
4. 
Laut Art. 96 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) waren für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung die Vorschriften des UVG anwendbar, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung enthält. Da das UVG keine besonderen Regeln über das von den Unfallversicherern durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht über die den Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte kannte, waren diesbezüglich die Vorschriften des VwVG massgebend. Mit Bezug auf Sachverständigengutachten nach Art. 12 lit. e VwVG hatten die Unfallversicherer somit die nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP fliessenden Mitwirkungsrechte der Parteien zu beachten. Danach ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des weitern ist ihm Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihm das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 2 BZP; BGE 120 V 361 Erw. 1b; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 291 Erw. 2b). Eine schwerwiegende keiner Heilung zugängliche Verletzung der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte hat das Eidgenössische Versicherungsgericht namentlich dann angenommen, wenn der Unfallversicherer der versicherten Person keine Gelegenheit gibt, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen und ihm des Weitern auch nicht das Recht einräumt, zu dem für den Entscheid allein massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 480). 
5. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen sind gemäss Art. 2 ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was für die Unfallversicherung zutrifft (Art. 1 Abs. 1 UVG). Die allgemeine Verfahrensbestimmung von Art. 96 UVG wurde auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Das ATSG enthält in Art. 44 unter der Überschrift "Gutachten" folgende Bestimmung: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Art. 42 ATSG lautet: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. 
6. 
Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b). Mit Bezug auf das Abklärungsverfahren der Unfallversicherer hat das ATSG keine gänzlich neuen rechtlichen Strukturen geschaffen, weshalb die neuen Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort anwendbar sind. Die Kontinuität des alten und neuen verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist indessen in dem Sinne zu relativieren, als neues Recht nicht auf alle im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch hängigen Verfahren Anwendung findet. Bezüglich der Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem Sinne vor dem 1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen zu befinden. Ein unter den alten Verfahrensvorschriften eingeleitetes Administrativverfahren nimmt sodann unter der Hoheit des neuen Rechts seinen Fortgang, ohne dass deswegen bereits getroffene Anordnungen, welche unangefochten geblieben sind oder bisher nicht angefochten werden konnten, nach den Regeln des neuen Rechts neu aufzurollen wären (Urteil R. vom 25. August 2004, I 570/03). 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführerin hat der Versicherten am 4. Februar 2002 eine Kopie des gleichentags ergangenen Gutachtenauftrages und des Fragenkataloges zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Wahl des Experten zu äussern und diesem schriftlich eigene Fragen zu unterbreiten. Dafür wurde ihr eine Frist von drei Wochen angesetzt. Der Termin für die Untersuchung vom 8. März 2002 wurde ihr am 18. Februar 2002 vom Arzt mitgeteilt. Damit wurde der Versicherten zwar nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BZP vorgängig der Ernennung des Sachverständigen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Gutachters vorzubringen. Sie hatte indessen noch vor der Begutachtung und der diesbezüglichen medizinischen Untersuchung Kenntnis von der Person des Gutachters und der an ihn gestellten Fragen und damit Gelegenheit, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Soweit überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann sie daher als geheilt gelten (vgl. BGE 120 V 363 Erw. 2c). 
7.2 Im Verfahren um die Leistungszusprechung war die Versicherte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Nachdem die letzte Korrespondenz vom August 1999 datierte, stellte die Beschwerdeführerin im neu eingeleiteten Verfahren das Schreiben vom 4. Februar 2002 der Versicherten zu, ohne ihren früheren Vertreter mit einer Kopie zu bedienen. Da das bisherige Verfahren abgeschlossen worden war und seit über zwei Jahren kein Kontakt mit der Beschwerdeführerin mehr stattgefunden hatte, durfte sich die Versicherte nicht mehr als vertretene Person wähnen, welche ihren Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdeführerin ordentlich bevollmächtigt hatte. Sie konnte daher bei Erhalt der Aufforderung vom 4. Februar 2002 nicht davon ausgehen, dass dieser eine Kopie erhalten hat. Aufgrund der sie treffenden zumutbaren Sorgfalt hätte sie sich vielmehr bei ihrem Rechtsvertreter erkundigen müssen. Eine fehlerhafte Eröffnung führt zudem nicht zur Nichtigkeit, sondern verlangt nur, dass der Adressat dadurch keinen Nachteil erleidet (vgl. BGE 111 V 150 Erw. 4c). Ein solcher ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen. 
7.3 Die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2002 über die vorgesehene Leistungseinstellung auf den 30. Juni 2002 nebst Kopie des Gutachtens vom 27. Mai 2002 erging zwar ebenfalls direkt an die Versicherte. Gemäss Vermerk wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter eine Kopie zugestellt. Der neu mandatierte Rechtsvertreter nahm am 25. Juli 2002 zur Expertise Stellung. Spätestens damit kann mit Bezug auf das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 27. Mai 2002 eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs noch vor Verfügungserlass als geheilt gelten. 
8. 
8.1 Die Stellungnahme vom 25. Juli 2002 hat die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2002 Dr. med. R.________ zugestellt und ihn ersucht, sich zu den ihn betreffenden Punkten zu äussern. Dies hat er am 21. Januar 2003 getan. Ein neues Gutachten liegt damit nicht vor und zur Person des Experten hatte sich die Versicherte bereits äussern können. Dem Gutachter wurden keine konkreten Fragen zum medizinischen Sachverhalt gestellt, weshalb nicht ersichtlich ist, was ein Beizug der Versicherten bei der Anordnung der Stellungnahme vom 21. Januar 2001 zusätzlich hätte bringen können. Wenn die Beschwerdeführerin davon absah, die Versicherte im Zusammenhang mit der Aufforderung vom 9. Dezember 2002 beizuziehen, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Der Bericht vom 21. Januar 2003 wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten zusammen mit der Verfügung vom 6. Februar 2003 eröffnet. Zu prüfen bleibt daher, ob eine unheilbare Gehörsverletzung darin zu sehen ist, dass sich die Versicherte vor Verfügungserlassung dazu nicht hat äussern können. 
8.2 Wie bereits erwähnt, müssen die Parteien gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 42 ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Satz 2). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Ordnung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG (Bericht "Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht" der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523 ff.] S. 4599 sowie Amtl. Bull. 2000 S 181 [Votum Schiesser]; Kieser, ATSG-Kommentar, N 1, 7 und 18 zu Art. 42). Der Wortlaut dieser Bestimmungen schliesst die Anhörung der versicherten Person vor Erlass der Verfügung aber auch nicht aus. Ob sich die Ausnahme von Art. 42 Satz 2 ATSG auf das rechtliche Gehör insgesamt (in diesem Sinne mit Bezug auf Art. 30 Abs. 2 VwVG Roger Peter, Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Basel 1999, S. 131 ff.; vgl. zudem Kieser, ATSG-Kommentar, N 21 ff. zu Art. 42) oder nur auf Teilgehalte des Gehörsanspruchs bezieht (so das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf Art. 30 Abs. 2 VwVG in RKUV 1996 Nr. U 265 S. 294), braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Hinsichtlich der bei Dr. med. R.________ nachträglich eingeholten Stellungnahme zur von der Versicherten geäusserten Kritik am Gutachten vom 27. Mai 2002 handelt es sich nicht um eine weitergehende Beweiserhebung, sondern um Äusserungen zu einer bereits durchgeführten Abklärung. Wenn sich die Versicherte vor Verfügungserlass nicht zur Stellungnahme des Arztes vom 21. Januar 2001 hat vernehmen lassen können, liegt darin keine Verletzung des Kerngehaltes des rechtlichen Gehörs begründet, welche einer Heilung im Einspracheverfahren nicht zugänglich wäre 
8.3 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid Bundesrecht nicht stand hält. 
9. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt vernehmlassungsweise unter anderem, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente und von Heilungskosten über den 30. Juni 2002 hinaus zu erbringen und eventuell die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Diese Begehren liegen ausserhalb des massgebenden Verfahrensgegenstandes (vgl. Erw. 1.1). Auf sie ist daher nicht einzutreten. 
10. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). 
 
Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (in BGE 129 V 466 nicht publizierte Erwägung 6; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 neu entscheide. 
2. 
Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten, soweit sie über den Gegenstand dieses Verfahrens hinausreichen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: